Zitat von Madeleine
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Hallo zusammen,
In der Bundestags-Drucksache 16/10457 von 2008 wird das Problem unter der laufenden Nr. 31 bereitsthematisiert. Seit mehr als neun Jahren werden die Eltern also in die bürokratische Warteschleife geschickt, um berechtigte(!) Leistungen zu verzögern oder zu verhindern.
Anfrage von Markus Kurth (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf aufgrund des Vorgehens der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Berlin sowie des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales, Landkreis- und Städtetag Baden- Württemberg, behinderte Menschen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für die Hilfe zum Lebensunterhalt zuständigkeitshalber an die ARGE zu verweisen, und stimmt die Bundesregierung der Auffassung, die Sozialhilfeträger würden den § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII, wonach behinderte Menschen in Werkstätten als voll erwerbsgemindert gelten, nicht vollends beachten, zu?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Franz Thönnes vom 26. September 2008
Die Bundesagentur für Arbeit erbringt die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen (§ 102 Abs. 2, § 107 SGB III, § 40 SGB IX) als zuständiger Rehabilitationsträger unabhängig davon, ob ein behinderter Mensch, der an diesen Maßnahmen teilnimmt, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII bezieht. Demgemäß werden diese Teilnehmer nicht an die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verwiesen. Bei behinderten Menschen, die während der Teilnahme am Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen einen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende stellen, wurde bislang einzelfallbezogen überprüft, ob uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit vorliegt. Um einen Gleichklang der sozialrechtlichen Vorschriften des Zweiten, Sechsten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hinsichtlich der Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw. vollen Erwerbsminderung sicherzustellen, soll künftig auf eine einzelfallbezogene Feststellung der Erwerbsfähigkeit bei Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, verzichtet werden. Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versichert sind, sind voll erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI). Zu diesen Versicherten gehören behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind. Das betrifft nicht nur die behinderten Menschen im Arbeitsbereich der Werkstatt, sondern auch im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (vgl. Bundessozialgericht 14. Februar 2001, B 1 KR 1/00 R). Zu der Rechtsfrage, ob im Zeitraum der Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht, vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII haben. Insofern teilt sie die in den bekanntgewordenen Schreiben der angesprochenen Sozialhilfeträger zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung. Drucksache 16/10457 16 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Für diese Leistung ist nämlich Voraussetzung, dass die volle Erwerbsminderung dauerhaft ist. Von einer Dauerhaftigkeit ist aber in dem hier zur Beurteilung stehenden Zeitraum noch nicht auszugehen. Während der Teilnahme an den Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich kann ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII oder, wenn der Betroffene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mit einem Bezieher von Arbeitslosengeld II in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II bestehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die Bundesagentur für Arbeit bitten, ihre Dienstanweisung zu § 8 SGB II entsprechend anzupassen und die dargestellte Rechtsauffassung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu übersenden, um auf diese Weise auch die Sozialhilfeträger als Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu informieren.
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf aufgrund des Vorgehens der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Berlin sowie des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales, Landkreis- und Städtetag Baden- Württemberg, behinderte Menschen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für die Hilfe zum Lebensunterhalt zuständigkeitshalber an die ARGE zu verweisen, und stimmt die Bundesregierung der Auffassung, die Sozialhilfeträger würden den § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII, wonach behinderte Menschen in Werkstätten als voll erwerbsgemindert gelten, nicht vollends beachten, zu?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Franz Thönnes vom 26. September 2008
Die Bundesagentur für Arbeit erbringt die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen (§ 102 Abs. 2, § 107 SGB III, § 40 SGB IX) als zuständiger Rehabilitationsträger unabhängig davon, ob ein behinderter Mensch, der an diesen Maßnahmen teilnimmt, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII bezieht. Demgemäß werden diese Teilnehmer nicht an die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verwiesen. Bei behinderten Menschen, die während der Teilnahme am Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen einen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende stellen, wurde bislang einzelfallbezogen überprüft, ob uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit vorliegt. Um einen Gleichklang der sozialrechtlichen Vorschriften des Zweiten, Sechsten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hinsichtlich der Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw. vollen Erwerbsminderung sicherzustellen, soll künftig auf eine einzelfallbezogene Feststellung der Erwerbsfähigkeit bei Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, verzichtet werden. Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versichert sind, sind voll erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI). Zu diesen Versicherten gehören behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind. Das betrifft nicht nur die behinderten Menschen im Arbeitsbereich der Werkstatt, sondern auch im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (vgl. Bundessozialgericht 14. Februar 2001, B 1 KR 1/00 R). Zu der Rechtsfrage, ob im Zeitraum der Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht, vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII haben. Insofern teilt sie die in den bekanntgewordenen Schreiben der angesprochenen Sozialhilfeträger zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung. Drucksache 16/10457 16 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Für diese Leistung ist nämlich Voraussetzung, dass die volle Erwerbsminderung dauerhaft ist. Von einer Dauerhaftigkeit ist aber in dem hier zur Beurteilung stehenden Zeitraum noch nicht auszugehen. Während der Teilnahme an den Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich kann ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII oder, wenn der Betroffene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mit einem Bezieher von Arbeitslosengeld II in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II bestehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die Bundesagentur für Arbeit bitten, ihre Dienstanweisung zu § 8 SGB II entsprechend anzupassen und die dargestellte Rechtsauffassung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu übersenden, um auf diese Weise auch die Sozialhilfeträger als Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu informieren.
Es geht einzig und allein um SGB XII - entweder Drittes Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder Viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).