Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention empfiehlt Überprüfung des SozialgesetzbuchesQuelle und kompletter Text: =21&cHash=5bc9e008ae3aa582208c4ce61553721b"]Institut für Menschenrechte
Anträge auf ambulantes Wohnen dürfen nicht allein aus Kostengründen abgelehnt werden
Menschen mit Behinderungen haben das Recht, selbst zu entscheiden, ob sie in einem Behindertenheim oder in einer eigenen Wohnung mit ambulanter Unterstützung leben. "Dass deutsche Behörden auch drei Jahre nach Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland immer noch Anträge auf ambulantes Wohnen allein aus Kostengründen ablehnen, ist menschenrechtlich nicht zu rechtfertigen", kritisierte Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention im Deutschen Institut für Menschenrechte, anlässlich der heutigen Veröffentlichung der Publikation "Die UN-Behindertenrechtskonvention: ihre Bedeutung für Ämter, Gerichte und staatliche Stellen". [...]
Monitoring-Stelle zur UN-Konvention
AW: Monitoring-Stelle UN-Konvention: Prüfung SGB
Vielen Dank für die Info, liebe Inge.
Genau, und das ist so klar formuliert , dass man es gar nicht anders auslegen kann.
Und es ist gut, dass die Monitoringstelle sich wirklich für die Umsetzung der Konvention einsetzt und prüft.
Vielen Dank für die Info, liebe Inge.
Die Konvention stelle klar, dass kein Mensch wegen seiner Behinderung zu einem Leben in einer Einrichtung gezwungen werden darf oder verpflichtet ist, in einer besonderen Wohnform zu leben.
Genau, und das ist so klar formuliert , dass man es gar nicht anders auslegen kann.
Und es ist gut, dass die Monitoringstelle sich wirklich für die Umsetzung der Konvention einsetzt und prüft.
AW: Monitoring-Stelle UN-Konvention: Prüfung SGB
Hallo miteinander,
ganz interessant ist auch der Link Die UN-Behindertenrechtskonvention: ihre Bedeutung für Ämter, Gerichte und staatliche Stellen
Hallo miteinander,
ganz interessant ist auch der Link Die UN-Behindertenrechtskonvention: ihre Bedeutung für Ämter, Gerichte und staatliche Stellen
Beispiel für die menschenrechtskonforme Auslegung: § 13 Absatz 1 SGB XII
Beispielsweise kann § 13 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XII menschenrechtskonform ausgelegt werden. Die Vorschrift aus dem sozialrechtlichen Leistungsrecht regelt, dass ambulante Leistungen Vorrang vor teilstationären und stationären Leistungen haben. Die Vorschrift führt in Satz 3 weiter aus: „Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.“ Darauf, dass diese als „Mehrkostenvorbehalt” bekannte Regelung mit dem Recht auf Leben in der Gemeinschaft (Artikel 19 der UNBRK) in Konflikt geraten kann, wurde in der öffentlichen Diskussion bereits mehrfach hingewiesen. Der Konflikt besteht darin, dass Menschen sich entscheiden, unabhängig von einer Einrichtung in einer eigenen Wohnung mit ambulanter Unterstützung leben zu wollen, Behörden sie jedoch in eine stationäre Einrichtung verweisen möchten.
Das Recht auf Leben in der Gemeinschaft (nach Artikel 19 UN-BRK) formuliert dem Wortlaut nach klar, dass kein Mensch zu einem Leben in einer Einrichtung gezwungen werden darf. Legt man § 13 SGB XII konsequent menschenrechtskonform aus, ist es dem Antragsteller nicht mehr „zumutbar“, an eine stationäre Einrichtung verwiesen zu werden. Die Frage der unverhältnismäßig hohen Mehrkosten ist unbeachtlich. Hierfür spricht auch das Recht auf die freie Wahl des Wohnortes im Sinne des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte (siehe Artikel 12 UN-Zivilpakt), dessen Rechte keinem Ressourcenvorbehalt unterliegen. In Folge kann die menschenrechtskonforme Auslegung dazu führen, dass einer Behörde kein Ermessen mehr zusteht, den Antrag auf Wohnen mit ambulanter Unterstützung abzulehnen. Es handelt sich dann um den Fall einer „Ermessensreduzierung auf null“. Ob eine Behörde die völkerrechtskonforme Auslegung fachgerecht durchgeführt hat, prüfen die zuständigen Gerichte. Sie kontrollieren in Grenzen die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und auch die Ausübung von Ermessen. Dem Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung beispielsweise ist nur dann Genüge getan, wenn eine Behörde die völkerrechtlichen Aspekte ordnungsgemäß in die Ermessensentscheidung einbezogen hat.
AW: Monitoring-Stelle UN-Konvention: Prüfung SGB
Na hoffentlich versteht man das auch bald im Freistaat Bayern.
Vielleicht wäre es hilfreich gewesen, die Konvention auch ins bayrische zu übersetzen. 
Beispielsweise lesen einige Mitarbeiter des Sozialministeriums die Konvention noch immer falsch, indem sie meinen, Menschen mit hohem Hilfebedarf gehören noch immer ins Heim, damit dem Staat keine zu hohen Kosten für diesen Personenkreis entstehen.
Fazit
Bei der Frage, ob und wie menschenrechtliche Normen im innerstaatlichen Bereich anzuwenden sind, geht es nicht um ein Theoretisieren über randständige
Rechtsphänomene. Es geht um die Grundlagen
unserer Rechtsordnung, die über die Bedeutung
und Tragweite der Menschenrechte innerhalb der deutschen Rechtsordnung mitbestimmen. Behörden
und Gerichte in Bund und Länder sollten die UN-Behindertenrechtskonvention im obigen Sinne bei Sachverhalten anwenden, in denen es um elementare
Fragen der Gleichstellung behinderter Menschen und bisweilen um menschenrechtlich sensible Bereiche
geht.
Na hoffentlich versteht man das auch bald im Freistaat Bayern.
Vielleicht wäre es hilfreich gewesen, die Konvention auch ins bayrische zu übersetzen. 
Beispielsweise lesen einige Mitarbeiter des Sozialministeriums die Konvention noch immer falsch, indem sie meinen, Menschen mit hohem Hilfebedarf gehören noch immer ins Heim, damit dem Staat keine zu hohen Kosten für diesen Personenkreis entstehen.

AW: Monitoring-Stelle UN-Konvention: Prüfung SGB
Seit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention wird in Deutschland kontrovers über ihre rechtliche Bedeutung diskutiert. Die zögerliche Anwendung der UN-Konvention durch deutsche Behörden und Gerichte ist nach Ansicht der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention juristisch nicht haltbar. Zudem sind menschenrechtliche Weiterbildungen für Mitarbeitende in der Verwaltung, Richter- und Anwaltschaft dringend notwendig. [...]Die Publikation "Die UN-Behindertenrechtskonvention: ihre Bedeutung für Ämter, Gerichte und staatliche Stellen" gibt es als PDF-Dokument beim Institut für Menschenrechte.
