Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Fragen zur Grundsicherung/Vermögensverzeichnis

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Fragen zur Grundsicherung/Vermögensverzeichnis

    Hallo liebe Forengemeinde :),

    ich habe mich hier registriert, da ich einige Fragen an euch habe..
    Meiner Tochter (100% behindert, Down-Syndrom, PS 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz) wurde nun Grundsicherung bewilligt. Gesetzliche Betreuung in allen Bereichen obliegt mir bzw. meinem Lebensgefährten.

    Bisher habe ich im Vermögensverzeichnis
    Einkommen
    1. Pflegegeld
    PS 1 316,00 Euro (Zahlung an Mutter)
    2. sonstiges Einkommen
    Unterhalt 235,50 Euro (Zahlung an Mutter)
    Kindergeld 184,00 Euro (Zahlung an Mutter)
    Ausgaben
    Miete pauschal 250,00 Euro
    Taschengeld 50,00 Euro
    Restbetrag 119,50 Euro für Lebenshaltungskosten
    angegeben.

    Ab 01.09.2016 wurde sie in die Behindertenwerkstätte im Berufsbildungsbereich aufgenommen und ich musste zur Überweisung der Einkünfte ein Konto für sie anlegen. Sie erhält nun 67,00 Euro Ausbildungsgeld von der ARGE. Lohn derzeit noch nicht.

    Von ihrem Konto werden ab diesem Zeitpunkt der Handyvertrag (29,90 Euro) sowie der Mitgliedsbeitrag für die Tausendfüssler (19,90 Euro) ab.

    Wie verhält es sich mit der Grundsicherung? Kann ich diese auf mein Konto auszahlen lassen oder muss diese auf das Konto meiner Tochter gezahlt werden und ich muss einen Dauerauftrag an mich selbst erstellen, da ich ja für ihre Lebenshaltung aufkomme? (Betrifft die Angaben im Vermögensverzeichnis)

    Ich möchte hier nichts falsch machen und freue mich über eure Antwort

    Gruß Michaela

    #2
    Hallo Michaela,
    bei meinem Kind wurde für die Grundsicherung ein eigenes Konto verlangt.

    Für alle Kosten die ich zahle habe ich deshalb Daueraufträge eingerichtet, also anteilige Mietkosten, Strom, Gas etc..

    Für die Weiterbewilligungsanträge werden vom Sozialamt regelmässig die Kontostände bzw. Auszüge gefordert, das wäre mir dann auch zu aufwändig bzw. "gläsern" wenn ich da meine Kontoauszüge hinschicken sollte. Wir haben ein kostenfreies Girokonto für unser Kind .
    LG, amai
    Zuletzt geändert von amai; 28.11.2016, 17:33.

    Kommentar


      #3
      Hallo Amai,
      lieben Dank für deine Antwort..Wie hast du anteilige Mietkosten berechnet? Ich habe im Vermögensverzeichnis pauschal 250,00 Euro eingetragen.
      Bei der Grundsicherung habe ich aber keine beantragt. Dann bräuchte ich ja einen weiteren Betreuer, da ich den Mietvertrag ja sozusagen nicht mit mir selbst (als gesetzl. Betreuerin meiner Tochter) abschließen darf?
      -
      Bezgl. Unterhalt. Dem Erzeuger habe ich die Bewilligung mitgeteilt. Da er unter der Einkommensgrenze liegt, müsste er hier ja keinen Unterhalt mehr zahlen. Geht dies mit schriftlicher Vereinbarung untereinander oder muss hier das Gericht hinzugezogen werden aufgrund des damaligen Urteils?
      LG Michaela

      Kommentar


        #4
        Hallo Michaela,
        hier in Berlin hat das Sozialamt ohne einen Untermietvertrag zu verlangen die anteiligen Miet- und Betriebskostenanteil anerkannt (Kosten geteilt durch die Haushaltsmitglieder ).

        Im Grundsicherungsbescheid ist dieser also konkret ausgewiesen. Die Kosten für Strom und Gas habe ich also auch so geteilt, zusätzlich dazu die Warmwasserkostenpauschale, die im Grundsicherungsbescheid enthalten ist (um die 9 Euro), weil wir das Warmwasser dezentral per Durchlauferhitzer erwärmen müssen.

        Ja, für den Abschluß eines Mievertrages würde ein nur für diesen Zweck ein Betreuer vorrübergehend ernannt.
        Es gibt dazu mehrere Threads im Forum, zum Beispiel hat Inge dieses Verfahren schon durchgemacht. Sie konnten dazu wohl jemand Bekanntes vorschlagen. Bitte probiere doch die Suche mit den entsprechenden Stichworten aus bzw. tippe auf die Stichworte rechts in der *Wortwolke* aus, da ich etwas in Zeitnot bin.

        LG, amai

        Ergänzung; hier auf die Schnelle ein Suchergebnis: http://www.intakt.info/forum/forum/t...grundsicherung
        Zuletzt geändert von amai; 29.11.2016, 09:45.

        Kommentar


          #5
          Zitat von ichbinich06 Beitrag anzeigen

          Bezgl. Unterhalt. Dem Erzeuger habe ich die Bewilligung mitgeteilt. Da er unter der Einkommensgrenze liegt, müsste er hier ja keinen Unterhalt mehr zahlen. Geht dies mit schriftlicher Vereinbarung untereinander oder muss hier das Gericht hinzugezogen werden aufgrund des damaligen Urteils?

          Hallo Michaela,

          schau mal hier zum Unterhalt:
          -----------------------------------------
          Seite 3:

          16. Wie wirken sich Unterhaltszahlungen eines Elternteils aus?

          Leistet ein Elternteil seinem grundsicherungsberechtigten Kind
          Unterhalt – z.B. weil die Eltern geschieden sind und der Vater zur
          Zahlung von Unterhalt verurteilt wurde – handelt es sich hierbei um
          Einkommen des Grundsicherungsberechtigten, welches bedarfsmindernd
          auf die Grundsicherung anzurechnen ist. Grundsicherungsberechtigte
          profitieren also im Ergebnis nicht von solchen Unterhaltszahlungen.
          Der Unterhaltsschuldner – also z.B. der geschiedene Vater – darf seine
          Unterhaltszahlungen einstellen und das grundsicherungsberechtigte Kind
          darauf verweisen, dass es stattdessen Leistungen der Grundsicherung in
          Anspruch nehmen muss.
          Bestehende Unterhaltstitel müssen in diesem Fall vom Familiengericht
          aufgehoben werden.

          23. Wie berechnen sich Unterkunfts- und Heizungskosten
          bei einer Haushaltsgemeinschaft?


          .......

          Komplette Infos hier:
          Merkblatt zur Grundsicherung

          Beachte: Dieses Merkblatt steht zurzeit nur als Download zur Verfügung. Eine Neuauflage ist für 2017 in Planung.


          http://bvkm.de/wp-content/uploads/GS-2015online.pdf

          -----------------------------------------

          Ab 2017 gibt es Änderungen u.a. werden eine Pauschale
          für Unterkunft und Heizung berücksichtigt:

          Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. zum Referentenentwurf des BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - 15.09.2016

          Die Stellungsnahme (PDF) findest Du hier:
          https://www.lebenshilfe.de/de/themen...nahmenBVLH.php


          ZITAT aus der Stellungsnahme:
          ..."I. Vorbemerkung
          Die Bundesvereinigung Lebenshilfe begrüßt sehr, dass mit dem Entwurf endlich erwachsene Menschen mit Behinderung, die zusammen mit ihren Eltern leben, ab 2017 der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet werden. Positiv zu bewerten ist auch die pauschale Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB XII für erwachsene Leistungsberechtigte, die zusammen mit Eltern, volljährigen Geschwistern oder volljährigen Kindern in einem Mehrpersonenhaushalt leben."...
          (ZITATENDE)


          Entwurf
          eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen
          sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches
          Sozialgesetzbuch:
          http://www.bundesrat.de/SharedDocs/d...cationFile&v=1

          ------------------------------------------

          LG
          Monika

          Kommentar


            #6
            Huhu,
            wow ist ja wirklich Klasse das Forum hier und danke für die vielen schnellen Antworten *daumenhoch*
            LG
            Michaela

            Kommentar


              #7
              werner62

              Das mit dem Verweis auf die Grundsicherung habe ich gelesen. Mein Anruf bei der Kreisverwaltung hat ergeben, dass Unterhalt erst nicht mehr berücksichtigt wird, wenn ihnen ein Beschluss über die Abänderung vom Gericht vorliegt. Laut meinen Recherchen wirkt sich diese Abänderung erst ab Antragstellung bei Gericht aus. Rückwirkend geht das wohl nicht (Grundsicherung wurde Ende Juni beantragt, Bewilligung Ende November)?

              Kommentar


                #8
                Hallo Michaela,

                wegen schlechten Erfahrungen verlasse ich mich nie auf mündliche Aussagen:

                ..."Mein Anruf bei der Kreisverwaltung hat ergeben, dass Unterhalt erst nicht mehr berücksichtigt wird, wenn ihnen ein Beschluss über die Abänderung vom Gericht vorliegt."...

                Nur schriftliche Mitteilungen kann man nachweisen....


                Hier hat amai:
                Unterhalt des Vaters bei Grundsicherung

                http://www.intakt.info/forum/forum/t...0366#post70366

                einen Beitrag zu dem Thema geschrieben.

                In dem von ihr verlinkten Urteil steht:
                ----------------------------------------------------------

                ..."25 Ist der Unterhalt - wie im Streitfall - bereits tituliert und entsteht nunmehr ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, wird also z. B. das minderjährige erwerbsunfähige Kind volljährig und werden dadurch die Voraussetzungen des § 41 SGB XII erfüllt, kann der Unterhaltsschuldner den Unterhaltsberechtigten ebenfalls auf die Inanspruchnahme von Grundsicherung verweisen, wobei er ebenfalls klarstellen sollte, dass künftige Zahlungen nur unter Vorbehalt erfolgen (Scholz, FamRZ 2007, 1160, 1161). Außerdem kann der Unterhaltsverpflichtete einen Abänderungsantrag stellen (vgl. Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 8 Rdnr. 163; Scholz, FamRZ 2007, 1160, 1161; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 174; OLG Brandenburg, v. 11.03.2004 - 10 UF 176/03, FamRB 2004, 287 [Leitsatz] und juris). Um sicher zu verhindern, dass weitere Zahlungen als bedarfsdeckendes Einkommen des Leistungsberechtigten vereinnahmt werden, kann und sollte er zugleich die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen (Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 8 Rdnr. 163; Scholz, FamRZ 2007, 1160, 1161; vgl. a. OLG Brandenburg, v. 11.03.2004 - 10 UF 176/03, FamRB 2004, 287 [Leitsatz] und juris).

                bb) Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte aufgrund ihrer Pflicht, die Interessen des Klägers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen, die das Kind vertretende geschiedene Ehefrau des Klägers frühzeitig auf die Inanspruchnahme der Grundsicherung verweisen und die Stellung eines Abänderungsantrages für die Zeit ab August 2006 androhen müssen. Gleichzeitig hätte sie den Kläger darauf hinweisen müssen, dass dieser ab August 2006 weitere Zahlungen nur unter Vorbehalt erbringen solle. Die gegen den Sohn des Klägers erhobene Abänderungsklage hätte die Beklagte sodann - da sie den sichersten Weg gehen musste - für die Zeit ab August 2006 auch darauf stützen müssen, dass der Sohn des Klägers mit der bevorstehenden Vollendung seines 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat. Zugleich hätte sie die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem abzuändernden Titel beantragen müssen."...



                ..."31 Hätte sich die Beklagte entsprechend informiert und hätte sie bedacht, dass hier ein Unterhaltsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII vorliegt, hätte sie auch erkennen können und müssen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch des Sohnes des Klägers auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorlagen. Dann galt es, weitere Unterhaltszahlungen des Klägers zu verhindern, die als bedarfsdeckendes Einkommen des Sohnes hätten angesehen und vereinnahmt werden können. Insoweit musste es sich der Beklagten aufdrängen, dass der Kläger insoweit nicht untätig bleiben konnte. Sie hätte dem Kläger insoweit anraten müssen, weitere Zahlungen nur unter Vorbehalt zu erbringen. Das hätte zwar nichts daran geändert, dass der Kläger wegen des bestehenden Titels zunächst weitere Unterhaltszahlungen hätte erbringen müssen. Im Hinblick darauf hätte die Beklagte dem Kläger aber anraten können und müssen, mit der Abänderungsklage zugleich einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Zeit ab dem 1. August 2006 zu stellen. Bereits vor der Einführung des § 769Abs. 4 ZPO durch das FGG-RG vom 17. Dezember 2008 war insoweit anerkannt, dass das Prozessgericht bei einer Abänderungsklage entsprechend § 769 ZPO eine vorläufige Anordnung zur Zwangsvollstreckung treffen kann (OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1000; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 356; OLG Köln, FamRZ 1987, 963; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 769 Rdnr. 1 m. w. Nachw.; vgl. a. BGH, NJW 1986, 2057 =FamRZ 1986, 793)."...

                Urteil:
                https://openjur.de/u/453287.html
                -------------------------------------------------------


                LG
                Monika

                Kommentar


                  #9
                  Hallo,

                  danke Monika für das verlinken und deinen Beitrag!

                  an Michaela ; Da bleibt mir eigentlich nichts mehr hinzuzufügen, denn die Vorgehensweise steht ja schon da, die der Vater nun schnellstens umsetzen sollte.

                  LG, amai

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von werner62 Beitrag anzeigen


                    Hallo Michaela,

                    schau mal hier zum Unterhalt:
                    -----------------------------------------
                    Seite 3:

                    16. Wie wirken sich Unterhaltszahlungen eines Elternteils aus?

                    Leistet ein Elternteil seinem grundsicherungsberechtigten Kind
                    Unterhalt – z.B. weil die Eltern geschieden sind und der Vater zur
                    Zahlung von Unterhalt verurteilt wurde – handelt es sich hierbei um
                    Einkommen des Grundsicherungsberechtigten, welches bedarfsmindernd
                    auf die Grundsicherung anzurechnen ist. Grundsicherungsberechtigte
                    profitieren also im Ergebnis nicht von solchen Unterhaltszahlungen.
                    Der Unterhaltsschuldner – also z.B. der geschiedene Vater – darf seine
                    Unterhaltszahlungen einstellen und das grundsicherungsberechtigte Kind
                    darauf verweisen, dass es stattdessen Leistungen der Grundsicherung in
                    Anspruch nehmen muss.
                    Bestehende Unterhaltstitel müssen in diesem Fall vom Familiengericht
                    aufgehoben werden.

                    23. Wie berechnen sich Unterkunfts- und Heizungskosten
                    bei einer Haushaltsgemeinschaft?


                    .......

                    Komplette Infos hier:
                    Merkblatt zur Grundsicherung

                    Beachte: Dieses Merkblatt steht zurzeit nur als Download zur Verfügung. Eine Neuauflage ist für 2017 in Planung.


                    http://bvkm.de/wp-content/uploads/GS-2015online.pdf

                    -----------------------------------------

                    Ab 2017 gibt es Änderungen u.a. werden eine Pauschale
                    für Unterkunft und Heizung berücksichtigt:

                    Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. zum Referentenentwurf des BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - 15.09.2016

                    Die Stellungsnahme (PDF) findest Du hier:
                    https://www.lebenshilfe.de/de/themen...nahmenBVLH.php


                    ZITAT aus der Stellungsnahme:
                    ..."I. Vorbemerkung
                    Die Bundesvereinigung Lebenshilfe begrüßt sehr, dass mit dem Entwurf endlich erwachsene Menschen mit Behinderung, die zusammen mit ihren Eltern leben, ab 2017 der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet werden. Positiv zu bewerten ist auch die pauschale Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB XII für erwachsene Leistungsberechtigte, die zusammen mit Eltern, volljährigen Geschwistern oder volljährigen Kindern in einem Mehrpersonenhaushalt leben."...
                    (ZITATENDE)


                    Entwurf
                    eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen
                    sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches
                    Sozialgesetzbuch:
                    http://www.bundesrat.de/SharedDocs/d...cationFile&v=1

                    ------------------------------------------

                    LG
                    Monika
                    Zu dem Link eine Frage:

                    Wird die Pauschale dann ausgezahlt oder muss man diese dann zusätzlich beantragen? Ich hatte keinen Mietanteil beantragt, da meine Tochter in unserem Haus wohnt (das aber noch nicht abgezahlt ist), weil ich mir den Akt mit dem Mietvertrag nicht geben wollte.

                    Lg

                    Kommentar


                      #11
                      Hallo,

                      das ist bisher ja erst der Entwurf eines Gesetzes.

                      Also abwarten was kommt und dann sehen wir weiter...

                      LG
                      Monika

                      Kommentar


                        #12
                        Frohes neues Jahr euch allen..
                        Hab Herrn Google befragt, doch leider nichts gefunden. Gibt es zu obigem Gesetzentwurf nun schon definitive Aussagen bezgl. der Mietpauschale?
                        Liebe Grüße
                        Michaela

                        Kommentar


                          #13
                          Hallo Michaela,

                          Dir auch ein gutes Neues Jahr.



                          Schau mal hier,
                          ----------------------

                          Regelbedarfsermittlungsgesetz" / Regelleistungen ab 2017

                          Zusammenfassung der Änderungen durch Widerspruch e.V.:

                          ...Die Änderungen zum Regelbedarf im SGB II und SGB XII nebst Regelbedarfsermittlungsgesetz (Artikel 1,3 + 6) treten zum 1.1.2017 in Kraft1. Tabellen zu den neuen Regelsätzen sind im Anhang beigefügt.

                          Die weiteren Änderungen des SGB XII (Artikel 3 + 3a) treten überwiegend zum 1.7.2017 in Kraft2.
                          Sie werden nachstehend dargestellt...
                          http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/re...WD_12-2016.pdf

                          ---------------------
                          Auf Seite 3 wird die spezielle Regelung der Wohnkosten von Grundsicherungsbezieher/innen die in der Wohnung der Eltern wohnen erklärt.



                          Weitere Infos dazu findest Du hier:

                          Das Regelbedarfsermittlungsgesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
                          http://www.der-paritaetische.de/nc/f...gsgesetz-rbeg/

                          http://infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/0/351343360deac307c125809700526d69/$FILE/20161228_RBEG_Bg-blatt%2065.pdf

                          Im Bundesgesetzblatt findest Du auf Seite 7:
                          Bedarfe für Unterkunft und Heizung


                          LG
                          Monika

                          Kommentar

                          Online-Benutzer

                          Einklappen

                          22 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 22.

                          Lädt...
                          X