Hallo an Alle,
ich bin seit heute neu in diesem Forum.
Kurze Beschreibung zur meiner Person und Situation. Ich, weiblich bin 35 Jahre jung. Ich habe 3 Kinder, darunter eine Tochter und zwei Söhne.
Die Tochter wird jetzt bald 12 Jahre alt und hat eine geistige Behinderung.
Zur Zeit findet ein Nachprüfungsverfahren beim Versorgungsamt statt.
Die Tochter hat seit 5 Jahren einen Behindertenausweis mit 90% und den Merkzeichen B, G und H. Dieser Ausweis läuft Ende Mai 2008 aus, daher auch jetzt dieses Nachprüfungsverfahren.
Laut Auskunft vom Versorgungsamt, geht es hauptsächlich um die Überprüfung des Merkzeichen "H", ob uns dieses noch zusteht. Hierzu muss auch die Schule ihre Stellungnahme abgeben.
Meine Frage jetzt, wie wichtig ist diese Stellungnahme für das Versorgungsamt, bzw. wird nach dieser Stellungnahme entschieden, ob das
"H" wegkommt oder nicht? Wielange erhält man eigentlich dieses Merkzeichen "H" für Kinder? Ich habe gehört, wenn die Kinder 16 sind, fällt es sowieso weg.
Für eine Rückmeldung, wäre ich Euch sehr dankbar.
Viele Grüsse
Anja
AW: Tochter mit geistiger Behinderung
Hallo Anja,
welcome. Aus welchem Neustadt kommst Du denn. Falls es Neustadt/Aisch ist, bist Du nicht weit weg. Könnte natürlich auch Neustadt/ganz woanders sein....
Zu Deiner Frage:
Kann mir nicht vorstellen, daß die Stellungnahne der Schule einzig entscheidend sein kann. Wenn das Kind sich innerhalb der Schule sicher bewegt, heißt das ja noch lange nicht, daß es keiner Hilfe bedarf.
Das mit dem H und 16 Jahre kann meiner Ansicht nach auch nicht stimmen. Eine schwere Mehrfachbehinderung und trotzdem nicht hilflos?
Kuck auch nochmal auf dieser internen page, da kannst Du Dich genauer kundig machen:
http://www.intakt.info/69-0-schwerbehinderung.html
und hier:
http://bundesrecht.juris.de/schwbawv/index.html
lg pauline
AW: Tochter mit geistiger Behinderung
Hallo Pauline,
ich wohne in Neustadt a. Main.
Mehrfachbehinderung hat unsere Tochter ja nicht, eigentlich nur (wobei "nur" gesagt, das was sie hat, reicht mir schon vollkommen), eine geistige
Behinderung.
Belastend hinzu kommt dann noch, dass ich momentan mit der Lehrkraft und der Tagesstättenkraft überhaupt nicht auf eine Wellenlänge bin.
Viele Grüsse
Anja
AW: Tochter mit geistiger Behinderung
Hallo Anja,
war mir schon klar, daß Deine Tochter nicht mehrfach schwerstbehindert ist (meine Tochter ist auch geistig behindert).
Meinte das nur als Beispiel, da Du gehört hast, H würde generell ab 16 wegfallen.
Bin in diesem Forum nicht der Rechts-Spezialist. Lies Dir doch mal die links durch und vielleicht kann Dir auch noch jemand konkreter was dazu sagen.
Das mit Lehrkraft und Tagesstätte kenne ich auch. Man bewegt sich oft auf Glatteis.
lg Pauline
AW: Tochter mit geistiger Behinderung
Hallo Pauline,
wie alt ist den Deine Tochter und welche Diagnose laut Ärzte hat sie den
genau? Was für Merkzeichen hat ihr den im Behindertenausweis und wieviel Prozent? Bekommt Ihr Pflegegeld?
Das sind jetzt sehr viele Fragen aufeinmal, würde ich aber brennend interessieren.
Viele Grüsse
Anja
AW: Tochter mit geistiger Behinderung
Hallo anja,
Infos über uns findest Du hier:
http://www.intakt.info/forum/showthread.php?t=6365
Emma hat 80%, G, B, H.
Allerdings hat sie den Ausweis schon seit mehreren Jahren, er wurde einfach immer verlängert.
Im April steht die nächste Verlängerung an, es kann sein, daß da das G wegfällt. Auf der anderen Seite möchte ich 100% beantragen.
Pflegegeld bekommt sie, seit sie ca. 2 Jahre alt ist. Derzeit ist es Pflegestufe 3.
lg pauline
AW: Tochter mit geistiger Behinderung
Hallo Pauline,
wenn Deine Tochter Pflegestufe 3 hat, muss sie doch schwerstbehindert sein? Was für eine Diagnose hat sie?
Viele Grüsse
Anja
AW: Tochter mit geistiger Behinderung
Hallo Anja,
die Diagnose lautet ganz allgemein: Geistige Behinderung unklarer Genese.
Kommt drauf an, was Du unter schwerstbehindert verstehst. Im Sinne des Ausweises ist sie das ja.
Mit dem Pflegegeld hat das nur bedingt zu tun. Hier kommt es nicht (nur) auf den Grad der Behinderung, sondern vor allem auf den Pflegeaufwand an.
Pflegestufe 3 haben wir wohl vor allem wegen den "Nachtdiensten", die wir wegen Emmas Schlafstörungen ableisten müssen.
lg pauline
AW: Tochter mit geistiger Behinderung
Hallo!
http://www.bmas.de/coremedia/generator/10588/anhaltspunkte__fuer__die__aerztliche__gutachtertaetigkeit.html
22 Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit
bei Kindern und Jugendlichen
(1) Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind
nicht nur die in Nummer 21 Absatz 3 Sätze 1 und 2 genannten „Verrichtungen“ zu beachten. Auch die Anleitung zu diesen „Verrichtungen“ und die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z.B. durch Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind.
Gemeinsame Grundbegriffe
22
(2) Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der
wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden
gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein. Bereits im ersten Lebensjahr können infolge der Behinderung Hilfeleistungen in solchem Umfang erforderlich sein, dass dadurch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt sind (z.B. bei blinden Kindern, hirngeschädigten Kindern mit einem GdB/MdE-Grad von 100 ).
(3) Die Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem
Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen der Behinderung
erforderlichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation besteht, so -
dass – anders als bei Erwachsenen – auch schon bei niedrigeren GdB/MdEWerten Hilflosigkeit vorliegen kann.
(4) Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist im Einzelnen folgendes zu beachten:
a) Bei geistiger Behinderung kommt häufig auch bei einem GdB/MdEGrad unter 100 – und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Hilflosigkeit kann auch schon im Säuglingsalter angenommen werden, z.B.
durch Nachweis eines schweren Hirnschadens.....
Wenn das H trotzdem aberkannt wird, Widerspruch einlegen!!!!
Liebe Grüße
Annette
AW: Tochter mit geistiger Behinderung
Hallo Annette,
danke für Deine Information wegen dem Merkzeichen "H". Jetzt habe ich noch ein anderes Problem, wo ich nicht weis, was ich tun soll. Eine Bekannte hat mir gesagt, uns stünde evtl. noch das Merkzeichen "rf" zu. Ich kenne die Bedeutung und Definition von rf, jedoch bin ich mir ja etwas unsicher, ob dies wirklich unserer Tochter zusteht. Antrag habe ich schon vom Versorgungsamt erhalten, aber ich weis jetzt nicht, ob wir darauf wirklich einen Anspruch haben, weil so störend ist jetzt unsere Tochter bei öffentlichen Veranstaltungen nun auch wieder nicht. Was meinst Du?
Viele Grüsse
Anja
AW: Tochter mit geistiger Behinderung
HALLO wie geht es euch meine Tochter hat auch eine geistige behinderung schreibe mal von deiner tochter was hat sie den für einen geistigen stand???gruß ANITA

