Zitat von Marieta
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Hallo Marieta,
verstehe ich das richtig, die dauerhafte volle Erwerbsminderung ist vom zuständige Rentenversicherungsträger schon festgestellt worden?
Falls ja:
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HINWEIS!
Hat der zuständige Rentenversicherungsträger bereits vor Beginn des Eingangsver-fahrens und vor dem Durchlaufen des Berufsbildungsbereichs einer Werkstatt fest-gestellt, dass eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt, bleibt diese Fest-
stellung nach Auffassung des BMAS auch mit Eintritt in eine WfbM erhalten und entfällt damit nicht bis zur Entscheidung des Fachausschusses der WfbM (so das oben genannte Rundschreiben des BMAS vom 3. Juli 2017 auf Seite 6 f.). Konkret bedeutet das: Wurde die dauerhafte volle Erwerbsminderung z.B. bereits während der Schulzeit bei einem volljährigen Menschen mit Behinderung durch den zustän-digen Rentenversicherungsträger festgestellt, erhält er auch nach dem Übergang in das Eingangsverfahren der WfbM weiterhin Grundsicherung.
http://bvkm.de/wp-content/uploads/Mu...ngsbereich.pdf
..."Eine einmal festgestellte medizinisch bedingt dauerhafte volle Erwerbsminderung ist grundsätzlich nicht erneut zu überprüfen. Gegenstand der (ausdrücklichen) Feststellung ist gerade, dass die Erwerbsminderung auf Dauer nicht mehr behoben werden kann. Dies schließt im begründeten Ausnahmefall eine erneute Begutachtung nicht aus."....
http://www.einfach-teilhaben.de/DE/S...r_em_node.html
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LG
Monika