Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend möglich
Ab dem 1. Januar 2018 kann Kindergeld abweichend von der bisherigen Festsetzungsfrist von vier Jahren nur noch rückwirkend für 6 Monate beantragt werden. Achten Sie daher auf rechtzeitige Stellung Ihres Antrags. Die verkürzte Frist wird ab dem 1. Januar 2018 in § 6 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz und § 66 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz geregelt.
Ab dem 1. Januar 2018 kann Kindergeld abweichend von der bisherigen Festsetzungsfrist von vier Jahren nur noch rückwirkend für 6 Monate beantragt werden. Achten Sie daher auf rechtzeitige Stellung Ihres Antrags. Die verkürzte Frist wird ab dem 1. Januar 2018 in § 6 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz und § 66 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz geregelt.