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    Was muß jetzt beantragt werden?

    Hallo !

    Nach dem plötzlichen Tod unserer Eltern vor einem Monat, haben meine Familie und ich uns entschlossen meine Schwester bei uns aufzunehmen. Sie hat eine geistige Behinderung (Pflegestufe 2). Tagsüber ist sie in einem Förderbereich einer Werkstatt untergebracht. Einkünfte bekommt sie dort keine. Das einzige was sie bekommt ist die Grundsicherung und Pflegegeld. Was steht uns noch zu? Was muß noch beantragt werden. Es ist alles im Moment so viel was erledigt werden muß, dass es mir etwas über den Kopf steigt... die unendliche Trauer und das Gefühl jetzt alles schaffen zu müssen, nur scheint der Berg immer größer zu werden.
    Vielleicht könnt ihr mir den einen oder anderen Tipp geben, woran ich noch denken muß.

    Liebe Grüße
    Justina

    #2
    Hallo Justina,

    mein herzliches Beileid zum Tode Deiner Eltern.


    Ich verlinke Dir einfach einmal Infos:

    Infos zu den Leistungen der Pflegekasse (Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, zusätzliche Betreuungsleistungen usw):
    http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dat...Rat_071114.pdf

    Ab 2017 ändert sich da allerdings einiges:
    http://www.kv-media.de/pflegereform-2016-2017.php

    Viele Informationen findest Du hier:
    http://bvkm.de/recht-ratgeber/

    z.B.:Merkblatt zur Grundsicherung:
    http://bvkm.de/wp-content/uploads/GS-2015online.pdf


    Haben Deine Eltern Kindergeld bezogen?
    Das könntest Du evtl. jetzt beantragen.
    http://www.intakt.info/forum/forum/e...1344#post61344

    Wer ist der gerichtlich bestellte Betreuer für Deine Schwester?

    Ist der Pflegekasse die aktuelle Pflegeperson bekannt (evtl hat sich ja durch den Tod Deiner Eltern eine Änderung ergeben)?

    Vielleicht schaust Du Dir die verlinkten Infos einmal an und fragst dann einfach hier wieder nach


    LG
    und viel Kraft
    Monika

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      #3
      Oh, Monika... Vielen herzlichen Dank für die Links. Hoffe, daß ich da durchsteige. Betimmt werde ich noch viele Fragen haben.

      Kindergeld steht Geschwistern auch zu?
      Die Betreuung für meine Schwester hab ich bereits. Die Pflegekasse weiß auch Bescheid.
      Was mich heute etwas irritiert hat.... (Also vorab, die Testamentseröffnung steht noch aus)
      Eine Bekannte meinte, wenn meine Schwester im Testament mitbegünstigt ist, dann freut sich der Staat. Was genau heißt das?

      GLG
      Justina

      Kommentar


        #4
        Zitat von Justina Beitrag anzeigen

        Was mich heute etwas irritiert hat.... (Also vorab, die Testamentseröffnung steht noch aus)
        Eine Bekannte meinte, wenn meine Schwester im Testament mitbegünstigt ist, dann freut sich der Staat. Was genau heißt das?

        GLG
        Justina

        Hallo Justina,

        schau mal hier:
        ---------------------------------------------

        12. Was passiert im Falle einer Erbschaft?

        Grundsicherungsberechtigte müssen Vermögen, das ihnen aufgrund einer Erbschaft zufällt, zur Deckung ihres Grundsicherungsbedarfs einsetzen. Sie verlieren also ihren Anspruch auf Grundsicherung, bis ihr Vermö- gen mit Ausnahme des geschützten Betrages von 2.600 € aufgebraucht ist. Im Ergebnis hat ein Grundsicherungsberechtigter, der Leistungen der Sozialhilfe bezieht, also von einer Erbschaft keinen nachhaltigen Nutzen. Persönliche Wünsche und Bedürfnisse, die über die sozialhilferechtliche Versorgung nicht abgedeckt werden, wie Hobbys oder bestimmte medizinische Leistungen, können aus dem Nachlass nicht finanziert werden, weil dieser für den Grundsicherungsbedarf aufzubrauchen ist.

        Hinweis: Eltern, die ihren behinderten Kindern materiellen Nutzen aus einer Erbschaft zukommen lassen wollen, sollten rechtzeitig über die Errichtung eines sogenannten Behindertentestaments nachdenken. Ein solches Testament verhindert den Zugriff des Sozialamts auf die Erbschaft und ermöglicht finanzielle Zuwendungen an das Kind. In der Broschüre „Vererben zugunsten behinderter Menschen“ des bvkm wird erläutert, was bei der Errichtung eines Behindertentestaments zu beachten ist.

        Komplette Info:
        http://bvkm.de/wp-content/uploads/GS-2015online.pdf

        -----------------------------------------

        Vielleicht haben Deine Eltern ja ein Behindertentestament aufsetzen lassen?!
        http://bvkm.de/wp-content/uploads/20...ittzeichen.pdf


        LG
        Monika

        Kommentar


          #5
          Zitat von Justina Beitrag anzeigen

          Kindergeld steht Geschwistern auch zu?

          Hallo Justina,

          zum Kindergeld:
          --------------------------------------------------


          Welche Personen dürfen das Kindergeld beziehen?

          Das Kindergeld ist grundsätzlich eine Leistung an die Eltern eines Kindes mit Behinderung, nicht an die behinderte Person selbst. Bezugsberechtigt sind also die Eltern. Neben diesen können auch Geschwisterkinder, die nach dem Tod beider Elternteile das behinderte Geschwisterkind betreuen, sowie Pflegeeltern Kindergeld beziehen (DA 63.2.2.3 Absatz 3 Satz 3 DA-FamEStG).

          Wichtig ist das Du das Kindergeld auf Dein Konto bekommst und auch nicht an Deine Schwester weiterreichst.Sonst ist es Einkommen Deiner Schwester und wird bei Sozialleistungen angerechnet.....

          Komplette Info:
          http://www.intakt.info/forum/forum/e...1344#post61344

          ----------------------------------------------

          LG
          Monika

          Kommentar


            #6
            Hallo weil wir gerade bei grundsicherung sind, meine tochter!! 21 bekommt keine grundsicherung mit der begründung ab pflegetstufe 2 gibt es keine grundsicherung mehr sie musste wenn die 3 haben, in eine werstatt geht sie auch nicht würde mir heute Abgelehnt, mit der begründung sie kann nicht sprechen ist nicht selbstständig und sie brauchte eine 1und1 beteuung tja pech fur uns, was soll ich nun machen? Ach ja sie hat pflegestufe
            II ich bin irgend wü fertig hab mein job verlohren da jh essica seit juni 2016 zu hause i st und ich k r ine betreuung hab lg ivonne

            Kommentar


              #7
              Hallo Gast Yvonne, wo habt ihr den Antrag gestellt? Habt ihr ihn schriftlich gestellt? Habt ihr einen schriftlichen Bescheid über die Ablehnung bekommen? Was genau steht da als Begründung? Der Bezug der Grundsicherung hat nichts mit einer Pflegestufe zu tun, sondern damit, ob bei demjenigen die dauerhafte vollständige Erwerbsminderung festgestellt wird. Zudem dürfen die Eltern nicht mehr als 100.000 Euro Einkommen im Jahr haben. Der Grundsicherungsbezieher darf nicht mehr als 2600 Euro Vermögen besitzen. Hier in der Broschüre findest du alle wichtigen Informationen zur Grundsicherung: Merkblatt zur Grundsicherung: http://bvkm.de/wp-content/uploads/GS-2015online.pdf sowie auch hier: http://www.intakt.info/?id=124 Wenn deine Tochter nicht in eine Werkstatt für behinderte Menschen kann, gibt es sogenannte Tagesförderstätten. Erkundige dich, wo es die bei euch gibt. LG, amai

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                #8
                Hallo Gast,

                Hier gibt es noch Infos zu den Tagesförderstätten:
                http://www.intakt.info/adressen-und-...oerderstaette/

                Hier gibt es noch Infos von
                Rechtsanwalt Jürgen Greß
                zu dem Thema:

                https://www.myhandicap.de/recht-behi...rundsicherung/

                LG
                Monika

                Kommentar


                  #9
                  danke für eure Antwort,wegen dem grunsicherung,da hatte ich am Donnerstag angerufen ich werde da auch immer abgewimmelt,und dann sagte sie ir,das es seit ein paar Monaten so ist,das ab Pflegestufe 2 es keine Grundsicherung mehr gibt,ja ich hatte am 27.07.2016 den Antrag gestellt und auch alles schriftlich,mit den kompletten kontoauszuge von meinen Mann und von mir von einen Jahr an und dann sagt die gute frau noch es kann sich noch Monate dauern bis ich mal einen Bescheid bekomme,es ist wohl irgend wo bei der rentenkasse wegen arbeitsunfähig,aber woher wollen die wissen ob meine Tochter arbeitsunfähig ist,wo beantrage ich das den? Ja klar ist sie das sie wird ja net mal mehr von einer Werkstatt aufgenommen weil sie eine 1 und 1 Betreuung braucht .

                  und mein mann arbeitet momentan alleine,also über die summe kommen wir net :-/ er bekommt netto 2000€ raus
                  mich kotzt es einfach nur an,weil wir immer pech aben,ich gehe net mehr arbeiten weil ich keine betreung habe,ich muss mich jetzt beim Landeswohlfahrt in kassel wenden um für jessica einen platz zu bekommen ,ich könnte so kotzen

                  Kommentar


                    #10
                    Hallo Ziegchen,

                    das es keine Grundsicherung ab Pflegestufe 2 gibt, stimmt auf keinen Fall.

                    Ein Tipp, immer alles schriftlich machen und Antworten auch schriftlich geben lassen.
                    Telefonisch wird oft viel erzählt.....

                    Dein Antrag vom 27.7.2016 läuft also noch ?

                    Die Grundsicherung wird ab Antragsdatum rückwirkend gezahlt.

                    Zum Thema Rentenkasse:
                    ..."Bei allen anderen Grundsicherungsberechtigten muss der zuständige Rentenversicherungsträger prüfen, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt. Das Sozialamt veranlasst die Prüfung, wenn es aufgrund der Angaben und Nachweise des Antragstellers wahrscheinlich ist, dass er dauerhaft nicht imstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten."...

                    Komplette Info:
                    http://bvkm.de/wp-content/uploads/GS-2015online.pdf

                    Allerdings nachdem eine Werkstatt Deine Tochter nicht aufnehmen möchte müsste das doch eigentlich schon geklärt sein:

                    ..."Ein Ersuchen ist ferner entbehrlich, wenn der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt (Satz 3 Nr. 3). Die Stellungnahme hat der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen vor Aufnahme (§ 2 Werkstättenverordnung) und nach Abschluss des Eingangsverfahrens (§ 3 Werkstättenverordnung) abzugeben"...

                    Komplette Info:

                    https://www.haufe.de/oeffentlicher-d...HI1754521.html

                    ..."Die dauerhafte volle Erwerbsminderung muss nicht bei jedem Antragsteller im Einzelfall überprüft werden. Bei bestimmten Personengruppen ist dies entbehrlich, weil ihr Vorliegen bereits feststeht. Dies trifft zum Beispiel auf Personen zu, die eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich ferner bei behinderten Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, weil diese während ihrer Tätigkeit in der WfbM als voll erwerbsgemindert gelten. Entbehrlich ist die Prüfung auch bei behinderten Menschen, die eine Tagesförderstätte oder eine Fördergruppe einer WfbM besuchen.

                    Komplette Info:

                    http://bvkm.de/wp-content/uploads/GS-2015online.pdf


                    Hast Du denn etwas schriftliches über die Absage für einen Werkstattplatz?
                    Ich verstehe jetzt nicht warum das mit einem Platz in einer Tagesförderstätte erneut beantragt werden muss...läuft doch beides über Landeswohlfahrt Kassel...?!
                    https://www.lwv-hessen.de/soziales-p...rstaetten.html

                    Antrag WfbM und Tagesförderstätten
                    https://www.lwv-hessen.de/soziales-p...zialhilfe.html

                    LG
                    Monika

                    Kommentar


                      #11
                      danke für die schnelle antwort :-/ ich hab immer alles schriftlich gemacht und der antrag läuft ich soll wohl zum harz 4 aber da bekommen wir nix weil mein mann so viel verdient,und ich will eigentlich net zum harz 4

                      ja klar habe ich was schriftliches eine absage ich hänge es mal an adresse habe ich ausgeblendet
                      Angehängte Dateien

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                        #12
                        hää soll ich jetzt beim landeswohlfahrt nochmal alles ausfüllen und nochmal alles unterschreiben,wie schweigepflicht und so,das hat doch das arbeitsamt in eschwege schon verlangt,wieso schicken sie das net einfach an die landeswohlfahrt,das verstehe ich net :-/

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                          #13
                          Hallo Monika!

                          Mein Formular für die Grundsicherung hab ich jetzt bekommen und hätte da auch gleich schon Fragen zu folgenden Unterlagen die benötigt werden:
                          -Mietvertrag- (wir haben meine Schwester bei uns aufgenommen, haben selbst Eigentum, muß ich jetzt einen Mietvertrag aufsetzen?)
                          -Nachweis über Heizung u. Strompauschalen (muß dann von uns berechnet werden?)
                          -Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate (meine Schwester hatte nie ein Konto, die Grundsicherung ging auf das Konto meiner Eltern. Wollen die jetzt die Kontoauszüge meiner Eltern sehen?)

                          Vielen Dank vorab schon für deine Bemühungen
                          Lg Justina

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                            #14
                            Hallo Ziegchen,

                            Du meinst Arbeitslosengeld2...das würde Deine Tochter nicht bekommen weil:

                            ..."Auch wer dem Arbeitsmarkt beispielsweise aufgrund von Krankheit nicht mehr zur Verfügung steht, erhält keine ALG-2-Zahlung mehr, sondern gegebenenfalls Sozialhilfe."
                            http://www.zurecht.de/sozialrecht/ar...ngeld-2/dauer/

                            Wenn der Ärztliche Dienst doch schon festgestellt hat das Deine Tochter aufgrund ihrer schweren Behinderung noch nicht einmal das Eingangsverfahren in der WfbM durchlaufen soll, da jetzt schon nur eine Tagesförderstätte für sie in Frage kommt, ist doch schon jetzt klar das eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt?!......würde ich als Laie sagen.

                            LG
                            Monika





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                              #15
                              Hallo Justina,

                              zum Mietvertrag schau mal hier:
                              ----------------------------------------------
                              Erhalten die Eltern selbst keine Sozialleistungen, sind Kosten für die Unterkunft, die Heizung und die Warmwasserversorgung des grundsicherungsberechtigten Kindes nach der Rechtsprechung des BSG nur dann zu übernehmen, wenn die Eltern mit ihrem Kind einen Miet- bzw. Untermietvertrag geschlossen haben. Dies gilt sowohl für die Fallkonstellationen, bei denen das Kind gemeinsam mit seinen Eltern in einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung lebt als auch für die Fälle, bei denen das Kind mit seinen Eltern gemeinsam eine Mietwohnung bewohnt. Der Mietvertrag muss ernsthaft gewollt sein. Es muss also nachweisbar sein, dass die Absicht besteht, den vereinbarten Mietzins tatsächlich zu zahlen. Ist dies der Fall, übernimmt das Sozialamt die vertraglich vereinbarte Miete nebst Nebenkosten, soweit deren Höhe angemessen ist. Sind die Eltern rechtliche Betreuer ihres behinderten Kindes, muss für den Abschluss des Vertrages ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Denn Eltern dürfen nicht im Namen des Kindes mit sich selbst einen Mietvertrag vereinbaren (Verbot des Insichgeschäfts). Muster für Miet- bzw. Untermietverträge gibt es in gut sortieren Schreibwarenläden.

                              http://bvkm.de/wp-content/uploads/GS-2015online.pdf

                              ----------------------------------------------------

                              Ich nehme an das ist bei Euch gleich zu handhaben.

                              Hier gibt es Info von Jürgen Greß, Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht zu dem Thema:
                              http://www.hoffmann-gress.de/skripte...dsicherung.pdf

                              Wir rechnen erstellen den Nachweis über die Nebenkosten selber.
                              Strom ist uninteressant da:
                              ..." Auch die Kosten für Haushaltsenergie (z.B. Strom zum Kochen oder für die Beleuchtung) sind Bestandteil des Regelsatzes und zählen nicht zu den Unterkunftskosten."....

                              Merkblatt zur Grundsicherung:
                              http://bvkm.de/wp-content/uploads/GS-2015online.pdf

                              Übrigens das Merkblatt zur Grundsicherung solltest Du Dir einmal durchlesen, da werden viele Deiner Fragen schon beantwortet...

                              Ich würde die Kontoauszüge Deiner Eltern nicht abgeben sondern mitteilen das Deine Schwester bisher kein eigenes Konto hatte. Du musst nur nachweisen was Deine Schwester an Geld besitzt.
                              Ich würde evtl jetzt ein Konto für Deine Schwester eröffnen.
                              Das Gericht möchte von Dir als Betreuerin ja sicher auch jährlich einen Nachweis haben was Du mit dem Geld Deiner Schwester machst.

                              LG
                              Monika

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                                #16
                                ZIegchen, Du musst Grundsicherung über das Sozialamt für Deine Tochter beantragen und keine Grundsicherung über das Jobcenter! Müsste glaube Grundsicherung nach SGB XII sein, nicht SGB II!

                                Das Deine Tochter keine Grundsicherung nach SBG II bekommen kann, ist doch verständlich, sie kann doch nicht auf dem normalen Arbeitsmarkt arbeiten!

                                Kommentar


                                  #17
                                  Hallo Justina,

                                  hier gibt es zum Thema Mietvertrag
                                  noch Infos von der Lebenshilfe:
                                  ----------------------------------------------------
                                  Tatsächliche Einigung über Kostenbeteiligung genügt für die Bewilligung der Unterkunftskosten

                                  BSG, Urt. v. 17.12.2015 – B 8 SO 10/14



                                  https://www.lebenshilfe-nrw.de/de/ak...php?listLink=1

                                  -------------------------------------------------------

                                  Vielleicht hast Du ja das Glück das Euer Sachbearbeiter auch ohne Mietvertrag Unterkunftskosten zahlt.

                                  LG
                                  Monika

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                                    #18
                                    Hallo Ziegchen,
                                    bei welchem Amt hast du denn nun den Antrag auf Grundsicherung gestellt?

                                    Das was Anke schreibt ist richtig, es muss Grundsicherung beim Sozialamt nach Sozialgesetzbuch XII § 41, Absatz 3 beantragt werden:

                                    "(3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann."

                                    In der Ablehnung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom Arbeitsamt steht eigentlich schon drin, dass deine Tochter zu diesem Personenkreis gehört, da diese in ihrem Gutachten zu dem Schluß kommen, dass sie nicht werkstattfähig ist und nur eine Aufnahme in eine Förderstätte in Frage kommt.
                                    Damit trifft bei euch dies hier zu, was Monika ja schon geschrieben hat:

                                    "https://www.haufe.de/oeffentlicher-d...HI1754521.html ...
                                    "Die dauerhafte volle Erwerbsminderung muss nicht bei jedem Antragsteller im Einzelfall überprüft werden. Bei bestimmten Personengruppen ist dies entbehrlich, weil ihr Vorliegen bereits feststeht. Dies trifft zum Beispiel auf Personen zu, die eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich ferner bei behinderten Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, weil diese während ihrer Tätigkeit in der WfbM als voll erwerbsgemindert gelten. Entbehrlich ist die Prüfung auch bei behinderten Menschen, die eine Tagesförderstätte oder eine Fördergruppe einer WfbM besuchen."

                                    Ich würde also diesen Bescheid kopieren und an die Stelle schicken, die das Gutachten von der Rentenversicherung in Auftrag gegeben hat, das sollte das Verfahren verkürzen.

                                    Zu deiner Frage mit dem Antrag wegen der Förderstätte: leider ist das eine andere Behörde, andere Sachbearbeiter, andere Leistung. Wäre schön wenn alle auf die Unterlagen zugreifen könnten, leider ist das nicht so und Akten hin - und herschicken wäre eine zusätzliche Arbeit , die von den eigentlichen Anträgen bearbeiten abhalten würde.
                                    Hatte ich auch schon , gleiches Amt, gleicher Ort und Gebäude, aber verschiedene Leistungen und Sachbearbeiter, da die Daten nicht von allen zentral über PC abrufbar sind bleibt dann leider nichts anderes übrig, als alle Unterlagen noch einmal zusammen zu stellen , zu kopieren und zu schicken.

                                    Kleiner Tipp: ich mache mir immer eine Kopie von meinen Anträgen und den geschickten Unterlagen, so hab ich dann alles schnell zur Hand und kann entsprechend neue Kopien machen, ohne neu alle zusammen suchen zu müssen. Vieles habe ich auch eingescannt wie den Schwerbehindertenausweis und den Bescheid dazu, Pflegegeldbescheid, ärztliche Unterlagen usw. und in einem extra Ordner auf meinem PC. Damit gehts dann etwas schneller.

                                    LG, amai :
                                    Zuletzt geändert von amai; 30.10.2016, 17:02. Grund: Formatierungen wurden nicht übernommen, Bearbeitung mit anderem Browser

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                                      #19
                                      Zitat von Justina Beitrag anzeigen
                                      Hallo Monika!

                                      Mein Formular für die Grundsicherung hab ich jetzt bekommen und hätte da auch gleich schon Fragen zu folgenden Unterlagen die benötigt werden:
                                      -Mietvertrag- (wir haben meine Schwester bei uns aufgenommen, haben selbst Eigentum, muß ich jetzt einen Mietvertrag aufsetzen?)
                                      -Nachweis über Heizung u. Strompauschalen (muß dann von uns berechnet werden?)
                                      -Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate (meine Schwester hatte nie ein Konto, die Grundsicherung ging auf das Konto meiner Eltern. Wollen die jetzt die Kontoauszüge meiner Eltern sehen?)

                                      Vielen Dank vorab schon für deine Bemühungen
                                      Lg Justina
                                      Hallo Justina,

                                      ab 01.01.2017 wird das Procedere durch den Gesetzgeber für Mietzahlungen komplett umgestellt, falls ich das richtig verstanden habe:

                                      Einerseits wird es deutlich einfacher, denn es muss kein ernsthafter Mietvertrag mit akribisch aufgeschlüsselten Einzelposten mehr eingereicht werden. Stattdessen wird pauschal die angemessene Wohnungsgröße (also z.B. 4 Personen) mit derjenigen fiktiven für eine Wohnungsgröße für je nach Fall eine Person weniger (also z.B. 3 Personen) genommen.
                                      Die Differenz, also 15 qm, wird dann für die Heizung (wohl so ca. 1-2 Euro pro qm) und und die Betriebskosten (wohl so ca. 1 Euro pro qm) herangezogen. Also wird es andererseits wohl so sein, dass die Ämter ab 2017 nur noch so ca. 30-40 Euro bezahlen.
                                      (Wobei ich z.B. nicht weiß, wie es mit erwachsenen Kindern im Rollstuhl aussieht. Bei denen können doch 15 qm als zusätzliche angemessene Wohnungsgröße zugelassen werden, so dass die Ämter da dpch von 30 qm statt 15 qm als Grundlage für Heizung und Betriebskosten ausgehen müssten?)

                                      Gesetzesentwurf, S. 93 und S. 94 ,,zu Absatz 3'' erklärt das mit der Neuregelung:

                                      https://www.bmas.de/SharedDocs/Downl...cationFile&v=2




                                      Viele Grüße!

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                                        #20
                                        Hallo Monika!

                                        Die Einkommensverhältnisse von mir und meinen Mann sollen auch eingetragen werden.... Bausparverträge, Bargeld, Nettolohn usw. MUSS ich mich tatsächlich soooo nackig machen? Es geht doch um meine Schwester, die absolut kein Einkommen hat. Eigentlich müsste es doch reichen, daß ich schreibe das unser Netto-Einkommen nicht 100.000 € übersteigt !?

                                        VG Justina


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                                          #21
                                          Hallo Justina,

                                          nein, ihr habt damit nichts zu tun.

                                          Bei den 100 000 Euro geht es nur um Elterneinkommen.

                                          Du stellst als Betreuer Deiner erwachsenen Schwester (für sie) diesen Antrag und so füllst Du ihn auch aus.
                                          Wenn Deine Schwester einen Berufsbetreuer hätte würdest Du dem auch nicht Eure Finanzen offen legen und genau so musst auch Du es handhaben.

                                          Ich hoffe Du verstehst was ich meine.


                                          Übrigens:
                                          -----------------------------------
                                          1. Das Wichtigste in Kürze

                                          Bevor Sozialämter Sozialhilfe leisten, prüfen sie, ob Hilfsbedürftige von Angehörigen finanziell unterstützt werden können. In besonderem Maße unterhaltspflichtig sind Eltern, Ehe- und Lebenspartner. Normal unterhaltspflichtig sind Eltern für ihre volljährigen Kinder und volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern. Nicht unterhaltspflichtig sind Geschwister untereinander, Enkel, Großeltern und verschwägerte Personen.

                                          Komplette Info:
                                          http://www.betanet.de/betanetprint/s...licht-424.html

                                          ------------------------------------

                                          2. Voraussetzungen
                                          Leistungsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unter folgenden Voraussetzungen:

                                          ..."keine unterhaltspflichtigen Angehörigen mit einem jährlich zu versteuernden Gesamteinkommen über 100.000,- € (Unterhaltsregress). Bei einer Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihrem Kind wird deren gemeinsames Einkommen betrachtet, bei Kindern gegenüber ihren Eltern gilt diese Einkommensgrenze für jedes einzelne Kind."...

                                          Komplette Info:
                                          http://www.betanet.de/betanetprint/s...erung-165.html

                                          ----------------------------------




                                          LG
                                          Monika

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                                            #22
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                                            eigentlich müsstet ihr das nicht, denn ihr seid gegenüber deiner Schwester bzw. Schwägerin nicht unterhaltspflichtig.
                                            Das kannst du dort in die betreffenden Zeilen schreiben bzw. unter den Antrag: nicht zutreffend, Eltern sind verstorben, keine Unterhaltspflicht da Schwester bzw. Schwager.

                                            Da ihr aber in einem gemeinsamen Haushalt wohnt , wird es komplizierter, denn das Sozialamt geht dann davon aus, dass ihr die Schwester mitversorgt und für den Unterhalt aufkommt.

                                            Nachlesen kannst du das zum Beispiel hier:
                                            http://www.betanet.de/betanetprint/s...licht-424.html

                                            Allerdings müsstet ihr dann doch auch offizell einen Mietvertrag machen und schriftlich darlegen, dass ihr der Schwester lediglich eine Stundung gewährt und auch nur darlehensweise für den Unterhalt sorgt, bis die Grundsicherung gewährt ist und diese dann zurückfordert. Denn wenn ihr die Schwester einfach mitversorgt besteht ja insofern kein "Bedarf" für die Leistung.

                                            LG, amai

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                                              #23
                                              Hallo Amai!
                                              Vielen Dank, für deine Antwort.
                                              Mal dumm gefragt... Wie sinnvoll ist so ein Mietvertrag? Ich denke mir nämlich das wenn wir z.b. 200 € Miete bekommen würden... diese Mieteinnahmen werden dann am Jahresende wieder versteuert. Was bestimmt nicht wenig ist... lohnt sich der Mietvertrag trotzdem?

                                              VG
                                              Justina

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                                                #24
                                                Hallo Justina, ich habe keine Ahnung, was da an Steuern anfällt, da müsst ihr einen Fachmann fragen. Ohne Nachweis aber, dass Kosten für deine Schwester anfallen fürchte ich wird das Sozialamt auch nicht zahlen. Handelt es sich bei euch denn um Eigentum oder wohnt ihr zu Miete? Im zweiten Fall könnte eure Schwester ja von eurem Vermieter mit in den Mietvertrag aufgenommen werden, dann fliesst euch ja überhaupt keine Mieteinnahme zu. LG. amai

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                                                  #25
                                                  Wir haben Eigentum und meine Schwester hat ihr eigenes Zimmer.
                                                  Liebe Grüße
                                                  Justina

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