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Rechte der Eltern beim Heimunterbringung(16J Kind)

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    Rechte der Eltern beim Heimunterbringung(16J Kind)

    Hallo und guten Abend,
    zuerst möchte ich mich für mein Deutsch entschuldigen, da ich keine gebürtige Deutsche bin. Mein Sohn (16, frühkindlicher Autist mit geistiger Behinderung, 100% Behinderung mit B, G, H und Pflegegrad 4) ist heute in einer Wohngruppe für Kinder in Gelsenkirchen eingezogen und würde mich gerne informieren, welche Rechte und Unterstützung uns noch zusteht.

    1) Mir wurde gesagt, dass ich meinen Sohn ummelden muss, dass kenne ich so aber nicht ( Mein Sohn war 9 Monate in einem Heim in Warburg, da war es nicht nötig und mein Sohn war die ganze Zeit zu Hause gemeldet. ) Was ist jetzt richtig?

    2) Es wurde mir mitgeteilt , dass ich auch kein Kindergeld mehr bekomme. Auch das war in der anderen Einrichtung anders und ich habe damals Kindergeld bekommen.

    3) Ist es irgendwo vorgeschrieben, wie lange darf mein Kinder in den Ferien zu Hause bleiben, den Sie waren von der Idee, dass ich ihm für alle Ferien nach Hause hole nicht begeistert.

    4) Wie sieht es mit zusätzlichen Betreuungsleistungen aus?

    Im Voraus einen lieben Dank.
    Grüße Maryam

    #2
    Hallo und guten Abend Maryam,

    zuerst einmal ein herzliches Willkommen bei uns im Forum und auf intakt.info. Deutschland besteht aus 16 einzelnen Bundesländern und Bayern, eines davon, z.B. auch noch aus 7 Bezirken zusätzlich. Durch die Förderalismusreform können Bundesländer unterschiedlich agieren.

    Für meine Person kann ich dir sagen, dass mein Sohn in einem Wohnheim lebt, dort auch mit erstem Wohnsitz gemeldet ist. Logisch, denn dort ist auch sein Lebensmittelpunkt.
    Wir beziehen weiter das Kindergeld, dessen Anspruch auch jedes Jahr neu überprüft wird. Das Kindergeld steht einem zu, wenn man auch, trotz der Unterbringung des Kindes im Wohnheim, weiter finanzielle Auslagen diesbezüglich nachweisen kann.

    Selbstverständlich kannst du dein Kind nachhause holen und hast während dieser Zeit auch vom ersten bis letzten Tag Anspruch auf anteiliges Pflegegeld. Es gibt aber eine (verbindliche) Vorschrift über Abwesenheitszeiten. Das ist Fakt und man sollte sich auch daran halten. Der jeweilige Leistungsträger schreibt dieses vor und das Wohnheim muss mit empfindlichen Kürzungen rechnen, wenn ein Bewohner diese Zeiten überzieht.

    Aber keine Sorge, es können auch mal 2 Wochen in den Ferien sein, ohne dass es Auswirkungen hat. Genaue Vorgaben kannst du sicher beim Wohnheimträger, oder auch beim Leistungsträger erfragen.

    Die zusätzlichen Betreuungsleistungen und auch die Verhinderungspflege stehen dir/bzw. deinem Sohn vollumfänglich zu, solange er sich im häuslichen Bereich bei dir/euch befindet. Im Zuge der Umstellung, bzw. vollständige Umsetzung des BTHG`s können sich da auch noch andere Möglichkeiten ergeben.

    In deinem Fall empfehle ich einfach die Kontaktaufnahme zu einer Beratungsstelle Vorort, denn bei minderjährigen Kindern kann es sich im einzelnen noch anders auswirken.




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      #3
      Hallo Maryam,
      auch von mir ein Herzliches Willkommen.

      Kirsten hat dir ja schon zu deinen Fragen geantwortet, ich möchte deshalb nur kurz zur Meldepflicht antworten.
      Ich nehme an, ihr habt das Sorgerecht für euren Sohn und er ist bisher mit seinem Wohnsitz bei euch gemeldet.

      Im Bundesmeldegesetz steht dazu folgendes:
      http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__32.html
      Bundesmeldegesetz (BMG)
      § 32 Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen


      (1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. § 17 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.

      (2) Der zuständigen Behörde ist Auskunft aus den Unterlagen der genannten Einrichtungen zu erteilen, wenn dies nach Feststellung der Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist. Die Auskunft umfasst folgende Daten: 1. Familienname,
      2. Vornamen,
      3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
      4. Staatsangehörigkeiten,
      5. Anschriften,
      6. Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung




      LG, amai

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