Ärzte Zeitung, 14.02.2006
175 Euro für eine Krankenakten-Kopie ist zu viel
Ausgewählte Rechtsprechung zum Umgang mit den Arzt-Dokumentationen / Patienten haben Recht auf Einsicht
NEU-ISENBURG. Grundsätzlich haben Patienten ein Recht auf Einsicht in die Krankenakte. Das sieht das ärztliche Berufsrecht vor. Die Kosten für die Kopien können Kollegen ihren Patienten allerdings in Rechnung stellen. Ob dafür aber nun der Zeitaufwand oder nur jedes einzelne Blatt zugrunde gelegt werden darf, was passieren kann, wenn das Gericht zu lange auf Dokumentationen warten muß, und was in Einzelfällen noch beachtet werden sollte, das wird anhand von ausgewählter Rechtsprechung dargestellt.
Wenn Patienten Einsicht in die Krankenakte verlangen, müssen Ärzte dem grundsätzlich nachkommen. Foto: Klaro
Von Wolfgang Büser und Maik Heitmann
Aufwand für Kopien: Auch wenn ein Arzt angibt, für die Anfertigung von 56 Kopien aus der Krankenakte mehr als zwei Stunden Zeitaufwand gehabt zu haben, braucht die Patientin dafür nicht 175 Euro zu bezahlen. Für die "Nebenleistung aus dem Behandlungsvertrag" dürfen allenfalls als Kostenersatz 0,50 Cent pro Kopie plus Porto angesetzt werden. (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 30 C 1340/98)
Anforderung an die Kopie: Ein Patient kann von seinem Arzt verlangen, seine Krankenakte kopiert ausgehändigt zu bekommen - und zwar nach einem Urteil des Landgerichts Dortmund "verständlich, insbesondere lesbar und nachvollziehbar"; maschinengeschrieben müssen die Texte aber nicht sein. Auch brauchen die ärztlichen Kürzel für Fachausdrücke nicht aufgeschlüsselt zu sein, es sei denn, der Arzt hat "individuelle Abkürzungen" verwandt. (Landgericht Dortmund, Az.: 17 S 76/97)
Pro Kopie dürfen Ärzte nur 50 Cent berechnen.
Bericht für Schwerhörige: Ein Arzt, der eine schwerhörige (hier 88jährige) Patientin untersucht und ihr den Befund nur mündlich mitgeteilt hat, muß einen schriftlichen Bericht nachreichen, wenn weder die anwesende Tochter, die ebenfalls schwerhörig ist, noch die Patientin selbst den Vortrag des Arztes verstanden haben. Das Recht, den Befund über seinen Körper zu erfahren, folge aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und sei auch Folge der persönlichen Würde, so die Richter. (Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 2315/04)
Nichtherausgabe der Krankenakte: Entbindet ein Patient seinen Arzt von der Schweigepflicht (hier ging es um einen Prozeß, den der Patient gegen seine private Krankenversicherung führte) und schickt der Mediziner dem Gericht trotz mehrmaliger Aufforderung die Krankenakte nicht zu, so kann ihm eine Geldbuße (hier in Höhe von 400 Euro) auferlegt werden. Der Arzt hatte argumentiert, daß es für ihn unzumutbar sei, die Papiere herauszusuchen. Der Argumentation folgte der Richter jedoch nicht. (Landgericht Saarbrücken, Az.: 5 T 7/03)
Gesundheitsgefährdung kein Hinderungsgrund: Ärzte können ehemaligen Patienten nicht die Herausgabe der Krankenakte verweigern mit dem Argument, sie könnten dadurch einen Rückfall erleiden. Dies urteilte das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines psychiatrischen Krankenhauses, das aus solchem fürsorglichen Grund die Einsicht in die Unterlagen nicht gewähren wollte. (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 4/86)
Gutachten ohne Krankenunterlagen: Erstellt ein Sachverständiger nach einem angeblichen ärztlichen Kunstfehler ein Gutachten, ohne die Krankenunterlagen eingesehen zu haben, so darf das Gericht die Aussagen des Sachverständigen bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigen. Für eine ordentliche Beweisführung gegen den Arzt hätte es dem Gutachter die Krankenakten zur Verfügung stellen müssen. (Saarländisches Oberlandesgericht, Az.: 1 U 682/02-161)
Heilpraktiker: Patienten haben auch gegenüber Heilpraktikern Anspruch auf Einsicht in ihre Krankenakte und können sich auf eigene Kosten Kopien fertigen lassen. (Landgericht Köln, Az.: 25 O 270/92)
Gruß
Yvonne
175 Euro für eine Krankenakten-Kopie ist zu viel
Ausgewählte Rechtsprechung zum Umgang mit den Arzt-Dokumentationen / Patienten haben Recht auf Einsicht
NEU-ISENBURG. Grundsätzlich haben Patienten ein Recht auf Einsicht in die Krankenakte. Das sieht das ärztliche Berufsrecht vor. Die Kosten für die Kopien können Kollegen ihren Patienten allerdings in Rechnung stellen. Ob dafür aber nun der Zeitaufwand oder nur jedes einzelne Blatt zugrunde gelegt werden darf, was passieren kann, wenn das Gericht zu lange auf Dokumentationen warten muß, und was in Einzelfällen noch beachtet werden sollte, das wird anhand von ausgewählter Rechtsprechung dargestellt.
Wenn Patienten Einsicht in die Krankenakte verlangen, müssen Ärzte dem grundsätzlich nachkommen. Foto: Klaro
Von Wolfgang Büser und Maik Heitmann
Aufwand für Kopien: Auch wenn ein Arzt angibt, für die Anfertigung von 56 Kopien aus der Krankenakte mehr als zwei Stunden Zeitaufwand gehabt zu haben, braucht die Patientin dafür nicht 175 Euro zu bezahlen. Für die "Nebenleistung aus dem Behandlungsvertrag" dürfen allenfalls als Kostenersatz 0,50 Cent pro Kopie plus Porto angesetzt werden. (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 30 C 1340/98)
Anforderung an die Kopie: Ein Patient kann von seinem Arzt verlangen, seine Krankenakte kopiert ausgehändigt zu bekommen - und zwar nach einem Urteil des Landgerichts Dortmund "verständlich, insbesondere lesbar und nachvollziehbar"; maschinengeschrieben müssen die Texte aber nicht sein. Auch brauchen die ärztlichen Kürzel für Fachausdrücke nicht aufgeschlüsselt zu sein, es sei denn, der Arzt hat "individuelle Abkürzungen" verwandt. (Landgericht Dortmund, Az.: 17 S 76/97)
Pro Kopie dürfen Ärzte nur 50 Cent berechnen.
Bericht für Schwerhörige: Ein Arzt, der eine schwerhörige (hier 88jährige) Patientin untersucht und ihr den Befund nur mündlich mitgeteilt hat, muß einen schriftlichen Bericht nachreichen, wenn weder die anwesende Tochter, die ebenfalls schwerhörig ist, noch die Patientin selbst den Vortrag des Arztes verstanden haben. Das Recht, den Befund über seinen Körper zu erfahren, folge aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und sei auch Folge der persönlichen Würde, so die Richter. (Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 2315/04)
Nichtherausgabe der Krankenakte: Entbindet ein Patient seinen Arzt von der Schweigepflicht (hier ging es um einen Prozeß, den der Patient gegen seine private Krankenversicherung führte) und schickt der Mediziner dem Gericht trotz mehrmaliger Aufforderung die Krankenakte nicht zu, so kann ihm eine Geldbuße (hier in Höhe von 400 Euro) auferlegt werden. Der Arzt hatte argumentiert, daß es für ihn unzumutbar sei, die Papiere herauszusuchen. Der Argumentation folgte der Richter jedoch nicht. (Landgericht Saarbrücken, Az.: 5 T 7/03)
Gesundheitsgefährdung kein Hinderungsgrund: Ärzte können ehemaligen Patienten nicht die Herausgabe der Krankenakte verweigern mit dem Argument, sie könnten dadurch einen Rückfall erleiden. Dies urteilte das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines psychiatrischen Krankenhauses, das aus solchem fürsorglichen Grund die Einsicht in die Unterlagen nicht gewähren wollte. (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 4/86)
Gutachten ohne Krankenunterlagen: Erstellt ein Sachverständiger nach einem angeblichen ärztlichen Kunstfehler ein Gutachten, ohne die Krankenunterlagen eingesehen zu haben, so darf das Gericht die Aussagen des Sachverständigen bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigen. Für eine ordentliche Beweisführung gegen den Arzt hätte es dem Gutachter die Krankenakten zur Verfügung stellen müssen. (Saarländisches Oberlandesgericht, Az.: 1 U 682/02-161)
Heilpraktiker: Patienten haben auch gegenüber Heilpraktikern Anspruch auf Einsicht in ihre Krankenakte und können sich auf eigene Kosten Kopien fertigen lassen. (Landgericht Köln, Az.: 25 O 270/92)
Gruß
Yvonne

