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Frahe zu Hospizaufenthalt

gugu86 08.03.2009, 16:56#1
Hallo liebe Forengemeinde,

ich schreibe zur Zeit an einer Hausarbeit für ein Seminar, das sich mit der Lebenssituation mit einem Kind mit Behinderung beschäftigt. Als Thema habe ich mir Hospizarbeit gesucht, insbesondere mit dem Fokus auf kürzeren Aufenthalten in Hospizen zur Entlastung der Pflegesituation zu Hause.

Ich habe jetzt das 9. Sozialgesetzbuch schon überflogen, konnte aber nichts zu einer Anspruchsgrundlage zu diesem Sachverhalt finden. Ich bin aber der Meinung, dass der AUfenthalt bis zu einer bestimmten Tages/Wochenzahl in einer solchen stationären Einrichtung per Gesetz zugesichert ist?

Vielleicht suche ich nach den falschen Formulierungen oder gar im falschen Gesetz?! Hat jemand vielleicht Erfahrung oder Kenntnisse auf diesem Gebiet und mag mir helfen, das oder die zutreffenden Gesetze zu finden?

Vielen lieben Dank im Voraus!
amai 08.03.2009, 17:40#2
AW: Frahe zu Hospizaufenthalt

Hallo gugu,
ich kenne nur Eltern wo die Kinder eine Pflegestufe haben, die es aus folgenden Töpfen finanzieren:
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI, Tages-/Nachtpflege nach § 41 SGB XI ,Kurzzeitpflege nach SGB XI § 42, ggf. ergänzt durch Leistungen der zusätzlichen Betreuungsleistungen nach SGB XI § 45, falls Anspruch auf diese besteht. Dann gibt es noch den Anspruch auf vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI.

Es gibt dann auch noch die Möglichkeit , Leistungen vom Sozialamt für Hilfe zur Pflege zu beantragen, allerdings weiss ich da auf Anhieb nicht die Paragraphen und ob Einkommensverhältnisse eine Rolle spielen.

LG, amai
gugu86 08.03.2009, 21:33#3
AW: Frahe zu Hospizaufenthalt

Super, das hilft mir schonmal weiter!
bei den paragraphen war ich zwar schon, aber hab wohl den wald vor lauter bäumen nicht gesehen, bzw. aus den texten nicht rausgelesen, wie man das für hospizaufenthalte nutzen kann.

danke schön :)
amai 15.03.2009, 15:10#4
AW: Frahe zu Hospizaufenthalt

Hallo Gugu,
zufällig bin ich heute über einen Artikel von Kobinet gestolpert , wo es um eine E-Petition zu genau diesem Thema geht, eben , weil die Krankenkassen trotz Rechtsanspruch nicht oder nicht genügend diese Leistungen gewähren.
Hier der Artikel:
http://www.kobinet-nachrichten.org/cipp/kobinet/custom/pub/content,lang,1/oid,20471/ticket,g_a_s_t
http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2009/03/14/palliativversorgung-_2D00_-e_2D00_petition-gegen-untaetigkeit-der-krankenkassen.aspx

Hier der Link zur E-Petition (zum mitzeichnen muss man sich jetzt seit neuestem registrieren, aber das geht schnell):
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?PHPSESSID=6a54edfb91e1cf8d7155f2&action=petition;sa=details;petition=2519

Und durch den Artikel weiss ich jetzt auch , in welchem Paragraphen und in welchem Sozialgesetzbuch dieser Anspruch verankert ist, nämlich § 37 SGB V:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__37b.html:
"§ 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
(1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Dabei sind die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen.
(2) Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Abs. 1 des Elften Buches haben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. Die Verträge nach § 132d Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1 durch Vertragspartner der Krankenkassen in der Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pflegeeinrichtung erbracht wird; § 132d Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 bis zum 30. September 2007 das Nähere über die Leistungen, insbesondere
1.
die Anforderungen an die Erkrankungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie an den besonderen Versorgungsbedarf der Versicherten,
2.
Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung einschließlich von deren Verhältnis zur ambulanten Versorgung und der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den bestehenden ambulanten Hospizdiensten und stationären Hospizen (integrativer Ansatz); die gewachsenen Versorgungsstrukturen sind zu berücksichtigen,
3.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer."

Ich denke, das war jetzt genau das was du gesucht hattest, oder? Danke für deine Frage, so konnte ich etwas dazulernen.

Ich hoffe, es finden sich viele Mitzeichner, denn ich denke, dies ist eine sehr wichtige Sache. Allein, dass diese Leistung auch nach fast 2 Jahren noch so unbekannt ist, zeigt deutlich, dass sich hier etwas ändern muss.

LG, amai