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Dokumentation: Wenn die Krankenkasse nicht zahlt

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    Dokumentation: Wenn die Krankenkasse nicht zahlt


    Der verlorene Patient
    Dokumentation: Wenn die Krankenkasse nicht zahlt


    Eigentlich ist es ganz einfach: Wer krank wird, hat ein Recht auf eine Heilbehandlung. Dafür zahlen die Menschen in Deutschland jeden Monat Krankenversicherungsbeiträge. Umso größer ist der Ärger, manchmal sogar die Verzweiflung, wenn die Krankenkasse sich weigert, für medizinische Hilfe oder die soziale Absicherung zu zahlen. Autor Wolfgang Luck zeigt mehrere Fälle, in denen Patienten von ihrer Krankenkasse alleingelassen wurden und die sich nun gegen diese "Sparpolitik" wehren. [...]
    weitere Infos: NDR

    #2
    AW: Dokumentation: Wenn die Krankenkasse nicht zah

    Interessant wäre da folgender Paragraph: SGB 5 § 13 a:

    "(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen."

    Lieben Gruß
    Nicoletta

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