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gesetzliche Betreuung- sinnvolle Aufteilung?

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    gesetzliche Betreuung- sinnvolle Aufteilung?

    Ich bin gestzlicher Betreuer meines (17 Jahre bei uns gelebten Pflege-) Sones, der vor wenigen Jahren in ein Betreutes Wohnen gezogen ist. Er braucht Betreuung in allen Bereichen.
    Nun soll mein Betreuerauswis verlängert werden und das Wohnhaus fragt an, ob sie die Betreuung oder Teile davon übernehmen können...
    Einerseits reiße ich mich nicht um dies Aufgabe, bes. den Behördenkram, aber andererseits wechseln die Mitarbeiter häufiger und manchmal hab ich das Gefühl, das sie meinen Sohn nicht immer richtig einschätzen, oder auch so beschäftigt sind, das sie für einiges kaum Zeit und den Überblick haben (und sei es so "Kleinigkeiten, wie ein regelmäßiger Zahnarztbesuch). Und ganz möchte ich den Einflussbereich auch nicht aufgeben und sei es das Aufentshaltbestimmungsrecht, falls es dort schräg läuft...
    Es könnte sein, das die Mitarbeiter mit meinem Sohn reden und ihn beeinflussen. Hängt die Entscheidung nur von Ihm ab?
    Gibt es sinnvolle Splittungen der Betreuungsbereiche?
    Und hat jemand damit Erfahrungen gemacht?

    Ich wäre froh über eine baldige Antwort

    #2
    AW: gesetzliche Betreuung- sinnvolle Aufteilung?

    Hallo sachensucher,

    du hast ja schon zwei Punkte angesprochen, die dir sehr wichtig sind. Und genau diese Punkte würde ich selbst bei meinem Kind auch möglichst lange nicht aus der Hand geben: die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung. Diese beiden Punkte würde ich dann auch nicht zur Disposition stellen. In Bezug auf die anderen Bereiche könntest du mit deinem Sohn zusammen einen Termin bei der Betreuungsstelle vereinbaren und besprechen, wie das am besten geregelt wird.

    Kommentar


      #3
      AW: gesetzliche Betreuung- sinnvolle Aufteilung?

      Hallo!

      Zunächst einmal: Ein herzliches Willkommen bei INTAKT. :)

      Zitat von sachensucher Beitrag anzeigen
      Nun soll mein Betreuerauswis verlängert werden und das Wohnhaus fragt an, ob sie die Betreuung oder Teile davon übernehmen können...
      Beginnend mit einer rechtlichen Klarstellung:

      1.)
      Ein Betreuerausweis muss nicht verlängert werden. Sofern eine "endgültige" Betreuung angeordnet worden ist und keine im Rahmen einer Einstweiligen Anordnung, läuft diese Betreuung solange, bis sie ausdrücklich endet (Vgl. HIER).
      Vermutlich meinst Du, dass die sog. "Überprüfungsfrist" (§ 286 Abs. 3 FamFG) abgelaufen ist bzw. bald abläuft und das Betreuungsgericht nun mit einem neuen Beschluss entscheiden muss, ob die Betreuung weitergeführt oder aufgehoben wird (Vgl. HIER).
      Klingt vielleicht ein bisschen nach Korinthenkackerei - im Dschungel der Begrifflichkeiten des Betreuungsrechts sind aber solche Details wichtig, um sich nicht in Missverständnissen zu verlieren.

      2.)
      Mitarbeiter oder Träger einer wie auch immer gearteten "Wohneinrichtung" dürfen i. d. R. nicht zum Rechtlichen Betreuer eines Bewohners dort bestellt werden (§ 1897 Abs. 3 BGB). Man kann das durchaus eng fassen und auch alle denkbaren Formen eines Ambulant Betreuten Wohnens mit einbeziehen. Und selbst wenn Konstrukte geschaffen werden, durch die ein Betreuungsgericht eine Verknüpfung zwischen Wohnbetreuungsperson und Rechtlicher Betreuungsperson zulässt, hat sowas immer ein bitteres "G'schmäckle" und muss grundsätzlich als fragwürdig gelten.
      Was die Mitarbeiter der Einrichtung eventuell meinen könnten, ist, dass sie die pädagogische Verantwortung übernehmen möchten, gewisse Angelegenheiten mit dem Sohn zu regeln. Dein Sohn hätte demnach die volle rechtliche Verantwortung, entsprechende Aufgabenkreise (z. B. Vertretung gegenüber Behörden) könnte man aus der Rechtlichen Betreuung streichen und die Wohnbetreuer leiten den Sohn zur eigenständig Erledigung an. Das geht aber genauso gut auch ohne Reduktion der Aufgabenkreise - zumindest für eine gewisse Bewährungszeit.
      Da würde ich also nochmals exakt nachfragen, wie sich die Einrichtung das vorstellt.


      Es könnte sein, das die Mitarbeiter mit meinem Sohn reden und ihn beeinflussen. Hängt die Entscheidung nur von Ihm ab?
      In allen Belangen die Rechtliche Betreuung betreffend hat der betreute Mensch das letzte Wort, sofern er in der Lage ist zu verstehen, worum es geht und entsprechend dieses Verständnisses seinen Willen und sein Handeln gestalten kann.
      Durchaus jedoch sind RichterInnen am Betreuungsgericht i. d. R. dankbar für begründete und belegbare Hinweise, die auf eine Manipulation des Willens eines betreuten Menschen deuten - und handeln dann entsprechend.


      Gibt es sinnvolle Splittungen der Betreuungsbereiche?
      Und hat jemand damit Erfahrungen gemacht?
      Grundsätzlich kann eine Aufteilung der Aufgabenkreise auf 2 oder mehr Betreuer durchaus Sinn machen, auch wenn das in einer Konstellation wie der beschriebenen wohl nicht zulässig bzw. mindestens ethisch fragwürdig ist.
      Eine Teilung ist z. B. dann anzudenken, wenn eine Betreuungsperson mit den Aufgaben alleine überfordert wäre oder wenn man für bestimmte Belange einen Experten benötigt. Auch wenn der betreute Mensch aus bestimmten Gründen möchte, dass eine Aufteilung stattfindet, ist das machbar und sinnvoll.


      Ich hoffe, ein bisschen Licht ins Dunkel gebracht haben zu können. :)

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