Fahrkosten für dauerhaft Mobilitätsbeeinträchtigte ohne Nachweis
Für mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte können ab 1.1.2019 Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen ohne vorherige Genehmigung der Krankenkassen übernommen werden, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) “Bl“ (Blindheit) oder “H“ (Hilflosigkeit) besitzen oder in den Pflegegrad 3 (bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung), 4 oder 5 eingestuft sind.
Besitzen Versicherte keinen der vorgenannten Nachweise, liegt bei ihnen jedoch eine zu den vorgenannten Kriterien vergleichbare Beeinträchtigung ihrer Mobilität vor und bedürfen sie einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum, können die Fahrkosten nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse übernommen werden. Die ambulante Behandlung muss mindestens 6 Monate andauern.
Für mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte können ab 1.1.2019 Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen ohne vorherige Genehmigung der Krankenkassen übernommen werden, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) “Bl“ (Blindheit) oder “H“ (Hilflosigkeit) besitzen oder in den Pflegegrad 3 (bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung), 4 oder 5 eingestuft sind.
Besitzen Versicherte keinen der vorgenannten Nachweise, liegt bei ihnen jedoch eine zu den vorgenannten Kriterien vergleichbare Beeinträchtigung ihrer Mobilität vor und bedürfen sie einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum, können die Fahrkosten nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse übernommen werden. Die ambulante Behandlung muss mindestens 6 Monate andauern.