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Kosten für Internatsunterbringung

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    Kosten für Internatsunterbringung

    Bitte um Hilfe
    Text: Meine Tochter ist schwerbehindert und besucht seit Jahren eine Schule für Körperbehinderte. Sie ist 16 Jahre alt und hat sich nun entgegen meines Willens dazu entschlossen, das dieser Schule angegliederte Internat zu besuchen. Ich bin allererziehend und noch Mutter eines 7-jährigen Sohnes. Für den Besuch dieser Schule wurde seit Jahren Eingliederungshilfe gewährt, wofür keinerlei Einkommensüberprüfungen notwendig war. Aufgrund des Entschlusses meiner Tochter, wird nun von mir verlangt einen Antrag auf Sozialhilfe mit sämtlichen Offenbarungen auszufüllen. Mir ist gesagt worden, dass das Vermögen meines Sohnes (ihr Halbbruder) dafür herangezogen wird und das sogar wenn dieses Vermögen durch meinen Ex-Mann angespart wurde. Ich bin absolut ratlos und weiß nicht mehr weiter. Seit 18 Jahren bin ich voll berufstätig und nun soll ich Sozialhilfe beantragen, mit allen Konsequenzen. Bitte dringend um Hilfe. Viele Grüsse

    #2
    Hallo Ramona,
    es ist richtig, dass bei vollstationärer Heimunterbringung das Einkommen offen gelegt werden muss. Die maximal zu übernehmenden Kosten betragen 80% des Sozialhilfesatzes. Die Vermögensverhältnisse dürfen allerdings nicht hinzugezogen werden. Das Vermögen Deines Sohnes darf also ebenfalls nicht angetastet werden. Es kann Dich niemand zwingen, Angaben zu Deinem Vermögen zu machen und Du solltest die betreffenden Fragen keinesfalls beantworten!
    Sobald Deine Tochter 18 Jahre alt ist, kostet der Heimaufenthalt pauschal 26 Euro und kann bei Bedürftigkeit noch weiter herabgesetzt werden. Einige Infos findest Du hier: http://www.intakt.info/149-0-wohnen-...-wohnheim.html

    Ich muss sagen, das Ganze klingt doch sehr danach, dass man versucht Dich einzuschüchtern. Lass Dir das nicht gefallen!

    Ciao,
    Wolfgang

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      #3
      Hallo Wolfgang,

      vielen Dank für die Info. Inzwischen erhielt ich vom Jugendamt einen Anruf. Sie wollen meine Tochter vom Amtsarzt untersuchen lassen, dieser soll dann bestätigen, dass eine Internatsuntebringung notwendig ist. Somit bliebe mir eine Angabe des Vermögens "erspart". Sie sagte noch etwas von Paragr.43. Nun habe ich noch eine Frage bezüglich der Kosten: 80 % des Sozialhilfesatzes, das wären ca. 212 Euro. Ich habe aber das Sozialamt so verstanden: Mein mir verbleibendes Einkommen, das über den Sozialhilfesatz liegt, müsse ich als meinen Beitrag zur Internatsunterbringung zahlen. Ich kann es absolut nicht begreifen, obwohl ich arbeiten gehe, soll ich am Existenzminimum leben? Noch ein paar Fragen: Wie verhält es sich mit dem Kindergeld und dem Unterhaltsgeld das ihr Vater für sie an mich zahlt. Bin ich jetzt nicht mehr anspruchsberechtigt? Ich erhalte für sie auch Pflegegeld, soll ich die Pflegekasse anschreiben und mitteilen, dass sie im Internat lebt? Viele Grüsse

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        #4
        Hallo Ramona,

        zum besseren Verständnis der §43BSHG Abs.1:" Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, einer Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, ist die Hilfe hierfür auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in §28 BSHG genannten Personen (hier sind Hilfesuchende gemeint, deren Eltern nicht zumutbar ist, die Mittel der Unterbringung aus dem eigenen Vermögen aufzubringen) die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe diese Teils haben sie zu den Kosten der Hilfe beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner."
        D.h., Du mußt vermutlich die 80% des Regelsatzes zahlen, aber mit dem Ex-Mann gemeinsam, da er genauso wie Du unterhaltspflichtig ist.
        Das Kindergeld wird nicht angetastet. Die Unterhaltspflicht des Vaters Deiner Tochter bleibt unberührt.
        Viele Grüsse
        Ralf

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          #5
          [B]Hallo Ramona, die Art und Weise wie Sozialämter/überörtliche Träger der Sozialhilfe damit umgehen, ist ganz unterschiedlich. Hier bist Du offenbar unzureichend aufgeklärt worden. Fest steht: Einkommen und Vermögen deines anderen Sohnes bleibt unangetastet, weil nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Verwandte in der Seitenlinie (Brüder) nicht gegenseitig unterhaltspflichtig sind. Im übrigen solltest Du durchaus die Haltung vertreten, dass du die Belastung der Pflege nicht dauerhaft tragen kannst - gerade im Hinblick auf die persönliche und berufliche Situation. Das ist für einen Sozialhilfeträger klarer und verbindlicher als der Wunsch der Hilfeempfängerin (Tochter). Laß dich nicht entmutigen

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