Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

2. Versuch ... Hilfsmittel

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    2. Versuch ... Hilfsmittel

    Hallo,
    ich bin neu hier...

    Mein Sohn hat einen seltenen Gendefekt (www.ektodermale-dysplasie.de) und kann nicht Schwitzen.
    Nach diesem heißen Sommer haben wir uns getraut bei der Krankenkasse um ein Klimagerät anzufragen ...

    Die Antwort hat uns aus den Socken gehauen
    Lt. Urteil BSG 1998 :
    Die wesentliche Hilfsmitteleigenschaft ist, dass der behinderte Mensch durch das Hilfsmitel an die Erfordernisse der Umwelt angepaßt wird - nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse des beh. Menschen angeglichen wird ...

    Ist ja zu verstehen - aber in unserem Falle einfach Fatal !!!
    Was haltet Ihr davon!?

    Danke!

    #2
    Hallo,
    also ich finde diese Aussage auch einfach nur eigenartig, wie ist es denn zum Beispiel mit Wärmebetten ect. da wird doch auch "die Umwelt angepaßt". Vielleicht weiß da jemand anders noch mehr?
    Auch wenn ich Dir leider nicht wirklich weiterhelfen kann,
    wollte ich meine Verwunderung ausdrücken über so ein idiotisches Urteil....
    Viele Grüße
    Doris

    Kommentar


      #3
      Hallo @nn,

      mein Vater hat vor kurzem eine Neufestsetzung seines Behindertengrades und das Merkzeichen G in seinem Schwerbehindertenausweis beantragt. Sein Orthopäde hält dies auch für vollkommen angebracht (ich auch, wenn ich mir die Bestimmungen durchlese). Aber das G ist rundweg abgelehnt worden. Kommentar des Orthopäden: Legen Sie Widerspruch ein, die lehnen grundsätzlich erstmal alles ab.

      So sehe ich das auch in deinem Fall! Ich habe eben über Google gestöbert und Folgendes gefunden:

      Nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte als Teil der Krankenbehandlung (§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V) Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V (Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis) ausgeschlossen sind.
      Durch die Einbeziehung auch aller nicht ausdrücklich genannten geeigneten, aber nicht näher definierten "anderen Hilfsmittel" in den Leistungskatalog hat der Gesetzgeber verdeutlicht, daß er von einem umfassenden Hilfsmittelbegriff ausgeht (Schneider in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1 Krankenversicherungsrecht, § 22 RdNr 274).
      Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat dies dahin ausgelegt, daß für den hier interessierenden Bereich des Behinderungsausgleichs der Hilfsmittelbegriff erfüllt ist, wenn fehlende Körperteile ersetzt oder beeinträchtigte bzw ausgefallene Körperfunktionen ganz oder teilweise wiederhergestellt, ermöglicht, ersetzt, ergänzt oder wesentlich erleichtert werden (BSG SozR 2200 § 182b Nrn 12, 29 mwN; BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn 7, 15, 16 mwN; st Rspr)

      Der vollständige Artikel findet sich hier:
      http://www.jur-abc.de/de/36204306.htm

      Meiner Ansicht nach ist eure Krankenkasse im Unrecht. Habt ihr eine Rechtsschutzversicherung oder seid ihr im VDK? Ohne Anwalt gegen die Krankenkasse kämpfen ist sicher schwieriger, aber Widerspruch würde ich auf alle Fälle gegen diesen Bescheid einlegen!

      Liebe Grüße und viel Erfolg!

      Heike

      Kommentar


        #4
        Das ist genau das was ich gesucht habe ...
        Klasse
        Danke
        Ich habe beim BSG vergeblich gesucht ...
        Jetzt bin ich mal gespannt ...
        Habe der KK im meinem Widerspruch erst mal den GG Spruch "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" um die Ohren gehauen *ggg*.
        Wir haben Rechtsschutz, aber ich muß mir da wohl einen RA mit Erfahrung im Sozialrecht suchen!

        LG
        @nn

        Kommentar


          #5
          Hallo,
          lese es mir gerade zur Gänze durch - hier ist leider ein Absatz der für uns wichtig ist ... negativ!

          Allerdings hat die Rechtsprechung immer die Einschränkung gemacht, daß Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzen, sondern bei deren Folgen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder auch nur privatem, dh die Freizeitinteressen betreffendem Gebiet, grundsätzlich NICHT als Hilfsmittel der Krankenversicherung anzuerkennen seien und insoweit zwischen Hilfsmitteln der Krankenversicherung und solchen der Eingliederungshilfe zu unterscheiden sei

          (vgl zu einer elektrischen Schreibmaschine bei einer Phokomelie der oberen Gliedmaßen: BSG SozR 2200 § 187 Nr 1 und zu einer Blindenschrift-Schreibmaschine: BSG SozR 2200 § 182b Nr 5). Soweit elementare Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betroffen sind, fällt der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten aber in die Leistungspflicht der Krankenversicherung, wie zum Clos-o-mat entschieden (BSG SozR 2200 § 182b Nr 10; stRspr).

          *grummel*
          @nn

          Kommentar

          Online-Benutzer

          Einklappen

          17 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 17.

          Lädt...
          X