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Pflegebedürftigkeit rückwirkend anerkennen?

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    Pflegebedürftigkeit rückwirkend anerkennen?

    Hallo,
    ich habe im Forum leider keinen Beitrag gefunden, welcher auf meine Frage antwortet. Daher hier ein neues Thema.

    Mein Sohn (6 Jahre) hat eine geminderte Intelligenz (IQ unter 70), welche eine geistige Behinderung bedeutet. Die Anerkennung der Behinderung nach Schwerbehindertenrecht wurde im Dezember 2016 beantragt, ein Bescheid liegt uns leider noch nicht vor.

    Meine eigentliche Frage bezieht sich aber auf den Pflegepauschbetrag, welcher steuerlich geltend gemacht werden kann.

    Mein Sohn hat im Sommer 2016 die Einstufung in Pflegestufe 2, seit 01.01.2017 in Pflegegrad 4 bekommen.
    Die Pflegebedürftigkeit besteht allerdings nicht erst seit Begutachtung durch den MDK in 2016 sondern lange davor, eigentlich seit Geburt.
    Kann der Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung auch rückwirkend geltend gemacht werden? Bei Anerkennung der Schwerbehinderung ist das ja möglich. Oder stehen die Vergünstigungen erst ab Beantragung der Einstufung in eine Pflegestufe zu?

    Ich habe den Pflegepauschbetrag bereits in der Steuererklärung 2015 angegeben. Das Finanzamt hat diesen jedoch nicht anerkannt.
    Macht es Sinn, dagegen Einspruch einzulegen?

    Vielen Dank für Eure Antworten.

    #2
    Hallo Simosa,

    vielleicht hilft Dir das Steuermerkblatt vom bvkm weiter:
    ----------------------

    Steuererklärung leicht gemacht!

    Neuer Ratgeber hilft Eltern behinderter Kinder


    30. Januar 2017 Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. hat sein jährlich neu erscheinendes Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern aktualisiert. Das Merkblatt folgt Punkt für Punkt dem Aufbau der Formulare für die Steuererklärung 2016. Es bietet daher schnelle und praxisnahe Hilfe beim Ausfüllen dieser Vordrucke.
    http://bvkm.de/wp-content/uploads/PM...blatt_2017.pdf

    Steuermerkblatt:
    http://bvkm.de/wp-content/uploads/St...61474;2017.pdf

    ----------------------

    Auf Seite 3:

    ...."1. Pflegepauschbetrag

    (ab Zeile 65)

    Als Angehöriger können Sie einen

    Pflegepauschbetrag in Höhe von

    924 Euro im Kalenderjahr geltend

    machen, wenn Sie eine pflegebedürftige

    Person in deren oder Ihrer


    eigenen Wohnung pflegen. Voraussetzung

    ist, dass der Pflegebedürftige

    hilflos, also ständig auf fremde

    Hilfe angewiesen ist. Nachzuweisen

    ist dies durch das Merkzeichen „H“

    im Schwerbehindertenausweis oder

    durch die Einstufung in Pflegestufe
    III.".....
    -------------------------------

    Komplette Info findest Du auf Seite 3 im oben verlinkten Steuermerkblatt.


    LG
    Monika

    Kommentar


      #3
      Hallo Monika,
      Danke für den Hinweis. Eine sehr interessante Seite mit vielen nützlichen Infos.

      Leider habe ich auch hier keine konkrete Antwort gefunden, ob der Pflegepauschbetrag auch vor Anerkennung der Pflegestufe vom Finanzamt anerkannt wird.

      Vielleicht hat noch jemand Erfahrungen mit dem Finanzamt gemacht?

      LG

      Kommentar


        #4
        Der Pflegepauschbetrag ist unabhängig von der Pflegestufe, wenn das H im Ausweis steht.

        Kommentar


          #5
          Soweit ich weiss könnt ihr einen Pauschbetrag, abhängig vom Grad der Behinderung, der dann z.B. ab Geburt nachträglich euch bekannt wird (durch eben den Bescheid), beim Finanzamt rückwirkend geltend machen.
          Ein guter Freund dessen Sohn mit 6 rückwirkend ab Geburt mit GDB 100 und Mz H anerkannt wurde, sendete eine Kopie des Bescheides ans Finanzamt mit dem Antrag auf rückwirkende Gewährung und dem wurde auch umgehend stattgegeben. Ob das jetzt für die volle 6 Jahre war, entzieht sich meiner Kenntnis, aber min. 4 waren es.

          Kommentar


            #6
            32
            Hinweis
            Der Behindertenpauschbetrag kann rückwirkend für vergangene Kalenderjahre geltend gemacht werden,

            wenn das Versorgungsamt den GdB im Schwerbehindertenausweis auch für die Vergangenheit bescheinigt.
            Früher galt die Rückwirkung unbegrenzt für alle Veranlagungszeiträume, auf die sich die Feststellungen
            im Ausweis erstreckten. Jetzt können nur noch die Steuerbescheide nachträglich abgeändert werden, bei
            denen die vierjährige Frist für die Festsetzung der Einkommensteuer im Zeitpunkt der Beantragung des
            Schwerbehindertenausweises noch läuft (H 33 b „Allgemeines“ EStH 2015; BFH-Urteil vom 21.2.2013,
            Az. V R 27/11 in BStBl. II 2013, 529).

            Konkret bedeutet das: Haben Sie z.B. am 7. Juli 2016 beim Versorgungsamt für Ihr im Jahr 2009

            geborenes Kind einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab Geburt gestellt,
            können jetzt nur noch die Steuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2016 rückwirkend geändert werden. Denn
            die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2012 beginnt am 31.Dezember 2012 und endet vier Jahre
            später, also am 31. Dezember 2016.
            Da der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vor Ablauf der Festsetzungsfrist für das

            Jahr 2012, nämlich am 7. Juli 2016 gestellt wurde, ist eine rückwirkende Änderung längstens für 2012
            möglich. Für das davor liegende Jahr 2011 ist die Festsetzungsfrist bereits am 31. Dezember 2015 und
            damit vor der Antragstellung beim Versorgungsamt abgelaufen.
            Für alle vor 2011 liegenden Veranlagungszeiträume gilt dies gleichermaßen.

            siehe oben verlinktes Steuermerkblatt!

            Kommentar


              #7
              Danke für die Antworten.
              Diese beziehen sich aber nur auf den Behinderten-Pauschbetrag.
              Meine Frage bezieht sich aber auf den Pflege-Pauschbetrag. Ob dieser vom Finanzamt auch in 2015 anerkannt wird, wenn die Pflegebedürftigkeit laut MDK erst in 2016 bescheinigt wurde.

              Kommentar


                #8
                siehe https://www.curendo.de/pflege/pflege...sie-erfuellen/

                .... Der Pflege-Pauschbetrag kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, sofern die Hilflosigkeit der Pflegeperson erst rückwirkend festgestellt wird, und zwar auch noch nach der Festsetzungsfrist, die vier Jahre lang dauert. Gemäß § 171 Abs. 10 AO muss der Steuerpflichtige allerdings innerhalb von 2 Jahren, nachdem die Hilflosigkeit festgestellt wurde, tätig werden. ....

                Kommentar


                  #9
                  Danke für die Infos!!

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