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Unterbringung in einer Wohnstätte

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    Unterbringung in einer Wohnstätte

    Hallo,

    ich habe eine geistig behinderte Tochter die inzwischen 26 Jahre alt ist. In diesem Sommer will ich zum ersten Mal den Antrag auf Urlaubs-und Verhinderungspflege stellen. Wie ist es eigentlich mit den Kosten für die Unterbringung in so einer Wohnstätte, wenn sie für immer dort bliebe und wo müsste ich dafür einen Antrag stellen? Es wäre schön, wenn mir Jemand mit Erfahrung weiter helfen kann, vielen Dank im Voraus. LG, Rehcamel

    #2
    AW: Unterbringung in einer Wohnstätte

    Hallo Rehcamel,

    wenn ich dich richtig verstehe, handelt es sich bei deiner Anfrage darum, wo und wie man überhaupt Anträge stellt, wenn man sich für eine bestimmte Einrichtung als spätere Wohnstätte für sein Kind entschieden hat?

    Normalerweise wendet man sich an die Einrichtungsleitung des Wohnheimes und diese beantragt dann die Kostenübernahme für den oder die künftige neue Wohnheim-Bewohnerin beim zuständigen Kostenträger. Das wäre in Bayern der jeweils zuständige Bezirk. Manche Wohnheime bieten im Vorfeld auch eine Art Wohntraining an.

    LG

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      #3
      AW: Unterbringung in einer Wohnstätte

      Hallo Kirsten,

      vielen Dank für die schnelle Info. Inzwischen habe ich mich hier ein wenig durchgeforstet und auch zum Thema Unterbringung im Wohnheim einiges gefunden. Aber vielleicht kannst du mir noch was sagen zum Thema Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus. Wenn ich das richtig verstanden habe bekommt meine Tochter bis zum vollendeten 27. Lebensjahr noch ihr Kindergeld, weil die Behinderung vor dem 01.01.2007 eingetreten ist. Und was wenn sie nach diesem Zeitraum eingetreten wäre? Gibt es auch Menschen mit Behinderung, die lebenslang Kindergeld bekommen? Also da werde ich nicht so ganz schlau draus. LG, Reh

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        #4
        AW: Unterbringung in einer Wohnstätte

        Hallo Reh,

        im Forum findest du einen ewig langen Kindergeld Thread, welchen ich dir ans Herz legen kann. Zum Thema Kindergeld gibt es in der letzten Zeit sehr viel zu berichten. Fakt ist, dass einem behinderten Kind, welches nicht in der Lage ist, sich alleine zu unterhalten und z.B. deswegen Grundsicherung bekommt, lebenslang Kindergeld zusteht. Sollten aber Renten, oder z.B. hohe Zinserträge und so was alles monatlich zur Verfügung stehen, sieht die Sache schon wieder anders aus.

        Kindergeldanspruch für volljährige Kinder besteht über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
        • Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten.
        • Aufgrund der Behinderung ist das Kind nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Ursächlichkeit).
        • Die Behinderung und die Ursächlichkeit sind schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes eingetreten.
          Ist die Behinderung vor dem 01.01.2007 eingetreten, ist das vollendete 27. Lebensjahr die Grenze.



        Thema wie Höchstgrenzen, Abzweigung, Alter, Grundvoraussetzung zum Bezug von Kindergeld usw. findest du z.B. hier und auf anderen Seiten von Intakt genug. Versuche es doch einfach auch über die Suchfunktion. Da wirst du sicher viele Antworten auf deine Fragen finden.
        Zuletzt geändert von Kirsten; 01.02.2013, 12:51.

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          #5
          AW: Unterbringung in einer Wohnstätte

          [ [[*]Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten.[*]Aufgrund der Behinderung ist das Kind nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Ursächlichkeit).[*]Die Behinderung und die Ursächlichkeit sind schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes eingetreten.
          Ist die Behinderung vor dem 01.01.2007 eingetreten, ist das vollendete 27. Lebensjahr die Grenze.


          hm ich dachte, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, gilt das nicht mit der Grenze von 27 Jahren. mein Junior ist Jahrgang 1996. heisst das nun, ab dem 27. Lebensjahr kein Kindergeld mehr?

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            #6
            AW: Unterbringung in einer Wohnstätte

            Hallo Marion,

            nein denn wenn dein Kind 1996 geboren wurde gilt die 27 Jahre Grenze. D.h. die Behinderung muss vor seinem 27. Lebensjahr eingetreten sein. Wenn es sich nachweislich nicht selbst unterhalten kann, wird ihm auch das Kindergeld weitergezahlt werden.


            Das Alter hat was mit den nachgewiesenen Eintritt einer Behinderung zu tun, nicht bis wann man das Kindergeld bekommt. Also wenn man ein Kind hat, das mit 29 einen Unfall erleidet und schwerstbehindert dadurch wird, hat man keinen erneuten Anspruch auf Kindergeld. Hätte er den Unfall aber vor seinem 27. Lebensjahr gehabt, dann würde weiter die Berechtigung auf Bezug von Kindergeld bestehen.

            LG

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              #7
              AW: Unterbringung in einer Wohnstätte

              Hallo Kirsten, vielen lieben Dank für deine Unterstützung. Nun habe ich es auch endlich geschnallt. Ich hatte nämlich genau wie Marion die Sache mit dem 27. Lebensjahr völlig falsch verstanden. Es ist eben alles nicht so einfach mit den Gesetzmäßigkeiten klar zu kommen. Deshalb ist es schön hier im Forum die nötige Hilfe zu bekommen, wenn man mal was nicht richtig versteht. Also noch mal Danke, ganz lieb von dir. LG, Reh

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