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Eingliederungshilfe Vermögen

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    Eingliederungshilfe Vermögen

    Hallo zusammen, eine Person, 53, schwer psychisch krank, Schwerbehindertenausweis 100, Merkzeichen G;H;B lebte und lebt im ambulant betreuten Wohnen in einer Gastfamilie. Die Behinderung besteht seit Kindheitstagen, dennoch konnte die Person in jungen Jahren einer Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen. Im Jahre 1999 erhielt die Person eine Rentennachzahlung, mit dieser er die zuvor bezogenen Sozialleistungen, wie Sozialhilfe und Kindergeld zurückbezahlen musste. Das noch verbleibende Vermögen wurde im ambulant betreuten Wohnen verbraucht. Die Person bezieht eine unbefristete EU Rente in Höhe von Euro 856, davon muss die Miete in Höhe von Euro 369 und der Lebensunterhalt bestritten werden. Person ist pflegebedürftig, Pflegestufe II, bzw. Pflegegrad IV. Zudem besteht aufgrund der schweren psychischen Erkrankung ein hoher Mehrbedarf, für diesen im Moment die Gastfamilie, in der er seit 15 Jahren lebt, finanziell aufkommt. Die Person war bis vor einem Jahr in einer Werkstätte für psychisch Kranke beschäftigt, stundenreduziert, mittlerweile ist das wegen Verschlechterung der Krankheit und Behinderung nicht mehr möglich. Der zuständige Bezirk lehnt jeden Antrag auf Mehrbedarf ab. Es wurde geraten einen Antrag auf Kindergeld zu stellen, rückwirkend. Wie viele Jahre rückwirkend kann Kindergeld beantragt werden?
    Wenn das Kindergeld rückwirkend beantragt werden soll, zum Beispiel ab dem Jahre 2012, dann gelten doch die Vermögensgrenzen für die Jahre 2012, 2013.....usw? In der Eingliederungshilfe liegt die VG mittlerweile bei Euro 27.600, bei Grundsicherung im Moment bei Euro 5000?

    Maria Magdalena

    #2
    Hallo Maria Magdalena,

    leider kenne ich mich da gar nicht aus. Trotzdem eine Frage: mit welcher Begründung wurde der Mehrbedarf beantragt und mit welcher Begründung wurde er abgelehnt?

    Kommentar


      #3
      Hallo Maria Magdalena,

      vielleicht hilft Dir dieser Ratgeber weiter:

      Kindergeld
      für erwachsene Menschen mit Behinderung


      http://bvkm.de/wp-content/uploads/20...rgeld_bvkm.pdf

      zB. auf Seite 6:
      ..."Anspruch auf Kindergeld erst vier Jahre nach dem Kalenderjahr

      verjährt, in dem er entstanden ist. Damit ist es

      möglich, beispielsweise einen Kindergeldanspruch aus

      2012 noch im Jahr 2016 geltend zu machen."...



      LG
      Monika

      Kommentar


        #4
        Hallo!

        Um in die richtige Richtung gehen zu können, fehlen mir ein paar Informationen:

        Zitat von Maria Magdalena Beitrag anzeigen
        Zudem besteht aufgrund der schweren psychischen Erkrankung ein hoher Mehrbedarf, für diesen im Moment die Gastfamilie, in der er seit 15 Jahren lebt, finanziell aufkommt.
        Ein Mehrbedarf an was genau? Lebensmittel, Bekleidung, Wohnraum, ...?
        Ist eine etwas konkretere Angabe auch zur Ursache möglich?

        Der zuständige Bezirk lehnt jeden Antrag auf Mehrbedarf ab.
        Was genau wurde beantragt? Grundsicherung vielleicht?
        "Mehrbedarf" an sich ohne Zuordnung ist keine Leistung, die das SGB kennt.

        In der Eingliederungshilfe liegt die VG mittlerweile bei Euro 27.600, bei Grundsicherung im Moment bei Euro 5000?
        Seit 01.04.2017 sind es meiner Kenntnis nach 30.000 € bei der Eingliederungshilfe und 5.000 € bei der Grundsicherung in Form von "kleineren Barbeträgen und sonstigen Vermögenswerten" (§ 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, sowie §§ 90, 60a SGB XII).

        Zum Kindergeld hat Monika ja bereits auf die alle entsprechenden Fragen klärende BVKM-Broschüre verwiesen.


        Grüße,

        Daniel

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          #5
          Hallo Zusammen und danke für euere Antworten auf meine Frage. Der Mehrbedarf bei dieser Person bezog sich hauptsächlich auf Bekleidung, Lebensmittel. Es lief alles über einen Anwalt. Der Bezirk lehnte mit der Begründung ab, da die Person Euro 856 EU Rente erhält und damit auskommen muss. Das die Person aber aufgrund der schweren psychischen Erkrankung, (leidet mitunter an Vergiftungswahn, ist Harn und Stuhlinkontinent, lässt zwar Windelhosen anlegen, reißt sie jedoch 20 Minuten später wieder weg und uriniert in die Bekleidung......usw.) einen erhöhten Bedarf in einigen Bereichen hat, was auch von den behandelten Ärzten (Psychiater) der Bezirksklinik als auch den anderen behandelten Ärzten bescheinigt wurde, interessiert nicht.
          Betroffene Person, bzw. sein gesetzlicher Betreuer befindet sich gerade im Berufungsverfahren bezgl. Mehrbedarf.

          Maria Magdalena

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            #6
            Hallo, Maria Magdalena!

            Um es nochmals festzuhalten: Eine Leistung "Mehrbedarf" ohne Bezug gibt es im deutschen Sozialrecht nicht und kann somit auch nicht losgelöst beantragt werden.
            Das klingt vielleicht nach Korinthenkackerei - tatsächlich ist aber eine möglichst klare Verwendung der sozialrechtlich einschlägigen Begriffe zur Diskussion von Fragestellungen und insbesondere auch im Umgang mit Leistungsträgern unerlässlich.

            Die von Dir beschriebenen besonderen Bedarfe beziehen sich leistungsrechtlich teils auf die Grundsicherung, teils auf Pflegehilfsmittel. Das sind existierende Leistungen und beide Leistungen kennen auch die Idee eines Mehrbedarfs, wenn die standardisiert vorgesehene Leistung aufgrund bestimmter Umstände nicht ausreicht. Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Mehrbedarfs ist jedoch ein Anspruch auf die Leistung an sich.

            Bei einer möglichen Grundsicherung kann es mutmaßlich nur um die Grundsicherung nach SGB XII gehen, da die Schilderung der Schwere der Erkrankung und der Umstand der Berentung auf das Bestehen einer dauerhaften, vollständigen Erwerbsminderung hinweisen. Ob ein Anspruch auf Grundsicherung besteht, ist eine rechnerische Fragestellung: Reicht das vorhandene Einkommen zur Deckung des rechnerischen Bedarfs am Existenzminimum aus oder nicht?
            Berücksichtigung finden dabei auch sog. Mehrbedarfe, die in § 42 SGB XII in Verbindung mit § 30 SGB XII abschließend aufgeführt sind. Da gibt es nur wenig Spielraum, eine Berücksichtigung hochgradig individueller Bedarfslagen kann im engen gesetzlichen Rahmen kaum erfolgen.

            Bei den Pflegehilfsmitteln im Sinne des SGB XI, insbesondere bei Inkontinenzartikeln, ist die Sache mit dem Mehrbedarf noch komplizierter - und nicht selten auch frustrierender.

            In der von Dir beschriebenen Situation gibt es einen Rechtlichen Betreuer. Seine Aufgabe ist es, Antworten auf die hier aufgegriffenen Fragen für seinen Betreuten zu finden.


            Gruß,

            Daniel

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