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Leistung bei Pflegestufe 0"

Molli 10.04.2012, 22:46#1
Weis jemand von euch ob eine Freizeit oder Urlaub mit Betreuung von der Pflegestufe bezahlt wird?

Gruß Molli:winke:
amai 11.04.2012, 20:12#2
AW: Leistung bei Pflegestufe 0"

Hallo Molli,

"Pflegestufe 0" bedeutet ja, es reicht nicht für eine Pflegestufe und Pflegegeld, es liegen aber die Voraussetzungen vor für die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45 b, SGB XI, da ein erheblicher sonstiger Betreuungsbedarf festgestellt wurde vom MDK.

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen betragen -je nach festgestelltem Aufwand- entweder 100 bzw. 200 Euro monatlich = 1200 bzw. 2400 Euro jährlich.

Diese Leistungen können auch *angespart* werden, für grössere Unternehmungen wie einen Aufenthalt in dr Kurzzeitpflege oder auch Freizeiten. Wichtig: nicht in einem Kalenderjahr verbrauchte Leistungen müssen bis zum 30.06. des nächsten Jahres verbraucht werden, da sie sonst verfallen!

Auch wichtig: diese Leistungen dürfen im allgemeinen nur über dafür zugelassene Träger , Vereine und nach Landesrecht zugelassene niedrigschwellige Angebote abgerechnet werden.

Du solltest dich also vorher erkundigen, ob der Träger oder Veranstalter einer solchen Freizeit oder Angebotes eine solche Zulassung haben, sonst könnte die Kasse sich weigern zu zahlen. Es fallen im allgemeinen aber Eigenanteile für die Anreise, Eintritte usw. an, die nicht über die zusätzlichen Betreuungsleistungen abrechenbar sind. Näheres dazu muss man mit dem jeweiligen Träger abklären, das hängt auch vom konkreten Angebot ab.

Deine Pflegekasse muss dir auf Anfrage eine Liste mit den zugelassenen Diensten und Angeboten zuschicken oder du wendest dich gleich an das Sozialministerium eures Bundeslandes, die diese Zulassungen erteilen müssen.

Genaues zu den Ausführungsvorschriften kannst du im für alle Kassen verbindlichen gemeinsamen Rundschreiben der Krankenkassen finden, § 45 wird ab Seite 218 behandelt, näheres zu der Ausgestaltung der Leistungen und Beispiele ab Seite 222:
http://www.gkv-
spitzenverband.de/upload/2011_24_10_Gemeinsames_Rundschreiben,_Stand_24.11.2011_17913.pd
" fDer Betrag ist zweckgebunden
einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Er dient der Erstattung
von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
von Leistungen
1. der Tages- oder Nachtpflege,
2. der Kurzzeitpflege,
3. der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen
Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und
hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder
4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach
§ 45c gefördert oder förderungsfähig sind.[...]"


LG, amai