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Hilflosigkeit ab Volljährigkeit

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  • patiko
    antwortet
    Mir tun sich dazu Fragen auf......

    1. Warum wird dies vom Einkommenssteuergesetz geregelt? Wegen der Steuerfreibeträge?
    2. Sollte die Zu- od. Aberkennung des Merkzeichen "H" nicht ausschließlich nach dem Schwerbehindertenrecht beurteilt werden?
    3. Warum wird pauschal davon ausgegangen das ein schwerbehinderter Mensch mit Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr hilflos ist, ohne den Einzelfall zu berücksichtigen?
    4. Geht man dann automatisch auch von einer erheblichen Besserung der Beeinträchtigungen aus?
    5. Wird die Unfähigkeit auf Grund einer Behinderung ein selbstständiges Leben zu führen, dabei überhaupt berücksichtigt?
    6..Ist ein Widerspruch gegen eine Aberkennung des H (und damit auch des B) unter diesen Voraussetzungen überhaupt sinnvoll bzw. Erfolg versprechend?

    Fakt ist, dass Beeinträchtigungen und Behinderungen nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit erheblich besser werden oder gar ganz verschwinden.

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  • patiko
    hat ein Thema erstellt Hilflosigkeit ab Volljährigkeit

    Hilflosigkeit ab Volljährigkeit

    Hilflos im Sinne des §33b Abs. 6 Einkommenssteuergesetz ist ein schwerbehinderter Mensch, wenn er für häufige und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf jeden Tages ständige Hilfe bedarf.

    Gewöhnliche u. regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind:
    -> An- u. Auskleiden
    -> Nahrungsaufnahme
    -> Körperpflege
    -> Verrichten der Notdurft
    -> notwendige körperliche Bewegung
    -> geistige Erholung

    Bei beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen sind bei bei der Beurteilung der Hilflosigkeit nicht nur die o.g. Verrichtungen heranzuziehen,sondern auch der durch die vorliegenden Beeinträchtigungen erforderliche Bedarf an Anleitung, Kontrolle und Aufsicht.

    Es wird davon ausgegangen dass die Betroffenen in der Regel mit Erreichen des 18. Lebensjahres gelernt haben, die Auswirkungen ihrer Erkrankung zu beachten und ihr Verhalten eigenständig darauf einzustellen.

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