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Steuerfreibetrag -entscheidet der Betreuer?

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    Steuerfreibetrag -entscheidet der Betreuer?



    Hallo,


    habe eine behinderte volljaehrige Tochter mit Schwerbehindertenzeichen B,G,H. Ich habe seit 10 Jahren ihren Behindertenfreibetrag fuer die Steuer(3700€)- trotz Scheidung von meinem Mann -komplett auf mich uebertragen gehabt.

    Wir haben einen Fremdbetreuer(da mein Exmann Probleme gemacht hat) fuer die Aufgabenkreise Vermoegenssorge, Behoerdenvertretung und Aufenthaltsbestimmung-fuer die Aufgabenkreise Postangelegenheiten, Gesundheit und Wohnangelegenheiten sind wir Eltern noch selber zustaendig.
    Nun musste ich feststellen, dass mein Exmann den halben Schwerbehindertenfreibetrag(1850€) auf sich hat uebertragen lassen und ich natuerlich deshalb eine Steuernachzahlung leisten soll ohne dass ich oder der Fremdbetreuer informiert wurden.



    Nun meine FRage: geht eine solche Aenderung so einfach ohne den Betreuer, der ja fuer Behoerden und Vermoegen zustaendig ist, zu involvieren und so einen Schritt mit ihm abzusprechen? Haette mein Exmann nicht erst das Einverstaendnis von unserem Betreuer einholen muessen dafuer und haette das Finanzamt das ueberhaupt aendern duerfen ohne Einverstaendnis des Betreuers?


    Ich hoffe ihr koennt mir irgendwie helfen, damit ich Widerspruch beim Finanzamt einlegen kann bzw. den Betreuer entsprechend informieren kann.


    Danke schon mal!


    #2
    Hallo coolmum,
    wenn man in den betreffenden Paragraphen des Steuerrechts schaut, findet sich dazu im EStG §33b : "[...]5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.

    2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen.

    3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

    4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33."

    Wie es scheint, hat sich das Finanzamt nur an die geltende Rechtslage gehalten.
    Inwiefern hattest du denn in den anderen Jahren den Freibetrag auf dich übertragen gehabt? Hatte dein Mann da zugestimmt?

    Liebe Grüße
    amai

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      #3
      Hallo amai
      danke für deine schnelle Antwort .
      habe in den Jahren davor immer über einen Lohnsteuerermäßigungsantrag die 3700 beantragt und auch schriftlich vom Finanzamt bestätigt bekommen und das seit nun schon 10 Jahren.Selbst für dieses Jahr habe ich es schriftlich dass ich die 3700 als Freibetrag erhalte
      Die Rückzahlung bezieht sich nun auf das Jahr 2017-den Lohnsteuerausgleich dafür habe ich 2018 gemacht ,habe auch schon eine Rückzahlung erhalten mit Einberechnung der beantragten 3700 und jetzt kommt eben mit der Post eine neue Steuerberechnung mit der Rückzahlungsforderung(der Freibetrag ist nun nur noch mit 1850 eingerechnet)-sonst erhielt ich keine Nachricht vom Finanzamt
      Es ist auch so dass ich Kindergeldberechtigt bin und mein Exmann nicht-gilt dann dieser Paragraph auch?
      Kann ein Expartner eigenmächtig so etwas ändern?Oder hätte das der Betreuer machen müssen?
      Vielen Dank für deine Mühe und lieben Gruß
      coolmum

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        #4
        Hallo coolmum,
        wenn ich das richtig verstehe, hatte dein Mann keine Zustimmung gegeben bzw. keinen gemeinsamen Antrag zur vollständigen Übertragung des Freibetrages auf dich gestellt..
        Vielleicht hat er in den letzten Jahren ja einfach keine Lohnsteuererklärung gemacht, so dass er nicht von ihm beansprucht wurde und nun wendet das Finanzamt das geltende Recht an wie im Regelfall üblich. Die Übertragung auf einen Elternteil ist ja das, was die Ausnahme darstellt .

        Inwieweit der Antrag auf die Übertragung des Freibetrages grundsätzlich zustimmungspflichtig durch den Betreuer wäre, weiß ich nicht. Auskunft darüber sollte dann aber doch der Betreuer oder Rechtspfleger beim Amtsgericht geben können. Wenn es zustimmungspflichtig wäre, müsste es wohl für beide Eltern gelten.

        Ob "Anspruch auf Kindergeld" in diesem Fall gleichbedeutend mit "dem Kindergeldbezieher" ist, sollte dir das Finanzamt sagen können.

        LG
        amai

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