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Entwicklung des BundesTeilhabeGesetzes

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  • werner62
    antwortet
    Hallo zusammen,

    ----------------------------------------------------------------------------------------------

    Als nach wie vor "mangelhaft" bewertet der Paritätische Wohlfahrtsverband den heute vom Kabinett verabschiedeten Regierungsentwurf für ein Bundesteilhabegesetz........

    ...."Von den geplanten Verbesserungen profitieren längst nicht alle Menschen mit Behinderung gleichermaßen. Gerade für Menschen mit besonders hohem Unterstützungsbedarf drohen sogar echte Verschlechterungen. Wer noch erwerbstätig sein kann, wird gefördert,
    viele andere drohen künftig von Teilhabeleistungen ausgeschlossen und in die Pflege verschoben zu werden", kritisiert Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes."......

    Komplette Info:

    http://www.kobinet-nachrichten.org/d...mangelhaft.htm

    --------------------------------------------------------------------------------------------------

    Dazu passt ja auch Inges Beitrag von heute:
    http://www.intakt.info/forum/forum/t...i-auswirkungen

    LG
    Monika

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  • Inge
    antwortet
    Hallo Daniel,
    so lange Gesetze nicht wirklich eindeutig formuliert sind und sich deshalb auch gegen die Interessen der Betroffenen auslegen lassen, wird dieses - aus welch (un)möglichen Gründen auch immer - geschehen. Das sagen mir meine Erfahrungen aus den letzten 30 Jahren.
    Das Wunsch- und Wahlrecht der Tagesstruktur (WfbM, Förderstätte, selbst organisierte Struktur) für alle nicht-erwerbsfähige Menschen muss gesetzlich ganz eindeutig verankert werden.

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  • Daniel
    antwortet
    Guten Abend,

    Hmmmm... Ich muss mich wohl weiterhin unbeliebt machen. ;)
    Da geht es jedoch um etwas Grundlegendes und Wichtiges - und das erscheint mir jede etwaige Ungnade und Wiederholung wert.

    Das ElerbeKi-Blog führt hinsichtlich des § 102 SGB IX-RefE dieselbe Kritik wie Frau Maubach.
    Beide Argumentationen sehe ich aber in keiner Weise vom Gesetzentwurf gedeckt. Auch die Kritiken der Verbände führen diese Argumentation nicht. Der Bezug auf die Kritik des Paritätischen im ElerbeKi-Blog ist irreführend, denn der Paritätische kritisiert am künftigen § 102 etwas anderes.

    Es ist in keiner Weise aus dem Entwurf herauszulesen, dass Menschen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, von Leistungen zur sozialen Teilhabe ausgeschlossen sein sollen.
    Genauso unrichtig ist, dass irgendeine Form von "Werkstatt-Pflicht" daraus abgeleitet werden könne.

    Im Entwurf zur Norm geht es um Nachrangigkeitsregelungen für Leistungen, die den selben Bedarf decken können - nicht um einen "Ausschluss" von einer Leistung. Das ist ein essentieller Unterschied!
    Soll also heißen: Falls ein bestehender Bedarf an sozialer Teilhabe bereits im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (oder medizinischen Reha oder Teilhabe an Bildung) gedeckt werden kann, so ist dieser Bedarf auch dort zu decken. Es entsteht somit kein separater Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe für diesen konkreten Bedarf. Andere bestehende Bedarfe an sozialer Teilhabe sind davon nicht betroffen - für diese besteht also durchaus ein weiterer Leistungsanspruch, sofern sie nicht ebenfalls im Rahmen anderer Teilhabeleistungen gedeckt werden können. Es wird also jeder Bedarf an sozialer Teilhabe "einzeln" geprüft.

    Die Kritik der Verbände (und anderer Sachverständiger) richtet sich grundsätzlich gegen eine Nachrangigkeit sozialer Teilhabe, da dadurch eine leistungsrechtliche Abwertung erfolgt.
    Gleichwohl kann ich die Intention dieser Nachrangigkeit erahnen, da der Begriff "soziale Teilhabe" ja sehr weitläufig ausgelegt ist und es zwangsläufig zu Überschneidungen mit anderen Teilhabeleistungen kommen wird. Der zeitgemäßere Weg wäre natürlich gewesen, der sozialen Teilhabe einen grundsätzlichen leistungsrechtlichen Vorrang einzuräumen.


    Ähnlich verhält es sich mit § 76 Abs. 1 SGB IX-RefE - auch hier geht es um eine Nachrangigkeit sozialer Teilhabe, nicht um einen Ausschluss von Leistungen.
    Abs. 2 ist kritischer, da hier definiert wird, mit welchen Leistungen Bedarfe an sozialer Teilhabe gedeckt werden sollen. Und das ist ... nicht gut gelungen.
    Darauf geht der ElerbeKi-Blog aber gar nicht ein. Entgegen seiner Kritik: Auch im Entwurf dieser Norm ist nicht von einem "Ausschluss" die Rede.


    § 91 Abs. 3 SGB IX-RefE schließlich hat ebenfalls etwas mit einer leistungsrechtlichen Rangfolge zu tun.
    Hier trifft die Kritik des Blogs zwar - aber aus der falschen Ecke.
    In der Norm soll bestimmt werden, wie das Rangverhältnis zwischen Pflege (auch Hilfe zur Pflege unter den zukünftigen Richtlinien des PSG III!) und Eingliederungshilfe sein soll. Auch hier: Es geht nicht um einen "Ausschluss", sondern um eine leistungsrechtliche Rangfolge.
    Der Entwurf der Norm hätte jedoch zur Folge, dass eine Verlagerung bestimmter bisher in der Eingliederungshilfe verankerter Leistungsansprüche in die Pflege und damit fast zwangsläufig auch in die Hilfe zur Pflege stattfindet. Dies könnte bedeuten, dass Menschen mit bestimmten Teilhabebedarfen in die Hilfe zur Pflege "rutschen", die eigentlich mit den Leistungen der Pflegeversicherung auskommen würden - und somit u. a. die "schlechteren" Freibeträge für Einkommen und Vermögen der Hilfe zur Pflege (unverändert Sozialhilfe SGB XII!) zu verdauen hätten.
    Abgesehen davon gibt es handwerkliche Kritik am Entwurf der Norm, da wichtige Begriffe wie "häusliches Umfeld" etc. unzureichend definiert und abgegrenzt sind.


    Juristisch gut fundierte Kritiken finden sich z. B. hier:
    Der Paritätische
    BVKM e. a.
    Caritasverband
    Dr. Harry Fuchs (als Berater des "Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der behinderten Menschen" einer der Wegbereiter des SGB IX und ausgewiesener Teilhabe- und Rehabilitationsrechtsexperte)

    Auch zum PSG III:
    BVKM
    Der Paritätische
    VKAD e. a.



    Gruß,

    Daniel

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  • werner62
    antwortet
    Hallo zusammen.

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Auf diese Mail-Aktion:
    E-Mails an die Bundestagsabgeordneten wegen des drohenden Ausschlusses
    schwerstbehinderter Menschen von der Sozialen Teilhabe


    https://elerbeki.wordpress.com/2016/...alen-teilhabe/


    Gibt es inzwischen auch schon eine:
    Stellungnahme von Uwe Schummer (Behindertenbeauftragter der CDU/CSU):

    https://elerbeki.wordpress.com/2016/...er-der-cducsu/


    Und hier die:
    Antwort auf die Stellungnahme von Uwe Schummer, Beauftragter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für Menschen mit Behinderungen

    https://elerbeki.wordpress.com/2016/...behinderungen/

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Liebe Grüße
    Monika



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  • Inge
    antwortet
    Hallo zusammen,

    Monika, vielen Dank für diesen Link mit den guten Beiträgen!

    Aus der Stellungnahme von Eltern einer schwerstbehinderten Tochter:
    "[...] Diesen Referentenentwurf betrachten wir als erkennbar absichtsvollen Versuch, verschiedenen Gruppen von Menschen mit Behinderungen -– zum Beispiel den schwer und mehrfachbehinderten Menschen – - und -– das wird regelmäßig vergessen -– auch deren Angehörigen die Zusicherung von Mitmenschlichkeit, Anerkennung und Solidarität zu entziehen. Das Vorgehen und die Absicht sind vergleichbar mit Vorgehen und Absicht der „Hartz-Gesetze“. Einer großen Gruppe von Menschen werden gezielt Rechtsansprüche entzogen, so dass sie in der Folge in einer prekären oder gar in einer Ausnahmesituation hart landen. Zugleich werden Absicht und vorhersehbare Folgen verdeckt durch eine emanzipative und inclusive Begleitmusik. So funktioniert neoliberale Politik und Ideologie. [...]"
    Quelle und kompletter Text: der Paritätische (pdf)
    Zuletzt geändert von Inge; 24.06.2016, 11:30.

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  • werner62
    antwortet
    Hallo zusammen,

    hier schildern Betroffene ihre Befürchtungen
    zum Bundesteilhabegesetzentwurf u.a.:
    Eltern von Sofia, 21Jahre
    (geistig und körperlich schwerbehindert,

    in Folge einer progressiven neurologischen Erkrankung)
    -------------------------------------------------------------------------------------
    Der Paritätische
    INFO:

    Hier finden Sie Beispiele aus der Lebenswelt von Menschen mit Behinderung
    und Stimmen dazu, welche Auswirkungen der Gesetzentwurf haben kann.

    Sie dienen der Aufklärung und dem besseren Verständnis.
    Sie können den Briefen an Abgeordnete, Politik und Verwaltung beigelegt werden.


    Bundesteilhabegesetz - SO NICHT!
    Stimmen zum Gesetz


    http://www.der-paritaetische.de/bthg...en-zum-gesetz/
    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------

    LG
    Monika

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  • rosinante
    antwortet
    Hallo miteinander,
    der Referentenentwurf zum BTHG verstärkt noch die Befürchtungen, die sich schon bei den Veröffentlichungen zur Pflegereform gezeigt haben. Nämlich, daß sich die derzeitigen Bestrebungen gegen die Interessen von schwerstbehinderten Menschen richten: https://elerbeki.wordpress.com/2015/...erte-menschen/

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  • Daniel
    antwortet
    Hallo Inge,

    Bedenken - ja, natürlich.
    Frau Maubach neigt meines Eindrucks nach jedoch dazu, sehr gewagte Interpretationen vorzunehmen und diese so zu proklamieren, als ob sie klare Sache wären. Da sollte sie mehr Vorsicht walten lassen, finde ich, gerade in ihren öffentlichen Äußerungen.


    § 102 SGB IX Entwurf neu lautet gem. mir vorliegender Fassung vom 26.04.2016:

    (1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen:
    1. Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation,
    2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
    3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
    4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

    (2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1
    Nummer 4 vor. Ein Bedarf, der durch die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dem
    Grunde nach gedeckt werden kann, schließt Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 zur Deckung
    desselben Bedarfes aus.
    Nach meinem Verständnis bedeutet dies nichts anderes, als dass Bedarfe zur Sozialen Teilhabe, die im Zuge gewährter Teilhabeleistungen nach Ziffer 1 - 3 bereits ausdrücklich gedeckt werden, keinen zusätzlichen Anspruch auf Leistungen zur Sozialen Teilhabe auslösen.

    In meinen Augen kritikwürdig ist der Umstand, dass ein Anspruch auf separate Leistungen zur Soziale Teilhabe nachrangig und nicht mindestens gleichrangig zu anderen Teilhabeleistungsanspüchen sind, allemal. Was die Leistungsträger daraus machen, bleibt abzuwarten.

    In keiner Weise kann ich der Formulierung des Entwurfstextes aber entnehmen, dass jemand, der als WfbM-Beschäftigter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält, von Leistungen zur Sozialen Teilhabe ausgeschlossen sein - so stellt es Frau Maubach ja da. Es ist mir völlig unverständlich, wie sie zu ihrer Interpretation kommt.

    Nein, der WfbM-Beschäftigte hat meiner Lesart nach sehr wohl Anspruch auf Soziale Teilhabe. Es besteht jedoch kein Wahlrecht, einen eigentlich im Rahmen von Leistungen nach Ziffer 1 - 3 deckbaren Teilhabebedarf stattdessen mit einer "unabhängigen" Leistung nach Ziffer 4 zu decken. Das ist eine ganz andere Aussage und an sich auch nichts Verwerfliches.


    Die relevanten Absätze 1 und 2 des § 78 SGB IX Entwurf neu lauten gem. mir vorliegender Fassung vom 26.04.2016:

    (1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich
    der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Die Leistungsberech-
    tigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung
    der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die
    Leistungen umfassen
    1. die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie
    die Begleitung der Leistungsberechtigten und
    2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung.

    (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte
    Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitung und Übung von allgemeinen
    Erledigungen des Alltags sowie von Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer
    Beziehungen, die persönliche Lebensplanung und die Freizeitgestaltung einschließlich kultureller
    und sportlicher Aktivitäten.
    Ich weiß gar nicht, wie Frau Maubach, hier auf ihren "Umkehrschluss" kommt.

    Die Gesetzesbegründung zum Entwurf der Norm führt u. a. aus:

    Der Begriff der Assistenz bringt in Abgrenzung zu förderzentrierten Ansätzen der Betreuung,
    die ein Über- / Unterordnungsverhältnis zwischen Leistungserbringern und Leistungsberechtigten
    bergen, auch ein verändertes Verständnis von professioneller Hilfe zum Ausdruck.
    Die Leistungsberechtigten sollen dabei unterstützt werden, ihren Alltag selbstbestimmt
    zu gestalten. Vor diesem Hintergrund wird konsequenterweise auch die Beziehungsgestaltung
    zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringern neu bestimmt.
    Where is the point...?



    Gruß,

    Daniel

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  • Inge
    antwortet
    Hallo Daniel,

    kannst du das irgendwie entkräften?
    Nach meinen bisherigen Erfahrungen sind Bedenken in Bezug auf die Auslegung von Gesetzen durchaus berechtigt. Ich habe noch nicht erleben dürfen, dass es von Seiten der Behörden und Institutionen eine positive Interpretation gab, wenn auch eine negative möglich war.

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  • Daniel
    antwortet
    Bei all der berechtigten Kritik und Entrüstung über den bisherigen Entwurf zum BTHG: Frau Maubach ist manchmal schon ein bisschen zu salopp in ihren juristischen Interpretationen...

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  • rosinante
    antwortet
    Kommentar von Gisela Maubach am Donnerstag, 28. April 2016, 23:32 Uhr auf der Seite von Kobinet

    Was allerdings vorher nicht klar war, ist der eingeschränkte Personenkreis, der Anspruch auf Assistenzleistungen haben soll.

    In § 78 steht schon im ersten Satz, dass Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und "eigenständigen" (!) Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht werden sollen.
    Die Befähigung zur "eigenständigen" Alltagsbewältigung wird auch in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nochmal erklärt.

    Im Umkehrschluss bedeutet das, dass diejenigen Menschen mit Behinderung von Assistenzleistungen ausgeschlossen werden, die aufgrund ihrer Behinderung keine "Befähigung zur Eigenständigkeit" erreichen können.
    Was kommt hier auf uns zu?

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  • Inge
    antwortet
    [...] die Situation von Menschen mit Behinderungen würde sogar verschlechtert werden, wenn – wie im Entwurf geplant – die häusliche Pflege künftig Vorrang vor der Eingliederungshilfe habe. Menschen mit Behinderungen, die pflegebedürftig sind, müssen aber weiterhin dabei unterstützt werden, an der Gesellschaft teilhaben und teilnehmen zu können, fordert Auer. [...]
    Quelle und kompletter Text Lebenshilfe Bayern und Link zur Stellungnahme

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  • Inge
    antwortet
    Hallo zusammen,

    ein Hinweis auf lesenswerte Kommentare bei kobinet:

    Nach meinem jetzigen Kenntnisstand beinhaltet der Referentenentwurf eine Aussortierung der als "geistig" behinderter Menschen stigmatisierten Personen (denen abgesprochen wird sich selbst äußern zu können) welche sich dann letztlich dem "System der Behindertenhilfe" "bedienen" dürfen und hier auf Lebenszeit gefangen sind. Ich meine hier ausdrücklich alle als "geistig" behinderten Menschen. Die Frage ist wer wird dies zukünftig entscheiden, zu welcher Personengruppe diese Menschen im einzelnen dann gehören "dürfen"? (Dirk Hentschel)
    Gespräch mit Staatssekretärin nach Protest


    Mangel Nummer 1)
    Eltern und andere Sorge Tragende aus dem persönlichen Umfeld von schwerstbehinderten Töchtern, Söhnen und Geschwistern werden vom Bundesteilhabegesetz ausgeschlossen.
    Eltern von schwerstbehinderten Töchtern und Söhnen (gleich, welchen Alters) und andere Sorge Tragende aus dem persönlichen Umfeld von schwerstbehinderten Töchtern, Söhnen und Geschwistern sind oftmals diejenigen, die für ihre Angehörigen sprechen (müssen).
    Und sprechen wollen.
    Ich schreibe hier zu Menschen, die sich nicht selber mitteilen können, auch nicht über einen Talker und ähnliche technische Errungenschaften.
    Gibt es Einsichtnahme in eine Liste der Lobbyist/innen, die (vermutlich) das Gesetz zur Sozialen Teilhabe geschrieben haben? Pflegeheimbetreiber/innen, die Industrieverbände und dergleichen? Wäre interessant zu wissen, wer hier ton- und interesseangebend war. (Signe)
    Warum fehlt hier der geplante § 102 Abs. 2, wonach Leistungen zur Sozialen Teilhabe ausgeschlossen sind, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (= WfbM) möglich sind?
    Ist das Ausgeschlossensein von Sozialer Teilhabe nicht wichtig genug, um es in die 10 größten Mängel des Entwurfes aufzunehmen? (Gisela Maubach)
    Die 10 größten Mängel des Bundesteilhabegesetzes

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  • werner62
    antwortet
    Hallo zusammen,

    hier ein weiterer Beitrag bei Forsea von Gerhard Bartz:

    Die Regierungen und die Menschen mit Behinderungen
    http://www.forsea.de/projekte/Teilha...inderungen.pdf


    LG
    Monika

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  • rosinante
    antwortet
    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter der sozialdemokratischen Ministerin Andrea Nahles tut gerade so, als ob es die Behindertenrechtskonvention nicht gäbe, als ob diese nicht bereits seit 2009 in Deutschland geltendes Recht wäre. Auch das Benachteiligungsverbot im Artikel 3 unseres Grundgesetzes scheint in den Augen des BMAS gerade zum Einwickeln der Pausenstulle geeignet zu sein."
    Vollständige Stellungnahme auf der Seite von ForseA e.V.
    Von Gerhard Bartz auf kobinet

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  • Inge
    antwortet
    Ich freue mich sehr, dass das Bundesteilhabegesetz ‪#‎BTHG‬ jetzt in der Ressortabstimmung ist. Wir werden die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen nachhaltig verbessern. Damit haben wir den nächsten wichtigen Schritt auf dem Weg hin zu einer inklusiven Gesellschaft geschafft.
    Quelle: Andrea Nahles auf Facebook (Bitte unbedingt die Kommentare lesen!)

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  • werner62
    antwortet
    Hallo zusammen,

    Referentenentwurf für Bundesteilhabegesetz erschienen
    Veröffentlicht am Dienstag, 26. April 2016 von Ottmar Miles-Paul

    Berlin (kobinet) Heute Nachmittag wurde der lange erwartete Referentenentwurf für das Bundesteilhabegesetz vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales an die Verbände zur Anhörung versandt. Das inklusive Begründung 369 Seiten starke Dokument ist damit der offizielle Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für das Bundesteilhabegesetz,.......

    http://www.kobinet-nachrichten.org/d...erschienen.htm

    Link zum Referentenentwurf für das Bundesteilhabegesetz
    http://www.teilhabegesetz.org//media...esetz_EghV.pdf

    LG
    Monika

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  • Inge
    antwortet
    AW: Entwicklung des BundesTeilhabeGesetzes

    Grundsätzlich begrüßen die Fachverbände den mit dem Gesetz geplanten „Systemwechsel“, mit dem die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgenommen und zu einem Leistungsrecht innerhalb des SGB IX wird. Der „Systemwechsel“ darf allerdings nicht zu einer Verschlechterung der Leistungen und zu einer neuen Unübersichtlichkeit für die jetzt Berechtigten führen. Auch ist darauf zu achten, dass die Leistungen in der Logik des sozial-rechtlichen Dreiecks bleiben. Das Gesetz muss gewährleisten, dass es in Deutschland nicht zu ungleichen Lebensverhältnissen für Menschen mit Behinderung kommt (s. Art. 72 Abs. 2 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG). [...]
    Kommentar der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zum Arbeitsentwurf eines Bundesteilhabegesetzes mit Link zum Download: CBP-Caritas

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  • Daniel
    antwortet
    AW: Entwicklung des BundesTeilhabeGesetzes

    Helau... oder so...

    Zitat von Inge Beitrag anzeigen
    Bedenklich ist für mich, dass das Schubladensystem derzeit als ein (Spar-)Instrument zur Sortierung von Menschen in leistungshomogene Gruppen genutzt wird.
    Liegt das aber wirklich an gesetzlichen Normen - oder vielleicht mehr an der Auslegung dieser durch die Leistungsträger...?

    Wichtig wäre meines Erachtens, dass der behinderte Menschen probieren darf, ob er lieber eine Teilhabe am Arbeitsleben in der WfbM oder auf dem freien Arbeitsmarkt wahrnimmt oder die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in der Tagesförderstätte, ob er verschiedene Modelle in Teilzeit in Anspruch nimmt, oder ob er eine andere Maßnahme bevorzugt.
    Wenn ich den Entwurf richtig verstehe, bestehen darin weitaus mehr Möglichkeiten zu einem "Ausprobieren", als bisher. Oder?


    Nach mittlerweile intensiverem Studium sehe ich den Entwurf nicht mehr so negativ wie anfangs.
    Große Disco-Laune mag zwar dennoch nicht aufkommen, da ich schon glaube, man hätte hier ein deutlich klareres, moderneres und liberaleres Werk entwerfen können. Gut, das zu erhoffen mag auch reichlich naiv gewesen sein…

    Hinsichtlich des Einkommens- und Vermögenseinsatzes meine ich schon, dass eine gänzliche Streichung zumindest der Einkommensanrechnung möglich gewesen wäre. Das bleibt für mich persönlich der wohl größte Kritikpunkt.

    Die Einbeziehung der Rechtlichen Betreuung unter § 22 erscheint mir äußerst bedenklich. Der Teilhabeträger müsste m. E. nach derzeit geltendem Betreuungsrecht dann eine Rechtliche Betreuung zunächst formell anregen, damit die Betreuungsbehörde überhaupt jenseits einer freiwilligen Beratung aktiv werden kann.
    De facto stünde wohl zu befürchten, dass dann mit jedem Antrag auf z. B. Assistenz von bestimmten Teilhabeträgern "automatisch" die Anregung der Rechtlichen Betreuung für den Antragersteller erfolgen würde. Das kann’s nicht sein, ist aber vielleicht auch nur Schwarzmalerei von mir.

    Die Regelungen zum Persönlichen Budget wurden nicht in den allseits bekannten kritischen Aspekten gleich "an Ort und Stelle" verbessert. Stattdessen wird auf Verordnungen abgestellt. Finde ich nicht gut.

    Sehr unschlüssig bin ich mir hinsichtlich der propagierten Abkehr von der "Gliederung nach ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Leistungen". Bedeutet das tatsächlich z. B. individuelle Assistenzleistung für Menschen in stat. Wohneinrichtungen? Ich kann es mir kaum vorstellen.


    Einige Ansätze klingen ausnehmend positiv, z. B.:

    § 18
    Fristenregelung ähnlich der des § 13 Abs. 3a SGB V. Bazinga!

    § 32
    Unabhängige Teilhabeberatung.
    Spannend dürfte werden, wie die Finanzierung abläuft – zu befürchten steht wohl, dass das letztlich auf Länderebene landet und in die OBA-Finanzierung geschmuggelt wird.

    § 55, 61
    Unterstützte Beschäftigung & Budget für Arbeit. Wenn ich das richtig verstehe, ist das eine Umsetzung der Ergebnisse aus u. a. der EQOLISE-Studie.

    §§ 76, 78
    Definition von "Assistenzleistungen" und des früheren BEW / BEWO / ABW als "qualifizierte Assistenz". Könnte zu klarerem Verständnis der Leistung und eindeutigerer Herleitung entsprechender Leistungsansprüche hilfreich sein.

    § 77
    Das Assistenzzimmer ist ausdrücklich enthalten.

    § 103
    Präzisierte Verpflichtung zur Beratung durch Teilhabeträger.


    Wie geht es Euch mit dem Entwurf?
    Sind Euch weitere öffentliche Stellungnahmen von Verbänden usw. bekannt?
    (http://www.kobinet-nachrichten.org/d...C3%BCnchen.htm)


    Gruß,

    Daniel

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  • Inge
    antwortet
    AW: Entwicklung des BundesTeilhabeGesetzes

    Hallo zusammen,

    Zitat von Daniel Beitrag anzeigen
    "Schubladen" erscheinen mir als nichts grundsätzlich Verwerfliches und manchmal sogar als etwas Unvermeidliches - solange sie zahlreich und in passender Größe existieren, damit möglichst einjeder "seine" passende finden kann.
    Bedenklich ist für mich, dass das Schubladensystem derzeit als ein (Spar-)Instrument zur Sortierung von Menschen in leistungshomogene Gruppen genutzt wird. Das ist für den Kostenträger zwar "praktisch", aber ich bin sicher, dass niemand in eine bestimmte homogene Gruppe von Menschen mit den gleichen Fähigkeiten oder Defiziten einsortiert werden möchte. Und niemand von uns möchte vermutlich, wenn wir nicht oder nicht mehr arbeiten könnten, rund um die Uhr ausschließlich mit nicht arbeitsfähigen Menschen zusammen sein.

    Wichtig wäre meines Erachtens, dass der behinderte Menschen probieren darf, ob er lieber eine Teilhabe am Arbeitsleben in der WfbM oder auf dem freien Arbeitsmarkt wahrnimmt oder die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in der Tagesförderstätte, ob er verschiedene Modelle in Teilzeit in Anspruch nimmt, oder ob er eine andere Maßnahme bevorzugt.
    Und das sollte dann noch räumlich nahe beieinander liegen, damit die Betroffenen auch ausprobieren und dann entscheiden können, in welche Schublade sie wollen. Und damit sie auch wechseln dürfen, wenn diese Schublade (aus welchen Gründen auch immer) nicht mehr passt.

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  • Inge
    antwortet
    AW: Entwicklung des BundesTeilhabeGesetzes

    Hallo Daniel,

    Zitat von Daniel Beitrag anzeigen
    Es fällt mir schwer zu verstehen, dass man zwischen "jungen, fitten Behinderten" und "alten, nicht fitten" (??) zu trennen versucht. Da scheint mir eine Art Konkurrenzgedanke innezuliegen, den ich als ziemlich befremdlich und kontraproduktiv empfinde.
    das "Konkurrenzdenken" hat bei mir zu dem Zeitpunkt angefangen, als mir klar wurde, dass Menschen mit schwersten Behinderungen bei den Entwürfen zum Teilhabegesetz in Bezug auf Verbesserungen ignoriert oder vergessen wurden.
    Eine Weile stand sogar der Vorschlag im Raum, im Rahmen der Finanzierung des Bundesteilhabegesetzes das Kindergeld für über 27-jährige behinderte Menschen zu streichen. Dieser Vorschlag zur Gegenfinanzierung des Teilhabegeldes war auf einen Entwurf für ein Gesetz zur Sozialen Teilhabe des Forums behinderter Juristinnen und Juristen (FbJJ) aus dem Jahr 2013 zurückzuführen. Quelle: ElerbeKi

    Ebenso wurde kritisiert, dass das Teilhabegeld auf die Leistungen der Eingliederungshilfe (Wohnen, WfbM, Tagesförderstätte) bis auf einen Selbstbehalt von 127 Euro angerechnet werden sollten.
    Im Endeffekt hätte das eine finanzielle Schlechterstellung für schwerstbehinderte Menschen bewirkt.

    Eine Antwort auf die wiederholte Kritik und konstruktive Ergänzungsvorschläge der Eltern gab es in Form des Artikels Neid der Benachteiligten, aus dem ich zitiere:
    Eltern umfassend behinderter (erwachsener) Kinder – ihre Eltern bezeichnen sie z.T. auch als „arbeitsUNfähige Menschen mit schwerster geistiger Behinderung“ – äußern neben anderen immer wieder die Sorge, dass sie und ihre Kinder Verlierer der geplanten Reform hin zu einem Bundesteilhabegesetz sein könnten. Vieles, was den „arbeitsfähigen“ Menschen mit Behinderungen eine Selbstverständlichkeit sei, bliebe ihnen und ihren Kinder verwehrt, wie z.B. ein persönliches Budget zur Teilhabe außerhalb von Einrichtungen. Zumindest in diesem Punkt erscheint die Kritik berechtigt. Doch kann hieraus abgeleitet werden, dass z.B. die Einkommens- und Vermögensunabhängigkeit warten muss, bis auch diese Gerechtigkeitslücke geschlossen wird? Die Antwort lautet kurz und knapp: Nein!

    Zitat von Daniel Beitrag anzeigen
    Und obwohl ein Wegfall der Einkommens- und Vermögensbeteiligung nicht allen Menschen mit Behinderung eine Veränderung bringen würde, wäre das doch trotzdem eine äußerst begrüßenswerte Neuerung. Mit ihr Einhergehen würde nämlich auch ein grundsätzlicher Fortschritt in der Gleichstellung. Das ist nicht zu unterschätzen, meine ich.
    ich hätte diese Änderung durchaus unterstützt und begrüßt, wenn ich hier eine gegenseitige Solildariät hätte erkennen können. Aber leider gab es keine Unterstützung für unsere Anliegen, sondern zynische Bemerkungen und Hindernisse, die ich eher von Seiten einer Behörde erwartet hätte.

    "Schubladen" erscheinen mir als nichts grundsätzlich Verwerfliches und manchmal sogar als etwas Unvermeidliches - solange sie zahlreich und in passender Größe existieren, damit möglichst einjeder "seine" passende finden kann.
    dazu schreibe ich später noch....
    Zuletzt geändert von Inge; 05.02.2016, 18:02.

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  • Daniel
    antwortet
    AW: Entwicklung des BundesTeilhabeGesetzes

    Guten Abend, Inge!

    Zitat von Inge Beitrag anzeigen
    da kann ich dir gar nicht zustimmen, [...]
    Hm, der Entwurf scheint ausreichend kritikwürdige Aspekte zu enthalten, dass jede(r) Geneigte aus ihrer oder seiner ganz eigenen Perspektive den individuell am schwersten hinzunehmenden auswählen kann. Darüber muss man sich somit wohl kaum streiten.


    Was mir aber schon zu denken gibt, ist die Sichtweise:

    ... denn von einer Abschaffung der Einkommens- und Vermögensanrechnung würden nur die "jungen, fitten Behinderten" profitieren.
    Es fällt mir schwer zu verstehen, dass man zwischen "jungen, fitten Behinderten" und "alten, nicht fitten" (??) zu trennen versucht. Da scheint mir eine Art Konkurrenzgedanke innezuliegen, den ich als ziemlich befremdlich und kontraproduktiv empfinde.

    Es sollte doch, wenn ich das richtig verstanden habe, in einem BTHG (und bei dem Gedanken an eine wie auch immer zu verstehende "Inklusion" ganz grundsätzlich) darum gehen, dass möglichst alle Menschen mit Behinderung, unabhängig von der Art der Behinderung und der Schwere der individuellen Teilhabeeinschränkung Zugang zu für sie jeweils passenden und angemessenen Unterstützungsleistungen erhalten.
    Für den Personenkreis, der vom Einkommens- und Vermögenseinsatz betroffen ist, stellt das ein sehr großes Hindernis dar.

    Und obwohl ein Wegfall der Einkommens- und Vermögensbeteiligung nicht allen Menschen mit Behinderung eine Veränderung bringen würde, wäre das doch trotzdem eine äußerst begrüßenswerte Neuerung. Mit ihr Einhergehen würde nämlich auch ein grundsätzlicher Fortschritt in der Gleichstellung. Das ist nicht zu unterschätzen, meine ich.


    Für Menschen mit schwersten (geistigen) Behinderungen wäre es aber sehr wichtig, dass endlich diese rigide Einteilung in nahezu hermtisch abgeriegelte Schubladen abgeschafft werden.
    Unsere Töcher und Söhne brauchen Wahlmöglichkeiten und eine Wahlfreiheit, damit sie (bzw. wir Eltern in deren Interesse) unter mehreren Alternativen eine geeignete Tagesstruktur mit einem personengebundenen Budget wählen können. Wo dieses Budget eingesetzt wird, müsste dann eine Entscheidung der Betroffenen bleiben!
    Dem widerspreche ich gar nicht.

    Vom Umstand, dass Teilhabeträger oft ungeeignete (zu eng gefasste, zu willkürliche, nicht die Wirklichkeit abbildende, etc.) Bedarfserhebungsinstrumente verwenden, sind alle betroffen, die entsprechende Unterstützung benötigen.
    Das Bild, dass sich vermeintlich "fittere" Behinderte in irgendeiner Weise "automatisch" einfacher durchsetzen könnten, erscheint mir als ein sehr unrealistisches. Da spreche ich aus eigener Erfahrung als "fitter" Mensch mit einer "kleinen" Behinderung genauso, wie aus den Erfahrungen als Berater für Menschen mit (verschiedensten) Behinderungen.

    Dass es jedoch so etwas wie Bedarfserhebungsinstrumente geben muss, um möglichst frei von individueller Willkür darstellen zu können, welche Form der Unterstützung passt und in welchem Umfang, scheint mir auf der Hand zu liegen. Insofern erscheint mir eben aus meiner persönlichen Sicht heraus der § 115 zunächst nicht so dramatisch.

    Welche Instrumente da verwendet werden - das scheint mir der Knackpunkt zu sein. Und ich bin nicht überzeugt davon, dass ein bundeseinheitliches Instrument unbedingt und automatisch so viel besser wäre, als eines, das nur auf Länderebene gilt.

    Dass sich durch die politische Struktur der Bundesrepublik bestimmte Ungleichheiten (wie eben unterschiedliche Erhebungswerkzeuge) zwischen den einzelnen Bundesländern ergeben, kann auch ein noch so gutes BTHG nicht ändern. Und ob sich eine solche Ungleichheit als Verstoß gegen Art. 3 GG darstellt oder nicht, liegt doch nicht alleine in ihrer Existenz, sondern darin, ob sich daraus eine tatsächliche Benachteiligung ergibt.

    "Schubladen" erscheinen mir als nichts grundsätzlich Verwerfliches und manchmal sogar als etwas Unvermeidliches - solange sie zahlreich und in passender Größe existieren, damit möglichst einjeder "seine" passende finden kann.


    Gute Nacht!

    Daniel

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  • Inge
    antwortet
    AW: Entwicklung des BundesTeilhabeGesetzes

    Hallo Daniel,

    Zitat von Daniel Beitrag anzeigen
    Das versäumte Chance zur Schaffung einer klaren und übersichtlichen Rechtsnorm, die teils sehr sonderbare Neuformulierung von Begriffen (gerade im Bereich der Hilfeformen), sowie die immer noch enthaltene Einkommens- und Vermögensanrechnung (in einer m. E. noch absurderen Form als bisher) u. a. wurmen mich da deutlich mehr.
    da kann ich dir gar nicht zustimmen, denn von einer Abschaffung der Einkommens- und Vermögensanrechnung würden nur die "jungen, fitten Behinderten" profitieren. Gerhard Bartz hatte es so zusammengefasst . . .
    Deren Protagonisten haben eigenes Einkommen, sind jung, wollen Familien gründen und was vom Leben haben.
    . . . und die Auswirkungen für Menschen wie unsere erwachsenen Kinder in seinem Artikel Vorfahrt für Partikular-Interessen wie folgt beschrieben:

    [...] Sollte sich deren nachvollziehbare Forderung ganz oder in großen Teilen erfüllen, wird der Forderungschor deutlich schwächer daherkommen. Das ist die Befürchtung aller, die es heute schon sehr schwer haben, sich gegen die geschulte und kampferprobte Phalanx der Kostenträger durchzusetzen. Das sind behinderte, oft auch schwerstmehrfachbehinderte Personen, darunter Kinder, deren Eltern ihr ganzes Leben für ihre Nachkommen gesorgt und gekämpft haben. Sie hatten wie viele andere auch Hoffnungen in die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen gesetzt und wurden – wie viele andere auch – bislang bitter enttäuscht. Enttäuscht nicht nur von der Regierung, sondern auch von Verbänden, die ihre Interessen nicht oder nur halbherzig mit vertreten haben. [...]
    Für Menschen mit schwersten (geistigen) Behinderungen wäre es aber sehr wichtig, dass endlich diese rigide Einteilung in nahezu hermtisch abgeriegelte Schubladen abgeschafft werden.
    Unsere Töcher und Söhne brauchen Wahlmöglichkeiten und eine Wahlfreiheit, damit sie (bzw. wir Eltern in deren Interesse) unter mehreren Alternativen eine geeignete Tagesstruktur mit einem personengebundenen Budget wählen können. Wo dieses Budget eingesetzt wird, müsste dann eine Entscheidung der Betroffenen bleiben!
    Und hier fehlt auch mir nach wie vor das Engagement der Verbände.

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  • Daniel
    antwortet
    AW: Entwicklung des BundesTeilhabeGesetzes

    Hallo,

    Um ehrlich zu sein: Der geplante § 115 ist in meinen Augen in keiner Weise der größte Aufreger.
    Das versäumte Chance zur Schaffung einer klaren und übersichtlichen Rechtsnorm, die teils sehr sonderbare Neuformulierung von Begriffen (gerade im Bereich der Hilfeformen), sowie die immer noch enthaltene Einkommens- und Vermögensanrechnung (in einer m. E. noch absurderen Form als bisher) u. a. wurmen mich da deutlich mehr.

    Ein paar durchaus interessante Ansätze sind dabei (Festschreibung des Assistenzbegriffs als solches z. B.), aber das hellt meinen Eindruck nur geringfügig auf.

    Schade, so wird das nix.
    Das bittere "War ja klar" spare ich mir an dieser Stelle.


    Gruß,

    Daniel

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  • werner62
    antwortet
    AW: Entwicklung des BundesTeilhabeGesetzes

    Hallo zusammen,

    ---------------------------------------------------------------------------------------------------

    Offener Brief an BT-Abgeordnete zum
    Thema faires Teilhabegesetz


    Veröffentlicht am Mittwoch, 3. Februar 2016 von Gerhard Bartz

    http://www.kobinet-nachrichten.org/d...habegesetz.htm



    Offener Brief:
    Faires Teilhabegesetz

    http://www.forsea.de/projekte/Teilha...Brief_MdBs.pdf

    ---------------------------------------------------------------------------------------------------

    Liebe Grüße
    Monika

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