AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
so, schau mer mal....
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Sehr geehrte Frau Michalk,
in einer Ihrer Antworten schrieben Sie:
"In der Praxis wird es so aussehen, dass der zuständige Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen wird, ob die Regelbedarfsstufe 3 im Einzelfall anzuwenden ist und ggf. 100 % des Regelsatzes zahlen."
Wird im SGB II nun auch der Einzelfall geprüft und der Regelsatz entsprechend gekürzt, und erfolgt auch hier erst nach Überprüfung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse" eine Auszahlung des vollen Regelsatzes?
Falls nicht, bedeutet dies doch, dass dies mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs 1 GG nicht vereinbar ist, [Zitat BSG] "weil bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw der Regelleistung wegen Annahme einer Haushaltsersparnis zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung erkennbar sind."
Das BSG macht in seinem Urteil keinen Unterschied zwischen den beiden "Systemen".
Wie also wollen Sie diese Ungleichbehandlung juristisch rechtfertigen?
Mit freundlichen Grüßen
Inge Rosenberger
in einer Ihrer Antworten schrieben Sie:
"In der Praxis wird es so aussehen, dass der zuständige Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen wird, ob die Regelbedarfsstufe 3 im Einzelfall anzuwenden ist und ggf. 100 % des Regelsatzes zahlen."
Wird im SGB II nun auch der Einzelfall geprüft und der Regelsatz entsprechend gekürzt, und erfolgt auch hier erst nach Überprüfung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse" eine Auszahlung des vollen Regelsatzes?
Falls nicht, bedeutet dies doch, dass dies mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs 1 GG nicht vereinbar ist, [Zitat BSG] "weil bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw der Regelleistung wegen Annahme einer Haushaltsersparnis zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung erkennbar sind."
Das BSG macht in seinem Urteil keinen Unterschied zwischen den beiden "Systemen".
Wie also wollen Sie diese Ungleichbehandlung juristisch rechtfertigen?
Mit freundlichen Grüßen
Inge Rosenberger
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