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    Informationen: BSG-Urteile zur Grundsicherung

    Hallo zusammen,

    hier werden die Urteile und Entscheidungen zusammengetragen, die sich mit den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Regelbedarfsstufen in der Grundsicherung befassen.
    Dazu wurden und werden alle relevanten Beiträge - bzw. die bedeutsamen Teile davon - aus der sehr ausführlichen und engagierten Diskussion heraus hierher kopiert.
    Zuletzt geändert von Inge; 01.04.2015, 19:00.

    #2
    Informationen: BSG-Urteile zur Grundsicherung

    Medieninformation Nr. 20/14

    Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben, nach Regelbedarfsstufe 1 (100 %)

    Seit 1. Januar 2011 erhalten Sozialhilfeempfänger gemäß § 27a Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) iVm der Anlage zu § 28 SGB XII nur noch Leistungen für den Lebensunterhalt ‑ im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ebenso wie bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ‑ in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 (80 %), wenn sie als erwachsene leistungsberechtigte Person weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Entgegen weit verbreiteter Ansicht in der sozialhilferechtlichen Praxis geht der Gesetzgeber dabei jedoch davon aus, dass erwachsenen Personen bei gemeinsamem Haushalt jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) zusteht. Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist damit nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird; es genügt vielmehr, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person ‑ gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil ‑ führt, die nicht sein Partner ist. Lediglich wenn keinerlei Haushaltsführung beim Zusammenleben mit einer anderen Person festgestellt werden kann, ist ein Anwendungsfall der Regelbedarfsstufe 3 denkbar. Eine andere Auslegung verstieße, nachdem der Gesetzgeber mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2011 das Modell eines Haushaltsvorstandes mit der Zuordnung eines höheren Regelbedarfs von 100 % aufgegeben hat, gegen den Gleich*heitsgrundsatz, weil bei gemeinsamer Haushaltsführung jede Person nur noch Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 3 (80 %) und keiner nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) wie in den sonstigen gesetzlichen Konstellationen erhielte. [...]
    http://juris.bundessozialgericht.de/...8&pos=0&anz=20
    Zuletzt geändert von Inge; 29.03.2015, 14:55. Grund: Mit Zitat aus der Pressemitteilung ergänzt

    Kommentar


      #3
      AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

      Es existiert ein Rundschreiben des BMAS an die Sozialhilfeträger vom 08.08.2014.

      Dieses Rundschreiben ist der Antwort unseres SA als Anlage beigefügt und ziehlt auf Verzögerung.
      Die Anmerkungen und Begründungen des BMAS wie folgt in grober Zusammenfassung:

      Mangels schriftlicher Entscheidungsbegründung keine abschließende Bewertung der Rechtsprechung des BSG möglich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Regelbedarfstufe 3 mittelbar auch Gegenstand eines Verfahrens des Bundesverfassungsgerichts ist. Dabei werde sich das BVG auch mit der Auslegung des BSG auseinandersetzen.
      Es sei vom Gesetzgeber (nach Auflegung des BSG) beabsichtigt gewesen, dass insbesondere junge Erwachsene mit Behinderung, die im Haushalt der Eltern leben, Regelbedarfstufe 1 zuerkannt wird. Ein derartiger Wille kann nach der ojektiven Faktenlage dem Gesetzgeber nach Auffassung des BMAS nicht ausdrücklich unterstellt werden.
      Nach Auffassung des BMAS kommt es (bzgl. der Haushaltsführung) allein auf die tatsächliche UND NACHWEISLICH FINANZIELLE Beteiligung an der Haushaltführung an.-Prüfungen erforderlich.

      Frage, weshalb das BSG die Regelbedarfstufe 2 nicht in Betracht gezogen hat.

      Die Begründungen aus Terminbericht und Medieninformation nicht eindeutig, daher keine Veranlassung die bisherige Praxis der das 4. Kapitel des SGB Xll ausführenden Träger zu veranlassen.

      Bis auf Weiteres Regelbedarfstufe 3.

      Laufende Widerspruchs-u. Klageverfahren und Überprüfungsanträge bis zum Vorliegen der Entscheidungsgründe möglichst ruhend zu stellen.

      Nach Auswertung der schriftlichen Entscheidungsgründe bundeseinheitliche Verfahrensweise - Anweisung des BMAS-zum Umgang mit Regelbedarfstufe 3, offenen Widerspruchs- und Klageverfahren und Überprüfungsanträgen.

      Dass man die schriftlichen Urteilsbegründungen abwartet, kann ich ja noch einsehen. Allerdings lese ich doch recht deutlich (gibt meine Kurzfassung nicht so deutlich wieder), dass man mit diesem Urteil, so wie es bis jetzt in der Medieninformation vorliegt, gar nicht glücklich ist...

      Dann warten wir mal ab, welche Hintertürchen wieder gefunden werden.


      LGs
      susemichel
      Zuletzt geändert von Inge; 29.03.2015, 14:32.

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        #4
        AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

        Hallo zusammen,

        Gisela Maubach hat mir ein Musterschreiben zugeschickt, das ich hier einstellen darf:

        Sehr geehrte Damen und Herren,

        gegen Ihren Ablehnungsbescheid vom . . . lege ich hiermit Widerspruch ein.

        Das Bundessozialgericht hat am 23.07.2014 entschieden, dass behinderten Menschen, die bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben, Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 (zur Zeit 391,- €) zu gewähren sind (B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 12/13 R).
        Laut Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Und für das Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit ist das Bundessozialgericht der oberste Gerichtshof des Bundes, so dass es Ihnen nicht freisteht, diese Entscheidung zu ignorieren und eine untergeordnete Instanz zugrunde zu legen.
        Hinsichtlich des rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheides bitte ich darum, die gesetzlichen Fristen einzuhalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Kommentar


          #5
          AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

          Hallo an alle,

          nachfolgend die Links zu den Volltextveröffentlichungen der BSG-Urteile:


          BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.7.2014, B 8 SO 12/13 R

          http://juris.bundessozialgericht.de/...5&pos=5&anz=31


          BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.7.2014, B 8 SO 14/13 R

          http://juris.bundessozialgericht.de/...4&pos=6&anz=31


          BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.7.2014, B 8 SO 31/12 R


          http://juris.bundessozialgericht.de/...1&pos=9&anz=31

          Liebe Grüße
          Monika
          Zuletzt geändert von Inge; 29.03.2015, 14:56. Grund: Ergänzung

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            #6
            AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

            Grundlage für die Verzinsung:

            http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/44.html
            "§ 44 SGB I Verzinsung
            (1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
            (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
            (3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen."

            Auf jeden Fall die Zinsen auch mit einfordern, sofern die Ansprüche dafür vorliegen, was bei den vielen langwierigen Verfahren von denen hier berichtet wird, ja meist gegeben ist.

            LG, amai
            Zuletzt geändert von Inge; 29.03.2015, 15:28.

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              #7
              AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

              Hallo an alle,

              hier gibt es interessante Infos-,
              ---------------------------------------------------------------------------------
              Von Inge Rosenberger

              Sonntag, 1. Februar 2015 20:10

              Hallo zusammen,
              hier ist das Rundschreiben zu finden: http://www.harald-thome.de/media/fil...-2014_7(a).pdf


              Von Gisela Maubach

              Sonntag, 1. Februar 2015 20:50

              Interessant!
              Das BMAS hat also schon am 10. November (trotz zu diesem Zeitpunkt noch fehlender Entscheidungsgründe des BSG) erkannt, dass Widersprüche fristgerecht zu bearbeiten sind, wenn die leistungsberechtigte Person dem Ruhen nicht zustimmt.

              Mit diesem Schreiben wird bestätigt, dass Untätigkeitsklagen zulässig sind.
              Da mit den schriftlichen Entscheidungsgründen des BSG die Rechtslage endgültig geklärt ist, gibt es für die Betroffenen auch endgültig keinen Grund mehr, einer weiteren Ruhendstellung zuzustimmen.
              Bin gespannt, wie viele Untätigkeitsklagen nötig sind, bis das BMAS einlenkt . . .

              http://www.kobinet-nachrichten.org/d...l.htm#comments
              ------------------------------------------------------------------------------

              Liebe Grüße
              Monika
              Zuletzt geändert von Inge; 29.03.2015, 15:29.

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                #8
                AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                Hallo an alle,

                hier eine Zusammenstellung aller noch
                unbeantworteten Fragen bei "abgeordnetenwatch"
                .....
                ------------------------------------------------------------------------------------------------

                ....bei der Behindertenbeauftragten der SPD Katja Mast warten bisher 63 Interessierte auf eine Antwort...
                http://www.abgeordnetenwatch.de/katj...9.html#q430399

                ...bei Sigmar Gabriel (SPD) warten bisher 132 Interessierte auf eine Antwort...
                http://www.abgeordnetenwatch.de/sigm...7.html#q430397

                ...es gibt noch eine weitere Frage an Sigmar Gabriel (SPD) und hier warten
                bisher 36 Interessierte auf eine Antwort...
                http://www.abgeordnetenwatch.de/sigm...0.html#q430520

                ...bei Katrin Werner (Die Linke) warten bisher 42 Interessierte auf eine Antwort...
                http://www.abgeordnetenwatch.de/katr...2.html#q430522

                ...bei Corinna Rüffer (Die Grünen) warten bisher 44 Interessierte auf eine Antwort...
                http://www.abgeordnetenwatch.de/frag...3.html#q430523

                ...bei Dr.Gysi (Die Linke) warten bisher 47 Interessierte auf eine Antwort...
                http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_g...6.html#q431346

                ...bei Bettina Hagedorn (SPD) warten bisher 46 Interessierte auf eine Antwort...
                http://www.abgeordnetenwatch.de/bett...1.html#q431261

                ...bei Dr.Frank-Walter Steinmeier (SPD) warten bisher 44 Interessierte auf eine Antwort...
                http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_f...8.html#q431348

                ...bei Frau Andrea Nahles (SPD) warten bisher 46 Interessierte auf eine Antwort...
                http://www.abgeordnetenwatch.de/andr...5.html#q431345

                -------------------------------------------------------------------------------------

                Wer sich noch nicht als Interessierter für eine Antwort eingetragen hat....kann es jetzt noch machen...

                Liebe Grüße
                Monika

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                  #9
                  AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                  http://www.abgeordnetenwatch.de/frag...3.html#q430523
                  Antwort von Corinna Rüffer

                  Sehr geehrte Frau ,

                  auch ich bin der Meinung, dass BezieherInnen von Grundsicherung, die mit anderen Menschen zusammen leben, ohne dass eine Paarbeziehung besteht, Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zustehen. Ich habe das BMAS bereits kurz nach der Verkündung des Urteils danach gefragt, welche Konsequenzen es aus dem Urteil zieht, und werde weiter auf dessen Umsetzung drängen. Die Verzögerungstaktik des BMAS trägt in meinen Augen dazu bei, dass Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen den Glauben an den Rechtsstaat verlieren. Dem müssen wir entgegen wirken.
                  Ich freue mich, dass einige Kommunen die Urteile des Bundessozialgerichts schon umsetzen. Ich habe aber auch ein gewisses Maß an Verständnis für die Kommunen, die auf die Anweisung des BMAS warten, da sie fürchten, die Leistung nicht vom Bund erstattet zu bekommen. Viele Städte und Kreise können sich das nicht leisten. Daher liegt für mich die Verantwortung beim BMAS.

                  Mit freundlichem Gruß

                  Corinna Rüffer
                  Zuletzt geändert von Inge; 29.03.2015, 15:35.

                  Kommentar


                    #10
                    AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                    Hier kann man nachlesen warum das BSG an das SG zurück verwiesen hat:

                    http://juris.bundessozialgericht.de/...3482&linked=pm

                    hier zB.Auszüge dazu:
                    1) Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurück*verwiesen, weil insbesondere ausreichende Feststellungen dazu fehlen, ob die verstorbene frühere Klägerin, für deren nicht bekannte Rechtsnachfolger der Rechtsanwalt der Verstorbenen den Prozess fortführt, ihre geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungs*leistungen) nach dem Sozial*gesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) an andere als den Fiskus ver*erbt hat. Dies ist nur der Fall, wenn die Verstorbene zu Lebzeiten ihren Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat.

                    Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet indes die Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 bei den Leistungen für den Lebensunterhalt (§ 27a Abs 3 SGB XII iVm der Anlage zu § 28 SGB XII) für die Verstorbene nicht von vornherein mangels eigenen Haushalts aus. Vielmehr ist im Grund*satz davon auszugehen, dass erwachsenen Personen, die einen Haushalt gemeinsam führen, ohne Partner (Ehegatte, Lebenspartner einer eingetrage*nen Lebenspartnerschaft oder Partner einer entsprechenden eheähnlichen bzw lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft) zu sein, seit 1.1.2011 jeweils der Regelbedarf der Regel*bedarfsstufe 1 zusteht. Eine andere Lösung hätte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG zur Folge,....

                    oder hier:

                    2) Auch in diesem Verfahren wurde die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen. Hier fehlen allerdings (nur) ausreichende Feststellungen dazu, ob der Klägerin insgesamt höhere Grundsicherungsleistungen zustehen; die Zuordnung zur richtigen Regelbedarfsstufe ist kein eigener Streitgegenstand.

                    Soweit es die Regelbedarfsstufe 3 betrifft, gelten die gleichen Erwägungen wie unter Nr 1. Dass die schwerbehinderte Klägerin mit ihrer Mutter zusammenlebt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis....

                    oder hier:

                    3) Die gleichen Erwägungen wie unter Nr 2 führten zur Zurückverweisung der Sache an das SG.

                    Hier noch die Aufgaben des Bundessozialgerichtes:
                    http://www.bsg.bund.de/DE/01_Das_Ger...710DC.2_cid389

                    Das Bundessozialgericht ist, wie die anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, Revisionsgericht. Als solches hat es nur über Rechtsfragen zu entscheiden, während es tatsächliche Feststellungen der Vorinstanzen regelmäßig hinzunehmen hat.....

                    .... Eigene Tatsachenfeststellungen kann das Bundessozialgericht im Revisionsverfahren nicht treffen. Es kann also zum Beispiel keine Zeugen vernehmen. Kann der Fall auf Grund der dem Bundessozialgericht zur Verfügung stehenden tatsächlichen Feststellungen nicht entschieden werden, muss der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.


                    Liebe Grüße
                    Monika
                    Zuletzt geändert von Inge; 29.03.2015, 15:30.

                    Kommentar


                      #11
                      AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                      Bayerisches Landessozialgericht L 8 SO 5/14 21.11.2014
                      [...] Diese Rechtsprechung des BSG ist fortentwickelt worden mit Urteil vom 23.03.2010 am Beispiel eines volljährigen, unverheirateten Hilfebedürftigen, der zwar mit seiner Mutter zusammen lebt, aber mit dieser weder eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII bildet. Der Senat sieht keine Veranlassung, dieser Rechtsprechung nicht zu folgen, zumal auch die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts diese Haltung bekräftigt (vergleiche Urteile des BSG vom 23.07.2014, Terminbericht vom 24.07.2014, Az. B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 14/13 R und B 8 SO 12/13 R [...]
                      Quelle und kompletter Text: sozialgerichtsbarkeit

                      Es geht in diesem neueren Urteil des LSG Augsburg zwar um Leistungen vor 2011, aber die BSG-Urteile vom Juli 2014 werden zitiert. Das ist eine Motivation (nicht nur) für die Eltern in Bayern, die ruhenden Widersprüche und Verfahren wieder aufzunehmen!
                      Zuletzt geändert von Inge; 29.03.2015, 15:33.

                      Kommentar


                        #12
                        AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                        Thomé Newsletter 05/2015 vom 24.02.2015

                        Das BMAS ordnet an die BSG-Urteile zu den 100 %-Regelsätzen für volljährigen Menschen mit Behinderung im Elternhaus und in Wohngemeinschaften nicht umzusetzen

                        ================================================== ======

                        Zum Hintergrund: das BSG urteilte, dass den Klägern die Regelbedarfsstufe 1, also 399 EUR, statt der RB-Stufe 3, also 320 EUR zusteht. Das BMAS ordnet jetzt an, dass das Urteil des BSG zu ignorieren sei. Vorbehaltlich einer Entscheidung des BMAS bis Ende März.
                        Hier muss ich mal sagen, dass mir in meiner langjährigen Beratungs- und Behördenbeobachtungspraxis eine derart offene „Anordnung“ höchstrichterliche Urteile zu ignorieren bisher nicht untergekommen ist, das ist einmalig. Das denkwürdige Dokument möchte ich der interessierten Öffentlichkeit nicht vorenthalten: http://www.harald-thome.de/media/fil...ben-2015_3.pdf
                        Zuletzt geändert von Inge; 29.03.2015, 15:34.

                        Kommentar


                          #13
                          AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                          zur Info:

                          http://www.abgeordnetenwatch.de/frag...2.html#q430522

                          Antwort von Katrin Werner
                          24.02.2015

                          Sehr geehrte Frau ,

                          herzlichen Dank für Ihr Schreiben. Gerne möchte ich an dieser Stelle auf meine Pressemitteilung vom 24. Juli 2014, "LINKE begrüßt Urteil zur Regelbedarfsstufe 3" - www.katrinwerner.de hinweisen, in der ich bereits schon im vergangenen Jahr die Koalition aufforderte, das Gerichtsurteil des Bundessozialgerichts endlich umzusetzen. Die vom BSG kritisierte Regelung wurde von unserer Fraktion bereits in der 17. Wahlperiode hart kritisiert und abgelehnt. Dass, obwohl verschiedene schriftliche Entscheidungsgründe zur den Urteilen des BSG vorliegen, das Urteil noch immer nicht in den Sozialämtern umgesetzt wird, ist mehr als ärgerlich. Aus diesem Grund sind nicht nur ich, sondern auch Linksfraktionen in Kommunen entsprechend aktiv. Das Regierungshandeln bezüglich der mangelhaften Umsetzung erfrage ich derzeit mit verschiedenen schriftlichen Fragen an die Bundesregierung.

                          Mit freundlichem Gruß
                          Katrin Werner
                          Behindertenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE
                          im Bundestag

                          Anmerkung:
                          Die Sozialämter werden die Urteile des BSG solange nicht umsetzen, bis von Seiten des BMAS eine entsprechende Weisung vorliegt. Grund: -Bundesauftragsverwaltung-
                          Den Sozialämtern hier unterschwellig den schwarzen Peter zuschieben zu wollen, halte ich für politisch nicht korrekt und unehrlich.
                          Zuletzt geändert von Inge; 29.03.2015, 15:39.

                          Kommentar


                            #14
                            AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                            Hallo an alle,

                            Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben, nach Regelbedarfsstufe 1 (100 %) …

                            … hier geht es zwar vorerst um einen Beschluss und noch nicht um das endgültige Urteil, da aber am Ende von einer „positiven Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit“ gesprochen wird, ist es für alle Betroffenen, denen weiterhin die Regelbedarfsstufe 1 verweigert wird, eine wichtige Information und zeigt uns, das wir auf dem richtigen Weg sind.

                            -------------------------------------------------------------------------------


                            Sozialgericht Hildesheim - Az.: S 34 SO 17/15 ER vom 18.02.2015

                            Normen: § 28 SGB XII - Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1 statt Regelbedarfsstufe 3, Haushaltsführung



                            BESCHLUSS

                            …Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid vom 22. April 2014 am 02. Mai 2015 Widerspruch, über den - soweit bekannt - noch keine Entscheidung ergangen ist. Diesbezüglich hat die Antragstellerin am 11. August 2014 eine Untätigkeitsklage erhoben, die bei der erkennenden Kammer noch anhängig ist - S 34 SO 176/14
                            . . . .

                            Das Bundessozialgericht (BSG) hat u.a. mit dem Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R - entschieden, dass sich im Sozialhilferecht der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person bei Leistungen für den Lebensunterhalt im Grundsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann richtet, wenn sie mit einer Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne deren Partner zu sein;
                            . . . .

                            Das Gericht folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
                            . . . .

                            Wie dargelegt, besteht der Anspruch der Antragstellerin aus dem materiellen Recht mit hoher Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt die Prognose, dass sie ihren Anspruch mit einer ggf. zu erhebenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage letztlich durchsetzen können wird.

                            Kompletter Beschluss:
                            http://www.anwaltskanzlei-adam.de/in...2,1040,0,0,1,0

                            ----------------------------------------------------------------------------------


                            Fazit:
                            [B]Hier zeigt sich, dass Untätigkeitsklagen den betroffenen, behinderten Menschen weiterhelfen und dass die Sozialgerichte an der Entscheidung des Bundessozialgerichtes gebunden sind.

                            Liebe Grüße
                            Monika
                            Zuletzt geändert von Inge; 01.04.2015, 18:33.

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                              #15
                              AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                              http://www.abgeordnetenwatch.de/frag...7.html#q431097

                              Antwort von Rita Haller-Haid
                              27.02.2015

                              Sehr geehrter Frau ,

                              ich halte die von Ihnen zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts gemeinsam mit unserer Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Verena Bentele, für einen großen Schritt voran für die Interessen von Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen. Allerdings kann das Bundessozialgericht im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht nicht selbst Gesetze ändern oder für ungültig erklären, sondern nur über ihre Auslegung entscheiden.

                              Wie ich in Erfahrung gebracht habe, wird sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales voraussichtlich Ende März 2015 äußern, ob bzw. in wie weit es die Übertragbarkeit der Entscheidungsgründe auf ähnlich gelagerte Fälle empfiehlt. Allerdings bestünden auch deutliche Bedenken. Insofern bleibt zur Zeit nur die Weiterverfolgung im Einzelfall - allerdings mit dem Rückenwind der Entscheidung des Bundessozialgerichts. Zum Beispiel die Bundesvereinigung Lebenshilfe gibt gute Hinweise, wie die Betroffenen jetzt agieren können.
                              www.lebenshilfe.de

                              Ob eine Klarstellung durch den Bundesgesetzgeber erfolgt, muss noch diskutiert werden.

                              Mit freundlichen Grüßen
                              Rita Haller-Haid

                              Anmerkung: Das BSG hat über die Auslegung entschieden.(Punkt)
                              Zuletzt geändert von Inge; 29.03.2015, 15:40.

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                                #16
                                AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                Hallo an alle,

                                ---------------------------------------------------------------------------------------------------

                                BMAS und der unfassbare Rechtsverstoß



                                BMAS begeht einen in der deutschen Nachkriegsjustizgeschichte einmaligen Rechtsverstoß
                                Wie Harald Thomé von Verein Tacheles e.V. in Wuppertal aufmerksam macht, ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) dabei, einen in der Nachkriegsgeschichte einmaligen Rechtsverstoß zu zementieren.

                                Hintergrund sind drei Urteile des Bundessozialgerichtes vom Juli 2014 AZ: B8 SO 14/13 R, B8 SO 12/13 R und B8 SO 31/12 R. Das BMAS untersagt per “Dekret” den deutschen Sozialleistungsträgern die vorläufige Umsetzung dieser Urteile.


                                BMAS und das Urteil
                                Mit dem o.a. Urteil hatte das Bundessozialgericht eindeutig entschieden, dass volljährige Menschen mit einer Behinderung, die im elterlichen Haushalt oder in einer Wohngemeinschaft leben, einen Anspruch auf die Regelbedarfsstufe 1, also 100% Regelleistung, haben. Und nicht gem. den Anlagen zu § 28 SGB XII, bzw. Einteilungen nach § 8 RBEG (Regelbedarfsermittlungsgesetz) mit Bedarfsstufe 3 “abgefunden” werden können. Zu betonen ist, dass das BSG die Notwendigkeit sah, die vorgenannten Paragraphen verfassungskonform auszulegen. Es steht einem deutschen Bundesgericht durchaus zu, über die Verfassungskonformität von Gesetzen zu entscheiden. Denn es darf nicht vergessen werden, dass es in einer Demokratie die Rolle der Judikative (Gerichtsbarkeit) ist, sowohl die Legislative (Gesetzgebung), als auch die Exekutive (Verwaltung, ausführende Gewalt) zu kontrollieren.

                                Weitere Informationen und Erklärungen zu den Urteilen finden interessierte Leser hier.

                                BMAS und der unfassbare Rechtsbruch
                                Nunmehr ist das BMAS nach dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründungen hergegangen und hat eine Verwaltungsanweisung erlassen, mit der es allen Sozialleistungsträgern zumindest bis Ende März 2015 die Anwendung und Umsetzung dieses Urteils untersagt. Das ist ein einmaliger Vorgang in der deutschen Nachkriegsjustizgeschichte. Ein Ministerium gibt den ihm untergeordneten Behörden die Anweisung, ein Urteil eines deutschen Bundesgerichtes schlichtweg zu ignorieren. Die Tragweite dieses Rechtsverstoßes ist unbegreiflich. Das BMAS fühlt sich anscheinend mittlerweile jeglicher Rechtsstaatlichkeit und demokratischer Kontrolle entzogen und handelt selbstherrlich.

                                Hierbei ist allerdings kaum vorstellbar, dass das BMAS ohne Rückendeckung durch die Bundesregierung handelt. Daher darf durchaus bewusst die Frage aufgeworfen werden, ob die Bundesregierung als dem Grundgesetz nach höchstes Exekutivorgan unseres Landes sich noch an die freiheitlich-demokratisch Grundordnung gebunden fühlt. Zudem ist die Frage nach der Verantwortlichkeit von Frau Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles als oberste Dienstherrin des BMAS zu stellen. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass das BMAS so ein “Dekret” ohne die Kenntnisnahme und Zustimmung von Frau Nahles erlässt.

                                BMAS und der unterschwellige Vorwurf
                                Wer sich die Zeit genommen und das “Dekret” gelesen hat, wird feststellen, dass die Seiten 16 und 17 so einiges an juristischem Sprengstoff enthalten. Dreist ist der Vorwurf des BMAS in Richtung Bundessozialgericht, dass es wegen angeblicher Verletzung der Vorlagepflicht beim Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art 101 Abs. 1 Satz GG konstituiert hat. Mit anderen Worten formuliert: Hier konstatiert ein Bundesministerium gegenüber untergeordneten Behörden dem Gericht, das die genau dieses Ministerium zu kontrollieren hat, Rechtsbeugung. Das ist einmalig.

                                Besonders scheinheilig ist dabei die Tatsache, dass das BMAS sich in seinen Begründungen auf ein Urteil des BVerfG beruft, dass immerhin 5 Monate nach den Urteilen des BSG ergangen ist. Letztendlich ist das nichts anderes als ein juristischer Winkelzug. Insbesondere der Aufruf des BMAS an die Sozialleistungsträger, unter Berufung auf das jüngste BVerfG-Urteil Verfassungsbeschwerde einzulegen. Zum Glück hat das BVerfG aber die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerden ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Daher bleibt abzuwarten, wie hoch das BVerfG die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Hinblick auf die Kontrollfunktion von Bundesgerichten wertet. Denn es ist unser Auffassung nach unklar, ob die Leitsätze des besagten Urteils auf die drei BSG-Urteile anwendbar sind.

                                BMAS und die fadenscheinigen Begründungen
                                Noch selbstherrlicher ist aber die Begründung des BMAS, den Vollzug der drei BSG-Urteile unter Berufung auf die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz auszusetzen. Das hat es unserem Kenntnisstand nach so bisher noch nicht gegeben.

                                http://www.bg45.de/index.php/9241/bm...echtsverstoss/

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                                Liebe Grüße
                                Monika

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                                  #17
                                  AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                  Hallo zusammen,

                                  in den Anhängen ist das Antwortschreiben des BMAS (musste ich wegen der Größe auf drei Dateien aufteilen).

                                  Meine weiteren Fragen (siehe nachfolgenden Text) sind bereits unterwegs, also diese bitte nicht mehrfach losschicken. Sobald ich eine Rückmeldung habe, stelle ich sie hier wieder ein.
                                  Ansonsten kann ich nur empfehlen, weiterhin Rechtsmittel ausschöpfen und auch andere Betroffene ermuntern, dies zu tun, um die Sache damit zu unterstützen.

                                  Sehr geehrte Frau Nahles,
                                  sehr geehrter Herr S.,

                                  vielen Dank für Ihre Antwort vom 27. Februar 2015.

                                  Ihre Erklärung, die Auffassung des Bundessozialgerichts würde im Kern bedeuten, dass innerhalb einer Wohneinheit mehrere Personen mehrere Haushalte führen können, ist nicht zutreffend. Das Bundessozialgericht spricht jeweils von einem gemeinsamen Haushalt, wie z.B. in Absatz 14 des Urteils B 8 SO 31/12 R:
                                  [Zitat] "Es muss indes typisierend bei familienhaftem Zusammenleben von behinderten und nicht behinderten Menschen, gerade auch beim Zusammenleben von Eltern mit ihren behinderten erwachsenen Kindern, davon ausgegangen werden, dass die hilfebedürftige Person der Regelbedarfsstufe 1 (gemeinsamer eigener, kein fremder Haushalt) unterfällt, ergänzt durch die gesetzliche Vermutungsregelung des § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII (Senatsentscheidung vom 23.7.2014, aaO)."

                                  Des weiteren bitte ich Sie um eine Erläuterung, warum das Zusammenleben mehrerer „Alleinstehender“ - und damit das Zuordnen mehrerer Menschen zur Regelbedarfsstufe 1 innerhalb eines gemeinsamen Haushalts - für ALG-II-Empfänger als Selbstverständlichkeit betrachtet wird (gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und die genau gleiche Konstellation für behinderte Menschen im SGB XII ausgeschlossen und vom BMAS sogar als Normverwerfung dargestellt wird, obwohl für SGB II und SGB XII dieselben Regelbedarfsstufen Anwendung finden.

                                  Auch hinsichtlich der Äußerung, was vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt war, bitte ich Sie noch um eine Stellungnahme, welche Bedeutung die SPD-Erklärungen aus der Opposition heraus im Jahr 2011 hatten, wonach 100 Prozent Regelsatz als unumstößliches Ziel erklärt wurde und eine befürchtete Verschleppung der Angleichung an nicht-behinderte Menschen durch die schwarz-gelbe Koalition „kritisch begleitet“ werden sollte: http://www.kobinet-nachrichten.org/d...n/?oldid=26068

                                  Mit freundlichen Grüßen
                                  Angehängte Dateien

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                                    #18
                                    AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                    Sehr geehrte Frau Maubach,

                                    vielen Dank für Ihre Anfrage an Herrn Steinmeier, auf die ich Ihnen gern antworten möchte.

                                    Zwischen Empfängern der Sozialhilfe nach SGB XII und Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II besteht in der Tat eine Ungleichbehandlung. Im SGB II erhalten erwachsene Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Betrag, der dem der Regelbedarfsstufe 1 entspricht, während gleichaltrige Haushaltsmitglieder im SGB XII einen Betrag entsprechend der Regelbedarfsstufe 3 erhalten. Diese Ungleichbehandlung ist dabei aber nicht die Folge dessen, dass unterschiedliche Bedarfe anerkannt werden, sondern der unterschiedlichen Konstruktion des SGB II gegenüber dem SGB XII geschuldet: Nach § 7 Abs. 3 SGB II gehören zu der Bedarfsgemeinschaft nur erwachsene Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – oder anders formuliert: Erwerbsfähige Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, aber weiterhin im Haushalt der Eltern leben, bilden im SGB II eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

                                    In diesem Jahr wird die Reform der Regelbedarfsermittlung vorbereitet, in welcher die Ungleichbehandlung überprüft werden sollte. Diese Ergebnisse gilt es zunächst abzuwarten.

                                    Antwort von Dr. Frank-Walter Steinmeier


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                                      #19
                                      AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                      Die Lebenshilfe bedauert sehr, dass der aktuelle juristische Streit zwischen BSG und BMAS über die Auslegung des Gesetzes dazu führt, dass Menschen mit Behinderung und ihre Familien weiterhin im Unklaren darüber sind, in welcher Höhe ihnen Leistungen der Grundsicherung zustehen und eine Klärung derzeit nur im Rechtsweg möglich erscheint. Dies ist für die betroffenen Menschen mit Behinderung sehr kraft- und zeitraubend.
                                      Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert Politik zum Handeln auf

                                      Dort gibt es auch einen Brief von Ulla Schmidt an Andrea Nahles zu lesen.

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                                        #20
                                        AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                        Hallo an alle,

                                        AKTUELLES vom bvkm...

                                        ------------------------------------------------------------------------------------------------

                                        Argumentationshilfe zur Durchsetzung der Regelbedarfsstufe 1 für
                                        Menschen mit Behinderung, die mit ihren Eltern oder anderen
                                        erwachsenen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben

                                        (Stand: 6. März 2015)

                                        Anmerkung:
                                        Obwohl das BMAS in seinem Rundschreiben vom 16. Februar 2015 deutliche Kritik an den Urteilen des BSG geübt und klargestellt hat, dass die Vorschriften zur Regelbedarfsstufe 3 in ihrer jetzigen Form fortgelten sollen, solange das Bundesverfassungsgericht sie nicht für nichtig erklärt, rät der bvkm angesichts der unklaren Rechtslage Grundsicherungsberechtigten, die mit anderen Personen zusammenleben ohne Partner zu sein, auch weiterhin, Widerspruch bzw. Klage zu erheben, sofern ihnen vom Sozialamt lediglich die Regelbedarfsstufe 3 bewilligt wird...





                                        ..."III) Musterwiderspruch gegen die Bewilligung eines Regelsatzes der
                                        Regelbedarfsstufe 3

                                        Volljährige Menschen mit Behinderung, die mit anderen Personen in einem
                                        gemeinsamen Haushalt leben ohne deren Ehegatten oder Partner zu sein, die entsprechend der früheren Empfehlung des bvkm vor dem 23. Juli 2014 (siehe Abschnitt V. dieser Argumentationshilfe) gegen Bescheide Widerspruch eingelegt und dadurch erreicht haben, dass diese Bescheide nicht bestandskräftig geworden sind, sollten sich in den noch anhängigen Widerspruchs- oder Klageverfahren auf die drei oben genannten Urteile des BSG berufen und die Fortführung der Verfahren beantragen.

                                        Darüber hinaus empfiehlt der bvkm allen volljährigen Menschen mit Behinderung, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben ohne deren Ehegatten oder Partner zu sein gegen Bescheide, deren Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist und in denen nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 bewilligt wurde, Widerspruch innerhalb der vierwöchigen Widerspruchsfrist, die einen Tag nach Zugang des Bescheides zu laufen beginnt, einzulegen. Der folgende Musterwiderspruch soll bei der Begründung des Widerspruches eine Hilfestellung geben.

                                        Kompletter Text:
                                        http://www.bvkm.de/fileadmin/web_dat...rfsstufe_1.pdf
                                        ------------------------------------------------------------------------------------------------

                                        Liebe Grüße
                                        Monika

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                                          #21
                                          AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                          http://www.abgeordnetenwatch.de/frag...1.html#q431261

                                          Antwort von Bettina Hagedorn
                                          10.03.2015

                                          Sehr geehrte Frau ,

                                          vielen Dank für Ihre Frage zur Regelsatzangleichung von Menschen mit Behinderung, die bei Angehörigen wohnen. Da ich ja vor einigen Jahren zu diesem Thema schon einmal Stellung bezogen habe, möchte ich das natürlich auch hier noch einmal tun. Meine bereits damals geäußerte Meinung, dass die bisherige Regelung ungerecht sei, hat das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014 offenbar bestätigt, so dass den infrage kommenden Personen die Regelbedarfsstufe 1, statt wie bisher die Regelbedarfsstufe 3, zustehen würde.

                                          Nach einem Grundsatzurteil von solcher Tragweite ist es durchaus üblich zunächst die Urteilsbegründung abzuwarten, die im Dezember 2014 eintraf. Insofern hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dann sofort die Urteilsbegründung auf Schlüssigkeit geprüft und - wie ich erfahren habe - offenbar für sich festgestellt, dass die Gründe nicht vollkommen überzeugend seien. Problematisch ist offensichtlich, dass die vom Gericht eingeforderten Neuregelungen eine mögliche Ungleichbehandlung von Mehrpersonenhaushalten im Vergleich zu Paarhaushalten darstellen, weil bei den ersteren nun nicht mehr die Haushaltsersparnis berücksichtigt werde, bei den letzteren aber schon.

                                          Ich bin zwar nicht Juristin, sehr geehrte Frau , aber für mich ist eine Umsetzung ausgehend von dem Urteil des Bundessozialgerichts folgerichtig. Denn wie das Gericht eindeutig festgestellt hat, "muss typisierend bei familienhaftem Zusammenleben von behinderten und nicht behinderten Menschen, gerade auch beim Zusammenleben von Eltern mit ihren behinderten erwachsenen Kindern, davon ausgegangen werden, dass die hilfebedürftige Person der Regelbedarfsstufe 1 (gemeinsamer eigener, kein fremder Haushalt) unterfällt". Ein fremder Haushalt könne aber nur vorliegen, "wenn bei dem behinderten Menschen entgegen der gesetzlichen Vermutung keinerlei oder nur eine gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorläge". Diesen Beweis müsse aber - nach Auffassung des Gerichts - das Sozialamt und nicht der Antragsteller erbringen.

                                          Dem Vernehmen nach plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach wichtiger Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung bis Ende März 2015 eine Entscheidung mitzuteilen. Ich hoffe sehr, dass eine entsprechende Umsetzung nun Anwendung findet, wie es vom Bundessozialgericht vor knapp acht Monaten entschieden wurde, damit die zahlreichen Antragsteller ihre rechtmäßigen Ansprüche auf die Regelbedarfsstufe 1 geltend machen können.

                                          Mit freundlichen Grüßen
                                          Bettina Hagedorn
                                          Zuletzt geändert von Inge; 29.03.2015, 15:41.

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                                            #22
                                            AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                            Antwort von Dr. Gregor Gysi, siehe
                                            http://www.abgeordnetenwatch.de/frag...6.html#q431346

                                            Ergänzung vom 12.03.2015
                                            Sehr geehrte Frau ,

                                            die Urteile des Bundessozialgerichts und die "rechtliche Stellungnahme" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind uns bekannt. Ich teile die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass volljährigen Menschen im SGB XII bei Bedürftigkeit der volle Regelbedarf zusteht, auch wenn sie mit anderen Erwachsenen zusammenleben, denen gegenüber keine Einstandswillen unterstellt wird. Diese Auslegung der geltenden Rechtslage wird leider vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestritten. Die ausführenden Verwaltungen werden unverändert aufgefordert, entgegen der eindeutigen Aussagen des obersten einschlägigen Gerichts die Regelbedarfe für die betreffende Personengruppe - vielfach Menschen mit Behinderungen - nur in gekürzter Höhe (80 Euro weniger) auszuzahlen. Es ist sowohl für die betroffenen Personen als auch für das Vertrauen in den Rechtsstaat massiv zu kritisieren, dass das zuständige Ministerium sich über ein eindeutiges Urteil des Bundessozialgerichts hinwegsetzt.

                                            Wir haben dieses Verhalten gegenüber der Bundesregierung in Form von schriftlichen Fragen thematisiert und werden unsere Kritik auch weiter im Parlament zum Ausdruck bringen. In der nächsten Sitzungswoche wird das Thema im Ausschuss Arbeit und Soziales aufgesetzt. Hier werden wir die Bundesregierung auffordern, das Urteil des BSG endlich umzusetzen und bei, nach Rechtsauffassung des BSG, unzutreffenden Einstufungen ausstehende Leistungen nachzuzahlen.

                                            Die Fraktion DIE LINKE ist der Auffassung, dass eine Ungleichbehandlung zwischen Leistungsberechtigten im SGB II und im SGB XII in den Fragen der Existenzsicherung keine sachliche Grundlage hat und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG verstößt.

                                            Die Fraktion DIE LINKE ist im Grundsatz der Auffassung, dass volljährigen Leistungsberechtigten im SGB II und im SGB XII der volle Regelbedarf zustehen sollte. U. E. gibt es keinen Grund bei erwachsenen Personen bei den Leistungsansprüchen zwischen verschiedenen Altersstufen zu unterscheiden; ebenso ist die Frage, ob jemand erwerbsfähig ist oder nicht (SGB II oder SGB XII) kein zulässiger Grund bei den Leistungen zur Existenzsicherung zu unterscheiden.

                                            Um diese Ziele zu erreichen, sind Gesetzesänderungen notwendig. Lediglich in dem Aspekt, den das BSG im Juli entschieden hat, wäre es u. E. ausreichend, wenn das zuständige Ministerium die Rechtsauffassung des BSG akzeptiert und ein entsprechendes Verhalten der Verwaltungen anweisen würde. Die Bereitschaft scheint aber nicht vorhanden zu sein.

                                            Insofern wäre es sinnvoll, wenn Sie die Anfrage auch Abgeordneten der Regierungsfraktionen sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellen würden. Würde dies massenhaft gemacht, könnte es hier einen Lerneffekt befördern.

                                            Mit besten Grüßen

                                            Gregor Gysi
                                            Zuletzt geändert von Inge; 29.03.2015, 15:43.

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                                              #23
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                                              Antrag der GRÜNEN im Bayerischen Landtag

                                              Diese Verweigerungshaltung des BMAS geht zu Lasten der betroffenen Menschen, denen Leistungsansprüche vorenthalten werden. Das damalige Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat sich bereits im Jahr 2013 mit der Bitte an das BMAS gewandt, die gesetzliche Regelung zur Regelbedarfsstufe III für über 25-jährige, voll erwerbsgeminderte Menschen zu überprüfen. Da die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mittlerweile in Bundesauftragsverwaltung ausgeführt werden, kann die Bayerische Staatsregierung die bayerischen Sozialhilfeträger nicht unmittelbar zu einer anderen Bewilligungspraxis anhalten. Sie muss sich deshalb im Bund für eine Umsetzung der höchstrichterlichen Entscheidungen einsetzen.
                                              https://www.bayern.landtag.de/www/El...0000003901.pdf

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                                                #24
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                                                Eine Information des SWR, die auch die Sendung Report Mainz betrifft


                                                Trotz Urteil des Bundessozialgerichts
                                                Behinderte bekommen weniger Grundsicherung


                                                Behinderte Menschen, die von Angehörigen betreut werden, bekommen nicht die volle Grundsicherung ausgezahlt. Und das, obwohl mehrere Urteile des Bundessozialgerichtes den Betroffenen recht geben. Das Bundessozialministerium stellt sich stur. [...]
                                                Quelle und kompletter Text: SWR

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                                                  #25
                                                  AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                                  [...] Bundessozialministerin Andrea Nahles war zu keinem Interview mit REPORT MAINZ bereit. Aus einem Rundschreiben an die obersten Landessozialbehörden vom 16. Februar 2015 geht hervor, dass das Bundessozialministerium Ende März abschließend entscheiden will, wie es mit den Urteilen des BSG umgeht. Am kommenden Mittwoch, 18. März 2015, wird das Thema zudem auf der Tagesordnung des Sozialausschusses des Bundestages stehen.
                                                  Quelle und kompletter Text: Report Mainz

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