Liebe Forenteilnehmer,
ich kümmere mich um den Kindergeldanspruch meines Vaters betreffend meine geistig behinderte Schwester.
Meine Schwester lebt zu Hause und arbeitet in einer WfbM.
Die Einkünfte meiner Schwester liegen knapp unter dem notwendigen Lebensbedarf, so dass ein Kindergeldanspruch meines Vaters bestehen müsste.
Seitens der Familienkasse wird nun aber der Nachweis verlangt, dass meine Schwester keine Leistungen nach SGB XII (Grundsicherung) erhält.
Solche Leistungen wären als Einkommen bei meiner Schwester anzusetzen.
(Ein Anspruch meiner Schwester auf Grundsicherung ist rein rechnerisch ganz klar ausgeschlossen.)
Meine Frage ist nun: Existiert im Rahmen des Kindergeldverfahrens eine Verpflichtung, durch einen Ablehnungsbescheid nachzuweisen, dass für das betroffene Kind kein Anspruch auf Grundsicherung besteht? Muss also ein Grundsicherungsantrag (möglicherweise jedes Jahr aufs Neue) gestelllt werden, nur damit der Familienkasse ein Ablehnungsbescheid vorgelegt werden kann?
Nach meiner Laienansicht kann es bereits keine Verpflichtung geben, Grundsicherung zu beantragen. Schließlich wird bei einem Kind ja auch kein fiktives, lediglich erzielbares Einkommen angesetzt, sondern nur die tatsächlichen Einnahmen berücksichtigt.
Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand aus eigener Erfahrung berichten könnte, ob im Fall meiner Schwester etwas schief läuft, oder es sich um die gängige Praxis handelt.
Vielen Dank und schönen Abend!
ich kümmere mich um den Kindergeldanspruch meines Vaters betreffend meine geistig behinderte Schwester.
Meine Schwester lebt zu Hause und arbeitet in einer WfbM.
Die Einkünfte meiner Schwester liegen knapp unter dem notwendigen Lebensbedarf, so dass ein Kindergeldanspruch meines Vaters bestehen müsste.
Seitens der Familienkasse wird nun aber der Nachweis verlangt, dass meine Schwester keine Leistungen nach SGB XII (Grundsicherung) erhält.
Solche Leistungen wären als Einkommen bei meiner Schwester anzusetzen.
(Ein Anspruch meiner Schwester auf Grundsicherung ist rein rechnerisch ganz klar ausgeschlossen.)
Meine Frage ist nun: Existiert im Rahmen des Kindergeldverfahrens eine Verpflichtung, durch einen Ablehnungsbescheid nachzuweisen, dass für das betroffene Kind kein Anspruch auf Grundsicherung besteht? Muss also ein Grundsicherungsantrag (möglicherweise jedes Jahr aufs Neue) gestelllt werden, nur damit der Familienkasse ein Ablehnungsbescheid vorgelegt werden kann?
Nach meiner Laienansicht kann es bereits keine Verpflichtung geben, Grundsicherung zu beantragen. Schließlich wird bei einem Kind ja auch kein fiktives, lediglich erzielbares Einkommen angesetzt, sondern nur die tatsächlichen Einnahmen berücksichtigt.
Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand aus eigener Erfahrung berichten könnte, ob im Fall meiner Schwester etwas schief läuft, oder es sich um die gängige Praxis handelt.
Vielen Dank und schönen Abend!