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    Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

    hallo allerseits!
    wir sind durch durch vielseitiges "googeln" auf dieses tolle forum aufmerksam geworden und seit ein paar tagen stille mitleser.

    bei unserem sohn (11jahre alt) wurde vor kurzem asperger diagnostiziert und wir befinden uns in der beantragung eines behindertenausweises. der grad der behinderung ist noch offen, wir sind sehr gespannt was man uns "zugesteht"

    unsere konkrete frage:
    nach erteilung des ausweises haben wir das anrecht auf einen jährlichen pauschbetrag in der steuer. wir haben auch gelesen, dass man diesen rückwirkend geltend machen kann.
    da unser ausweis "ab geburt" rückdatiert wird möchten wir diese vergünstigung natürlich auch in anspruch nehmen.

    die aussage dass dieser pauschbetrag in der steuer auch rückwirkend gewährt wird bzw werden muss finden wir auch mehrfach, aber auf die frage WIE LANGE ZURÜCK finden wir keine konkrete aussage.
    einmal liest man "bis 5 jahre zurück kann der steuerbescheid geändert werden" dann liest man aber auch "rückwirkend bis zur geburt" , was bei uns konkret elf jahre wären.
    dass das finanzamt darüber "not amused" ist ist klar......

    aber was ist nun korrekt bzw was kann man einfordern?

    wäre toll wenn jemand diese info für uns hätte, bestenfalls mit § oder urteil?

    HERZLICHEN DANK im voraus!!!!!

    dirk

    #2
    AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

    Hallo Dirk,
    erst einmal herzlich willkommen bei INTAKT und einen guten Austausch wünsche ich dir.

    Der Schwerbehindertenausweis stellt einen sogenannten Grundlagenbescheid dar und es sind ALLE Steuerbescheide zu ändern ab Gültigkeit des Ausweises, wenn das bei euch rückwirkend ab Geburt ist , dann ab diesem Zeitpunkt.

    Andererseits gibt es seitens des Finanzamtes aber keine unbegrenzte Aufbewahrungspflicht der Akten. (ich glaube, bin mir aber nicht sicher die liegt bei 10 Jahren). Soweit du aber selber noch die Bescheide (oder Gehaltsunterlagen usw.) hast, wäre eine Neuberechnung aber kein Problem auch wenn die Unterlagen im Amt nicht mehr vorhanden wären.

    Wichtig: nach Ausstellung des Schwerbehindertenausweises gilt eine Frist von 2 Jahren , in dem man die Anträge auf Änderung stellen kann, danach geht nichts mehr.

    Welche Steuerfreibeträge/Nachteilsausgleiche ihr beanspruchen könnt, hängt vom Grad der Behinderung und eventuellen Merkzeichen ab.

    Ich kann dir zu den Einzelheiten das Steuermerkblatt des BVMK ans Herz legen, das jährlich neu aufgelegt wird und alles ganz genau erklärt, auch wo was eingetragen werden muss:
    http://www.bvkm.de/dokumente/pdf/Rec...rmerkblatt.pdf

    Die Grundlage für die Änderung ist § 175 AO:
    http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html
    "§ 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen
    (1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
    1.
    soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
    2.
    soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
    In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.
    (2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
    Fußnote
    (+++ § 175 Abs. 2 Satz 2 F. 2004-12-09: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 9 Abs. 3 AOEG 1977 +++)"

    LG, amai
    Zuletzt geändert von amai; 09.02.2012, 14:52. Grund: Edit Tippfehler

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      #3
      AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

      SUPER !!!!

      GANZ GANZ HERZLICHEN DANK !!!!!!!

      ich werde gerne berichten wie "kooperativ" das finanzamt das hier bei uns umsetzt....

      nochmals DANKE!!!!!!!!!!!!!

      dirk

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        #4
        AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

        Hallo Dirk!

        Zitat von Dirkman Beitrag anzeigen
        wie "kooperativ" das finanzamt das hier bei uns umsetzt....
        Das Finanzamt MUSS alle Jahre ändern! Wenn es das nicht tut, Widerspruch einlegen!

        Schau bitte auch mal hier:

        http://www.rehakids.de/phpBB2/viewto...238673#1238673

        http://www.rehakids.de/phpBB2/viewto...036166#1036166
        bei unserem sohn (11jahre alt) wurde vor kurzem asperger diagnostiziert und wir befinden uns in der beantragung eines behindertenausweises. der grad der behinderung ist noch offen, wir sind sehr gespannt was man uns "zugesteht"
        Wichtig sind vor allem die Merkzeichen.

        Lies zum SBA bei Asperger bitte auch mal hier:

        http://www.rehakids.de/phpBB2/viewto...238076#1238076

        http://www.rehakids.de/phpBB2/viewto...181039#1181039

        http://www.rehakids.de/phpBB2/viewto...391161#1391161

        Auch mal über die Beantragung einer Pflegestufe nachdenken:

        http://www.rehakids.de/phpBB2/viewto...520814#1520814

        Liebe Grüße

        Annette
        Zuletzt geändert von Blautopas; 10.02.2012, 19:52.

        Kommentar


          #5
          AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

          hallo allerseits!
          wir wollen zum einen rückinfo geben und zum anderen gleich noch eine frage nachschießen:

          zum einen haben wir seit heute den ausweis für unseren junior in händen. kennzeichen "H" und 50%
          soweit, sogut......

          aaaaaaaber:
          die gültigkeit ist datiert auf diagnosestellung !!! und nicht ab geburt!!

          interessant dass unser sohn also schlagartig ab der diagnose sein asperger hatte und voher nicht???!

          wir denken drüber nach einspruch einzulegen.
          hat da jemand erfahrungen gemacht?

          wir danken euch !!!!!

          dirk

          Kommentar


            #6
            AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

            Hallo Dirk!

            Zitat von Dirkman Beitrag anzeigen
            zum einen haben wir seit heute den ausweis für unseren junior in händen. kennzeichen "H" und 50%
            soweit, sogut......aaaaaaaber:
            die gültigkeit ist datiert auf diagnosestellung !!! und nicht ab geburt!!
            Nein, nicht gut, da fehlen das B und das G und Autismus entsteht nicht erst am Tag der Antragsstellung. Da haben sie es wieder mal mit der Minimalvariante versucht...

            interessant dass unser sohn also schlagartig ab der diagnose sein asperger hatte und voher nicht???!

            wir denken drüber nach einspruch einzulegen.
            hat da jemand erfahrungen gemacht?
            Unbedingt Widerspruch einlegen, Ihr habt nichts zu verlieren!

            Schau bitte mal hier:

            http://www.rehakids.de/phpBB2/viewto...548704#1548704


            Und lies auch mal hier, nach dem 2. Link.

            http://www.rehakids.de/phpBB2/viewto...478718#1478718

            Wundert Dich jetzt noch irgendwas? :wink:

            Das, was Euer Sohn zuerkannt bekommen hat, können sie nicht einfach wieder wegnehmen.

            http://www.rehakids.de/phpBB2/viewto...540181#1540181

            2. Link

            Liebe Grüße

            Annette
            Zuletzt geändert von Blautopas; 17.03.2012, 16:07.

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              #7
              AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

              ganz herzlichen dank annette!!!!

              erlaube noch zwei rückfragen:
              - welche vorteile bringen uns die beiden kennzeichen B und G zusätzlich zum H?
              - zu den pausch- bzw freibeträgen: bei 50% stehen uns (bzw junior) 570,- euro zu. in dem steuermerkblatt ist nun die rede von einem weiteren pauschbetreg i.h.v. 3700,- für "hilflose oder blinde menschen" . inwieweit kann man diesen betrag in anspruch nehmen? gilt der auch bei asperger-kindern?

              danke im voraus!!!!!

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                #8
                AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

                Hallo Dirkman,

                im Prinzip ist das *G* durch das *H* mit abgedeckt. *H* gewährt die umfassensten Nachteilsausgleiche, wird aber oft nur bis zu einem bestimmten Alter gewährt.

                Das *B* steht für " die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen". Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr darf eine Begleitperson kostenfrei mitgenommen werden.
                Viele Museen, Einrichtungen , Bäde, Kinos usw. gewähren (auf freiwilliger Basis!) Ermässigungen.

                Dann ist es besser, man hat das *G*und *B* schon und muss nicht erst darum kämpfen, auch natürlich weil die Argumentation kommen könnte warum es nicht vorher beantragt wurde.

                Zu deiner anderen Frage: es gilt jeweils nur der höchste steuerliche Nachteilsausgleich bei 50 % GdB und Merkzeichen *H* wird die Pauschale von 3700 Euro vom *H* berücksichtigt.

                Hier ein Link, wo alle Nachteilsausgleiche aufgeführt sind und ausführlich erklärt werden.
                http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/weg...wegrechte.html

                LG, amai

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                  #9
                  AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

                  ein herzliches DANKE!!!!

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                    #10
                    AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

                    Hallo Dirkman,
                    gern geschehen.

                    Hier der Link, wo alle Merkzeichen ausführlich erklärt werden:
                    http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/weg...hinderung.html

                    LG, amai

                    Kommentar


                      #11
                      AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

                      so, mal kurzes feedback:
                      wir haben noch einiges an unterlagn zusammengetragen und der widerspruch geht heute per einschreiben ans amt.
                      wir ziehen das notfalls durch bis zum bitteren ende.......

                      Kommentar


                        #12
                        AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

                        Zitat von amai Beitrag anzeigen
                        Zu deiner anderen Frage: es gilt jeweils nur der höchste steuerliche Nachteilsausgleich bei 50 % GdB und Merkzeichen *H* wird die Pauschale von 3700 Euro vom *H* berücksichtigt.

                        Hier ein Link, wo alle Nachteilsausgleiche aufgeführt sind und ausführlich erklärt werden.
                        http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/weg...wegrechte.html

                        LG, amai
                        amai, erlaube mir bitte noch eine rückfrage:
                        in dem link wird folgendes geschrieben:

                        Pauschbetrag für Pflegepersonen (§ 33b Abs. 6 EStG)

                        Die Pflegeperson kann für die Pflege eines behinderten Menschen (z. B. eines Angehörigen), der hilflos ist (Merkzeichen H), wegen dieser außergewöhnlichen Belastung einen Pauschbetrag von 924 € im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn sie dafür keine Einnahmen erhält. Unschädlich ist dabei, wenn die Eltern eines behinderten Kindes das Pflegegeld für dieses Kind erhalten.

                        Die Pflege muss persönlich entweder in der Wohnung der Pflegeperson oder in der des behinderten Menschen erfolgen. Zur Unterstützung kann zeitweise eine ambulante Pflegekraft hinzugezogen werden, ohne dass das zum Wegfall des Pflege-Pauschbetrags führt.

                        Sind die tatsächlichen Aufwendungen — nach Berücksichtigung der zumutbaren Belastung — höher, so können diese als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG beansprucht werden.

                        Bitte beachten Sie, dass die Aufwendungen um die zumutbare Belastung zu mindern sind!
                        heisst das dass wir neben dem pauschbetrag ihv 3700,- noch den pauschbetrag ihv 924,- geltend machen können?

                        WISO-steuer weisst auch noch auf ein (nachweisfreies) kilometergeld hin.
                        nehmen wir mit, oder?

                        dirk

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                          #13
                          AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

                          Hallo Dirk!

                          Ich bin zwar nicht amai, weiß es aber auch.

                          heisst das dass wir neben dem pauschbetrag ihv 3700,- noch den pauschbetrag ihv 924,- geltend machen können?

                          Ja.

                          EstG § 33b Absatz 6

                          http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html


                          (6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält. 2Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld...



                          WISO-steuer weisst auch noch auf ein (nachweisfreies) kilometergeld hin.
                          nehmen wir mit, oder?
                          Man kann 3000 km = 900 € pauschal geltend, oder bis zu 15.000 km = bis zu 4500 € mit Nachweis (Fahrtenbuch, Glaubhaftmachung), auch für Privatfahrten.

                          Zu beachten ist dabei aber, dass eine gewisse Belastung als zumutbar gilt und nur das abgesetzt werden kann, was diese zumutbare Belastung übersteigt. Ist in meinem einen Link weiter vorne, in dem hier

                          http://www.rehakids.de/phpBB2/viewto...036166#1036166

                          alles erklärt.

                          Lies zu den Fahrtkosten auch mal hier.

                          http://www.rehakids.de/phpBB2/viewto...505804#1505804

                          Liebe Grüße

                          Annette

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                            #14
                            AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

                            danke!
                            mal ganz direkt raus was mir grad durch den kopf geht:
                            ich bin in vielen foren unterschiedlichster themen unterwegs, aber wie schnell und kompetent HIER geholfen wird, das ist sensationell!

                            ich hoffe sehr dass ich diese hilfe mit der zeit an erfahrungen zurückgeben kann

                            herzliche grüße
                            dirk

                            Kommentar


                              #15
                              AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

                              Hallo Dirk,
                              Annette hat deine Fragen ja schon ausführlich beantwortet, Dank ihr hierfür.

                              Zitat von Dirkman Beitrag anzeigen
                              danke!
                              mal ganz direkt raus was mir grad durch den kopf geht:
                              ich bin in vielen foren unterschiedlichster themen unterwegs, aber wie schnell und kompetent HIER geholfen wird, das ist sensationell!

                              ich hoffe sehr dass ich diese hilfe mit der zeit an erfahrungen zurückgeben kann

                              herzliche grüße
                              dirk
                              Dirk hier sagst du etwas ganz Wichtiges: das Forum lebt durch die Beiträge und Erfahrungen seiner Benutzer. Deswegen ist es auch für nachfolgende neue Mitglieder wichtig, wie sich eine Geschichte weiterentwickelt hat und ein Problem gelöst wurde und deshalb sehr schön, wenn dazu noch eine Rückmeldung kommt vom ursprünglichen Ersteller.

                              Wenn derjenige, dem geholfen werden konnte , dann aus seinen Erfahrungen und Wissen heraus wiederum anderen hilft und antwortet, dann ist es der schönste Dank und der Sinn und Zweck dieses Forums erfüllt: Betroffene stärken und stützen sich -auch emotional-, machen sich Mut und die Solidarität untereinander wird gefördert.

                              Liebe Grüße,
                              amai

                              Kommentar


                                #16
                                AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

                                Hallo!

                                Wenn derjenige, dem geholfen werden konnte , dann aus seinen Erfahrungen und Wissen heraus wiederum anderen hilft und antwortet, dann ist es der schönste Dank und der Sinn und Zweck dieses Forums erfüllt: Betroffene stärken und stützen sich -auch emotional-, machen sich Mut und die Solidarität untereinander wird gefördert.
                                Dem kann ich nur zustimmen und Du, liebe amai, hast mir damals vor mehr als 10 Jahren Starthilfe gegeben , als ich noch null Ahnung von all dem hatte. Das hat sich ja nun mittlerweile geändert, das Internet ist ein guter Lehrer.

                                Liebe Grüße

                                Annette

                                Kommentar


                                  #17
                                  AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

                                  Zitat von amai Beitrag anzeigen

                                  Dirk hier sagst du etwas ganz Wichtiges: das Forum lebt durch die Beiträge und Erfahrungen seiner Benutzer. Deswegen ist es auch für nachfolgende neue Mitglieder wichtig, wie sich eine Geschichte weiterentwickelt hat und ein Problem gelöst wurde und deshalb sehr schön, wenn dazu noch eine Rückmeldung kommt vom ursprünglichen Ersteller.

                                  Wenn derjenige, dem geholfen werden konnte , dann aus seinen Erfahrungen und Wissen heraus wiederum anderen hilft und antwortet, dann ist es der schönste Dank und der Sinn und Zweck dieses Forums erfüllt: Betroffene stärken und stützen sich -auch emotional-, machen sich Mut und die Solidarität untereinander wird gefördert.

                                  Liebe Grüße,
                                  amai
                                  da hast du sehr recht.
                                  ich werde das forum selbstverständlich auf dem laufenden halten!!!

                                  grüße an alle
                                  dirk

                                  Kommentar


                                    #18
                                    AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

                                    hallo foristi

                                    mal eine kurze zwischeninfo:
                                    einspruch ist ja wie ich geschrieben habe bereits eingelegt, antwort vom amt steht noch aus.
                                    aber........
                                    in der zwischenzeit haben wir kontakt zu einer familie aus dem gleichen ort (und somit gleichen amt!) bei denen die anerkennung rückwirkend zum geburtsjahr eingetragen wurde.
                                    zwar bis diagnose nur 30% und ab dann 50% , aber aus der nummer kommt das liebe amt nicht raus.
                                    ich checke morgen zur sicherheit die deckungszusage unserer rechtsschutzversicherung, wenns spitz auf knopf kommt ziehen wir vor gericht.

                                    es kann nicht sein dass hier der "nasenfaktor" entscheidet.....

                                    frage gleich hierzu:
                                    wie ist denn die abfolge bei sowas?
                                    - erstellung SBA
                                    - einspruch unsererseits
                                    - im falle dass einspruch abgelehnt wird: was wäre die nächste instanz bzw welches gericht wird hier angerufen?

                                    beste grüße
                                    dirk
                                    Zuletzt geändert von Dirkman; 23.04.2012, 18:36.

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                                      #19
                                      AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

                                      Hallo Dirk,
                                      für Klagen, die sich gegen Feststellungen vom Versorgungsamt richten, ist das Sozialgericht zuständig.

                                      In vielen Rechtsschutzversicherungen ist Sozialrecht nicht enthalten. Allerdings ist eine Klage vor dem Sozialgericht kostenfrei und du brauchst in der ersten Instanz nicht zwingend einen Anwalt (ist aber häufig empfehlenswert). Kosten für deinen Anwalt müssten bei erfolgreicher Klage, aber nicht bei einem Vergleich(!) von der Gegenseite getragen werden.

                                      Es gibt ein recht neues BSG-Urteil, dass für dich interessant sein dürfte, weil es ein besonderes Interesse auf rückwirkende Feststellung einer Behinderung wegen steuerlichen Interessen bejaht. bisher gab es dazu nur ablehnende Urteile aus den Vorinstanzen.

                                      BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.2.2012, B 9 SB 1/11 R:
                                      http://juris.bundessozialgericht.de/...08&pos=0&anz=4

                                      "[...]
                                      41
                                      Nach Auffassung des Senats kann auch die beabsichtigte Inanspruchnahme von konkreten Steuervorteilen ein besonderes Interesse an einer vor die Antragstellung zurückreichenden Feststellung des GdB begründen. Die bisher zu dieser Frage ergangenen instanzgerichtlichen Entscheidungen, die ein besonderes Interesse verneint haben, überzeugen nicht.[...]"

                                      LG, amai

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                                        #20
                                        AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

                                        jetzt muss ich nochmal fragen:

                                        wir gehen davon aus dass unser einspruch unter irgendwelchen argumenten abgeschmettert wird.
                                        was ist denn dann der nächste schritt?
                                        ist das dann schon die klage?

                                        dank u gruss
                                        dirk

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                                          #21
                                          AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

                                          hallo allerseits

                                          da wir bis heute auf eine antwort auf unseren einspruch bei der zuständigen behörde warten mal eine frage.

                                          gibt es fristen in denen ein solcher einspruch bearbeitet bzw entschieden sein muss?
                                          ich weiss nicht wie lange man das noch aussitzen will......

                                          dirk

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                                            #22
                                            AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

                                            Hallo Dirk,
                                            du meinst mit Einspruch doch deinen Antrag auf Änderung der Bescheide?

                                            Oder gab es mittlerweile Entscheidungen, gegen die ihr Widerspruch eingelegt habt?

                                            Es müsste dies hier gelten laut Finananzgerichtsordnung:
                                            http://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__46.html

                                            "§ 46
                                            (1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
                                            (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat."

                                            Nun sind etliche Jahre neu berechnen und dafür evtl. erst mal Archive durchforsten zu müssen nach den Unterlagen auch ein ziemlicher Aufwand. Je nach Größe der Gemeinde oder Stadt und jeweiliger personeller Ausstattung kann die Bearbeitungszeit sehr schwanken. Ich kenne sowohl Fälle in denen es nur 14 Tage gedauert hat wie auch welche, wo es mehrere Monate dauerte.

                                            LG, amai

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                                              #23
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                                              entschuldigung wenn ich mich missverständlich ausgedrückt habe amai und vielen dank für dein schnelles feedback!

                                              es geht darum dass wir unseren SBA datiert bekommen haben auf zeitpunkt der diagnose "asperger" und lediglich "H"

                                              wir haben dann einspruch eingelegt:
                                              - rückdatierung bis geburt
                                              - B und G zusätzlich

                                              irgendwie scheint man das auszusitzen auf dem amt.......

                                              aber ich habe mal in weiser voraussicht mit meiner rechtsschutzversicherung gesprochen. sozialrecht wäre abgedeckt

                                              dirk

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                                                #24
                                                AW: Freibeträge EST rückwirkende Anerkennung

                                                Hallo Dirk,
                                                entschuldige, Mißverständnis, ich dachte es geht ums Finanzamt und den Antrag auf Änderung der alten Steuerbescheide.

                                                Für das Sozialrecht gilt: Untätigkeitsklage wenn Anträge nicht bearbeitet werden kann man nach 6 Monaten einlegen, bei Widerspruch gilt eine Frist von drei Monaten.

                                                http://www.sozialgesetzbuch.de/geset...orm_ID=1508800
                                                "§ 88 SGG

                                                (1) Ist ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

                                                (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt."

                                                Ich würde zunächst immer freundlich schriftlich nachfragen.

                                                LG, amai

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                                                  #25
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                                                  super! danke!
                                                  trotzdem eine dumme nachfrage:
                                                  in unserem fall sind die drei monate maßgeblich, korrekt?

                                                  ich würde dann nämlich mal freundlich nachfragen mit verweis auf den von dir zitierten paragrafen......

                                                  danke dir!!!!!!!!!!!!!!!!
                                                  dirk

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