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Zusätzliche Rente bei Pflege für Kinder

Torsten 03.06.2011, 11:36#1
Hallo und schönen guten Tag,

ich hatte vor einiger Zeit den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
angeschrieben und auf die Ungleichbehandlung bei der Minutenpflege und der
Demenz hingewiesen.
Heute bekam ich zumindest für die Rente schon mal eine interessante Vorabinformation vom Petitionsausschuss.

"Daneben gibt es speziell für die Pflege von pflegebedürftigen Kindern in der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine ergänzende Förderung. Mütter und Väter, die wegen der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes nicht erwerbstätig sein können, erhalten den selben Ausgleich, den Erwerbstätige Erziehende in der Kinderberücksichtungszeit (bis zum 10. Lebensjahr) erhalten. Der von der Pflegekasse für die Rentenversicherung der Pflegeperson geleistete Pflichtbeitrag wird danach um 50% bis maximal 100% des Durchschnittseinkommens aufgewertet und zwar bis zum 18. Lebensjahr des pflegebedürftigen Kindes.
Von dieser Regelung muss auch die Petentin profitieren."

Dieser Anspruch kann 4 Jahre rückwirkend bei der Pflegekasse gestellt werden.

Das gilt vor allem für pflegende Angehörige in PS 1, die demenzkranke Kinder
haben und nicht mit der Minutenpflege zurecht kommen damit sie Rentenbeiträge
erhalten.
Az. der Petition: Pet 3-17-11-2171-06171

Ich hoffe das Euch das weiter hilft.
MichaelK 07.06.2011, 17:31#2
AW: Zusätzliche Rente bei Pflege für Kinder

Hallo Thorsten,

Vorabinformation???

meines Wissens sind Pflegeberücksichtigungszeiten schon seit 1995 abgeschafft worden. Nach der vormaligen Fassung des § 177 SGB VI war es möglich, dass ehrenamtliche Pflegepersonen, die aufgrund der Pflegetätigkeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübten, freiwillige Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung zahlen konnten. Diese freiwilligen Beitragszahlungen konnten auf Antrag als Pflichtbeitragszeiten gewertet werden. Konnte eine Pflegeperson aufgrund der Pflegetätigkeit nur noch eingeschränkt einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, konnten die Pflichtbeiträge – die dann entsprechend geringer waren – mit weiteren Beitragszahlungen aufgestockt werden. Auf Antrag war es möglich, die Beiträge zwischen dem tatsächlichen Arbeitsentgelt bis zum doppelten Arbeitsentgelt, maximal jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze aufzustocken.

Eine aktuelle Regelung zur besonderen Berücksichtigung der Pflege von Kindern ist mir völlig unbekannt. Kannst du mal bitte eine gesetzl. Grundlage nennen?

LG Michael