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Petition: Zahlung Eingliederungshilfe durch Erben

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    Petition: Zahlung Eingliederungshilfe durch Erben

    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den § 102 SGB XII den Kostenersatz betreffend der Eingliederungshilfe zu streichen.
    Bei diesem Paragraphen werden die Erben eines Behinderten, der in einer Behindertenwerkstatt gearbeitet hat, zum Ersatz für Kosten verpflichtet, die bis zu 10 Jahre zurückliegen und an die Reha-Werksatt bzw. an die Rentenkasse gezahlt wurden.
    Diese Zuwendungen sind nicht wie bei der Sozialhilfe beim Behinderten angekommen, sondern bei den Trägern dieser Einrichtungen.
    Mitzeichnung ist möglich auf der HP des Deutschen Bundestages

    Wenn ich mir dort die sehr differenten Diskussionsbeiträge durchlese, würde mich aber wirklich interessieren, wer wofür zahlen muss!?
    Zuletzt geändert von Inge; 24.11.2014, 07:25.

    #2
    AW: Petition: Zahlung Eingliederungshilfe durch Er

    Hallo Inge,
    das ist ein wie ich finde wirklich schwieriges Thema.

    Wenn jemand stirbt, der z.B. eigenes Haus/Wohnung zum Beispiel als Schonvermögen anerkannt hatte und der _selbst_ Sozialleistungen (z.B. Grundsicherung) bezogen hat und jemand anderer erbt (z.B. das Kind vom Verstorbenen), dann ist das erbende Kind verpflichtet, 10 Jahre Sozialleistungen des Verstorbenen aus dem Erbe zurückzuzahlen (aber nur, wenn das Erbe so "groß" ist und dies auch hergibt; der Erbe "erbt keine Schulden").

    Warum? Normalerweise erhält jd. nur Sozialhilfe/Grundsicherung, wenn nur noch Schonvermögen vorliegt. Wenn aber jemand in seinem eigenen Haus/Häuschen weiterhin leben kann, dann wird an den Erben herangetreten, weil er "unrechtmäßig" etwas erbt, das jeder andere, der kein Häuschen, aber Geld auf Konto gehabt hätte, vorher hätte verbrauchen müssen.

    sh. http://rechtsanwalt-und-sozialrecht....g-sozialhilfe/
    "§ 102 SGB XII will verhindern, dass die Vorschriften des Schonvermögens auch zugunsten der Erben wirken. Wenn die Vorschriften des § 90 Abs. 2 SGB XII über das Schonvermögen auch zugunsten des Erben gelten würde, so würde dieser profitieren, ohne dass in seiner Person Gründe für den Erhalt des Vermögens vorliegen. Deshalb begründet § 102 SGB XII Kostenerstattungsansprüche hinsichtlich der an den Erblasser ausgekehrten Sozialhilfeleistungen."

    Diese Logik kann ich erst mal nachvollziehen.

    Für mich geht es viel mehr um die Frage, dass die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung komplett aus der Sozialhilfe raus muss und dann auch die Fragen des Schonvermögens nicht mehr (oder ggf. anders) bestehen.

    Herzliche Grüße,
    Wolfgang

    Kommentar


      #3
      AW: Petition: Zahlung Eingliederungshilfe durch Er

      Hallo Wolfgang,

      Zitat von MDS Beitrag anzeigen
      das ist ein wie ich finde wirklich schwieriges Thema.
      das stimmt eindeutig.
      Ich kenne ein Ehepaar: die Frau hatte durch einen Unfall einen hohen Querschnitt und hat einige Jahre später einen leichter behinderten Mann geheiratet. Die beiden haben ein gemeinsames Haus gebaut, der Mann hat es durch seine Berufstätigkeit abgezahlt. Nachdem die Frau gestorben ist, will die Behörde die von der Frau in Anspruch genommenen Assistenzleistungen der letzten 10 Jahre aus der geerbten Haushälfte zurück haben. Der Witwer hat jetzt ein Problem.

      Kommentar


        #4
        AW: Petition: Zahlung Eingliederungshilfe durch Er

        Zitat von MDS Beitrag anzeigen

        Hallo Inge,


        Wenn jemand stirbt, der z.B. eigenes Haus/Wohnung zum Beispiel als Schonvermögen anerkannt hatte und der _selbst_ Sozialleistungen (z.B. Grundsicherung) bezogen hat und jemand anderer erbt (z.B. das Kind vom Verstorbenen), dann ist das erbende Kind verpflichtet, 10 Jahre Sozialleistungen des Verstorbenen aus dem Erbe zurückzuzahlen (aber nur, wenn das Erbe so "groß" ist und dies auch hergibt; der Erbe "erbt keine Schulden").

        Herzliche Grüße,
        Wolfgang
        Hallo Wolfgang,

        wie kommst Du darauf das man als Erbe keine Schulden erben kann?

        Wenn man als Erbe das Erbe nicht fristgerecht ausschlägt erbt man auch die evtl. Schulden des Erblassers.

        Wir haben gerade als Betreuer ein Genehmigungsverfahren für eine Erbausschlagung für unsere Tochter bei Gericht laufen gehabt weil sie ansonsten die Schulden geerbt hätte.

        schau mal hier:
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        http://www.vanlessen-eggers.de/erbrecht.html

        1. Gesetzliche Erbfolge

        Erbfolge ist Gesamtrechtsnachfolge, d.h. der Erbe erbt alles, was Eigentum des Erblassers war und worauf dieser Rechtsansprüche und Rechtspflichten hatte. Der Erbe erbt also außer Immobilien und Geld alle beweglichen Gegenstände, Rechte, Ansprüche - und auch die Schulden des Erblassers.
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        Liebe Grüße
        Monika

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          #5
          AW: Petition: Zahlung Eingliederungshilfe durch Er

          Hallo Monika,
          meine (unsauber formulierte) Aussage bezog sich nur auf diesen speziellen Fall, dass der Erblasser ein Mensch ist, der Sozialleistungen bezogen hat. In diesem Fall erbt der Erbe keine Schulden, die über den Wert des Nachlasses hinausgehen, denn: die 10jährige Rückzahlungsverpflichtung von Sozialleistungen gilt nur max. für soviel, wie das Erbe tatsächlich "hergibt".

          In anderen Erb-Fällen erbt der Erbe selbstverständlich auch die Schulden (die ggf. über den Wert des Nachlasses hinausgehen).

          Sh. § 102 SGB XII, Abs. 2, v.a. den zweiten Satz:
          (2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

          Grüße,
          Wolfgang

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