Die Informationsbroschüre "Rechte und Pflichten von Gruppenleiter- und BetreuerInnen in Jugendverbänden und -einrichtungen" könnte auch für BetreuerInnen von Menschen mit Behinderung interessant sein.
[...] Aufsichtspflicht bzw. die Pflicht zur Beaufsichtigung einer Person besteht grundsätzlich nur für minderjährige Menschen. Wer volljährig ist, unterliegt weder der persönlichen Sorge seiner Eltern, noch der Aufsichtspflicht irgendwelcher anderer Personen oder Institutionen. Eine (wahrscheinlich wenig relevante) Ausnahme gilt lediglich dann, wenn für die betreffende Person durch das Vormundschaftsgericht eine sog. „ Betreuung “ (früher: Vormundschaft) angeordnet wurde. [...]Quelle und kompletter Text: Aktionszentrum
