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GruSi im Berufsbildungsbereich WfbM

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  • Inge
    antwortet
    AW: GruSi im Berufsbildungsbereich WfbM

    Hallo Andrea,

    und damit hast du auch noch zwei weitere Adressaten für deinen Brief: Markus Kurth und Franz Thönnes

    Und zudem könntest du noch nachfragen, warum du trotzdem zeit- und kostenintensiv (für die Allgemeinheit) vor Gericht ziehen musst, um die Rechte deines Sohnes durchzusetzen.

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  • andrea l
    antwortet
    AW: GruSi im Berufsbildungsbereich WfbM

    Vielen Dank Inge für deine Unterstützung.

    Auf genau diese Unterstützung hatte ich auch gehofft.

    Liebe Grüße aus Brandenburg

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  • Inge
    antwortet
    AW: GruSi im Berufsbildungsbereich WfbM

    Hallo Andrea,
    hier noch eine weitere Info von Gisela: hier wurde unter Nr. 30 / 31 auf Seite 16 auf genau diese Frage geantwortet, dass nicht ins SGB II verwiesen werden darf:

    http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/16/104/1610457.pdf

    Das Sozialamt hat also die Alternative, entweder Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII zu bewilligen oder die Rentenversicherung mit der Prüfung zu beauftragen.
    ALG II geht auf jeden Fall gar nicht.

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  • Inge
    antwortet
    AW: GruSi im Berufsbildungsbereich WfbM

    Hallo Andrea,

    deine ausführliche Zusammenfassung macht mich absolut fassungslos, denn da sind wirklich viele Tatbestände aus der Norderstedter Erklärung erkennbar.
    Dass du trotz eindeutiger Rechtslage und entsprechender Urteile (hatte ich hier mal eingestellt: Eingangsverfahren WfbM und Jobcenter) immer noch hingehalten wirst, ist eine bodenlose Unverschämtheit!
    Aber wir Eltern sind halt "erpressbar", denn wir gehen - oft für viele Jahre - bis an unsere Grenzen und darüber hinaus, um unseren Kindern ein gutes Leben zu ermöglichen.
    Ginge es bei der Betreuung und Pflege um ein Produkt, das man an den Hersteller zurückgeben und auf Schadenersatz und Schmerzensgeld klagen könnte, wären die Regierung und die Behörden schon lange pleite...

    Zu deinem Brief: dass du die Passagen der Behördenbriefe kenntlich gemacht hast, um diese deutlich von deinen persönlichen Aussagen abzugrenzen, ist sehr gut. Vielleicht legst du noch die Norderstedter Erklärung mit einem kurzen Hinweis dazu. Dann könntest du noch um eine (aussagekräftige) Rückmeldung bitten.

    Adressaten: Verena Bentele (Behindertenbeauftragte), Andrea Nahles (BMAS), Vorsitzende/r der Lebenshilfe deines Bundeslandes und natürlich an Ulla Schmidt von der Bundesvereinigung Lebenshilfe.

    Im Infoblatt zur Grundsicherung von Gisela Maubach findest du auch noch gute Hinweise.

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  • andrea l
    antwortet
    AW: GruSi im Berufsbildungsbereich WfbM

    Liebe Alexa,

    danke fürs Mut machen.

    Ich habe schon einmal ans Bundespräsidialamt geschrieben. Damals lief das Klageverfahren noch und eine Einmischung in lfd. Verfahren kann/darf nicht erfolgen.

    Es gab eine persönliche Antwort und mein Schreiben wurde ans Ministerium für Arbeit und Soziales in Brandenburg weitergeleitet. Von dort gab es (wie zu erwarten) eine Standardantwort.

    Ich würde mir so sehr wünschen, dass in den Behörden niedergeschriebenes Gesetz umgesetzt wird, dass für unsere Kinder nicht das Nötigste sondern das Möglichste getan wird.

    Die Ämter wissen, dass wir in unserem Alltag viel zu beschäftigt sind und uns deshalb viel zu viel gefallen lassen. Durch alles musst du dich alleine durchkämpfen. Vernünftige Beratungsstellen gibt es nicht.

    Vielleicht hat jemand eine Idee, an wen ich diesen Brief noch senden kann?

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  • andrea l
    antwortet
    AW: GruSi im Berufsbildungsbereich WfbM

    vielen Dank Daniel für den Hinweis. Du hast natürlich Recht...

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  • alexa
    antwortet
    AW: GruSi im Berufsbildungsbereich WfbM

    Hallo Andrea,
    ich bewundere Dein Engagement und Deinen Eifer und wünsche Dir ( und uns allen!) das sich jemand der Sache annimmt und, im besten Fall, ändert, aber doch wenigstens Dein Schreiben liest und keiner Standartantwort würdig findet, sondern einer persönlichen Antwort an Dich!
    Die Hoffnung stirbt zuletzt!

    Überprüfungen durch die Rentenversicherung gemäß § 45 SGB XII sollten eigentlich in allen Fällen, in denen es Hinweise auf eine dauerhafte Erwerbsminderung gibt, vom Sozialamt beauftragt werden. Hier ist es egal, ob z.B
    Schule oder Berufsbildungsbereich, solange die Person das 18 Lebensjahr vollendet hat und die dauerhafte Erwerbsminderung nicht anderweitig erwiesen wurde, z.B. durch den Werkstatt-Fachausschuss bei Aufnahme in den BBB, oder auch durch die Pflegestufe II oder höher. Ich schreibe oben bewusst “sollten“, obwohl es ja eigentlich “haben“ heißen müsste...

    Dank dessen das die Sozialämter eine gesetzlich verankerte “Aufklärungs - und Beratungspflicht“ haben, im Gesetz aber nicht explizit erwähnt wird, das diese Pflicht rechtmässig zu erfolgen hat, berät man “versehentlich“ eben auch mal falsch - .... und so falsch kann das ja doch nicht sein, weil es kommt ja nur ganz selten mal ein Widerspruch....
    Also von Amts wegen alles richtig gemacht und Geld eingespart!

    Selbst bei Pflegestufe II gab‘s hier bei uns erst mal einen ablehnenden Bescheid, wurde aber nach
    Widerspruch (beinahe ) umgehend geändert. Bei hilfsweiser Forderung der Überprüfung durch die RV passiert hier das Gleiche wie bei Euch: Es geht vor Gericht, welches eine Überprüfung durch die RV anordnet. Sollte zwischenzeitlich die Aufnahme in den Arbeitsbereich einer WfbM erfolgt sein, genügt dann aber auch die Stellungnahme des Fachausschusses der WfbM......

    Vielleicht solltest Du Deinem Schreiben Unterschriften anderer Kenntnisnehmer mit Angabe von Stadt/Kreis beifügen.
    Kopien des ganzen Schriftverkehrs würde ich, in der Hoffnung, das ihn dann jemand liest, sofort mitschicken und ganz sicher würde ich “einer von mir erwarteten Antwort durch Sie positiv entgegen sehen“...

    Ich wünsche Dir ganz viel Erfolg für Dein Vorhaben!
    Zuletzt geändert von alexa; 06.10.2015, 19:01. Grund: Deutsche Sprache - nie perfekt, leider...

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  • Daniel
    antwortet
    AW: GruSi im Berufsbildungsbereich WfbM

    Hallo Andrea!

    "SGB VII" im Text müsste wohl "SGB XII" heißen.

    Inhaltliche Anmerkungen unterlasse ich wohl lieber, das könnte sonst räumlich ein wenig ausarten.


    Viel Erfolg!

    Daniel

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  • werner62
    antwortet
    AW: GruSi im Berufsbildungsbereich WfbM

    Liebe Andrea,

    so wie Du es beschreibst ist es der übliche Umgang der Sozialbehörden, mit Eltern von behinderten, erwachsenen Kindern,
    so wie ich ihn auch kenne.
    Das ist der ganz normale Wahnsinn....egal ob es um den "Anspruch auf Grundsicherung von Beschäftigten im Berufsbildungsbereich
    einer WfbM" geht, ob es um den "Anspruch der Regelbedarfsstufe 1 für behinderte Menschen im Haushalt der Eltern" geht,
    ob es um den "grundsätzlichen Anspruch auf Kindergeld wenn Grundsicherungsberechtigte im Haushalt der Eltern leben" geht.....usw...usw...

    Vorhandene Bundessozialgerichtsentscheidungen werden einfach ignoriert.....

    Von Beratungspflicht haben die Sozialbehörden anscheinend noch nie gehört….ganz im Gegenteil, es werden Forderungen ohne rechtliche Grundlagen gestellt…

    Falls man es dann endlich geschafft hat und einen positiven Bescheid erhalten sollte, sollte man bloß nicht umziehen müssen…..neuer Antrag beim neuen Sozialamt und das ganze „Drama“ geht von vorne los….

    Es ist echt unfassbar wie wir für die Rechte unserer behinderten Kinder "kämpfen" müssen....man könnte meinen die Sozialbehörden hätten es darauf abgesehen das uns Eltern die Puste ausgeht und ich befürchte das wird leider auch bei vielen (durch die jahrzehntelange Pflege/Betreuung der behinderten Kinder) total überbelasteten Eltern der Fall sein...

    -----------------------------------------------------------------------------------------------

    Übrigens Infos zu Deinem Thema gibt es auch hier von Rechtsanwalt Jürgen Greß:

    "Diese Argumentation der Sozialämter ist jedoch rechtlich nicht haltbar. Die
    pauschale Ablehnung der Grundsicherung für Beschäftigte im Eingangsbereich
    oder Berufsbildungsbereich einer WfbM ist unzulässig.".....


    ..."Das Sozialgericht München hatte jetzt über die Grundsicherung eines Beschäftigten
    im Berufsbildungsbereich einer WfbM zu entscheiden. In seiner rechtskräftigen
    Entscheidung vom 27.07.2013, Az. S 48 SO 545/12, ist das Sozialgericht
    München nicht auf die Argumentation des beklagten Sozialamtes zur angeblich
    noch fehlenden Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung eingegangen."...



    Kompletter Infobrief:
    http://www.hoffmann-gress.de/skripte...dsicherung.pdf


    -----------------------------------------------------------------------------------------------

    Liebe Grüße
    Monika
    Zuletzt geändert von werner62; 05.10.2015, 08:25.

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  • andrea l
    antwortet
    AW: GruSi im Berufsbildungsbereich WfbM

    Teil 3:
    Das Sozialgericht Frankfurt/Oder hat die Prüfung beim Rentenversicherungsträger veranlasst mit dem Ergebnis, dass die dauerhafte volle Erwerbsminderung seit der Kindheit besteht. Das Gericht bat daraufhin um Mitteilung, ob der Landkreis Barnim bei der bisherigen Auffassung verbleibt. Das Rechtsamt des Landkreises übermittelte eine Stellungnahme an das Gericht mit folgendem Schlusssatz:
    Auszug Schreiben vom XX.XX.XX
    „[…] Der Kläger […] befand sich […] im Berufsbildungsbereich einer […] Werkstatt für behinderte Menschen[…]. Die Arbeit im Berufsbildungsbereich gilt als berufsfördernde Maßnahme, die einer Ausbildung gleichzusetzen ist[…]. Allerdings ist […] die volle Erwerbsminderung noch nicht als dauerhaft anzusehen. Das Gutachten der Deutschen Rentenversicherung Bund vom XX.XX.XX hingegen sieht den Kläger als erwerbsunfähig auf Dauer seit Kindheit an. Beide Gutachten sind insoweit widersprüchlich, so dass auch daher an der bisherigen Position festgehalten wird.“
    Nachdem das Gericht einen mündlichen Erörterungstermin festgesetzt hat, änderte das Grundsicherungsamt plötzlich seine Rechtsauffassung und gewährt dem Kläger Leistungen für den streitigen Zeitraum, so dass keine Verhandlung mehr erforderlich war. Meines Erachtens sollte ein Urteil mit Präjudiz auf andere Verfahren vermieden werden. Gemäß geschlossenem Vergleich am XX.XX.XX sollten die ausstehenden Leistungen vom Februar 20XX bis Oktober 20XX bis XX.XX.XX. vom Grundsicherungsträger überwiesen werden. Auf telefonische Nachfrage am XX.XX. erhielt ich die Mitteilung, dass urlaubsbedingt die Zahlung erst später erfolgen kann. Am XX.XX.XX ist das Grundsicherungsamt seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen.
    Ich bitte Sie, helfen Sie den Betroffenen.
    Der Aufnahme in einer WfbM geht eine ärztliche Begutachtung der ARGE bezüglich der Leistungsfähigkeit voraus. Nur bei fehlender Arbeitsfähigkeit erfolgt die Aufnahme in eine WfbM. Lässt das womöglich die Frage zu, dass behördliche Gutachten leichtfertig ausgestellt werden?
    Kann nicht vermutet werden, dass im Vorfeld der Aufnahme in eine WfbM alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, denn bei einem Durchschnittsstundenlohn von 1,20 Euro kann ein Mensch trotz aller Bemühungen niemals wirtschaftlich selbstständig sein?
    Ich möchte nicht akzeptieren, dass andere den gleichen mühsamen, kräftezehrenden Weg gehen müssen. Ich kann nicht verstehen, dass behinderte Menschen im Berufsbildungsbereich ihre Grundsicherung, also ihr Existenzminimum, nur über Klageverfahren sichern können. Das Grundsicherungsamt argumentiert, dass der Berufsbildungsbereich einer WfbM eine berufsfördernde Maßnahme ist, die einer Ausbildung gleichzusetzen ist. Warum können dann Beschäftigte im Berufsbildungsbereich der WfbM keinen nicht auch einen Berufsabschluss erwerben?
    Hat nicht der Sozialhilfeträger auch eine Fürsorgepflicht?
    Warum verwehrt der Sozialhilfeträger die Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung beim Rentenversicherungsträger?
    Warum versucht der Sozialhilfeträger, die finanzielle Verantwortung einzig auf die Familien abzuwälzen, die sich tagtäglich aufopfern, um die Versorgung ihrer erwachsenen behinderten Kinder sicherzustellen?
    Wie hoch wären die Kosten, wenn all diese Menschen stationär in Einrichtungen betreut und gepflegt werden müssten?
    Kann es im Sinne unseres Sozialstaates sein, dass Eltern zu Bittstellern bei Sozialbehörden werden und sich durch einen Dschungel aus Paragrafen kämpfen müssen?
    Sollte es nicht selbstverständlich sein, diese Familien zu unterstützen, um auch den Wert ihrer Leistung anzuerkennen?
    Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

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  • andrea l
    antwortet
    AW: GruSi im Berufsbildungsbereich WfbM

    Teil 2:
    Nachdem das Grundsicherungsamt nicht reagierte, habe ich selber bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung gestellt. Die Prüfung der Rentenversicherung kann jedoch nur der zuständige Träger der Sozialhilfe im Wege der Amtshilfe an den zuständigen Rentenversicherungsträger veranlassen.
    Der Widerspruch wurde erst nach Einreichung einer Untätigkeitsklage am XX.XX.XX wie folgt beantwortet:
    Auszug Schreiben Grundsicherungsamt XX.XX.XX:
    „2. Der Widerspruch wird als sachlich unbegründet zurückgewiesen[…]
    Ihr Sohn xxxxxx, geb. XX.XX.XX ist nicht antragsberechtigt, da bei ihm die volle Erwerbsminderung nicht als dauerhaft anzusehen ist. […]. Die Arbeit im Berufsbildungsbereich gilt als berufsfördernde Maßnahme, die einer Ausbildung gleichzusetzen ist[…]. Aufgrund dessen sind entgegen Ihrer Auffassung, unter Bezugnahme auf den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X, keine Ermittlungen notwendig. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. […] Im Ergebnis dessen war entgegen Ihrer Auffassung die Prüfung der Erwerbsminderung auf Dauer nicht zu veranlassen. […] Damit ist Ihr Sohn nicht antragsberechtigt bezüglich der Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, so dass die grundsätzliche Leistungsberechtigung nach dem SGB II zur Anwendung kommt. […] Aufgrund dessen ist wegen der grundsätzlichen Leistungsberechtigung nach dem SGB II beim Job-Center Barnim die konkrete Leistung zu ermitteln. Entsprechend wird auch in anderen Fällen verfahren[…]“
    Daraufhin habe ich Klage eingereicht.
    Da die Grundsicherung grundsätzlich nur für ein Jahr gewährt wird, habe ich im Februar XXXX einen weiteren Antrag gestellt und diesen per Einschreiben versandt. Auf diesen Antrag wurde nicht reagiert. Auf telefonische Nachfrage am XX.XX.XX wurde mir mitgeteilt, dass der Antrag nicht angekommen sei. Nach meiner Ankündigung bei der Polizei Strafanzeige zu stellen, erhielt ich folgende Antwort:
    Schreiben Grundsicherungsamt vom XX.XX.XX
    „Ihre Antragsunterlagen[…] haben sich im Posteingang einer seit längerem erkrankten Kollegin angefunden, […]
    Aufgrund dessen, dass die Prüfung der Ansprüche[…]. im Zuge des Klageverfahrens noch nicht abgeschlossen ist, besteht bisher keine Veranlassung Ihrerseits, erneut einen Antrag[…] einzureichen.“
    Am XX.XX.XX wurde auch dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die volle Erwerbsminderung noch nicht als dauerhaft anzusehen sei. Daraufhin folgte mein Widerspruch am XX.XX.XX., die Ablehnung des Widerspruches vom Grundsicherungsamt am XX.XX.XX sowie erneute Klageeinreichung beim Sozialgericht Frankfurt/Oder.
    Am XX.XX.XX fand eine Fachausschusssitzung der WfbM statt. Dort wurde die Aufnahme in den Arbeitsbereich der WfbM entschieden. Mit Schreiben vom XX.XX.XX bat ich das Grundsicherungsamt nochmals um Prüfung der Anträge, da mit Vorliegen eines Protokolls der Fachausschusssitzung eine Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung entfallen kann. Wiederrum wurde auf die anhängigen Klageverfahren verwiesen.
    Sieht der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen Beschäftigten im Berufsbildungsbereich und Beschäftigten im Arbeitsbereich einer WfbM? Ergibt sich nicht der Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung aus der Definition dauerhaft voll erwerbsunfähig?
    Erst mit Eintritt in den Arbeitsbereich der WfbM im November XXXX wurde Grundsicherung, wenn auch ohne den zustehenden Mehrbedarf gewährt. Es folgten mein Widerspruch und anschließend eine Neuberechnung durch das Grundsicherungsamt.
    Nachdem zum XX.XX.XX mein Sohn aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen, Einmalbedarfe für die Wohnungserstausstattung durch das Grundsicherungsamt bewilligt wurden sowie die Übernahme der Miete vom Grundsicherungsamt bestätigt wurde, hat das Grundsicherungsamt weiterhin nur 80% des Regelbedarfes bewilligt. Nach Widerspruch und Klage im Eilverfahren bekommt er nun 100% des Regelbedarfes, wobei die Anerkennung der Regelbedarfsstufe 1 weiterhin aussteht.

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  • andrea l
    antwortet
    AW: GruSi im Berufsbildungsbereich WfbM

    Teil 1:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    in den aktuellen Zeiten selbstverständlicher großer Solidarität und Hilfsbereitschaft gegenüber Flüchtlingen möchte ich mit diesem Schreiben Ihre Aufmerksamkeit auf eine Minderheit in Deutschland richten. Ich möchte Sie um Unterstützung für Menschen bitten, die aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht erwerbsfähig sind, die im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) tätig sind und dennoch um ihre Existenzsicherung bangen müssen.
    Wir, das sind mein Mann und meine Söhne, leben im Landkreis Barnim. Mein XXjähriger Sohn hat eine Autismus-Spektrum-Störung (Pflegestufe I und Grad der Schwerbehinderung 80% mit Merkzeichen G und B) und mit diesem Brief möchte ich Ihnen von unserem sehr steinigen Weg berichten, denn ich weiß, dass unsere Geschichte kein Einzelfall ist. Alle hier aufgeführten Zitate aus Briefen sind gekennzeichnet und in meinen Unterlagen abgelegt. Bei Bedarf übersende ich Ihnen gern die entsprechenden Kopien.


    Mein Sohn wurde 20XX in den Berufsbildungsbereich der WfbM aufgenommen. Da Mitarbeiter in einer WfbM als voll erwerbsunfähig eingestuft werden, haben wir im Februar XXXX einen Antrag auf Grundsicherung gestellt. Dieser wurde mit folgenden Begründungen abgelehnt:
    Auszug Schreiben Grundsicherungsamt
    „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung […] erhalten Personen, die die Altersgrenze nach §41 Abs. 2 SGB VII erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches sind.
    Diese Voraussetzungen erfüllt Ihr Sohn XXXXXXX derzeit nicht.
    Zum einen wurde eine Feststellung der vollen Erwerbsminderung seitens des Rentenversicherungsträgers […] aufgrund seines Alters und der abzuwartenden persönlichen Entwicklung nach den mir bisher eingereichten Unterlagen noch nicht getroffen, zum anderen nimmt XXXXXXX zur Zeit an einer Maßnahme der beruflichen Förderung im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen teil. Die im Berufsbildungsbereich angesiedelte Arbeit, ist einer Ausbildung gleichzusetzen. […]
    Behinderte Menschen, die sich im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Behinderte befinden, sind voll erwerbsgemindert[…]. Diese volle Erwerbsminderung ist jedoch noch nicht als dauerhaft anzusehen. Es handelt sich dabei nur um eine befristete volle Erwerbsminderung.
    Deutet man den Antrag hilfsweise in einen Antrag auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB VII um, so ist festzustellen, dass XXXXXXX XXXXXXX nicht allein im Haushalt wohnt, sondern zusammen mit seinen Eltern. […] Er zählt somit als Angehöriger zum Haushalt seiner Eltern und bildet mit Ihnen eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II
    Es tut mir leid, Ihnen derzeit keinen günstigeren Bescheid erteilen zu können.„
    Daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt, Kopien diverser Gutachten beigefügt, mit der Bitte, die Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung beim Rentenversicherungsträger zu veranlassen (Schreiben v. XX.XX.XX).

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  • andrea l
    hat ein Thema erstellt GruSi im Berufsbildungsbereich WfbM

    GruSi im Berufsbildungsbereich WfbM

    Liebe Forumsfreunde

    ich habe einen langen Brief geschrieben, den ich an das Bundespräsidialamt und den Behindertenbeauftragten versenden möchte.

    Ich würde mich über Ergänzungen und Kritik freuen.

    Lg Andrea

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