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Gericht: Hartz IV Regelsatz verfassungswidrig Weg frei für Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht
Einen ersten Durchbruch konnten Kläger vor dem Sozialgericht Berlin erreichen. Die Richter urteilten, dass der derzeit bemessene Hartz IV Regelsatz gegen die bundesdeutsche Verfassung verstößt. In dem heute veröffentlichten Urteil bescheinigten die Richter den Regelleistungen eine „Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum“. Der Weg zum Bundesverfassungsgericht ist nunmehr geebnet, da die 55. Kammer ein Verfahren gegen das Jobcenter Berlin-Neukölln aussetzt und das Verfassungsgericht zur Prüfung anruft. Dieses soll abschließend entscheiden, ob die Hartz IV Regelsätze gegen das Grundgesetz verstoßen. (AZ: 55 AS 9238/12). Geklagt hatte eine dreiköpfige Familien, die auf das Arbeitslosengeld II angewiesen ist.
die Beiträge zum Thema "Heimliche Grundgesetzänderung" habe ich in das bereits vorhandene Thema "Politische Transparenz" verschoben, damit die Problematik der Regelsatzsenkung nicht untergeht.
schon etwas älter, aber anscheinend doch ganz interessant:
Auf Grund eines Aufrufs auf der Herbsttagung 2010 der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV haben sich die sechs unten genannten Kolleginnen und Kollegen zusammengefunden, um einen Musterschriftsatz im Hinblick auf die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zu erstellen. Es hat sich dabei herausgestellt, dass es sinnvoll ist, drei Schriftsätze zu entwerfen, und zwar zu dem Regelbedarf für Alleinstehende (B), zu den Regelbedarfen für Kinder (C) sowie für die Regelbedarfsstufe 3 (D). Zur Regelbedarfsstufe 2 (Partner) wurde kein Schriftsatz entworfen, weil insoweit die Regelung, die der früheren Vorschrift für Partner entspricht, nicht vom BVerfG gerügt wurde. Vorangestellt ist ein Musterantrag sowie der Anfang der Begründung (A) für die drei Musterschriftsätze.
[...] "Wenn es keine anderen Anknüpfungspunkte für diese Regelung gibt als die Frage der Behinderung, dann ist das, glaube ich, eindeutig; denn zu konstruieren, dass behinderte Menschen grundsätzlich anders leben, von ihren Eltern anders unterhalten werden als nicht behinderte, ist eine Fiktion und wäre eine Ungleichbehandlung, die in der Tat mit dem Grundgesetz nichts zu tun hätte." [...]
Wiesbaden - Der Sprecher für Arbeitsmarkt- und Behindertenpolitik der SPD Landtagsfraktion, Wolfgang Decker, forderte heute im Hessischen Landtag eine zeitnahe Überprüfung der Regelbedarfsstufe für Menschen mit Behinderung über 25 Jahren, die mit anderen Erwachsenen in einem Haushalt leben.
Ziel müsse dabei die Zuerkennung des vollen Regelsatzes gemäß der Regelstufe 1 sein. „Es geht an der Lebensrealität dieser Menschen vorbei, wenn die Bundesregierung die vorgenommene Kürzung ihres Bedarfs mit den niedrigeren Kosten der Haushaltsführung begründet“, so Decker
Warum wundert es mich gar nicht, dass die "Regelbedarfsstufe 3" durchgesetzt wurde, obwohl sie doch von so vielen Politikern als ungerecht oder diskriminierend bezeichnet wird?
Der Spruch des Tages … 01.03.2012
… kommt aus dem neuen Bundesverfassungsgerichtsgebäude in Aachen … ja, sie lesen richtig in Aachen … und dabei ist noch nicht mal der 1. April im Kalender.
Nein … kein Karlsruhe mehr (deren Entscheidungen sind wohl out geworden) - sondern in Aachen wird neuerdings über die Verfassungskonformität in Hartz IV
Fragen gerichtet und entsprechend einer stammtischähnlichen Manier geurteilt.
Zitat: Die zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung neu festgelegten Regelsätze für die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(Grundsicherung für Arbeitsuchende) sowie nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies haben mittlerweile
die 2. Kammer des Sozialgerichts Aachen (Vorsitz: Richterin Dr. Haupt), die 5. Kammer (Vorsitz: Richter Dr. Wille), die 19. Kammer (Vorsitz: Richter am Sozialgericht Dr. Merten)
sowie die 20. Kammer (Vorsitz: Richter am Sozialgericht Irmen) in mehreren aktuellen Entscheidungen festgestellt.
Quelle: Pressemeldung Sozialgericht Aachen
Na, da fragt man sich doch ernsthaft, wozu die “roten Roben” noch übergestreift werden, wenn es die “Schwarzen” erstinstanzlich schon ins Trockene bringen
können. Und wenn man schon bei ist, dann holt man auch noch kräftiger aus und lässt noch folgendes über den Ticker klappern:
Die Kläger hatten jeweils vorgetragen, die Neuregelungen genügten nicht den vom Bundesverfassungsgericht im Februar 2010 aufgestellten Vorgaben - … weiter … -
Die Aachener Richter vermochten sich dem nicht anzuschließen. Die Neuregelungen beruhten auf einer vom Gesetzgeber in Auftrag gegebenen Auswertung der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008, welche das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung empirisch abbilde.
Quelle: Pressemeldung Sozialgericht Aachen
Der Kracher war platziert schon mal recht gut gelungen … aber noch nicht genug … denn immerhin möchte man den Sack so richtig fest zuschnüren
und fährt wie folgt fort:
Auch eine verfassungswidrige Benachteiligung dauerhaft erwerbsgeminderter Leistungsbezieher, welche im Haushalt ihrer Eltern leben, sei nicht gegeben.
Denn von den erwerbsfähigen Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende würden permanente Bemühungen erwartet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Verletzungen dieser Pflichten zögen gravierende Sanktionen bis hin zu empfindlichen Leistungskürzungen nach sich. Dieser Umstand verlange von den erwerbsfähigen
Leistungsempfängern ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit, weshalb die Anerkennung eines höheren Regelsatzes gerechtfertigt erscheine.
Demgegenüber würden dauerhaft voll erwerbsgeminderte Leistungsbezieher nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen.
Quelle: Pressemeldung Sozialgericht Aachen
Und für solche tollen Begründungen und Schlussfolgerungen, gebührt nach Ansicht des Sozialtickers, den Damen und Herren aus dem Sozialgericht -
schließlich völlig zu “Recht” der volle Respekt seiner Leser. Wer sich selbst mit der ersten Instanz um verfassungsrechtliche Fragen unterhalten
möchte … dem sei die Quelle allen Ursprungs nicht verwehrt.
Empirische Grüße vom Grundgesetz zum Tag - wünscht wie immer der Sozialticker
Das ist eines von zahlreichen Urteilen, die noch ausstehen. Berufung ist zugelassen und so schnell lassen wir uns doch wohl nicht entmutigen. Das ist doch das, was man erreichen will- wir sollen resignieren. Ich werde es nicht.
Das entspr. Urteil bzgl. der Überprüfung nach § 44 SGB X und Nachzahlung der unrichtig berechneten Regelbeträge eines erwachsenen Behinderten im 4. Kapitel SGB Xll haben mich sehr gefreut! Habe dies sofort dem Anwalt des VdK und der Rechtsabteilung des Sozialamtes unserer Kommune gefaxt.- Unsere Klage läuft noch.
Sozialgericht Marburg, Urteil vom 10.01.2012,- S 9 SO 90/11 -
Die Neuregelung der Regelbedarfe in § 28 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) ist verfassungsmäßig.
Die Kammer verweist hierzu auf das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG).
Der Gesetzgeber hat gem. § 1 RBEG auf Grundlage von Sonderauswertung zur Einkommens und Verbraucherstichprobe 2008 nach § 28 SGB XII die Regelbedarfsstufen nach den Vorschriften §§ 2-8 RBEG ermittelt. Der Ermittlung der Regelbedarfsstufe 1 liegen die Verbraucherausgaben von Haushalten in denen eine erwachsene Person alleine lebt (Einpersonenhaushalte) zu Grunde (§ 2 RBEG). Nach § 4 S. 1 RBEG liegen der Abgrenzung der Reverenzhaushalte nach § 2 RBEG die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 zu Grunde. Nach Herausnahme der nach § 3 Abs. 1 RBEG nicht zu berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe von Einpersonenhaushalten nach § 2 Nr. 1 RBEG die unteren 15% der Haushalte berücksichtigt (§ 4 S. 2 Nr. 1 RBEG).
Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 S. 2 Nr. 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt (Regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 27,41 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,55 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 1,39 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,50 Euro
Aus § 5 Abs. 2 RBEG ergibt sich, dass die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 5 Abs. 1 RBEG 361,81 EUR beträgt.
Eine weitergehende Begründung der regelrelevanten Ausgaben der Abteilungen 1 bis 12 ist der Gesetzesbegründung in der Drucksache BR 661/10 vom 21.10.2010 S. 197ff zu entnehmen.
Aus diesen Gründen ist nicht nachvollziehbar, wieso die Berechnung des Regelbedarfs nicht auf transparente Weise erfolgt sein soll.
Die Kammer teilte darüber hinaus nicht, dass die Höhe der Regelbedarfe verfassungskonform ist, die Kammer teilt insoweit die vom Bayrischen Landessozialgericht im Beschluss vom 10.08.2011 (Az.: L 16 AS 305/11 NZB) vertretene Ansicht.
Die Kammer teilt nicht die vom Kläger vertretene Ansicht, wonach die Ermittelung der Regelbedarfe nach dem RBEG nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entspräche. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 09.01.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) ausgeführt, dass der Gesetzgeber zur Ermittlung des Anspruchumfangs alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen hat. Wie bereits dargelegt, ist nicht ersichtlich, dass das RBEG diesen Maßstäben nicht hinreichend Rechnung trägt.
wir haben diese Woche auch gegen den geänderten Grundsicherungsbescheid ( Erhöhung 8.- Euro) Widerspruch eingelegt.
Haben aber " aufgrund der laufenden Klage" gebeten, "das Verfahren ruhend zu stellen". Ansonsten nichts Neues.
Das ist der "Rechtsstaat" ... ob Jemand am Existenzminimum wurschtelt oder Milliardär ist. Alle werden gleich behandelt. Ob der Eine bis zur Entscheidung wirtschaftlich leidet, ist ihm egal. Mir ist langsam der "Rechtsstaat" auch egal.
die Argumente des SG sind kopie and pace und obendrein sachfremd. Das BSG hatte doch festgestellt, dass es hinsichtlich des soziokulturellen EM keinen sachlichen Grund gibt, zwischen erwerbsfähigen und anderen Menschen zu unterscheiden. Es ist ganz klar verfassungswidrig. Der Regelbedarf beinhaltet keine Kosten für "wirtschaftliche Beweglichkeit" oder dergleichen ...