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Informationen: BSG-Urteile zur Grundsicherung

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    #26
    AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

    Hallo zusammen,

    Wortlaut des BMAS-Vorschlages. Die Passagen, die ich kritisch sehe, habe ich rot markiert.
    Das BMAS hat entschieden, die einschlägigen BSG-Urteile wirkungsgleich umzusetzen. Die bislang durch Rundschreiben erfolgte Aussetzung der Umsetzung der BSG-Urteile wird zurück genommen und stattdessen per Weisung folgende Umsetzung angeordnet:
    Bis zum Inkrafttreten der nächsten Regelbedarfsermittlung (voraussichtlich 1. Januar 2017) bleibt es zwar für den von den Urteilen betroffenen Personenkreis rein formal bei der Einordnung in Regelbedarfsstufe 3,
    aber es erfolgt die Gleichstellung in finanzieller Hinsicht im Wege einer abweichenden Regelsatzfestsetzung, dabei wird der Regelsatz in Höhe des sich nach Regelbedarfsstufe 1 ergebenden Betrags festgesetzt.
    Kurzum: Bis auf Weiteres erhalten die, die bisher Leistungen in Höhe der Stufe 3 bekamen, höhere Leistungen, nämlich die nach Stufe 1.
    Die betroffenen Leistungsberechtigen werden finanziell so gestellt, wie das BSG dies in seinen Urteilen entschieden hat. Der Bundesgesetzgeber wird im Rahmen der 2016 anstehenden Regelbedarfsermittlung dann auch diese Frage gesetzlich neu regeln.
    Meine Bedenken:
    Auf welcher Rechtsgrundlage sollte diese Art der "Umsetzung" erfolgen? Was geschieht mit den laufenden Widersprüchen und Klagen?
    Auf diese Weise werden die BSG-Urteile auch nicht umgesetzt - denn eine korrekte Umsetzung würde bedeuten, dass die Betroffenen - wie alleinstehende Hartz-4-Empfänger - die Regelbedarfsstufe 1 erhalten.
    Durch die vorgeschlagene Vorgehensweise des BMAS bekämen die Betroffenen vorläufig(!?) zwar die volle Leistung, blieben dann aber vermutlich dauerhaft in Regelbedarfsstufe 3 eingeordnet.
    Warum also keine echte Umsetzung der BSG-Urteile und wozu dieses etwas fragwürdige Angebot des BMAS?
    Zuletzt geändert von Inge; 29.03.2015, 15:44.

    Kommentar


      #27
      AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

      Was passiert, wenn ein Urteil ignoriert wird

      [...] Auf Nachfrage bestätigt ein Sprecher des Nahles-Ministeriums lediglich, dass das weitere Vorgehen derzeit mit den beteiligten Ressorts abgestimmt werde. „Es ist beabsichtigt, bis Ende März 2015 zu diesem Sachverhalt eine Entscheidung zu treffen.“ In der kommenden Woche steht das Thema im Sozialausschuss des Bundestags auf der Tagesordnung. Wie gesagt: Es bewegt sich etwas. Ob die SPD-Ministerin den CDU-Finanzminister überzeugen kann, wird sich zeigen.

      Margot Stark will trotzdem vor Gericht gehen. Zur Sicherheit. „Woher will ich denn wissen, wie das neue Gesetz aussieht und wann es in Kraft tritt“, sagt sie. Es gehe schließlich auch um Leistungen aus früheren Jahren. Dem Ablehnungsbescheid hat sie schon widersprochen. Wenn bis April nichts passiert, legt sie Klage ein.
      Quelle und kompletter Text: Aachener Zeitung

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        #28
        AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

        Hallo zusammen,

        im Anhang ist das neue Rundschreiben des BMAS vom 18. März 2015

        BMAS_März_2015.pdf
        Angehängte Dateien

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          #29
          AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

          Hallo miteinander,

          wenn man bei kobinet den Kommentar von Gisela Maubach (Sonntag, 22. März 2015 22:27 Uhr) liest, kann man die Haken und Ösen des BMAS-Vorschlages sehr gut erkennen.

          Aus dem BMAS-Rundschreiben 2015/8 an die Länder geht eindeutig hervor, dass das BMAS an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält und die BSG-Entscheidung gar nicht umsetzen will.
          In den Bewilligungsbescheiden an die Betroffenen soll kenntlich gemacht werden, dass weiterhin zur Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet werden soll. Der zusätzliche "abweichende" Bedarf soll lediglich bis zur Neuermittlung der Regelbedarfe "befristet" (!) werden.
          Das bedeutet, dass behinderte Menschen, die im Haushalt der Eltern oder in einer WG leben, voraussichtlich ab 1.1.2017 wieder in der Regelbedarfsstufe 3 ohne (!) "abweichenden" Bedarf sein würden.

          Das BMAS schreibt zwar, dass es mit diesem "Umgang mit den Urteilen des Bundessozialgerichts" eine uneinheitliche Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 vermeiden will und die bestehende Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Leistungsberechtigten beseitigen will, aber beide Ziele sind auf diesem Weg kaum erreichbar.
          Eine einheitliche Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 ist schon deshalb nicht möglich, weil nicht-behinderte ALG-II-Empfänger im Haushalt der Eltern ab 25 Jahren der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet werden, während behinderte Menschen bei gleicher Stellung im Haushalt bis zum Lebensende in der Regelbedarfsstufe 3 bleiben sollen.
          Und Rechtssicherheit besteht deshalb nicht, weil es für die Konstruktion der Regelbedarfsstufe 3 mit einem generellen "abweichenden" Bedarf keine gesetzliche Grundlage gibt, so dass im Fall eines Rechtsstreites die Rechtsunsicherheit eher noch zunehmen würde.
          Hinzu kommt, dass noch viele (bisher ruhende) Widersprüche und Verfahren aus 2011 und 2012 anhängig sind, die in einer derartigen Weisung des BMAS gar nicht einbezogen wären.

          Wie sollte eine einheitliche Anwendung funktionieren, wenn Sozialgerichte in diesen Verfahren der BSG-Rechtsprechung folgen werden und die Entscheidung treffen, zur Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen - und das schon rückwirkend ab 2011???
          Zuletzt geändert von Inge; 29.03.2015, 15:49. Grund: Ergänzung

          Kommentar


            #30
            AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

            BSG hält an seiner Rechtsprechung fest:
            Medieninformation 6/15
            http://juris.bundessozialgericht.de/...88&pos=0&anz=6

            Zitat:
            "Betont wurde, dass Ermittlungen zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung nur bei qualifiziertem Vortrag des Sozialhilfeträgers zum Fehlen der Fähigkeit des behinderten Menschen an einer gemein-samen Haushaltsführung auch unter entsprechender Anleitung zulässig sind und Eigenständigkeit nicht mit Eigeninitiative gleichzusetzen ist. Bereits in den Urteilen vom 23. Juli 2014 ist ausgeführt worden, dass typisierend davon auszugehen ist, dass Eltern ihrer Verpflichtung zur Förderung des behinderten Menschen und Anleitung im Rahmen seiner Fähigkeiten nachkommen; insoweit handelt es sich nicht um eine widerlegbare Vermutung."

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              #31
              AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

              Kommentar von Gisela Maubach Dienstag, 24. März 2015 17:10 bei Kobinet:

              Seine bisherigen "Entscheidungen hat das Bundessozialgericht am Dienstag, dem 24. März 2015, in zwei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung fortgeführt und seine Auffassung bekräftigt, dies ergebe sich bei verfassungskonformer Auslegung des § 27a Abs 3 SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII und der gesetzlichen Vermutung einer gemeinsamen, damit auch eigenen, nicht fremden Haushaltsführung (§ 39 Satz 1 SGB XII)"!!!!

              Die verfassungskonforme Auslegung des § 27a Abs. 3 SGB XII ist nämlich schon deshalb von entscheidender Bedeutung, weil im selben Paragraphen in Absatz 4 auch noch ein "abweichender" Bedarf ermöglicht wird, der nur "im Einzelfall" individuell festgelegt wird!

              Die seltsame Konstruktion mit einem "abweichenden" Bedarf, die das BMAS nun per Weisung vorschreiben will, würden also nicht nur die bisherigen und die neuen BSG-Entscheidungen ad absurdum führen, sondern sie würde zahlreiche neue Fragen aufwerfen, die zu weiteren Rechtsstreitigkeiten führen würden.

              In den heutigen BSG-Entscheidung ging es um die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 in den Jahren 2011 und 2012.
              Diese Zeiträume wären von der Weisung des BMAS überhaupt nicht erfasst, so dass diese Urteile umzusetzen sind, um den Betroffenen die Leistungen, die sie sich jetzt erkämpft haben, auch zukommen zu lassen.
              Gleiches gilt für die zahlreichen laufenden Widersprüche aus diesen Jahren, die bisher ruhend gestellt wurden. Auch Sozialgerichte haben Verfahren aus diesen Jahren ruhend gestellt, um die Rechtsprechung des BSG abzuwarten.
              Nachdem im vergangenen Winter erst noch die Entscheidungsgründe vom Juli 2014 abgewartet wurden, werden die Betroffenen sich nun nicht mehr mit einer weiteren Ruhendstellung abfinden, sondern eine Fortsetzung ihrer Verfahren fordern, bis die BSG-Entscheidungen endlich umgesetzt werden.

              Mit einem verordneten "abweichenden" Bedarf, der zum 1.1.2017 wieder auslaufen würde, kann halt keine dauerhafte Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung bei gleicher Haushaltszusammensetzung erreicht werden!
              Liebe Grüße
              Monika
              Zuletzt geändert von Inge; 01.04.2015, 18:30.

              Kommentar


                #32
                AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                Hallo zusammen,

                mit Erlaubnis von Gisela Maubach stelle ich folgende Info ein. Den Text verteile ich wegen der Überlänge auf zwei Beiträge.

                Teil 1


                Folgende Stellungnahme darf gerne für Kontakte mit Politikern verwendet werden, die noch Einfluss nehmen können, bevor das BMAS seine geplante Weisung erlässt. Mit Schreiben vom 18. März wurde den Ländern Gelegenheit gegeben, zu einer entsprechenden Weisung Stellung zu nehmen - und zwar bis 27. März.
                Diejenigen Betroffenen, die mir bekannt sind, sind wild entschlossen, weiterhin für die Regelbedarfsstufe 1 zu kämpfen - und daher nun diese Stellungnahme:


                Am vergangenen Mittwoch war die Umsetzung der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts zur Regelbedarfsstufe 3 im SGB XII (B 8 SO 14/13 R) vom 23.07.2014 Tagesordnungspunkt 1 bei der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales im Bundestag.
                Die Berichterstattung durch das BMAS enthält teilweise unzutreffende Darstellungen:
                Es wird beispielsweise erklärt, dass „die Sozialgerichte bis hin zu allen Landessozialgerichtsentscheidungen“ davon ausgegangen wären, „dass für die Zuordnung zu den Regelbedarfsstufen 1 und 3 maßgeblich ist, ob eine Person den Haushalt selbst führt oder in einem Haushalt lebt, der von einer anderen Person (oder von zwei anderen Personen) geführt wird“.
                Hierzu ist zu erwähnen, dass bereits die Vorinstanz der betreffenden BSG-Entscheidung im Sinne der behinderten Klägerin entschieden hat. Das Sozialgericht Detmold, welches die Sprungrevision zugelassen hatte, erklärte im Urteil S 16 SO 27/13 vom 23.05.2013 bereits folgendes:

                (Zitat-Anfang) „Im Hinblick auf die im SGB II normativ-typisierend unterstellten Kosten einer Haushalts-ersparnis lässt sich ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Leistungsempfänger des SGB II und des SGB XII weder den Gesetzesmaterialien entnehmen noch ist er sonst erkennbar. Insbesondere findet sich ein sachlicher Grund nicht in dem Umstand, dass die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende grundsätzlich erwerbsfähig i. S. des § 8 SGB II sind. Die Annahme einer Haushaltsersparnis in bestimmten Konstellationen des Zusammenlebens hat keinen Bezug zur Erwerbsfähigkeit. . . .
                Nach Maßgabe des Gleichheitssatzes gem. Art. 3 GG und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII können daher Einsparungen bei gemeinsamen Haushalt nur angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft i. S. des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft i. S. des § 19 Abs. 1 SGB XII bilden.
                An dieser Rechtsprechung des BSG ist nach Auffassung der Kammer auch nach der Neuregelung zum 01.01.2011 in § 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII festzuhalten, denn in der Sache hat sich die Rechtslage nicht geändert. . . .

                Kommentar


                  #33
                  AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                  Teil 2

                  Der Gesetzgeber war sich darüber bewusst, dass die Regelbedarfsstufe 3 weiterhin eine Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB XII gegenüber solchen nach dem SGB II mit sich bringt, da diese ab Vollendung des 25. Lebensjahres generell Anspruch auf den vollen Regelsatz haben. . . .
                  Die Regelbedarfsstufe 3 bringt eine Ungleichbehandlung mit sich, da die Leistungen für haushaltsangehörige Leistungsberechtigte nach dem SGB XII ab Vollendung des 25. Lebensjahres im Vergleich zum SGB II geringer sind. Eine solche Absenkung der Leistungen ließe sich nur dadurch rechtfertigen, dass bei ihnen generell ein geringerer Bedarf ermittelt worden wäre. Dies ist indes nicht der Fall, denn die Regelbedarfsermittlung nach § 28 SGB XII unterscheidet nicht zwischen erwerbsfähigen und erwerbsunfähigen Personen.“ (Zitat-Ende)

                  Diese deutlichen Zitate des SG Detmold (als Vorinstanz der thematisierten BSG-Entscheidung) zur Ungleichbehandlung machen deutlich, dass das BMAS bei seiner Berichterstattung entscheidende Argumente für (!) eine Umsetzung der BSG-Entscheidung verschweigt, indem es eben diese Ungleichbehandlung von behinderten Menschen gegenüber nichtbehinderten bei gleicher Stellung innerhalb des Haushalts mit keinem Wort erwähnt.
                  Während das BSG entschieden hat, zu welcher Regelbedarfsstufe behinderte Menschen zuzuordnen sind, die in einer WG oder im Haushalt der Eltern leben, erklärt das BMAS, dass es anerkennen würde, „dass das BSG verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelbedarsstufe 3 hat“.
                  Gegen die Regelbedarfsstufe 3 als solche hat das BSG aber gar nicht geurteilt, sondern nur gegen eine ungleiche Zuweisung in diese Gruppe.
                  Dies ist schon deshalb von Bedeutung, da das Bundesverfassungsgericht bereits am 23. Juli 2014 erklärt hat, „dass der Bedarf einer weiteren erwachsenen Person in einer Höhe von 80 % von dem statistisch ermittelten Bedarf der Alleinstehenden abgeleitet werden darf“ (Absatz 100 im Beschluss des BVerfG – 1 BvL 10/12 – 1 BvL 12/12 – 1 BvR 1691/13).
                  Entscheidend ist also die Definition der „Alleinstehenden“, denn gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist jede (!) erwerbsfähige Person im Haushalt anderer ab dem 25. Geburtstag „alleinstehend“, wenn sie nicht Partner eines anderen Haushaltsmitglieds ist.
                  Daher kann nicht akzeptiert werden, dass Menschen mit Behinderung bei gleicher Stellung im Haushalt niemals als „Alleinstehende“ gewertet werden und bis zum Lebensende in der Regelbedarfsstufe 3 verbleiben sollen.
                  Ein „abweichender“ Bedarf, mit dem die Regelbedarfsstufe 3 per Weisung des BMAS aufgestockt werden soll, wäre vorhersehbar befristet bis Ende des Jahres 2016, so dass anschließend erneut eine Benachteiligung von behinderten Menschen beginnen würde.
                  Das BMAS erklärt weiterhin, dass auf der Grundlage der aktuellsten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die im zweiten Halbjahr 2015 zur Verfügung stehen wird, eine neue Regelbedarfsermittlung durchgeführt wird und dass die neuen Regelbedarfe dann voraussichtlich am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
                  Bedenklich in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass in dem Gutachten der Ruhruniversität Bochum, welches vom BMAS in Auftrag gegeben wurde und die Grundlage seiner „Berichtspflicht“ bildete, auf Seite 293 folgendes zu lesen ist:
                  „Insgesamt muss man daher feststellen, dass eine gezielte Untersuchung des Ausgabenverhaltens von Haushalten mit behinderten Personen mit den Daten der EVS nicht möglich ist.“
                  Sucht man dieses Gutachten auf der Seite des BMAS, ist Seite 293 mit dieser entscheidenden Feststellung aber nicht dabei:
                  Siehe hier (das Laden dauert etwas): http://www.bmas.de/SharedDocs/Downlo...ublicationFile
                  Wenn man dasselbe Gutachten hier lädt, ist es länger, und da findet man dann auch Seite 293, wo das Zitat am Anfang des letzten Satzes steht:
                  http://www-stud.uni-due.de/~sgpekied...Uni-bochum.pdf
                  Wenn aber eine gezielte Untersuchung des Ausgabenverhaltens von Haushalten mit behinderten Personen mit den Daten der EVS nicht möglich ist, ist es umso unverständlicher, wie das BMAS für eben diesen Personenkreis auf der Grundlage der EVS eine eigene (!) Regelbedarfsermittlung durchführen will, die im Vergleich zu erwerbsfähigen Menschen bei gleicher Stellung innerhalb des Haushalts einfach pauschal um 20 % gekürzt wird.
                  Aufgrund der Unmöglichkeit einer eigenen Regelbedarfsermittlung für behinderte Personen auf der Grundlage der EVS, kann keinerlei pauschale Benachteiligung von behinderten gegenüber nicht-behinderten Personen in gleicher Situation akzeptiert werden, so dass nur die Umsetzung der BSG-Rechtsprechung eine Gleichbehandlung ermöglicht, zumal das BSG diese Grundsatzentscheidung gestern nochmal bekräftigt hat.

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                    #34
                    AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                    Zitat von Seti Beitrag anzeigen

                    Post vom Landratsamt Tübingen mit folgenden Wortlaut

                    Widerspruch sowie Klage sind ruhend zustellen desweiteren solange das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift über die Regelstufe 3 nicht vollständig oder teilweise für verfassungswidrig und deshalb für nichtig erklärt , gelten diese in Ihrer jetzigen Form fort


                    Hallo Seti,

                    Gisela Maubach hat dazu bei Kobinet geschrieben:
                    ------------------------------------------------------------------------------------------------


                    Von Gisela Maubach
                    Dienstag, 24. März 2015 22:04

                    Die heutige Medieninformation des BSG beginnt nach der Überschrift mit folgendem Satz:

                    "Mit Urteilen vom 23. Juli 2014 hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen, die Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) erhalten und bei ihren Eltern beziehungsweise einem Elternteil leben, grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) besitzen."

                    Das entscheidende Wort in diesem Satz lautet "grundsätzlich".

                    Da diese Rechtsfrage beim Bundesverfassungsgericht nicht anhängig ist, gibt es auch keinen Anlass mehr, laufende Anträge, Widersprüche und Sozialgerichtsverfahren weiterhin ruhend zu stellen.

                    Mittlerweile hat das Bundessozialgericht fünf Mal zu dieser Rechtsfrage entschieden, und wir dürfen gespannt sein, wie viele Revisionen noch nötig sind, bis diese Entscheidung endlich umgesetzt wird.

                    http://www.kobinet-nachrichten.org/d...t.htm#comments

                    ------------------------------------------------------------------------------------------------

                    Liebe Grüße
                    Monika

                    Kommentar


                      #35
                      AW: Diskussion zur Grundsicherung

                      Aus dem Thomè-Newsletter:

                      Das BSG urteilte mit Datum vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R, dass für volljährige Menschen mit Behinderung im Elternhaus und in Wohngemeinschaften der 100 % - Regelsatz zu zahlen ist. Das BMAS hat u.a. mit Erlass vom 8. August 2014 und späteren Schreiben die Nichtanwendung der Umsetzung der BSG – Rechtsprechung angeordnet.
                      Nach massivem öffentlichem Druck und ständiger Veröffentlichung der entsprechenden Rundschreiben, lenkt das BMAS nun ein und beabsichtigt die sog. „wirkungsgleiche“ Umsetzung der BSG-Urteile. Das BMAS erkannt ferner an, dass das BSG durchaus eine Vorschrift auslegen kann ohne eine Vorlage zum BVerfG zu machen.
                      Formell führt das BMAS nunmehr eine Anhörung durch und gibt den davon betroffenen Ländern die Möglichkeit, bis zum 27. März 2015 dazu Stellung zu beziehen.
                      Danach will das BMAS durch Erlass regeln, dass rückwirkend bis zum 01.01.2013 - ohne extra Antrag, Überprüfungsantrag, Widerspruch oder anhängigem Klageverfahren – die Regelsatzstufe 1 nachzuzahlen ist. Das bedeutet, dass für die rund 40.000 Betroffenen 79 EUR pro Monat, rückwirkend bis Jan. 2013, also 28 Monate x 79 EUR = 2.212 EUR nachzuzahlen sind. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass dieser Nachzahlungsbetrag zusätzlich mit 4 % zu verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I) und nicht als Einkommen anzurechnen ist (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages überlegt das BMAS dass dieser auch für zwei Jahre als Vermögen berücksichtigungsfrei zu sein hat.
                      Hier nun das aktuelle Schreiben des BMAS vom 18.03.2015: http://www.harald-thome.de/media/fil...60_001-(2).pdf
                      Allerdings ergibt sich daraus auch, dass es sich nur um eine befristete Anweisung handeln wird, die in erster Linie darauf zielt, derzeit anhängige streitige Verfahren zu beenden bzw. neue vorerst zu vermeiden und de facto die Vermeidung weiterer „schlechter Presse“ angezeigt scheint. Das BMAS hält aber an seiner Rechtsauffassung fest, so dass zu erwarten ist, dass auf Grundlage der derzeit laufenden Erhebungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, deren Ergebnisse bis Ende 2015 kommen sollen, an der RB-Stufe 3 - vermutlich mit „besserer“, sprich: „statistiksicherer“ Begründung - festgehalten werden wird

                      Nicht unerwähnt bleiben soll, dass das BSG mit Datum vom 24. März 2015 nochmal zwei Urteile zum 100 % Regelsatz getroffen hat: http://juris.bundessozialgericht.de/...88&pos=0&anz=6
                      Durch den öffentlichen Druck konnte das BMAS zurückgedrängt werden, zwei Jahre Rückwirkung, ohne extra Überprüfungsantrag ist auch „ne Hausnummer“. Daher sollte öfters mal Druck ausgeübt werden.
                      Zuletzt geändert von Inge; 01.04.2015, 18:27.

                      Kommentar


                        #36
                        AW: Diskussion zur Grundsicherung

                        Bundesaufsichtliche Weisung
                        gemäß Artikel 85 Absatz 3 GG
                        - Weisung 2015/1 -

                        Auf Grundlage von Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes ergeht folgende Weisung:

                        1. Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Regelbedarfsstufen neu ermittelt, wird erwachsenen Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die weder einen Ein-Personen-Haushalt (alleinstehende Person) noch einen Alleinerziehenden-Haushalt (eine erwachsene Person und mindestens eine minderjährige Person) noch einen Paarhaushalt führen, die Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet.
                        2. Bei diesen Personen ist, sofern sie außerhalb von stationären Einrichtungen leben, eine abweichende Regelsatzfestsetzung vorzunehmen, bei der an die Stelle des sich nach der Regelbedarfsstufe 3 ergebenden Betrages der sich nach Regelbedarfsstufe 1 ergebende Betrag tritt.
                        3. Der sich aus der abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Nummer 2 ergebende monatliche Betrag tritt bei der Anwendung von Vorschriften, die sich auf die maßgebende Regelbedarfsstufe beziehen, an deren Stelle.
                        4. In den Bewilligungsbescheiden nach Nummer 2 ist kenntlich zu machen, dass die abweichende Regelsatzfestsetzung vorübergehend bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuermittlung der Regelbedarfe vorgenommen wird.
                        5. Die Zahl der Leistungsberechtigten nach Regelbedarfsstufe 3 mit abweichender Regelsatzfestsetzung nach Nummer 2 ist nach § 128c Nummer 1 SGB XII unter Regelbedarfsstufe 3 mit abweichender Regelsatzfestsetzung statistisch zu erfassen.
                        6. Bescheide sind, soweit sie Leistungsberechtigten für die Zeit nach dem 1. Januar 2013 Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII unter Anerkennung der Regelbedarfsstufe 3 bewilligen, entsprechend § 44 SGB X nach Maßgabe der vorgenannten Vorgehensweise zu überprüfen. Sich daraus ergebende höhere Leistungsansprüche sind für Zeiten ab dem 1. Januar 2013 zu bewilligen und auszuzahlen.
                        7. Sofern durch die Nachzahlung nach Nummer 6 die sich nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Schonvermögensgrenze überschritten wird, ist diese nach § 2 der Verordnung um den Nachzahlungsbetrag für die Dauer von 24 Monaten ab Auszahlung zu erhöhen.
                        Der komplette Text der Weisung des BMAS ist im Anhang
                        Angehängte Dateien

                        Kommentar


                          #37
                          Musterschreiben zur Umsetzung der BSG-Urteile

                          Hallo zusammen,

                          Gisela M. hat einen Mustertext erstellt, der grundsätzlich für alle Betroffenen nutzbar ist – abgesehen davon, dass nur zwischen der Formulierung “Antrag” und “Widerspruch” (das Wort “Widerspruchsbescheid” ggfs. durch “Bescheid” ersetzen) unterschieden werden muss (je nachdem was man eingereicht hat). Darauf muss jeweils nur am Anfang und am Ende geachtet werden. Am Ende außerdem noch auf den möglichen Unterschied Sohn/Tochter achten.
                          Das Musterschreiben kann trotz sorgfältiger Bearbeitung Fehler enthalten, und es kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Daher kann keine Haftung für inhaltliche Fehler bzw. deren Folgen übernommen werden.

                          Nachdem der Text sehr lang ist, kann er nicht in einen Beitrag gestellt werden. Ihr könnt ihn hier jedoch als ODT- oder PDF-Datei abrufen.
                          Angehängte Dateien

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                            #38
                            AW: Diskussion zur Grundsicherung

                            Hallo an alle,

                            das Sozialgericht Detmold schließt sich der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgericht vom 23.07.2014 an, obwohl das Rundschreiben des BMAS vom 16.02.2015 hinsichtlich der Nichtanwendungsregelung bereits bekannt war.

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                            SG Detmold

                            Urteil vom 3. März 2015 · Az. S 8 SO 259/12


                            Zitat

                            „Die Kammer vermag auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend zu erkennen, dass durch eine Haushaltsführung in diesem Sinne ein geringerer Bedarf bestünde als für einen erwachsenen nichtbehinderten Leistungsberechtigten. So wird auch einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, aber weiterhin mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II aber nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, der Regelsatz eines alleinstehenden Erwachsenen gewährt, ohne dass hinterfragt würde, ob er sich tatsächlich im Haushalt betätigt oder auch nur einen finanziellen Beitrag hierzu leistet. Würde man tatsächlich davon ausgehen, dass durch das Zusammenleben mit (erwerbsfähigen) erwachsenen Angehörigen eine Einsparung erfolgen würde, würde es zu einer echten Diskriminierung behinderter Menschen führen, wenn diese Einsparungen dort angerechnet würden, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dagegen belassen würden. Die Kammer kann sich gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um die Inklusion behinderter Menschen aber nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber behinderte Menschen schlechter stellen wollte als Nichtbehinderte.“

                            Kompletter Urteilstext:
                            https://openjur.de/u/765873.html

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                            Liebe Grüße
                            Monika

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