[...] Der 8. Senat des Bundessozialgerichts wird in den Verfahren B 8 SO 12/13 R und B 8 SO 31/12 R am Mittwoch, dem 23. Juli 2014, um 11.00 Uhr bzw 11.30 Uhr im Jacob-Grimm-Saal darüber entscheiden, ob erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) erhalten und bei ihren Eltern bzw einem Elternteil leben, einen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) besitzen. [...]
Ankündigung
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Keine Ankündigung bisher.
Diskussion zur Grundsicherung
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AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Zitat aus dem erstinstanzlichen Urteil:" [...] Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer an der Rechtsprechung des BSG festzuhalten, dass nach Maßgabe des Gleichheitssatzes gem. Art. 3 GG und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamen Haushalt nur angenommen werden können, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft i. S. des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft i. S. des SGB XII bilden. [...]"
Genau so argumentierte übrigens Gisela Maubach: eine SGB-XII-Einsatzgemeinschaft besteht im Fall unserer erwachsenen Kinder nur dann, wenn auch die Eltern Leistungen erhalten.
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AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
[...] Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert die Abschaffung der Regelbedarfsstufe 3, seit sie im Jahr 2011 eingeführt wurde. Die Regelbedarfsstufen bestimmen, wie viel Geld Menschen für ihren notwendigen Lebensunterhalt bekommen. Der pauschale Abschlag von 20 Prozent in der Regelbedarfsstufe 3 trifft nach Ansicht der Lebenshilfe Personen, die besonders auf die Unterstützung ihrer Familien und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen sind. [...]
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Bundessozialgericht:
http://juris.bundessozialgericht.de/...8&pos=0&anz=20
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AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Hallo Rettesich,
vielen Dank für das Einstellen der Info! Lese ich das nun aber richtig, dass unseren erwachsenen Kindern die daheim bei ihren ELtern leben, doch die Regelbedarfsstufe 1 zusteht?
Liebe Grüße
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Hallo!
Aus oben verlinkter Pressemitteilung:
Dies hat der 8. Senat das Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 23. Juli 2014 in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Die Sachen wurden allerdings zur erneuten Ver*handlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen, weil es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine endgültige Entscheidung über einen höheren Anspruch der jeweiligen Kläger mangelte.
Fest steht demnach also wohl noch nicht wirklich viel - allerdings ist es offenbar jetzt definitiv angesagt, dass alle Betroffenen umgehend Widerspruch erheben (wo möglich) bzw. einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.
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Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass hier vom BSG klare Kriterien für die Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 vorgegeben werden.
Da diese Kriterien wahrscheinlich von den meisten Kindern (soweit sie erwachsen sind und im Haushalt der Eltern leben) hier im Forum erfüllt werden, besteht meines Erachtens somit ein Anspruch auf die Einstufung in Bedarfstufe 1.
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siehe auch:
https://beck-aktuell.beck.de/news/bs...e-menschen-mit
http://www.kobinet-nachrichten.org/d...29895?rss=true
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Sooo klar sind die Kriterien nicht, wenn man genauer hinguckt...
Das ist jetzt erstmal die Pressemitteilung. Da sollte man also zunächst die Urteile im Volltext angucken und dann sehen, wass die betroffenen SG daraus machen.
Für Euphorie ist es noch ein wenig verfrüht, meine ich.
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genau so sieht es aus und wir freuen uns riesig über das Urteil werde morgen mit dem Anwalt von meinem Sohn Kontakt aufnehmen , da ja unsere Klage bis zur Entscheidung ruhend gestellt wurde , wir auch gegen jeden Bescheid Wisp eingelegt hatten is Zahlung die hier an meinen Sohn fließt sehr hoch
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Hallo an alle,
hier Infos zu dem Urteil von der Lebenshilfe-
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Betroffene können Widerspruch gegen Eingruppierung einlegen
Die nun ergangenen Urteile des BSG betreffen grundsätzlich nur den konkret entschiedenen Fall, haben aber in der Regel Signalwirkung für gleichgelagerte Sachverhalte. Leistungsbezieher von Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, die bei ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, und bisher in die Regelbedarfsstufe 3 eingruppiert worden sind, können für die Zukunft den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen. Sollte der Sozialhilfeträger weiterhin die Regelbedarfsstufe 3 zugrunde legen, ohne ein fehlendes Zusammenleben nachgewiesen zu haben, sollte gegen den Bescheid mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG Widerspruch eingelegt werden.
Eine Berücksichtigung des höheren Regelsatzes für die Vergangenheit ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn gegen den Grundsicherungsbescheid in der Vergangenheit bereits Widerspruch eingelegt bzw. Klage erhoben worden ist und dieser damit nicht bestandskräftig geworden ist. Es ist davon auszugehen, dass laufende Widerspruchs- und Klageverfahren demnächst entschieden werden. Sollten Verfahren ruhend gestellt worden sein, können die Betroffenen mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG nun eine Fortsetzung des Verfahrens anregen
Kompletter Text:
http://www.lebenshilfe.de/de/themen-...rfsstufe-3.php
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Liebe Grüße
Monika
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AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Im Grundsicherungsbescheid vom 06.07.2011 meines Sohnes war folgender Absatz zur Regelbedarfsstufe 3
eingefügt:
Entsprechend der Protokollerklärung des Vermlttlungsausschusses vom 22.02.2011 erfolgt noch eine dahingehende Überprüfung, ob auch Leistungsbeziehern, welche der
Regelbedarfsstufe 3 zugehören, der volle Regelsatz gewährt werden kann. Sollten nach Abschluss der Prüfung für die Zeit ab 01.01.2011 höhere Regelsatzleistungen zu gewähren sein, werden diese von Arnts wegen nachgezahlt. Diesbezüglich ist kein gesonderter Antrag oder Widerspruch erforderlich.
Kann ich dann damit rechnen, dass die Nachzahlung auch rückwirkend erfolgt ?
PS: Hatte trotzdem Widerspruch eingelegt, der jedoch nicht beantwortet wurde.
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AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Hallo in die Runde,
da hielt ich wohl den Erfolg einer Klage für aussichtslos. Deshalb hatte ich keinen Widerspruch eingelegt, schade. Aber für die Zukunft möchte ich dies ändern und Widerspruch einlegen. Gibt es schon eine passende Vorlage für einen Widerspruch in Anbetracht der gestrigen Entscheidung? Oder ist hier jemand gut im Schreiben und formulieren und würde mit einem guten Widerspruch helfen können? Würde ich mich sehr freuen und andere sicherlich auch.
Ach noch etwas ... der volle Regelsatz gilt doch dann erst für Kinder ab 25, oder?
Vielen Dank
Anke
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Zitat von Anke Beitrag anzeigenAch noch etwas ... der volle Regelsatz gilt doch dann erst für Kinder ab 25, oder?
Das Einzige, zu dem man zu diesem Zeitpunkt seriös raten kann, ist, sich mit dem zuständigen Sozialhilfeträger in Verbindung zu setzen und eben ggf. vorsorglich Widerspruch zu erheben bzw. Überprüfungsanträge zu stellen.
Für euphorischen Aktionismus ist es noch deutlich zu früh.
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Hallo Anke,
Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X sind meines Wissens bis zum ersten Tag des Vorjahres rückwirkend möglich- also ab 01.01.2013. Immerhin etwas.
Ob die gestrige Entscheidung des BSG schon für volljährige, aber noch nicht 25jährige gilt, weiß ich nicht, da unser Sohn zur Änderung in 2009 (Regelbedarfstufe 1- gültig bis Januar 2011) schon 25 Jahre war.
Andererseits gilt die Regelbedarfstufe 4 ja nur für 14- 18jährige, danach folgt die Regelbedarfstufe 3-und diese soll ja nun (hoffentlich) so nicht mehr zutreffend sein- alles ist möglich......
Ich neige übrigens zu euphorischem Aktionismus und habe heute schon einmal aufgrund der Entscheidung des BSG formlos einen Antrag auf Bewilligung der Regelbedarfstufe 1 ab August 2014 ) beim SA/ Rechtsabteilung gestellt. Habe mich dabei auf des gestrige Urteil berufen. Wir werden sehen.
Alles weitere ( Bescheide ab 2011- allen widersprochen) überlasse ich den Anwälten des VDK, die auch unsere Klage betreuen.
LG
susemichel
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Hallo Daniel,
meine Euphorie hält sich in Grenzen, keine Angst Aber verstehe bitte, dass man natürlich nun auch handeln möchte, vorsorglich, für den Fall es läuft auf eine generelle gesetzliche Änderung hinaus ...
Betrifft ja auch nicht mich alleine, sondern tausende!
@ Susemichel, danke auch für Deinen Kommentar. Meine Tochter erhielt vor der Gesetzesänderung ebenfalls den vollen Regelsatz. Sie war allerdings noch keine 25 aber schon ü 18.
Den Überprüfungsantrag stelle ich auf jeden Fall.
Lieben Gruß,
Anke
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AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Hallo Anke,
genau mein Fall, auch meine Tochter erhielt vor der Gesetzesänderung Stufe 1 und war über 18, also erwachsen. Seit 2011 Stufe 3, jährlich mit Widerspruch (ruhend gestellt).
Werde mich also vertrauensvoll an das zuständige SA wenden
Grüße
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Hätte hierzu auch noch eine Frage, habe im April 2011 auch einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen in Höhe der Regelleistung eines Haushaltsvorstandes gestellt, da meine Tochter ab Febr.25 Jahre geworden ist. Einspruchsvorlage war vom bvkm.
Zum Schluß kam der Satz, soweit der nachträglichen Bewilligung der Leistung eines Haushaltsvorstandes im Zeitraum ab dem 2.2.10 bestandskräftige Bescheide entgegenstehen, beantrage ich daher gemäß $ 44 SGB X die Rücknahme dieser BEscheide sowie die Neubescheidung für diesen Zeitraum unter Berücksichtigung der im Urteil des Bundessolzialgerichtes vom 19.5.09 anzuwendenden Rechtsgrundsätze. Leider habe ich versäumt jährlich einen Widerspruch einzulegen. Wäre trotzdem eine Nachzahlung denkbar?
Viele Grüße Hofi
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AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
hallo,an alle
gestern mit anwalt gesprochen,da wir klage gestellt hatten und bis zur entscheidung des gerichts auch ruhig gestellt hatten.ich hatte jedoch auch nicht nach jedem bescheid widerspruch gemacht,da ich dachte es wird eh nichts.der anwalt sagt eine nachzahlung erfolgt trotzdem.
bin gespannt wie die sozialämter reagieren.
sozialämter scheinen sich immer noch zu winden.meinen beitrag beim kindergeld lesen.
grüße
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Hallo zusammen,
Gisela Maubach hat die Situation bei kobinet in einigen Kommentaren zusammengefasst. Hier ein Auszug aus dem Kommentar vom 22. Juli (Tag vor der Verhandlung).
Nach der gesetzlichen Formulierung müssten also auch jetzt schon alle volljährigen Kinder, die SGB-XII-Grundsicherung erhalten und bei ihren Eltern leben (die diese Grundsicherung nicht erhalten!) der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet werden, so dass es auch nicht verwunderlich war, dass die Klägerin mit dieser Argumentation beim Sozialgericht Detmold gewonnen hatte, denn es lag ja keine SGB-XII-Einsatzgemeinschaft vor.
Und man darf gespannt sein, ob das BSG morgen bei seiner bisherigen Rechtsprechung bleibt.
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Hallo zusammen,
gerade habe ich von Gisela Maubach noch folgende Rückmeldung bekommen:
Es existiert grundsätzlich keine Regelbedarfsstufe, die sich nach Eintritt der Volljährigkeit noch aufgrund des Alters ändert. Bei Volljährigen unterscheiden sich die Regelbedarfsstufen nur nach Lebenssituation (alleinstehend, alleinerziehend, Lebenspartner, eigener Haushalt).
Im SGB II wird die Vollendung des 25. Lebensjahres beim Zusammenleben innerhalb eines Haushaltes (denn darum geht es ja bei der BSG-Entscheidung) ausschließlich in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II erwähnt, wo erklärt wird, dass unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zur Bedarfsgemeinschaft der ebenfalls leistungsberechtigten Eltern gehören. Das ist der einzige Grund, warum hier bis zum Alter von 25 Jahren zur Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet wird.
Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, dass junge Erwachsene aus SGB-II-Familien ausziehen und zusätzliche Unterkunftskosten verursachen. In diesem Urteil des Sozialgerichts Augsburg ist das sogar nachzulesen: Sozialgerichtsbarkeit
Da wird ziemlich weit hinten erklärt:
„Zielsetzung der Regelung in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II war letztlich eine Kostenersparnis dadurch, dass Umzüge junger Erwachsener, die noch nicht über eine gesicherte Lebensstellung verfügen und damit eine Vermehrung von Bedarfsgemeinschaften nach Möglichkeit vermieden wird. Da die Leistungsbezieher nach dem SGB XII dagegen entweder aufgrund von Alter oder angeborener oder erworbener Krankheit oder Behinderung die Zugangsvoraussetzungen für das SGB XII erfüllen, ist nicht erkennbar, welche Bedeutung gerade dieser Altersgrenze im Regelwerk des SGB XII zukommen soll.“
Im SGB XII existiert keine vergleichbare Regelung, so dass die Vollendung des 25. Lebensjahres hier keinerlei Rolle spielt. Wenn die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe nun korrigiert werden muss, gilt das im SGB XII also grundsätzlich ab Volljährigkeit.
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