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Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

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    AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

    Hallo
    am Freitag bekam ich Antwort auf mein Widerspruch wegen den Aufhebung von meinem bescheid von 31.3.11, ist leider zurückgewiesen worden mit einem Standard Begründung also die haben den SGB 12 gesetzt zitiert , für den Widerspruch habe ich eure Beispiele genom und inzwischen ist auch mein neu bescheid gekommen auf den habe ich auch ein Widerspruch gemacht nur diesmal habe ich par Fotos von dem Beinen gemacht als die noch mit 51 offene stellen waren und mein Allergie pass das ich Wollwachsallergie habe kann ich nicht alles benutzten was die Mutter benutzt weil davon gehen sie aus,
    bin mir gespant was die darauf antworten

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      AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

      Hallo zusammen,

      war gestern auf dem Tag für Menschen mit Behinderungen in Wuppertal. Herrn Hüppe habe ich dort nicht angetroffen ( sollte laut Aussage der Behindertenbeauftragten kommen). Ansonsten die übliche weichgespülte Veranstaltung, besucht von der dritten Riege der Verwaltung. Für die Katz ( aber man fällt ja doch immmer wieder drauf rein)!

      LG

      susemichel

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        AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

        Zitat von odin Beitrag anzeigen
        Hallo,
        ich habe heute vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Stellungnahme
        zu meiner Anfrage vom 17.2.11 bekommen.

        Bemerkenswert ist hier folgende Absatz:

        In der vom Vermittlungsausschuss vorgelegten Protokollerklärung ist ein Prüfauftrag zur Regelbedarfsstufe 3 enthalten. Diese ist danach mit dem Ziel zu überprüfen, behinderten Menschen den vollen Regelsatz (also Regelbedarfsstufe 1) zu ermöglichen.
        Nach § 10 Regelbedarfsermittlungsgesetz ist folgerichtig für die nächste Regelbedarfsermittlung eine konzeptionelle und statistische Weiterentwicklung zu erarbeiten. Ein ent¬sprechender Bericht ist dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 2013 vorzulegen. Er wird auch Vorschläge für die Ermittlung von Regelbedarfen für Erwachsene, die in Mehrpersonenhaushalten leben, enthalten; dies umfasst auch erwachsene behinderte Menschen, die im Haushalt der Eltern leben.


        Von wegen schnelle Überprüfung , oder sehe ich das falsch ?

        Anlage:
        Odin das Schreiben ist ein Witz ,von welchen zahlreichen Gesprächen reden die hier

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          AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

          Artikel bei Zeit online zu Frau v.d.L. : " Die Bürgerliche- sie versteht die Armen nicht"
          Mein Kommentar ( Nr. 64) ist schon drin.

          Gefunden : zeit online- Politik Deutschland
          Vielleicht stellt einer von Euch den Link ein- danke. ( Bei mir klappt das nie )

          Lg
          susemichel

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            AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

            Hallo susemichel,

            hier ist der Link (einschließlich Deines Kommentars ) Zeit

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              AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

              Danke Inge!

              Liebe Grüße
              susemichel

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                AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                Heute mal was von der Klagefront

                Eilklage gegen Hartz IV Regelsatz-Höhe

                http://www.gegen-hartz.de/nachrichte...ehe-323002.php

                Dann drücke ich mal ganz fest die Daumen

                Kommentar


                  AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                  Hallo!

                  es gibt eine neue Antwort bei abgeordnetenwatch.
                  Wer den Brief im Beitrag von Odin gelesen hat, kann sich den Link ersparen

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                    AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                    Hallo,

                    wie sieht das bei Euch aus:
                    Mein Sohn hat am 27.4.11 einen Grundsicherungsbetrag überwiesen bekommen, der nicht nachvollziehbar ist. Bis heute haben wir und auch andere Betroffene noch keinen neuen Bescheid erhalten.

                    Gruß

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                      AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                      @ Odin

                      Da werden bestimmt einige Rückrechnungen vorgenommen worden sein. Bei unserem Sohn wurden für Januar bis März je 5.- Euro mehr gezahlt plus je -. 85 Cent Erhöhung Mehrbedarf, ab April dann 291.- Euro plus 17% Mehrbedarf. Das alles in einer Zahlung, daher hat es etwas gedauert, bis ich dahinter gestiegen bin. Allerdings hatte ich auch zeitgleich den neuen Bescheid.

                      Den Bescheid würde ich anfordern.Was ich auch gerne tue, ist in solchen Fällen den örtlichen Behindertenbeauftragten informieren, war auch schon mal sehr hilfreich, kommt aber auf die Person und ihre Fachkenntnisse an.

                      LG
                      susemichel

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                        AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                        gerade bin ich dabei den neuen Grsi-antrag auszufüllen. Dabei habe ich festgestellt, dass meine Tochter schon die ganzen jahre nur 291,-€ Regelbedarf als Rechnungsgrundlage genommen wurde. Deswegen kam auch keine Kürzung.

                        Ist das nur bei uns so?
                        Oder habt ihr für eure behinderten Kinder, die daheim bei euch im Haus leben, auch schon den Regelbedarf von 364,-€ angerechnet bekommen?

                        fragt Micha

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                          AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                          Hallo Micha,

                          vom 19.05.2009 bis zum 31.12.2010 stand volljährigen Behinderten der Regelsatz des Haushaltsvorstandes zu.
                          Gerichtsurteile: B 8 SO 8/08 R vom 19.05.2009 und B 8 SO 17/09 R
                          Du kannst das auch noch rückwirkend beantragen.
                          Zuletzt geändert von Inge; 17.05.2011, 10:18. Grund: falsche Info in Bezug aufs Alter korrigiert und weiteres Gerichtsurteil hinzugefügt

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                            AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                            Hallo Inge,

                            als ich noch weiter drüber nachgedacht habe, ist mir eingefallen, dass ich deswegen schon mal beim Amt war und nicht ernst genommen wurde wegen des höheren Grundbetrages. Es sei alles richtig, wurde mir damals als Auskunft gegeben.

                            Dies hätte ich wohl schriftlich beantragen müssen. Aber das kann ich ja noch nachholen, oder ist die Frist vorbei?

                            lg Micha

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                              AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                              Hallo zusammen,

                              Micha, sorry, gestern habe ich eine falsche Info zum Alter (25 Jahre) eingestellt und die Info bekommen, dass es ein Gerichtsurteil ohne die 25-Jahre-Grenze gibt!
                              Ich bessere das auch noch in meinem ersten Beitrag aus, damit nicht noch mehr Leser dadurch irritiert werden.

                              [....] 20) Bei der Bestimmung des Begriffs des Haushaltsangehörigen in der RSV muss ab 1.1.2005 aber berücksichtigt werden, dass die Annahme einer Haushaltsersparnis nach den Regelungen des SGB II einer gegenüber den bisherigen Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) abweichenden gesetzgeberischen Konzeption folgt. Der Gesetzgeber des SGB II hat die Annahme einer Haushaltsersparnis und Kürzung der Regelleistung nicht mehr mit einer individuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der zusammenlebenden Personen verbunden, sondern in § 20 SGB II typisierend prozentuale Abschläge von der Regelleistung wegen Haushaltsersparnis nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft vorgenommen und insofern bewusst auf die Normierung der Rechtsfigur eines "Haushaltsvorstands" verzichtet (BSGE 97, 211 ff RdNr 19 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2). Da aber bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw der Regelleistung wegen Annahme einer Haushaltsersparnis für eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger im Hinblick auf die identische sozialrechtliche Funktion beider Leistungen (Sicherstellung des Existenzminimums) keine sachlichen Gründe erkennbar sind, hat der Senat bereits früher entschieden (BSGE 103, 181 ff = SozR 4-3500 § 42 Nr 2), dass seit dem 1.1.2005, mit dem Inkrafttreten des SGB XII (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) und des SGB II (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954), nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 Grundgesetz <GG>) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII bilden.

                              21) Der Kläger war im streitigen Zeitraum bereits volljährig. Er lebte deshalb nicht in einer eine Bedarfs- oder eine Einsatzgemeinschaft rechtfertigenden Beziehung zu seiner Mutter. Nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (in der hier maßgebenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) gehören nur die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder (der in § 7 Abs 3 Nr 1 bis 3 SGB II genannten Personen) zur Bedarfsgemeinschaft. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der ab dem 1.7.2006 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) auch volljährige bedürftige Kinder bis zum 25. Lebensjahr - wie der Kläger - in Bedarfsgemeinschaften einbezogen wurden (vgl BT-Drucks 16/688, S 13). Betroffen ist hier ein Zeitraum vor der Änderung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II. Die Regelung gilt nicht rückwirkend, was nicht zuletzt § 68 Abs 1 SGB II belegt, wonach § 7 SGB II in der bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung sogar weiterhin für Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, die vor dem 1.7.2006 beginnen (Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 15/08 R). [...]
                              Quelle und komplettes Urteil: BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.3.2010, B 8 SO 17/09 R

                              Generell kann man also den Regelsatz für den Haushaltsvorstand jetzt noch rückwirkend für ein Jahr beantragen.

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                                AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                Hallo alle zusammen,

                                war heute wieder beim VdK. Anwalt nimmt nun Kontakt mit dem Bundesverband bzgl. gemeinsamen Vorgehens gegen die Regelbedarfsstufe 3 auf. Also noch nichts Neues.
                                Hat schon einer von Euch Antwort auf seinen Widerspruch gegen die neue Regelbedarfsstufe?

                                LG
                                susemichel

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                                  AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                  Zitat von susemichel Beitrag anzeigen
                                  Hallo alle zusammen,

                                  war heute wieder beim VdK. Anwalt nimmt nun Kontakt mit dem Bundesverband bzgl. gemeinsamen Vorgehens gegen die Regelbedarfsstufe 3 auf. Also noch nichts Neues.
                                  Hat schon einer von Euch Antwort auf seinen Widerspruch gegen die neue Regelbedarfsstufe?

                                  LG
                                  susemichel
                                  Hallo Susemichel,

                                  unser Wisp liegt seit dem 24.4 beim Landratsamt , haben schon Post bekommen das dieser jetzt geprüft wird.
                                  Wir machen uns keine große Hoffnung das der Bescheid positiv ausfällt

                                  LG
                                  Uta

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                                    AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                    Hallo zusammen,

                                    meinen Widerspruch habe ich auch schon losgeschickt, aber noch keine Rückmeldung bekommen.

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                                      AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                      An alle, habe am 27.4.2011 meinen widerspruch abgeschickt,regelstufe 3.Habe noch keine Antwort erhalten.

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                                        AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                        Ausgaben für Hartz IV drastisch gesunken
                                        Noch nie zuvor wurde vom Bund in den ersten vier Monaten eines Haushaltsjahres weniger für „Hartz IV“ ausgegeben als in den ersten vier Monaten dieses Jahres. Von Januar bis April 2011 wurden vom Bund für die „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ etwa 9,8 Milliarden Euro ausgegeben, knapp 2,2 Milliarden Euro weniger als ein Jahr zuvor.
                                        Aus Sicht der „Sparkommissare“ hat das laufende Haushaltsjahr, das siebente (!) Hartz IV-Jahr, hervorragend begonnen.
                                        mehr Info gibt es bei den nachdenkseiten

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                                          AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                          Hallo zusammen,

                                          heute habe ich die Zurückweisung des Widerspruchs erhalten ( ging um rückwirkende Zahlung des vollen Regelsatzes)- möchte Euch daran teilhaben lassen.

                                          Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs:
                                          .....Sie stützen Ihr Begehren auf § 44 SGB X" Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht... worden sind . ist der Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist , mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen "( § 44 Abs.1 S.1 SGB X).

                                          Sinn und Zweck dieser Norm ist ein Ausgleich zwischen dem Interesse einer materiellen Gerechtigkeit bei den Leistungsempfängern und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit ( Kommentierung vom Wulffen, Rd._Nr. 3 zu § 44).

                                          Zum Sozialhilferecht hatte das damals bis zum 31.12.04 für Sozialhilfestreitigkeiten zuständige Bundesverwaltungsgericht mehrmals entschieden, dass § $$ SGB X für das Leistungsrecht der Sozialhilfe grundsätzlich keine Anwendung findet ( sp Urteil vom 13.11.03- 5C 26.02). Entgegen Ihrer Auffassung hat das seit dem 01.01.05 zuständige BSG diese Rechtsprechung nicht aufgegeben, sondern-lediglich-modifiziert. Tatsache ist, dass die generelle Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB X im Sozialhilferecht durch die Rechtsprechung des BSG aufgehoben wurde.

                                          So hat das BSG mit Urteil vom 16.10.07.( B8 SO 8/ 06 R) festgestellt, dass für den Bereich der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB Xll als Sozialhilfeleistung § 44 SGB X dem Grunde nach anwendbar ist. Dies bedeuter jedoch nicht, dass eine rechtswidrige Versagung von Sozialhilfeleistungen in jedem Fall durch eine nachträgliche Leistungserbringung zu korrigieren ist. Vielmehr geht auch das BSG davon aus, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient und keine nachträgliche Geldleistung darstellt. Nur wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht und damit ein in der Vergangenheit entstandener Bedarf heute immer noch gedeckt werden kann, ist en sozialhilferechtlicher Anspruch gegeben.

                                          Diese Voraussetzungen sind bei Ihnen nicht gegeben. Dies gilt auch,als das BSG für vorenthaltene pauschalierte Grundsicherungsleistungen einen nachträglichen Anspruch für möglich hält. Der bei Ihnen in Frage kommende möglicherweise vorenthaltene Betrag für die Deckung eines Bedarfes an den sog. Generalkosten eines Haushaltes ist im eigentlichen Sinn gar nicht gegeben. Denn die Generalkosten des Haushaltes ( Z.B. Kommunikationskosten, Tageszeitungsbezug, Putzmittel, allgemeine Anschaffungen für alle im Haushalt lebenden Personen ) tragen nicht - anteilig- Sie, sondern Ihre Eltern.

                                          Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen ist die auslösende Rechtsprechung des BSG , nämlich das Urteil vom 19.05.2009 bei Praktikern und auch dem Gesetzgeber auf Unverständnis gestoßen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für volljährige Personen, die wie Sie keinen eigenen Haushalt führen, aber im Haushalt anderer leben, die Regelbedarfsstufe 3 mit nur noch 80% der Regelbedarfstufe 1 zum 01.04.11 gesetzlich festgeschrieben. Er hat damit für diesen Personenkreis den ursprünglichen Zustand wieder hergestellt. Personen in Ihrer häuslichen und familiären Situation haben nicht den gleichen sozialhilferechtlichen Grundsicherungsbedarf wie Einzelpersonen, die einen eigenen Haushalt führen. Von daher ist eine unterschiedliche Bedarfsbemessung in der Höhe der Regelsätze gerechtfertigt. Nach der Regierungsbegründung für diese gesetzliche Änderung soll es sich bei der Differenz zwischen der Regelbedarfsstufe 1 und 3 vor allem um die- nicht anfallenden- Generalkosten des Haushaltes handeln,

                                          Dass der Gesetzgeber diese Rechtsprechung des BSG erst fast zwei Jahre nach dem Urteil korrigiert hat, ist im Hinblick auf das sicherlich auch Ihnen nicht verborgen gebliebene langwierige Gesetzgebungsverfahren nicht verwunderlich. So wäre auch ein Inkrafttreten der Bestimmung zur Regelbedarfsstufe 3 zum 01.01.11 möglich gewesen.

                                          Aus vorstehend dargelegten Gründen kann Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen werden.

                                          Die nach § 116 Abs.2 SGB Xll erforderliche Beteiligung sozial erfahrener Dritter hat am... stattgefunden.



                                          Danach folgt die Rechtsbelehrung über den Klageweg, den wir natürlich beschreiten werden ( wieder einmal).

                                          Lg
                                          susemichel

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                                            AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                            Hallo,

                                            na ja ihr könnt wenigstens schon Widerspruch einlegen, ich dagegen habe bis heute noch nicht mal einen Bescheid.
                                            Auf Nachfrage hieß es, dass die Sachbearbeiterin im Urlaub ist. Meine Akte liegt am Schreibtisch ist aber noch nicht bearbeitet.

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                                              AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                              Der Blödsinn der hier verzapft wird, ist ja immer abenteuerlicher.

                                              Anscheinend hat von denen bisher noch keiner kapiert, worin es im BSG-Urteil vom 19.5.2009 überhaupt ging.

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                                                AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                                Hallo susemichel!
                                                Zitat von susemichel Beitrag anzeigen
                                                heute habe ich die Zurückweisung des Widerspruchs erhalten ( ging um rückwirkende Zahlung des vollen Regelsatzes)- möchte Euch daran teilhaben lassen.
                                                da haben sich die Leute einen wirklich bunten Mischmasch einfallen lassen

                                                Danach folgt die Rechtsbelehrung über den Klageweg, den wir natürlich beschreiten werden ( wieder einmal).
                                                Du hast ja auch sonst nichts zu tun Aber ich finde es sehr gut, dass Ihr Euch wehrt!

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                                                  AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                                  Hallo Odin,

                                                  dagegen werden wir jetzt klagen müssen, Widerspruch war ja schon.

                                                  Interessant finde ich, dass man mit der Begründung Sohn trägt die Generalkosten nicht, ihm rückwirkend den Regelsatz des Haushaltvorstandes verweigert. Seit 01.07.2010 bis März 2011 hat man ihm diesen gewährt.
                                                  Eigentlich hätte man ihm für diese Zeit den Regelsatz eben genau mit dieser Begründung dann auch verwehren müssen. Jetzt geht es rückwirkend um ein stolzes Sümmchen und da gräbt man fadenscheinige Begründungen aus. Aber was solls- ich habe einen langen Atem!
                                                  Von einer Bekannten, die beim Sozialamt in einer anderen Kommune arbeitet, weiß ich, dass intern die Anweisung gilt alles abzuschmettern, mal sehen, wer widerspricht oder klagt. Wenn von 10 Personen nur 2 letztendlich klagen, hat die Kommune viel gespart. So läuft das- wissen wir ja alle.

                                                  LG
                                                  susemichel

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                                                    AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                                    Zitat von susemichel Beitrag anzeigen
                                                    Hallo zusammen,

                                                    heute habe ich die Zurückweisung des Widerspruchs erhalten ( ging um rückwirkende Zahlung des vollen Regelsatzes)- möchte Euch daran teilhaben lassen.

                                                    Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs:
                                                    .....Sie stützen Ihr Begehren auf § 44 SGB X" Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht... worden sind . ist der Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist , mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen "( § 44 Abs.1 S.1 SGB X).

                                                    Sinn und Zweck dieser Norm ist ein Ausgleich zwischen dem Interesse einer materiellen Gerechtigkeit bei den Leistungsempfängern und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit ( Kommentierung vom Wulffen, Rd._Nr. 3 zu § 44).

                                                    Zum Sozialhilferecht hatte das damals bis zum 31.12.04 für Sozialhilfestreitigkeiten zuständige Bundesverwaltungsgericht mehrmals entschieden, dass § $$ SGB X für das Leistungsrecht der Sozialhilfe grundsätzlich keine Anwendung findet ( sp Urteil vom 13.11.03- 5C 26.02). Entgegen Ihrer Auffassung hat das seit dem 01.01.05 zuständige BSG diese Rechtsprechung nicht aufgegeben, sondern-lediglich-modifiziert. Tatsache ist, dass die generelle Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB X im Sozialhilferecht durch die Rechtsprechung des BSG aufgehoben wurde.

                                                    So hat das BSG mit Urteil vom 16.10.07.( B8 SO 8/ 06 R) festgestellt, dass für den Bereich der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB Xll als Sozialhilfeleistung § 44 SGB X dem Grunde nach anwendbar ist. Dies bedeuter jedoch nicht, dass eine rechtswidrige Versagung von Sozialhilfeleistungen in jedem Fall durch eine nachträgliche Leistungserbringung zu korrigieren ist. Vielmehr geht auch das BSG davon aus, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient und keine nachträgliche Geldleistung darstellt. Nur wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht und damit ein in der Vergangenheit entstandener Bedarf heute immer noch gedeckt werden kann, ist en sozialhilferechtlicher Anspruch gegeben.

                                                    Diese Voraussetzungen sind bei Ihnen nicht gegeben. Dies gilt auch,als das BSG für vorenthaltene pauschalierte Grundsicherungsleistungen einen nachträglichen Anspruch für möglich hält. Der bei Ihnen in Frage kommende möglicherweise vorenthaltene Betrag für die Deckung eines Bedarfes an den sog. Generalkosten eines Haushaltes ist im eigentlichen Sinn gar nicht gegeben. Denn die Generalkosten des Haushaltes ( Z.B. Kommunikationskosten, Tageszeitungsbezug, Putzmittel, allgemeine Anschaffungen für alle im Haushalt lebenden Personen ) tragen nicht - anteilig- Sie, sondern Ihre Eltern.

                                                    Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen ist die auslösende Rechtsprechung des BSG , nämlich das Urteil vom 19.05.2009 bei Praktikern und auch dem Gesetzgeber auf Unverständnis gestoßen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für volljährige Personen, die wie Sie keinen eigenen Haushalt führen, aber im Haushalt anderer leben, die Regelbedarfsstufe 3 mit nur noch 80% der Regelbedarfstufe 1 zum 01.04.11 gesetzlich festgeschrieben. Er hat damit für diesen Personenkreis den ursprünglichen Zustand wieder hergestellt. Personen in Ihrer häuslichen und familiären Situation haben nicht den gleichen sozialhilferechtlichen Grundsicherungsbedarf wie Einzelpersonen, die einen eigenen Haushalt führen. Von daher ist eine unterschiedliche Bedarfsbemessung in der Höhe der Regelsätze gerechtfertigt. Nach der Regierungsbegründung für diese gesetzliche Änderung soll es sich bei der Differenz zwischen der Regelbedarfsstufe 1 und 3 vor allem um die- nicht anfallenden- Generalkosten des Haushaltes handeln,

                                                    Dass der Gesetzgeber diese Rechtsprechung des BSG erst fast zwei Jahre nach dem Urteil korrigiert hat, ist im Hinblick auf das sicherlich auch Ihnen nicht verborgen gebliebene langwierige Gesetzgebungsverfahren nicht verwunderlich. So wäre auch ein Inkrafttreten der Bestimmung zur Regelbedarfsstufe 3 zum 01.01.11 möglich gewesen.

                                                    Aus vorstehend dargelegten Gründen kann Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen werden.

                                                    Die nach § 116 Abs.2 SGB Xll erforderliche Beteiligung sozial erfahrener Dritter hat am... stattgefunden.



                                                    Danach folgt die Rechtsbelehrung über den Klageweg, den wir natürlich beschreiten werden ( wieder einmal).

                                                    Lg
                                                    susemichel
                                                    Oh ,oh

                                                    Du hast doch einen Ü-Antrag gestellt oder ???
                                                    Oder hast Du einen Wisp gestellt ???

                                                    Wenn es ein Ü-Antrag war dürften die die neue Rechtssprechung ( Regelstufe 3 ) nicht mit einbeziehen den hier ging es um Leistung vor der neuen Regelstufe.

                                                    Und wie kommen die dazu ohne Prüfung zusagen das Ihr als Eltern Kommunikationskosten, Tageszeitungsbezug, Putzmittel, allgemeine Anschaffungen für alle im Haushalt lebenden Personen zahlt Ohne Prüfung sehr gewagt .

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