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Angehörigen-Entlastungsgesetz

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    Angehörigen-Entlastungsgesetz

    Hallo zusammen,
    ich hab gleich noch eine Frage....
    Es war ja in den Medien, dass das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom Bundestag beschlossen wurde und dann nur Angehörige mit einen Einkommen von über 100000 Euro zahlen müssen, bisher war ja der Selbstbehalt bei 1800 Euro Einkommen für einen Alleinstehenden. Jetzt liegt mein Einkommen unter den 1800 Euro, aber über den Sozialhilfesatz oder evtl. Anspruch auf Wohngeld. Bisher zahle ich seit Junior in der Einrichtung ist, diese 54,nochwas Euro an den Bezirk.
    Wie ist das nun mit diesen neuen Angehörigen-Entlastungsgesetz, muss ich dann die 54, noch was Euro weiterhin zahlen, oder nicht? Immerhin bin ich nach wie vor von 100000 Euro Einkommen weit entfernt.

    Viele Grüße

    Marion

    #2
    Hallo Marion,
    das Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde am 07.11.2019 vom Bundestag beschlossen und muss am 29.11.2019 noch vom Bundesrat verabschiedet werden. Es soll dann ab dem 01.01.2020 in Kraft treten.
    Ich hatte mich im Sommer mal erkundigt bei unserer Einzugsstelle. Da wurde mir gesagt, es würde ein Bescheid über die Aufhebung geben.

    Wenn das Gesetz vom Bundesrat verabschiedet wird, werde ich den Dauerauftrag über die Zahlung dann zum Ende des Jahres beenden, egal ob der Bescheid dann schon da ist oder noch nicht.

    LG, amai

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      #3
      Hallo amai,

      das hört sich gut an. Dann werde ich mal auf den Aufhebungsbescheid warten.

      Viele Grüße
      Marion

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        #4
        Hallo zusammen,

        dazu möchte ich als Hinweis eine Frage an Hubertus Heil (Bundesminister für Arbeit und Soziales) auf abgeordnetenwatch einstellen:

        Sehr geehrter Herr Heil,

        gerade finde ich in dem Entwurf des Angehörigen-Entlastungsgesetzes auf Seite 34 folgenden Satz, für dessen Bedeutung ich als Betroffene gerne eine Erklärung hätte: "Daher ist es aus Gleichbehandlungserwägungen und, um eine Schlechterstellung dieser Leistungsberechtigten zu vermeiden, angezeigt, die Privilegierung aus § 94 Absatz 2 auch auf das Vierte Kapitel SGB XII auszuweiten."
        Was im Dritten Kapitel bisher vielleicht als Privilegierung bezeichnet werden kann, wäre im 4. Kapitel allerdings nur für Großverdiener eine Privilegierung, aber eine neue Belastung für geringverdienende Eltern volljähriger Kinder, die dauerhaft so schwer behindert sind, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können. Dies geht auch aus der geplanten Änderung des § 94 SGB XII hervor, wo der Ausschluss des Anspruchsübergangs gegenüber Eltern und Kindern gestrichen werden soll und in Absatz 2 nach dem Dritten noch das Vierte Kapitel eingefügt werden soll.
        Da Absatz 3 unverändert bleiben soll, würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass ich für meinen 32-jährigen schwerstbehinderten Sohn wegen seines Grundsicherungsanspruchs neuerdings monatlichen Unterhalt in Höhe von mindestens 20 € zu zahlen hätte - und zwar genausoviel, wie Eltern, deren Jahreseinkommen über 100.000 € liegt und bisher nicht "privilegiert" waren, so dass sich deren Situation verbessert, während meine sich verschlechtert. Oder verstehe ich da irgendetwas falsch? Da ich seit 30 Jahren alleinerziehend bin und wegen (!) meines behinderten Sohnes (neben einer gesunden Tochter) nur teilzeit-erwerbstätig sein konnte und kann, würde mich interessieren, ob ich aus dieser Situation heraus zukünftig tatsächlich auch noch zu einem "privilegierten" Unterhaltsbetrag für meinen 32-jährigen Sohn herangezogen werden soll? In diesem Fall wäre es für uns ein Angehörigen-Belastungsgesetz.
        Für eine kurzfristige Antwort wäre ich sehr dankbar.

        Mit freundlichen Grüßen
        Gisela Maubach
        Quelle: abgeordnetenwatch


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          #5
          Hallo Inge,
          danke für deinen Hinweis auf die drohende Stolperfalle!
          Ich hoffe da kommt schnell eine klarstellende und für uns positive Klarstellung. Darf doch nicht wahr sein, dass wir trotz angeblicher Entlastung dann weiter zahlen sollen.

          LG, amai

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            #6
            Guten Morgen!

            Mal wieder rätsle ich, wie Frau Maubach auf solche Ideen kommt...

            Der relevante Abschnitt der Drucksache 19/13399 des Deutschen Bundestags lautet:

            3. § 43 wird wie folgt geändert:

            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen“.

            b) Absatz 5 wird aufgehoben.

            c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

            4. In § 45 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „den Eingangs- und Berufsbildungsbereich“ durch die Wörter „das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich“ ersetzt.

            5. § 94 wird wie folgt geändert:

            a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen“ gestrichen.

            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

            „(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberech-tigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jah-reseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.“

            c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Dritten“ die Wörter „und Vierten“ eingefügt. d) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „1“ die Angabe „, 2“ eingefügt.


            Die Änderungen des Bundesrats und die aus Drucksache 19/14384 berühren diesen Abschnitt nicht.
            Beim besten Willen kann ich da keinen Grund für die Aufregung erkennen.

            Schönen Sonntag,

            Daniel
            Zuletzt geändert von Daniel; 01.12.2019, 09:18.

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