Hilflos im Sinne des §33b Abs. 6 Einkommenssteuergesetz ist ein schwerbehinderter Mensch, wenn er für häufige und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf jeden Tages ständige Hilfe bedarf.
Gewöhnliche u. regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind:
-> An- u. Auskleiden
-> Nahrungsaufnahme
-> Körperpflege
-> Verrichten der Notdurft
-> notwendige körperliche Bewegung
-> geistige Erholung
Bei beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen sind bei bei der Beurteilung der Hilflosigkeit nicht nur die o.g. Verrichtungen heranzuziehen,sondern auch der durch die vorliegenden Beeinträchtigungen erforderliche Bedarf an Anleitung, Kontrolle und Aufsicht.
Es wird davon ausgegangen dass die Betroffenen in der Regel mit Erreichen des 18. Lebensjahres gelernt haben, die Auswirkungen ihrer Erkrankung zu beachten und ihr Verhalten eigenständig darauf einzustellen.
Gewöhnliche u. regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind:
-> An- u. Auskleiden
-> Nahrungsaufnahme
-> Körperpflege
-> Verrichten der Notdurft
-> notwendige körperliche Bewegung
-> geistige Erholung
Bei beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen sind bei bei der Beurteilung der Hilflosigkeit nicht nur die o.g. Verrichtungen heranzuziehen,sondern auch der durch die vorliegenden Beeinträchtigungen erforderliche Bedarf an Anleitung, Kontrolle und Aufsicht.
Es wird davon ausgegangen dass die Betroffenen in der Regel mit Erreichen des 18. Lebensjahres gelernt haben, die Auswirkungen ihrer Erkrankung zu beachten und ihr Verhalten eigenständig darauf einzustellen.