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Hilflosigkeit ab Volljährigkeit

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    Hilflosigkeit ab Volljährigkeit

    Hilflos im Sinne des §33b Abs. 6 Einkommenssteuergesetz ist ein schwerbehinderter Mensch, wenn er für häufige und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf jeden Tages ständige Hilfe bedarf.

    Gewöhnliche u. regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind:
    -> An- u. Auskleiden
    -> Nahrungsaufnahme
    -> Körperpflege
    -> Verrichten der Notdurft
    -> notwendige körperliche Bewegung
    -> geistige Erholung

    Bei beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen sind bei bei der Beurteilung der Hilflosigkeit nicht nur die o.g. Verrichtungen heranzuziehen,sondern auch der durch die vorliegenden Beeinträchtigungen erforderliche Bedarf an Anleitung, Kontrolle und Aufsicht.

    Es wird davon ausgegangen dass die Betroffenen in der Regel mit Erreichen des 18. Lebensjahres gelernt haben, die Auswirkungen ihrer Erkrankung zu beachten und ihr Verhalten eigenständig darauf einzustellen.

    #2
    Mir tun sich dazu Fragen auf......

    1. Warum wird dies vom Einkommenssteuergesetz geregelt? Wegen der Steuerfreibeträge?
    2. Sollte die Zu- od. Aberkennung des Merkzeichen "H" nicht ausschließlich nach dem Schwerbehindertenrecht beurteilt werden?
    3. Warum wird pauschal davon ausgegangen das ein schwerbehinderter Mensch mit Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr hilflos ist, ohne den Einzelfall zu berücksichtigen?
    4. Geht man dann automatisch auch von einer erheblichen Besserung der Beeinträchtigungen aus?
    5. Wird die Unfähigkeit auf Grund einer Behinderung ein selbstständiges Leben zu führen, dabei überhaupt berücksichtigt?
    6..Ist ein Widerspruch gegen eine Aberkennung des H (und damit auch des B) unter diesen Voraussetzungen überhaupt sinnvoll bzw. Erfolg versprechend?

    Fakt ist, dass Beeinträchtigungen und Behinderungen nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit erheblich besser werden oder gar ganz verschwinden.

    Kommentar


      #3
      Hallo Patiko,
      viele dieser Fragen habe ich mir auch gestellt, als pünktlich zum 18. Geburtstag ein Überprüfungsantrag und danach die Aberkennung des Merkzeichens "H" für meinen Sohn mit geistiger Behinderung bei Trisomie 21 ins Haus flatterte. Vorher waren wir aufgefordert worden die Adresse des behandelnden Psychologen/Psychiaters mitzuteilen, so als ob man die geistige Behinderung und das dritte zusätzliche Chromosom behandeln und heilen könne (hatten wir deswegen auch garnicht).

      Es hat mich damals wirklich schwer getroffen, einmal, dass man wohl davon ausging, dass da eine Fee über Nacht die Chromosomen richtig gezaubert hätte und mein Kind wundergeheilt sei.
      Und dann besonders auch, weil mein Sohn eine gute Entwicklung durchgemacht hat, so viel gelernt, er aber trotzdem nie ganz selbstständig leben können wird und auf Hilfe angewiesen sein in so vielen Bereichen und ich wieder einmal nur alle Defizite in den Vordergrund stellen musste. Das tat mir einfach weh und belastete mich.

      Obwohl ich im Anhörungsbogen im Rahmen der Überprüfung sehr ausführlich die Hilfebedarfe mit Beispielen belegt hatte kam dann die Aberkennung des H, obwohl man den GdB sogar auf 100 % auf meinen Höherstufungsantrag hin hochgestuft hatte und auch mein Antrag auf unbefristete Austellung des SBA, weil sich weder an den Chromosomen , noch an der geistigen Behinderung etwas ändern wird, wurde stattgegeben.

      Für den Widerspruch habe ich mir dann anwaltlichen Beistand (vom VDK) genommen, die haben im Grunde im wesentlichen meine Argumente wiederholt und argumentiert dass laut den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" ein GdB von 100 % alleine schon das " H" rechtfertigt, es durch die Volljährigkeit alleine eben nicht zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kam und auf ein Urteil verwiesen, dass durch die Kommunikationsstörungen meines Kindes schon das "H" gerechtfertigt ist.

      "Leitsatz:Führt eine geistige und psychische Behinderung zu einer Hilfsbedürftigkeit im Rahmen der Kommunikation, die prägend für die gesamte Lebensführung ist, so steht dem Betroffenen das Merkzeichen "H" zu. Auf die sonst geltende Grenze von 2 Stunden für den Hilfebedarf kommt es in diesen Fällen nicht an."
      http://www.gerichtsentscheidungen.be...max=true&bs=10

      Noch ein Urteil zu Hilflosigkeit und Autismus (hier Aspergersyndrom) und Merkzeichen H:
      https://openjur.de/u/284823.html

      Noch eine Anmerkung zum Merkzeichen B: wenn ihr das "G" habt , dann könntet ihr das "B" auch ohne das "H" behalten.
      Hier der Link zu den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen:
      https://versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/

      Viel Kraft für dich und Mut! Du hast schon so viel für deinen Sohn erreicht und erkämpft,
      liebe Grüße
      amai

      Kommentar


        #4
        Zitat von patiko Beitrag anzeigen
        6..Ist ein Widerspruch gegen eine Aberkennung des H (und damit auch des B) unter diesen Voraussetzungen überhaupt sinnvoll bzw. Erfolg versprechend?

        Fakt ist, dass Beeinträchtigungen und Behinderungen nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit erheblich besser werden oder gar ganz verschwinden.

        Hallo Patiko,

        ich würde auf alle Fälle Widerspruch einlegen.
        Haben wir auch gemacht.

        Bei Volljährigkeit entfallen die "Besonderheiten bei Kinder und Jugendlichen für das Merkzeichen H".
        Leider wird es wohl automatisch aberkannt und man muss sich kümmern.


        Wir haben damals nachgewiesen, das unsere Tochter trotz ihrer Volljährigkeit dieses "Handwerkszeug"
        zum adäquaten Umgang mit Behinderung und ihrer schwerwiegenden chronischen Erkrankung, noch immer fehlte.

        ZITAT:
        …"
        Wegen der Besonderheiten des Kindesalters (Kinder müssen das "Handwerkszeug" zum adäquaten Umgang mit ihrer Behinderung erst im Laufe ihrer Entwicklung erwerben) kann auch schon bei einem niedrigeren GdB/GdS Hilflosigkeit vorliegen.
        "....

        Quelle Betanet
        hier unter 3:
        https://www.betanet.de/merkzeichen-h.html


        Übrigens, soweit ich weiß kann man das Merkzeichen B auch ohne Merkzeichen H erhalten/behalten.
        https://www.betanet.de/merkzeichen-b.html


        Vielleicht helfen Dir diese Infos weiter:
        https://www.vdk.de/deutschland/pages...is_merkzeichen

        Unter Merkzeichen H (im VDK Link) wird auf die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) verwiesen.
        Da unter Punkt
        4. b) zu "Hilfslosigkeit" findest Du Infos die Du für deinen Widerspruch vielleicht gut gebrauchen kannst:
        https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html

        LG
        Monika

        Kommentar


          #5
          Guten Morgen amai und Monika,

          danke schön für eure Tipps.

          @ amai
          war euer Widerspruch erfolgreich?

          Genau so wie du schreibst habe ich in meiner Äußerung auch argumentiert.
          Auch in deinen weiteren Worten finde ich mich absolut wieder......es musste schon an ein Wunder grenzen, wenn Patricks IQ (50), sich erhöht und sein Autismus/seine geistige Behinderung weg währen.
          Mal nebenbei: Autismus ist nicht heilbar!!!!!! Findet aber in der Beurteilung zu wenig Beachtung weil der atypische Autismus alleine keinen Einzel GdB von wenigstens 10 bedingt.
          Einige seiner Beeinträchtigungen hat Patrick deswegen !!!!

          Ein Zitat aus meiner Äußerung: " Schon die Tatsache, dass ich als Patricks rechtliche Betreuerin und als seine Mutter diesen Brief schreibe, zeugt von Patricks Hilflosigkeit. Er selbst kann weder den Grund für diese Anhörung noch die Berechtigung/ Notwendigkeit einer Antwort darauf, noch den Sachverhalt dieses ganzen Verfahrens verstehen."
          Er könnte gar keine Äußerung dazu formulieren und den Inhalt des zu erwartenden Briefes/Bescheides versteht er nicht !!!!!!

          Auch in der Kommunikation hakt es bei Patrick, darauf bin ich auch in meiner Äußerung eingegangen.
          Die geht heute in die Post.


          @ Moika,

          Merkzeichen G hat Patrick nicht.

          ich habe mir gestern die Arbeit gemacht, schon mal einen Widerspruch zu formulieren.
          Dabei habe ich unter anderem genau wie du argumentiert, dass Patrick sich eben nicht entsprechend seiner Behinderung verhalten kann bzw. damit umgehen kann. Ich gehe auch des öfteren auf meine vorhergehende Äußerung ein.
          Auch habe ich viele Beispiele dafür angeführt, das er seine alltäglichen Verrichtungen nicht ohne Hilfe (Erinnerung, Aufforderung dazu) ausführen kann, bzw. dass sich seine Beeinträchtigungen auf sein gesamtes weiteres Leben auswirken und ihm ein selbstständiges Leben unmöglich machen.

          Das Schreiben des Versorgungsamtes war allerdings auch sehr allgemein abgefasst, auf Patricks Situation, Erkrankung u. Beeinträchtigungen (Einzelfall !!!!!) wird kaum eingegangen, ließt sich eher wie allgemeine Feststellungen. Ich hab in beiden Schreiben überings an jeder sich bietenden Stelle Patricks Namen benutzt um eine weitere Verallgemeinerung auszuschließen. Hier geht es um meinen Sohn (einen individuellen Einzelfall) und nicht darum was allgemein angenommen wird.

          Es stimmt schon, dass pauschal davon ausgegangen wird, dass bei volljährig gewordenen jungen behinderten Menschen, das die Hilflosigkeit entfällt (das wurde mir sogar so am Telefon gesagt), dem ist aber oft nicht so.

          Nicht hilflos ist, wer sein Leben und seine Angelegenheiten ohne Hilfe regeln kann. Bei Patrick ist das nicht so....
          -> auch fast ein Zitat aus meinem Schreiben....

          Schon beim lesen eurer Beiträge und beim Schreiben des meinigen, habe ich schon wieder ein paar ideen was noch in meinem Widerspruch stehen muss.

          lg erstmal

          Kommentar


            #6
            Hallo Patiko,

            das Merkzeichen G hat ja auch was mit Orientierungsfähigkeit zu tun.
            Ich kann ja nicht beurteilen, ob es Deinem Sohn zustehen würde.


            Schau mal hier:

            Sozialgericht Stuttgart
            ,
            Urteil
            vom
            11.01.2018
            -
            S 6 SB 6943/15
            -
            https://www.kostenlose-urteile.de/SG....news26857.htm


            http://autisten.enthinderung.de/merkzeichen_g/


            Seite 8:
            Merkzeichen „G“: Einschränkung des Gehvermögens
            https://www.autismus.de/fileadmin/RE...tand_13Nov.pdf

            LG
            Monika

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              #7
              Zitat von Gast Beitrag anzeigen
              Hallo Patiko,

              das Merkzeichen G hat ja auch was mit Orientierungsfähigkeit zu tun.
              Ich kann ja nicht beurteilen, ob es Deinem Sohn zustehen würde.

              LG
              Monika
              Ich fand dazu folgendes:

              "Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis erhalten Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. erheblicher Geh- und/oder Stehbehinderung. Davon ist auszugehen, wenn eine Strecke von 2 km nicht ohne Gefahren für sich und andere zu Fuß zurückgelegt werden kann."

              Unter dem Gesichtspunkt hab ich das gar nicht wahr genommen, und mich nicht weiter damit beschäftigt. Da müsste Patrick das G tatsächlich zustehen, da er sich nicht verkehrssicher im Straßenverkehr bewegen kann. Kleine Strecken Wohnhausnah bekommt er hin.

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                #8
                Hallo Patiko,
                beide Autisten in meiner Familie haben im SBA ein "G". Begründet nicht wegen Schwierigkeiten beim Laufen sondern durch Orientierungslosigkeit in fremder Umgebung und es kann bei grossen Menschenmengen zu Fremd- oder Eigengefährdung kommen. Ein konkretes Beispiel: ein Autist den ich kenne hat grosse Angst davor Spalten zu überwinden, kann ohne Hilfe also nicht in einen Zug, S- oder U-Bahn ein- oder aussteigen.

                Ja, unser Widerspruch war letztendlich zwar langwierig (dauerte insgesamt über ein Jahr), aber ein voller Erfolg. In dieser Zeit bleibt übrigens der ursprüngliche SBA gültig und falls er in der Zeit ausläuft wird er mit den ursprünglichen GdB und Merkzeichen verlängert, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist. Ein netter Sachbearbeiter des Versorgungsamtes gab mir diese Info und ermunterte mich deswegen unbedingt nach einem evtl. abgewiesenen Widerspruch auch Klage einzulegen. Aus ursprünglich 70% GdB mit Merkzeichen "G","B" und "H" mit Befristung (ja das war niedrig eingeschätzt, aber dagegen Widerspruch einzulegen hatte ich keine Kraft und Nerven damals bei Ausstellung und praktisch hatten wir ja alle Merkzeichen und mit dem "H" den größtmöglichen steuerlichen Nachteilsausgleich, ein höherer GdB hätte keine Auswirkungen gehabt) wurde dann 100 % GdB, Merkzeichen "G","B" und wieder das "H" und dies nun unbefristet!

                Eingereicht zusätzlich hatte ich noch ein Attest der Logopädin seiner ehemaligen Schule (die Therapien mit ihr in der Schule waren schon 5 Jahre zuvor beendet worden). Diese bestätigte und benannte seine Artikulationsstörungen genau, auch dass seine Sprache besonders für Außenstehende oft schwer bis manchmal garnicht verständlich ist und er gleichzeitig ein grosses Störungsbewusstsein hat und deshalb dann oft einfach resigniert und garnicht mehr spricht. Der Schularzt vom Gesundheitsamt hatte auch noch seinen Stempel und seine Unterschrift dazu gesetzt. Er kannte meinen Sohn ja seit seiner Einschulungsuntersuchung und war regelmässig auch in der Schule wegen der dort laufenden Therapien und Verordnungen dazu.

                Noch eine Frage: wieviel Pflegezeit wird euch denn im letzten MDK-Gutachten bescheinigt und wie alt ist dieses?

                Viele liebe Grüße
                amai
                Zuletzt geändert von amai; 30.09.2019, 18:42. Grund: Ergänzung, hatte Beitrag vor Beendung abgeschickt

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                  #9
                  Huhu amai,
                  irgendwie hast du deinen 1. Satz nicht zu Ende geschrieben.

                  Patricks letztes Pflegegutachten ist von 2013 (PG III), Pflegezeit 11,08 Std./Woche. Der Pflegegrad ist ihm unbefristet zuerkannt worden.

                  Das werde ich auch noch in meinem Widerspruch anführen, auch um eine unbefristete Zuerkenng der Merkzeichen bzw. Gültigkeit des SBA zu begründen.
                  Da kann ich auf sachliche Weise frech sein


                  Sprechen kann Patrick ja, bei ihm hakt es beim sinngemäßen verstehen bzw. dem Erfassen von komplexen Sachverhalten

                  Kommentar


                    #10
                    Hallo Patiko

                    Zitat von patiko Beitrag anzeigen
                    Huhu amai,
                    irgendwie hast du deinen 1. Satz nicht zu Ende geschrieben.
                    Ja, habe ich erst später bemerkt, im Kopf hatte ich "schon fertig" , als ich unterbrochen wurde beim Schreiben, Habe dann ergänzt, als ich es bemerkte.

                    Zitat von patiko Beitrag anzeigen
                    Patricks letztes Pflegegutachten ist von 2013 (PG III), Pflegezeit 11,08 Std./Woche. Der Pflegegrad ist ihm unbefristet zuerkannt worden.

                    Das werde ich auch noch in meinem Widerspruch anführen, auch um eine unbefristete Zuerkenng der Merkzeichen bzw. Gültigkeit des SBA zu begründen.
                    Da kann ich auf sachliche Weise frech sein
                    Ich habe das mal auf einen Tag umgerechnet , das ergibt ca. 101 Minuten , also eine Stunde 41 Minuten, da würden ja eigentlich 19 Minuten fehlen an den geforderten 2 Stunden Pflege, aber: das Gutachten ist ja aus 2013, da wurde ja alles , was nicht reine Pflege war garnicht für die Pflegestufe erfasst und auf die Pflegezeit eingerechnet. Dazu gehörte nicht nur Betreuung und Aufsicht, sondern auch Bedarfe für Förderung und Kommunikation, die unberücksichtigt blieben.


                    Zitat von patiko Beitrag anzeigen
                    Sprechen kann Patrick ja, bei ihm hakt es beim sinngemäßen verstehen bzw. dem Erfassen von komplexen Sachverhalten
                    Spricht er denn überhaupt mit fremden Menschen? Und auch das falsch verstehen und der daraus entstehende Bedarf an erklären und vermitteln, übersetzen wegen der Kommunikationsstörung muss doch berücksichtigt werden.

                    Liebe Grüße
                    amai

                    Kommentar


                      #11
                      Zitat von amai Beitrag anzeigen

                      Ich habe das mal auf einen Tag umgerechnet , das ergibt ca. 101 Minuten , also eine Stunde 41 Minuten, da würden ja eigentlich 19 Minuten fehlen an den geforderten 2 Stunden Pflege, aber: das Gutachten ist ja aus 2013, da wurde ja alles , was nicht reine Pflege war garnicht für die Pflegestufe erfasst und auf die Pflegezeit eingerechnet. Dazu gehörte nicht nur Betreuung und Aufsicht, sondern auch Bedarfe für Förderung und Kommunikation, die unberücksichtigt blieben.
                      Hallo amai,

                      wir wurden zB von Pflegestufe1 in Pflegegrad 3 übergeleitet.

                      Alle Pflegebedürftigen mit Pflegesrufe1
                      und
                      eingeschränkter Alltagskompetenz wurden in Pflegegrad 3 übergeleitet.
                      Bei Pflegestufe 1 wurden 90Min. benötigt:

                      https://www.pflege.de/pflegekasse-pf...pflegestufe-1/

                      LG
                      Monika

                      Kommentar


                        #12
                        Hallo Monika,
                        ja, wir auch, weil eben mit Einführung des Pflegegrades ja auch die Betreuung mit ins System genommen wurde und die reine Minutenpflege quasi abgeschafft.

                        Ich bezog mich mit den 2 Stunden aber garnicht auf die Pflegeversicherung, sondern auf die Zeitvorgabe, die im allgemeinen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichen "H" an Hilfe als "erheblich" definiert ist.

                        Gerade habe ich dazu dies hier gefunden, das verdeutlicht, was ich meine:
                        https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fa..._hilflosigkeit
                        "[...]Gleichgestellt mit dem Merkzeichen "H" ist bis 2016 die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III gemäß Bescheid der Pflegekasse (§ 65 Abs. 2 EStDV).[...]

                        [...]Ab 2017 steht dem Merkzeichen "H" die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich. Wenn also der Pflegebedürftige den Pflegegrad 4 oder 5 hat, bekommt
                        • der Pflegebedürftige den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro und
                        • die Pflegeperson bei häuslicher Pflege den Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro (BMF-Schreiben vom 19.8.2016).

                        Der neue Pflegegrad 4 gilt für die bisherige Pflegestufe III sowie für die bisherige Pflegestufe II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Der neue Pflegegrad 5 betrifft die bisherige Pflegestufe III mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und die Härtefälle der Pflegestufe III."

                        Entschuldige, wenn ich mich da nicht so klar ausgedrückt habe.

                        Patiko, in welchen Pflegegrad wurdet ihr denn übergeleitet, hilft dir das weiter?

                        Liebe Grüße
                        amai

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                          #13
                          Hallo ihr zewi,

                          Patrick ist von Pflegestufe 1, mit eingeschränkter Alltagskompetenz in den Pflegegrad III überführt worden.

                          Allerdings wurde das Gutachten in 2013 noch nach den Kriterien der Pflegestufen erstellt.

                          Für mich wäre interessant, was eine Neubegutachtung ergeben würde, wobei bei Patrick die Beaufsichtigung und Anleitung ja schon immer einen großen Anteil ausgemacht hat.

                          Kommentar


                            #14
                            Zitat von patiko Beitrag anzeigen

                            Für mich wäre interessant, was eine Neubegutachtung ergeben würde, wobei bei Patrick die Beaufsichtigung und Anleitung ja schon immer einen großen Anteil ausgemacht hat.

                            Hallo Patiko,

                            hier gibt einen Pflegegradrechner (Basic Version ist kostenlos):
                            https://mein-pflegegrad-rechner.de/
                            https://mein-pflegegrad-rechner.de/app/basic

                            Da werden die einzelnen Module abgefragt.
                            Wenn du die einzelnen Punkte anklickst gibt es dazu noch eine Erklärung.
                            Am Schluss gibt es dann die erreichte Gesamtpunktzahl.

                            Vielleicht probierst Du es einfach mal aus....

                            LG
                            Monika

                            Kommentar


                              #15
                              Hallo Monika,

                              Zitat von werner62 Beitrag anzeigen
                              Hallo Patiko,

                              hier gibt einen Pflegegradrechner (Basic Version ist kostenlos):
                              https://mein-pflegegrad-rechner.de/

                              Da werden die einzelnen Module abgefragt.Wenn du die einzelnen Punkte anklickst gibt es dazu noch eine Erklärung.Am Schluss gibt es dann die erreichte Gesamtpunktzahl.

                              Vielleicht probierst Du es einfach mal aus....

                              LG
                              Monika
                              Huhu Monika,
                              das habe ich glatt mal gemacht, deinen Link eben und heute Vormittag mal bei Pflege.de, mit dem Ergebnis (bei beiden) Pflegegrad 2.

                              Allerdings war bei pflege.de der Fragebogen viel ausführlicher (8 Module), das Ergebnis war hier recht knapp. Es fehlten für PG 3 0,75 Punkte. Bei einigen Fragen hätte ich mir genauere Antwortmöglichkeiten gewünscht. So wäre ggf. auch PG 3 rausgekommen.

                              Hier der Link dazu: https://service.pflege.de/pflegegradrechner

                              Demzufolge fehlten im Pflegegradrechener 2 Module und weiteren u. genauere Fragen.


                              Außerdem bekam ich heute noch Belegmaterial für meinen Widerspruch (hätte ich schon für die Äußerung schon brauchen können, weil ich dann mit viel Glück ggf. keinen Widerspruch einlegen müsste, weil alles beim Alten bleiben würde). Patrick brachte seinen 1. Eingliederungsplan aus der WfbM mit, diese belegt meine Argumentation. Man könnte meinen ich hätte ihn selbst geschrieben.......

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                                #16
                                Zitat von patiko Beitrag anzeigen

                                Ich fand dazu folgendes:

                                "Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis erhalten Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. erheblicher Geh- und/oder Stehbehinderung. Davon ist auszugehen, wenn eine Strecke von 2 km nicht ohne Gefahren für sich und andere zu Fuß zurückgelegt werden kann."

                                Unter dem Gesichtspunkt hab ich das gar nicht wahr genommen, und mich nicht weiter damit beschäftigt. Da müsste Patrick das G tatsächlich zustehen, da er sich nicht verkehrssicher im Straßenverkehr bewegen kann. Kleine Strecken Wohnhausnah bekommt er hin.
                                Auch hiezu habe ich mir so meine Gedanken gemacht.
                                Die 2 km finde ich bedenklich !!!!!!!
                                Ob ein möglicher Unfall nun vor unserer Haustür passiert, oder weiter entfernt, ist irrelevant. Unfall ist Unfall. -> mal theoretisch gesehen.

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                                  #17
                                  Hallo zusammen,
                                  außergewöhnliche Dinge tun sich.............

                                  Zitat von patiko Beitrag anzeigen

                                  ............Belegmaterial für meinen Widerspruch (hätte ich schon für die Äußerung schon brauchen können, weil ich dann mit viel Glück ggf. keinen Widerspruch einlegen müsste, weil alles beim Alten bleiben würde). Patrick brachte seinen 1. Eingliederungsplan aus der WfbM mit, diese belegt meine Argumentation. Man könnte meinen ich hätte ihn selbst geschrieben.......
                                  Habe ich da gestern etwa was beschrieen ????

                                  Heute bekam ich einen Anruf vom Versorgungsamt....offenbar sitzt dort doch jemand der mitdenkt.
                                  Offenbar hat die Sachbearbeiterin nach Erhalt meiner Äußerung (da war die Post aber mal schnell, ging ja Mo. Vormittag erst in die Post) Zweifel, ob eine Aberkennung der Merkzeichen B u. H gerechtfertigt ist. Nun möchte sie sich nochmal ärztliche Einschätzungen....dazu hatte sie die frage wegen Arztwechsel (war schon in den Papieren für die Neufeststellung angegeben) und sein Pflegegutachten bei der Pflegeversicherung, das nach der 2. Zusendung noch nicht dort angekommen ist, einholen.
                                  Da kann sie meine Argumentation wohl nachvollziehen, sonst würde sie sich die Mühe sicher nicht machen.

                                  Das kann heißen:

                                  1. es bleibt alles wie gehabt und ich bekomme dementsprechend einen neuen Bescheid
                                  2. es findet eine weitere Anhörung statt, zu der ich mich dann wiederum äußern kann bevor ein neuer Bescheid erlassen wird.
                                  Es dauert also noch, ggf. wird Patricks Auswies (gültig bis 06/20) dann ja verlängert

                                  Theoretisch müsste Patrick bei einem positiven Bescheid die unbefristete Zuerkennung bekommen. das ist ja bei Volljährigkeit auch zu prüfen.

                                  Wo ich sie schon mal am Telefon hatte, habe ich auch gleich wegen dem Merkzeichen G gefragt:

                                  Kopiert aus Monikas Beitrag:
                                  ".........das Merkzeichen G hat ja auch was mit Orientierungsfähigkeit zu tun.
                                  Ich kann ja nicht beurteilen, ob es Deinem Sohn zustehen würde. "



                                  Das und auch die Verkehrssicherheit ist eher im Merkzeichen geregelt, sagte sie mir.

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                                    #18
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                                    das klingt doch schon mal gut! Man hat deine Einwendungen gelesen -offenbar nicht nur oberflächlich- und kann deine Argumente schon mal nachvollziehen, sonst wäre da sicher kein Anruf gekommen.

                                    Nun brauchen Sie möglichst viele objektive Unterlagen, die deine Argumente bestätigen und unterfüttern.
                                    Und da hast du ja auch schon einiges, jetzt sogar ganz aktuell den Eingliederungsplan der Werkstatt.

                                    Zum Gutachten des MDK solltest du anmerken, dass zu jener Zeit sehr viele Bereiche laut Gesetz garnicht relevant waren für die Pflegeversicherung und deswegen nicht erfasst und berücksichtigt wurden und sich in der Realitiät ein täglicher Pflege- und Unterstützungsbedarf von über 2 Stunden ergibt.

                                    Du solltest auch mit den angegeben Ärzten sprechen, die ein Gutachten für das Versorgungsamt schreiben sollen und noch einmal erläutern welche Punkte besonders wichtig für die Gewährung der Merkzeichen sind.

                                    Welchen Grad der Behinderung hat dein Sohn? Ist der GdB richtig eingeschätzt (bei uns war er es mit 70% ja leider nicht).

                                    zum Merkzeichen "G" aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen: "[...]Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht."

                                    LG, amai

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                                      #19
                                      Hallo Amai,
                                      zum MDK Gutachten habe ich mich im Telefonat schon geäußert, das dieses halt schon älter ist, und der Pflegegrad ohne Befristung zuerkannt ist.

                                      Ich werde mich erkundigen, ob es für die Neubeurteilung Sinn macht, quasi als Ergänzung zu meiner eingereichten Äußerung, den Plan noch nachzureichen.
                                      Oder ich schicke es einfach hinterher, bezugnehmend auf das Telefonat.--> macht vielleicht sogar mehr Sinn, auch um abzugleichen, ob immer noch Papiere fehlen (die ich eingereicht hatte).

                                      Leider sind auch durch einen Standortwechsel, (möglicherweise?) wohl nicht alle Unterlagen angekommen. Ich hatte ja auch schon für die Verlängerung des SBA relevante Papiere vorgelegt.

                                      Meist stützen sich die Einschätzungen der Ärzte auf vorliegende Befunde, der tatsächliche Alltag wird eher selten wiedergespiegelt. Daher habe ich ja auch viele Beispiele angeführt, vieles deckt sich da auch mit dem Eingliederungsplan, der sehr ausführlich ist....und natürlich , wie du angemerkt hast, top aktuell.

                                      Die Ausführungen zum Merkzeichen "G", werde ich übernehmen, das hilft da vielleicht auch weiter. Ich kopiere die mal ganz frech.....

                                      lg erstmal

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                                        #20
                                        Am Montag haben wir Termin bei der Hausärztin, um über ihre Einschätzung zu sprechen. Ich habe nun einfach noch mal meine Äußerung ausgedruckt, und Teile meines "Widespruchs" als Anhaltspunkte für die Ärztin.

                                        lg Patiko

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                                          #21
                                          Hallo Patiko
                                          ich wünsche dir für den Termin morgen viel Erfolg.

                                          KG
                                          amai

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                                            #22
                                            Hallo zusammen,

                                            habe das mit der Hausärztin besprochen, und ihr auch meine Äußerung und Teile meiner möglichen 2. Äußerung/Widerspruch ausgedruckt.

                                            Den Eingliederungsplan habe ich, ergänzend zu meiner vorherigen Äußerung bzw. bezugnehmend auf das Telefonat eingereicht. Kann ja immerhin zur Klärung des Sachverhaltes beitragen.

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                                              #23
                                              Hallo zusammen,

                                              heute kam ein großer Packen Papiere vom Versorgungsamt...ich habe Akteneinsicht beantragt.
                                              Daraus geht hervor (amtsgutachterliche Empfehlung), dass ich meinen Widerspruch wohl schreiben muss, mal sehen was im Bescheid steht.

                                              Erstmal wird wohl wieder eine Anhörung stattfinden......

                                              Ich entnehme den Ärztlichen Einschätzungen, nicht das selbe, wie das was in den Bescheiden steht. So kann ich mich im Widerspruch besser auf die Aussagen stürzen.
                                              Ein Widerspruch muss ganz anders gewertet werden wie eine Äußerung.

                                              Nur wenn die mitdenkende Sachbearbeiterin noch zigmal neue Einschätzungen einholen will, schreiben die Ärzte ja nichts anderes.

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                                                #24
                                                Moin zusammen,

                                                habe gestern u. auch schon Do. über meinem Widerspruch gebrütet, der ist nun fast fertig (6 Seiten, incl. nützliche Zitate aus der Versorgungsmedizin Verordnung) die direkte Bezugnahme auf den Bescheid fehlt noch.....ich denke das Meiste, was darin steht/stehen könnte habe ich schon berücksichtigt.

                                                Zum Bsp. lege ich den Finger noch mal an die Verrichtungen, die Patrick nur solange alleine kann, wie er daran erinnert wird. Allerdings kann er die Grundlagen dafür (Einkaufen gehen, Wäschewaschen, Abschätzen wann er Pausen braucht u.s.w. nicht alleine schaffen. Hoffe das ist jetzt verständlich ausgedrückt.....

                                                Ebenfalls habe ich eine weite Äußerung fast fertig (habe grad noch ne Idee), in der ich mich einerseits auf meine vorherigen Äußerungen u. vorgelegte Unterlagen berufe, andererseits im Kleineren anführe, wes dann im Widerspruch im Großen und ausführlicher steht.

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                                                  #25
                                                  Hier warte ich noch immer auf Nachricht...............

                                                  lg patiko

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