Hallo!
Nehmen wir einmal "beispielhaft" folgenden Fall an:
Der sozialgerichtlich beauftragte medizinische Sachverständige attestiert nach einer ausführlichen ambulanten Untersuchung dem Patienten in seinem Gutachten für eine chronische Erkrankung einen "GdB mindestens 70". Der Sozialrichter bestätigt dann im Urteil, dass für das Gericht kein Zweifel bestehe, dass der Sachverständige die Erkrankung korrekt und vollständig erfasst habe. Allerdings senkt das Sozialgericht dann - ohne dafür im Urteil eine medizinische(!) Begründung zu geben - den GdB eigenmächtig auf "60" und gibt als Grund dafür nur lapidar an, dass ihm der vom Sachverständigen attestierte GdB als "zu hoch" erscheine.
Da stellt sich mir die ganz grundsätzliche Frage:
Was kann und darf bei einer medizinischen Beurteilung einer Erkrankung für die Höhe des "GdB" nur maßgeblich sein:
a) Das Gutachtens-Ergebnis des medizinischen Sachverständigen, der die von ihm festgestellte besondere Höhe des GdB im Gutachten fachmedizinisch erläutert und begründet hat oder
b) die Meinung des Sozialrichters, der diesen medizinischen Sachverständigen ja gerade deshalb mit der fachärztlichen Begutachtung beauftragt hat, weil er selbst als vergleichsweise medizinischer Laie sich deshalb auch selbst keine eigene zutreffende medizinische Beurteilung zutraut und der den Patienten auch gar nicht persönlich, sondern "nur aus den Akten" kennt?
=> Wie ist dazu die Meinung im Forum?
=> Gibt es zu einem solchen Fall vielleicht gerichtliche oder sonstige Entscheidungen, die darüber Aufschluss geben könnten?
Mit freundlichem Gruß
Sidi
Nehmen wir einmal "beispielhaft" folgenden Fall an:
Der sozialgerichtlich beauftragte medizinische Sachverständige attestiert nach einer ausführlichen ambulanten Untersuchung dem Patienten in seinem Gutachten für eine chronische Erkrankung einen "GdB mindestens 70". Der Sozialrichter bestätigt dann im Urteil, dass für das Gericht kein Zweifel bestehe, dass der Sachverständige die Erkrankung korrekt und vollständig erfasst habe. Allerdings senkt das Sozialgericht dann - ohne dafür im Urteil eine medizinische(!) Begründung zu geben - den GdB eigenmächtig auf "60" und gibt als Grund dafür nur lapidar an, dass ihm der vom Sachverständigen attestierte GdB als "zu hoch" erscheine.
Da stellt sich mir die ganz grundsätzliche Frage:
Was kann und darf bei einer medizinischen Beurteilung einer Erkrankung für die Höhe des "GdB" nur maßgeblich sein:
a) Das Gutachtens-Ergebnis des medizinischen Sachverständigen, der die von ihm festgestellte besondere Höhe des GdB im Gutachten fachmedizinisch erläutert und begründet hat oder
b) die Meinung des Sozialrichters, der diesen medizinischen Sachverständigen ja gerade deshalb mit der fachärztlichen Begutachtung beauftragt hat, weil er selbst als vergleichsweise medizinischer Laie sich deshalb auch selbst keine eigene zutreffende medizinische Beurteilung zutraut und der den Patienten auch gar nicht persönlich, sondern "nur aus den Akten" kennt?
=> Wie ist dazu die Meinung im Forum?
=> Gibt es zu einem solchen Fall vielleicht gerichtliche oder sonstige Entscheidungen, die darüber Aufschluss geben könnten?
Mit freundlichem Gruß
Sidi