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Hallo!!!

hanni 07.03.2009, 23:42#1
Ich bin das erste mal hier drin, und habe schon ein paar Fragen.
Meine Tochter ist 6 Jahre und hochgradig schwerhörig sie hat einen Behindertenausweis mit 100 %. Nun zu meinem Anliegen: Wir mußten uns heute ein neues Auto kaufen, da unser 15 Jahre altes Gefährt den Dienst nun komplett versagt. Bisher war unser altes Auto auf unsere Tochter gemeldet. Nun wissen wir nicht ob wir das neue Auto auch auf unsere Tochter anmelden können da es über Finanzierung läuft??? Und es ist ja bekannt das Kinder unter 18 nichts Finanzieren können!!! Weiß jemand rat?!?!:kopfkratz::kopfkratz::kopfkratz::kopfkratz:
amai 08.03.2009, 17:46#2
AW: Hallo!!!

Hallo Hanni,
welche Merkzeichen liegen denn vor?
Die Voraussetzungen findest du hier für eine kraftfahrzeugsteuerbefreiung bzw. eine Ermäßigung: http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/wegweiser/wegrechte.html#A11

"Wer kann von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden?
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Wer erhält eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer?
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Was ist bei der Benutzung des Kraftfahrzeugs zu beachten?
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Wer kann von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden?
Schwerbehinderte Personen, die hilflos (Merkzeichen H), blind (Merkzeichen Bl) oder außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG) sind, werden auf Antrag vom Finanzamt von der Kraftfahrzeugsteuer für ein ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreit. Zusätzlich können sie die Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen.

Das gleiche gilt für Personen, die am 01.06.1979 schwerkriegsbeschädigt waren oder das Merkzeichen VB oder EB im Schwerbehindertenausweis hatten.
zu Kraftfahrzeugsteuer
Wer erhält eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer?
Schwerbehinderte Menschen, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist (Merkzeichen G) oder die gehörlos sind (Merkzeichen Gl), haben ein Wahlrecht: Sie können zwischen Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr und Kraftfahrzeugsteuerermäßigung wählen.

Wer sich für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung entscheidet, kann über das Versorgungsamt beim Finanzamt eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 % für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug beantragen.

An die Entscheidung für die Steuerermäßigung oder die Freifahrtberechtigung ist der schwerbehinderte Mensch nicht auf Dauer gebunden. Ein späterer Wechsel ist ohne weiteres möglich.
zu Kraftfahrzeugsteuer
Was ist bei der Benutzung des Kraftfahrzeugs zu beachten?
Das steuerbegünstigte Kraftfahrzeug darf grundsätzlich nur von der behinderten Person benutzt werden. Andere Personen dürfen es nur benutzen, wenn die Fahrt der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person dient. Auch eine entgeltliche Personenbeförderung ist ebenso wie eine Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck) nicht zulässig."

Wer das Fahrzeug kauft oder finanziert ist eigentlich nicht relevant, deine Tochter soll ja nicht Besitzer werden, lediglich Halter.

LG, amai
hanni 08.03.2009, 19:04#3
AW: Hallo!!!

Unsere Tochter hat die Merkzeichen B, H und G. Unser altes Auto lief schon auf sie war aber unsre da nicht finanziert. Im Autohaus sagte man uns das neue Auto kann nicht auf sie laufen da sie noch keine 18 ist und das Auto finanziert wird. Aber es gibt ja irendwie immer eine möglichkeit. :unsicher:
amai 08.03.2009, 20:58#4
AW: Hallo!!!

Hallo Hanni,
das *H* ist wichtig für die Zulassung. Wie gesagt, euer Kind soll nicht Eigentümer werden sondern lediglich Halter, das kann auch ein Säugling sein wenn die Merkzeichen stimmen.
Im Gesetz gibt es keine Einschränkung wegen dem Alter, lediglich was die Nutzung angeht macht das Gesetz dann Auflagen, siehe bitte in meinem ersten Beitrag unten.

LG, amai
clawi_anna17 09.03.2009, 01:35#5
AW: Hallo!!!

Hallo Hanni,

herzlich Willkommen hier und viel Spaß weiter.

LG Anna
Andreas 10.03.2009, 14:25#6
AW: Hallo!!!

Hallo Hanni,

zum Auto hat Amai ja schon alles gesagt, deswegen möchte ich dir hier einfach noch mal "Hallo" sagen und eine gute Zeit bei uns wünschen!

Liebe Grüße
Andreas