AW: Gerichtsurteile im Bereich Sozialrecht
Hallo Kirsten.
Für mich ist das eine Ungleichbehandlung. Hier sieht man mal wieder, dass es Pflegende erster und zweiter Klasse gibt. Und es zeigt mir, wie wenig es eigentlich geschätzt wird. Ich finds zwar selber immer bissel doof, sowas zu sagen ... aber würden wir alle an uns denken und unsere Angehörige in Unterkünfte stecken wollen ... hätte unser Staat aber richtige Probleme. Wir alle opfern uns für unsere liebsten tagtäglich auf ... der eine mehr, der andere weniger, je nach Pflegebedarf ... und das sollte vielmehr geschätzt werden.
LG
Anke
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Das ist ein wichtiges Thema.
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AW: Gerichtsurteile im Bereich Sozialrecht
BGH sichert Lebensstandard bei erneutem Unterhaltsbedarf der Kinder
Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat den Lebensstandard von Eltern geschützt, deren zunächst bereits wirtschaftlich unabhängiges Kind wegen einer Krankheit wieder auf Hilfe angewiesen ist. Nach einem inzwischen veröffentlichten Urteil vom 18.07.2012 dürfen sie mehr Geld für sich behalten und müssen weniger an die Sozialhilfe abführen als Eltern, die durchgehend für ihr Kind gesorgt haben.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2012, AZ.: XII ZR 91/10
Quelle: Kinder Spezial/Kindernetzwerk Ausgabe 44 Winter 2012/2013
Mit Urteil vom 18.Januar 2012 hatte der BGH dies bereits im Fall einer behinderten Tochter entschieden (AZ.:XII ZR 15/10). Mit ihrem neuen Leitsatzurteil bekräftigen die Karlsruher Richter dies auch für Kinder, die wegen einer Krankheit wieder Hilfe benötigen.
Maßgeblich ist nach beiden Urteilen der sogenannte Selbstbehalt, den die Düsseldorfer Tabelle für Kinder vorsieht, die beispielsweise für den Heimaufenthalt ihrer pflegebedürftigen Eltern in Anspruch genommen werden. Danach müssen im Streitfall die Eltern nichts abzweigen.
Anmerkung:
Diese Eltern dürfen also mehr Geld für sich behalten als Eltern, die durchgehend für ihr volljähriges Kind aufkommen müssen. Das ist vielleicht so wie:
wenn ich nie Schokolade probiert habe und weiß, wie gut die vielleicht schmeckt, dann kann ich auch nicht dafür entschädigt werden, wenn ich sie künftig nicht mehr essen sollen könnte.......oder wie ist das zu verstehen?
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AW: Gerichtsurteile im Bereich Sozialrecht
Zehn Tage ohne Elektrorollstuhl: BSG konkretisiert Ansprüche Behinderter bei kaputten Rollstühlen
Behinderte müssen es nicht hinnehmen, wenn ihr Rollstuhl ständig kaputt ist. Sollten die Ausfallzeiten überhand nehmen, muss die Krankenkasse für einen Ersatz sorgen. Ausfälle in geringem Maße müssen Behinderte allerdings hinnehmen. Näheres dazu bitte unter dem AZ.: B 3 KR 20/11 R beim Bundessozialgericht in Kassel vom 12.09.2012 entnehmen.
Quelle: Kinder Spezial/Kindernetzwerk Ausgabe 44 Winter 2012/2013
Mehr Angaben zur Begründung bitte unter dem Aktenzeichen nachlesen.
Zuletzt geändert von Kirsten; 16.01.2013, 09:20.
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Kein Fahrstuhl für behinderte Kinder vermögender Eltern
Kassel: Für behinderte Kinder muss die Sozialhilfe nur dann den Einbau eines Fahrstuhls in das elterliche Haus bezahlen, wenn die Eltern nicht über ausreichendes Vermögen verfügen. Der Fahrstuhl gehört nicht zu den gesetzlich priviligierten Maßnahmen, bei denen Einkommen und Vermögen unberücksichtigt bleiben. (20.09.2012 Bundessozialgericht Kassel AZ.: B 8 SO 15/11 R)
Quelle: Kinder Spezial/Kindernetzwerk Ausgabe 44 Winter 2012/2013Zuletzt geändert von Kirsten; 16.01.2013, 09:24.
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die dpa hat gemeldet:
Gericht:
Nachtwache im Pflegeheimen ist Pflicht!
Pflegeheime im Südwesten müssen auch nachts eine aktive Fachkraft beschäftigen, ein reiner Bereitschaftsdienst reicht nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht aus.dpa
http://www.swp.de/ulm/nachrichten/su...rt4319,1597368
AZ.: 4 K 897/12
Quelle dpaZuletzt geändert von Kirsten; 16.01.2013, 09:27.
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Zweitversorgung mit Therapiestuhl
[...] Bei vielen Hilfsmitteln ist inzwischen geklärt, ob die gesetzliche Krankenkasse zur Leistung verpflichtet ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte jüngst über mehrere Fälle zu entscheiden, in denen es um die Frage einer Zweitversorgung ging (Az.: B 3 KR 7/11 und 8/11 R).
[...] Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich auch zur Zweitversorgung von schwerstbehinderten Kindern mit einem Therapiestuhl für den Besuch einer Kindertageseinrichtung verpflichtet sind. Bei Kindern reiche die Einstandspflicht der Krankenkasse für Mobilitätshilfen weiter als bei erwachsenen Versicherten. [...]
Eine weitere wesentliche Einschränkung ist die fehlende bzw. unzumutbare Transportmöglichkeit. Therapiestühle lassen sich jedoch in der Regel nicht mit zumutbarem Aufwand in den Kindergarten transportieren. Sie sind grundsätzlich für den Innenbereich konzipiert und nicht auf einen ständigen Ortswechsel eingerichtet.
Das BSG hat am gleichen Tag aber auch Klagen zurückgewiesen. Es ging jeweils um einen zusätzlichen Rollstuhl für den Schulbesuch. In diesen Fällen waren die Schülerinnen und Schüler mit zum Transport geeigneten Aktivrollstühlen versorgt, daher schied ein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse auf Zweitversorgung aus (Az: B 3 KR 3/11 und 4/11 R). [...]
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Handbike
LSG Schleswig: Krankenkasse muss Hilfsmittel im Einzelfall gewähren Rollstuhlfahrer können im Einzelfall Anspruch auf ein "Handbike" mit zuschaltbarem Elektroantrieb haben. Die gesetzliche Krankenkasse kann zur Gewährung solch eines Hilfsmittels verpflichtet sein, wenn der Behinderte sich mit einem normalen Rollstuhl nur mit Schmerzen fortbewegen kann, die regelmäßig Bewegung aber gesundheitlich notwendig ist, urteilte das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) in einem am Freitag, 17. Februar 2012, veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: L 5 KR 31/10). [...]
Den kompletten Text des Gerichtsurteiles gibt es bei Sozialgerichtsbarkeit
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AW: Gerichtsurteile im Bereich Sozialrecht
Für behinderte Menschen gibt es unzählige Hilfen - wer was bezahlt, ist umstritten
Um die Eingliederung behinderter Menschen in Arbeit und Gesellschaft zu unterstützen, gibt es unzählige Hilfen - vom Umbau des Autos über Hilfen am Arbeitsplatz bis zur persönlichen Assistenz beim Einkaufen. [...]
"Zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der Betroffenen" greife das gesetzliche Verbot mehrfacher Weiterleitung sogar in solchen gegebenenfalls missbräuchlichen Fällen.
Das Urteil zu den Zuständigkeitsstreitigkeiten (hier: Kosten für Wohnheimunterbringung) gibt es bei sozialgerichtsbarkeit
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Neues Urteil
ich bin gerade über ein neues Urteil vom BSG gestolpert und möchte es Euch nicht vorenthalten
es betrifft ja einige hier wie zum Beispiel Odin
BSG, Urteil vom 25.08.2011, - B 8 SO 29/10 R -
Nach der Rechtsprechung des BSG sind Unterkunftskosten nicht nominal aufzuteilen, wenn eine volljährige Person nur in einer Haushaltsgemeinschaft mit einem Nichtbedürftigen zusammenlebt und weder die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII vorliegt.
Meine Überlegung dazu ist laut diesem Urteil dürften Ämter keine pro Kopf aufteilung machen . gerade weil unser Kinder bis Dezember ja als Haushaltsvorstand galten .
Erst jetzt durch das neues Gesetz wieder in Einstandsgemeinschaften gezwängt werden. Somit wäre ja Ü-Anträge fällig denn bis Dez 2010 waren die ja noch Haushaltsvorstand somit hätte Ihnen ja höhere Unterkunftskosten zugestanden.
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Wichtige Entscheidung zum Persönlichen Budget
Zuerst angesprochener Leistungsträger muss andere Träger beteiligen
Die Entscheidung über den Anspruch eines Betroffenen auf Leistungen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets setzt eine Beteiligung aller für Eingliederungsleistungen in Betracht kommenden Leistungsträger voraus. [...]Angehängte Dateien
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AW: Gerichtsurteile im Bereich Sozialrecht
Weitere Rechtsinfos und eine Checkliste zum Behindertentestament sind in unserem Info-Bereich hier zu finden:
http://www.intakt.info/210-0-das-beh...testament.html
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Zitat von Yvonne Beitrag anzeigenAktuelle Entdscheidung zum BehindertentestamentAngehängte Dateien
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Kein Einkommenseinsatz bei kostenlosem Mittagessen
Kein Einkommenseinsatz und keine abweichende Festlegung des Regelbedarfs wegen kostenlosem Mittagessen im Krankenhaus
Denn nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn eine solche abweichende Festlegung ist nur zulässig, wenn der Bedarf durch eine andere Leistung nach dem SGB XII gedeckt wird. Dies ist bei der Verpflegung im Krankenhaus nicht der Fall, da es sich dabei im Regelfall um eine Leistung nach dem SGB V handelt. [...]
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Ich hab eine Seite gefunden die hier vielen helfen kann
http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/zeitung/2011_2.htm
LG Uta
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Aktuelle Entdscheidung zum Behindertentestament
Eltern von Kindern, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkung dauerhaft Unterstützung in ihrer Lebensführung benötigen, möchten auch nach ihrem Ableben sicherstellen, dass der Nachlass wirtschaftlich ihrem insoweit unterstützungsbedürftigen Kind zu Gute kommt. Dem steht häufig der Umstand entgegen, dass das Kind zu Lebzeiten der Eltern bereits staatliche Unterstützungsleistungen empfangen hat, die nach einem Erbfall der Eltern von dem leistenden Sozialhilfeträger erstattet verlangt werden. Die Eltern möchten deshalb vermeiden, dass ihr Nachlass durch derartige Rückforderungen von Sozialhilfeträgern zum Nachteil des erbrechtlich begünstigten Kindes geschmälert oder gar vollständig verbraucht wird.
Zu diesem Zwecke errichten sie vorsorglich ein sogenanntes Behindertentestament.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind testamentarische Verfügungen nicht sittenwidrig und unwirksam, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung gestalten. Sie seien Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (BGHZ 123, 368; 111, 36). Mit einer derartigen testamentarischen Verfügung können die Eltern also rechtssicher dafür Sorge tragen, dass ihr unterstützungsbedürftiges Kind auch nach ihrem Tod aus dem Nachlass der Eltern Unterstützung empfangen kann, ohne dass ein Sozialhilfeträger den Nachlass durch ein Erstattungsverlangen schmälern kann.
Nun hat der Bundesgerichthof mit einem Urteil vom 19.01.2011 (Az.: IV ZR 7/10) eine weitere Rechtsfrage in diesem Themenbereich höchstrichterlich entschieden, die für betroffene Eltern und Kinder von erheblicher Bedeutung ist.
Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob im Falle eines sogenannten Berliner Testamentes, in dem sich Eltern gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, ein Verzicht eines im vorstehenden Sinne betroffenen Kindes auf den Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil sittenwidrig gem. § 138 BGB ist.
Auf diese Sittenwidrigkeit hatte sich in diesem zu entscheidenden Rechtsstreit ein Sozialhilfeträger berufen, denn dieser diene ausschließlich dazu, unter Verstoß gegen das sozialrechtliche Nachranggebot den Zugriff des Sozialhilfeträgers wenigstens auf den Pflichtteilsanspruch des Leistungsempfängers zu verhindern. Insoweit handele es sich um einen grundsätzlich unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner vorgenannten Entscheidung eine derartige Sittenwidrigkeit verneint und damit einen Zugriff eines Sozialhilfeträgers auf einen Pflichtteilsanspruch des Kindes ausgeschlossen. Er ist der Auffassung, dass der grundsätzlich durch die Vertragsfreiheit geschützte Pflichtteilsverzicht nicht durch übergeordnete rechtliche Gründe eingeschränkt ist. Es handelte sich insbesondere nicht um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter, weil dem Sozialhilfeträger durch den Pflichtteilsverzicht eben keinerlei vertragliche Pflichten auferlegt werden. Der Nachteil für den Sozialhilfeträger besteht vielmehr nur als Reflex durch Aufrechterhaltung der Bedürftigkeit. Der Bundesgerichtshof bestätigt zwar weiter, dass nach dem sogenannten Nachranggebot sozialrechtliche Leistungen grundsätzlich unter dem Vorbehalt stehen, dass der Leistungsempfänger selbst nicht leistungsfähig ist. Dem steht aber eben die grundgesetzlich geschützte Privatautonomie und der Grundbedanke der Erbfreiheit entgegen bzw. begrenzt den Wirkungskreis dieses Nachrangprinzips. Weiter sei anzuerkennen, dass behinderte Kinder mit dem Pflichtteilsverzicht typischerweise einer Erwartungshaltung der Eltern nachkommen, die sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und sicherstellen wollen, dass die Nachkommen nicht bereits bei Ableben des Erstversterbenden Nachlasswerte für sich beanspruchen. Auch weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die Rechtsfolgen eines derartigen Pflichtteilsverzichtes durch die Eltern auch durch testamentarische Gestaltung anderer Art hätte erreicht werden können. Hätten diese sich nicht etwa gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, sondern dem behinderten Nachkommen bereits beim ersten Erbfall eine Miterbenstellung eingeräumt, hätte der Sozialhilfeträger nur bei einer Ausschlagung auf den Pflichtteilsanspruch zugreifen können. Das Ausschlagungsrecht kann der Sozialhilfeträger aber grundsätzlich nicht auf sich überleiten, wie es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.
Fazit: Damit hat der Bundesgerichtshof den Eltern behinderter Kinder weiteren Gestaltungsspielraum eröffnet. Diese aktuelle Entscheidung bietet gleichzeitig Gelegenheit, betroffenen Eltern zu empfehlen, zu Lebzeiten entsprechende testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, damit ihr Nachlass ihren betroffenen Kindern auch möglichst umfänglich zu Gute kommt. Diesen betroffenen Eltern kann nur die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung empfohlen werden.
[Detailinformationen: RA Arno Wolf, Fachanwalt für Erbrecht, Tel. (0351) 80 71 8-80, wolf@dresdner-fachanwaelte.de]
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Aktuelle Rechtsprechung des BSG zum SGB XII (Teil
Abhandlungen
Coseriu
http://www.sozialrecht-aktuell.nomos..._SRa_10_06.pdf
Wenn nötig bitte verschieben
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Bundesgericht: Keine zusätzliche Sozialhilfe für Gesundheitskosten
Kassel – Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Gesundheitskosten. Bis zur sogenannten Belastungsgrenze müssen sie Arznei-Zuzahlungen und Praxisgebühr vom normalen Sozialhilfesatz bezahlen, wie heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 8 SO 7/09 R) [...]
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Krankenkasse muss Therapierad bezahlen
Für die Kosten eines Therapierades muss die Krankenkasse aufkommen, wenn es dem drohenden Verlust der Gehfähigkeit vorbeugt. Das entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt mit einem am 23.März 2010 bekannt gegebenen Urteil vom 17.12.2009.
Die heute 44-jährige Patientin leidet seit ihrer Geburt an einer Tetraspastik. Zur Ergänzung der Krankengymnastik benutzt sie seit ihrem 16. Lebensjahr ein Behindertendreirad. Dadurch konnte sie ihre Gehfähigkeit über einige Hundert Meter erhalten. 1995 hatte ihr die Krankenkasse ein Therapierad bezahlt, nach zwölfjähriger Nutzung verweigerte sie aber 2007 den Ersatz mit Kosten von 2300€.
Wie das LSG entschied, muss die Kasse behinderten Menschen zwar nicht generell das Radfahren ermöglichen, wohl müsse sie aber dazu beitragen, die Gehfähigkeit zu erhalten. Nach einem Gutachten helfe hier das Therapierad, indem es den Muskelaufbau und die Koordinationsfähigkeit stärke.
Az.: L 8 KR 311/08
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Benedikt Bünker vom Büro des Beh.-beauftragten der Bundesregierung informiert:
Kostenübernahme bei schulischer Integrationshilfe
Das sächsische Landessozialgericht hat am 03.06.2010 (Aktenzeichen L 7 SO 19/09 B ER) in einem Fall vorläufiger Kostenübernahme für eine schulische Integrationshilfe entschieden. Der für die Kostenübernahme zuständige Träger der Eingliederungshilfe hatte sich gegen die Kostenübernahme unter anderem mit dem Argument gewandt, beim Besuch einer Förderschule seien diese Kosten nicht entstanden. Hierzu hat das sächsische Landessozialgericht ausgeführt:
"...§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII bestimmt weiter, dass Leistungen der Eingliederungshilfe u.a. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu sind. Hierzu gehört auch die Gewährung eines Integrationshelfers, wobei die Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Schulverwaltung gebunden sind und nicht auf den möglichen Besuch einer Sonder- oder Förderschule verweisen können (Bieritz-Harder in Münder u.a., Lehr- und Praxiskommentar, Sozialgesetzbuch XII, 8. Aufl., § 54 RdNr. 53 m.w.N.). Die integrative Beschulung behinderter Kinder wird im Freistaat Sachsen u.a. gemäß § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung (SchIVO)) dahin näher geregelt, dass Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit nichtbehinderten Schülern in einer öffentlichen Schule unterrichtet werden können, wenn und solange gewährleistet ist, dass sie in dieser Schule die erforderliche besondere Förderung erhalten. Abs. 2 der Vorschrift regelt, dass die Entscheidung vom Regionalschulamt (jetzt: Bildungsagentur) nach Anhörung der Eltern getroffen wird. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchIVO kann integrative Unterrichtung in der Form erfolgen, dass die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in vollem Umfang am Unterricht einer Klasse der öffentlichen Schule teilnehmen und dieser Schule auch angehören; ein zusätzlicher Lehrer fördert die Schüler in einem der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs angemessenen Umfang im Klassenunterricht oder in gesondertem Förderunterricht. § 4 SchIVO regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 SchIVO im Einzelnen und bestimmt
dabei in Abs. 3 Satz 2, dass als Obergrenze für die Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf fünf Lehrerwochenstunden je integriertem Schüler gelten..."
Die vollständige Entscheidung erhalten Sie hier:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/...ds=&sensitive=
LG
Yvonne
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AW: Gerichtsurteile im Bereich Sozialrecht
Behindertes Kind muss Vermögen nicht für Unterhalt nutzen
Ein behindertes Kind muss sein Vermögen nicht unter allen Umständen für den eigenen Unterhalt verwenden. Zwar sei ein volljähriges Kind grundsätzlich verpflichtet, seine Rücklagen im Rahmen des Zumutbaren zu nutzen, bevor seine Eltern Unterhalt zahlen müssten, entschied der Bundesfinanzhof in München. Sollte sich aber ein Kind wegen seiner Behinderung nicht selbst versorgen können und deshalb weiter auf die Unterstützung der Eltern angewiesen sein, dürfe es dennoch etwa zur Altersversorgung Vermögen aufbauen, ohne dass dies für den Unterhalt genutzt werden müsse. Die Eltern dürften den Unterhalt auch von der Steuer absetzen (Aktenzeichen VI R 61/08).
Hintergrund des am Mittwoch veröffentlichten Urteils ist die Klage von Eltern, deren volljährige, schwerbehinderte Tochter nach einer Schenkung ein Mehrfamilienhaus besaß. Das Finanzamt hatte mit Hinweis auf dieses Vermögen einen Steuerabzug der Unterhaltskosten abgelehnt. In erster Instanz folgte ein Finanzgericht der Behörde.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und gab den Eltern recht. Da nicht absehbar sei, ob die Eltern stets den Unterhalt ihres Kindes decken könnten, sei eine eigene Altersversorgung der Tochter sinnvoll. Das Vermögen bereits jetzt zu nutzen, sei unter diesen Umständen aber unzumutbar gewesen.
Quelle : http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de23354
Liebe Grüße
Yvonne
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AW: Gerichtsurteile im Bereich Sozialrecht
Hörgeräte-Urteil des Bundessozialgerichts -
Weg frei für bessere Versorgung?
Am 17. Dezember 2009 verkündete das Bundessozialgericht ein Urteil im Fall eines schwerhörigen Klägers, das aber nicht nur diesen Einzelfall, sondern etwa 125.000 hochgradig Schwerhörige in ganz Deutschland betrifft. Ein Kernsatz daraus lautet: "Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich und demzufolge ist das begehrte Hörgerät grundsätzlich erforderlich, weil es nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt."
Das hat bei den Betroffenen große Erwartungen und Hoffnungen geweckt. Bis heute, vier Monate danach, hat sich jedoch in der Praxis noch nicht das Geringste geändert. Anträge auf Hörgeräte, die über dem Festbetrag von 421 Euro liegen, werden weiterhin abgelehnt. Die Krankenkassen lehnten auch für diesen Beitrag jede Stellungnahme zu diesem Urteil und seinen Folgen ab. Sehen statt Hören informiert trotzdem über den neuesten Stand. Autorin Elke Marquardt und Moderator Jürgen Stachlewitz befragen dazu den Kläger, seinen Anwalt Uwe Bümmerstede, eine Sprecherin des Bundessozialgerichts, Schwerhörigenbund-Präsident Dr. Harald Seidler und Yesica Schulze, deren Antrag auf ein hochwertiges Hörgerät vor kurzem abgelehnt wurde.
http://www.schwerhoerigen-netz.de/MA...t=2010/2010-09Zuletzt geändert von Carmen62; 21.05.2010, 12:41.
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Hartz IV: Kein Mehrbedarf für behinderte Kinder
Bundessozialgericht Kassel: Kein Hartz-IV Mehrbedarf für behinderte Kinder
(06.05.2010) Eltern dessen Kinder eine Behinderung haben, können nicht auf einen Hartz-IV-Mehrbedarf hoffen. Das Bundessozialgericht in Kassel urteilte aktuell, dass Kinder deren Eltern Arbeitslosengeld II erhalten, kein Anspruch auf zusätzliche Hartz-IV-Leistungen haben.
Im konkreten Fall klagten Eltern für ihren sechs Jahre alten Sohn auf einen Mehrbedarfs-zuschlag. Das Wachstum des Kindes sei stark entwicklungsgestört und das Kind kann bislang noch nicht laufen. Die Kläger argumentierten, durch die Behinderung des Kindes haben sie mehr laufende Ausgaben als vergleichbar andere Eltern. Vor allem die Beförderung des Kindes verursache Mehrausgaben. Der Vater der Familie erhält ergänzende Hartz IV Leistungen (sog. Hartz IV Aufstockung), da der Verdienst nicht ausreicht, das Existenzminimum der Familie zu sichern.
Doch die Richter des obersten Sozialgericht ließen die Argumentation der Kläger nicht gelten (BSG, Az: B 14 AS 3/09 R). Obwohl Erwachsene einen Mehrbedarf von 17 Prozent zusätzlich zum ALG II Regelsatz erhalten, wenn sie eine zeitlang erwerbsunfähig sind, gilt diese Regelung nicht für Kinder. Hartz IV sei, so die Richter, kein "soziales-Fürsorge-System", sondern ein Arbeitsmarktgesetz. Erwerbsunfähige Erwachsene erhalten den Zuschlag nur deshalb, weil sie sich nichts zusätzlich (Hinzuverdienst) verdienen können. Für Kinder unter 15 Jahren gelte diese Regelung nicht. Schon in den Vorinstanzen war die Familie gescheitert. Anmerkung: Der Familie könnte nun noch als Ausweg die Hartz IV Härtefallregelung helfen. (gr)
Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichte...kinder-916.php
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Hallo,
bekam gerade 3 Urteile per Mail zugeschickt, die ich euch nicht vorenthalten möchte:
Bundessozialgericht stoppt Landeshauptstadt – mehr Geld für behinderte Menschen
Die Landeshauptstadt Dresden und mehrere sächsische Landkreise rechnen auf die Leistungen der Grundsicherung, die behinderte Menschen erhalten, regelmäßig das Ausbildungsgeld an. Ein Ausbildungsgeld erhalten behinderte Menschen dann, wenn sie eine Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen besuchen. Die Zahlung in Höhe von 62 Euro im ersten Jahr und dann in Höhe von 73 Euro soll eine Motivationsprämie darstellen, um die Ausbildungsbereitschaft behinderter Menschen zu fördern. Dieser Effekt konnte jedoch nicht eintreten, da die Landeshauptstadt Dresden eine vollständige Anrechnung auf die Leistungen zum Lebensunterhalt vorgenommen hat. Auch nachdem das Sozialgericht Dresden und das Landessozialgericht Chemnitz diese Handlungsweise für rechtswidrig erklärt hat, wurde die Anrechnung fortgeführt. In einem von uns geführten Verfahren vor dem Bundessozialgericht wurde nun endgültig klargestellt, dass das Ausbildungsgeld nicht angerechnet werden darf. Andernfalls läge eine Ungleichbehandlung mit den behinderten Menschen vor, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt beschäftigt sind. Hier wird das Arbeitsförderungsgeld nicht angerechnet, für das Arbeitsentgelt wird ein Freibetrag gewährt.
In der mündlichen Verhandlung am 23.03.2010 hat das BSG weitere Fehler gerügt. So ist auch eine Anrechnung des Mittagessens in einer Werkstatt als Einkommen nicht möglich, auch einer Absenkung des Regelsatzes wird in dem Fall widersprochen. Dies sei nur möglich, wenn das Essen als Sozialhilfeleistung durch einen Sozialhilfeträger erbracht wird.
Diejenigen, die nun feststellen, dass die o. g. Leistungen angerechnet worden sind, können noch für vier Jahre rückwirkend Leistungen geltend machen, indem sie eine Neuberechnung fordern.
(BSG, Urteil vom 23.03.2010, Az.: B 8 SO 15/08 R)
[Detailinformationen: RA Matthias Herberg, Fachanwalt für Sozialrecht, Tel. (0351) 80 71 8-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de, www.dresdner-fachanwaelte.de
BSG stellt Festbetragsregelungen für die Hörgeräteversorgung in Frage
Mit Urteil vom 17.12.2009 hat das Bundessozialgericht (BSG) die bisherigen Festbetragsregelungen der Krankenversicherung zur Hörgeräteversorgung in Frage gestellt.
Ein nahezu ertaubter Versicherter hat für die Versorgung mit einem digitalen Hörgerät gegen seine Krankenkasse einen weiteren Betrag i. H. v. 3.073 EUR geltend gemacht, nachdem diese lediglich einen Betrag von 987,31 EUR übernommen hatte.
Das BSG hat klargestellt, dass die Krankenkassen für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen hat, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten.
Daran müssen dann aber auch die Festbeträge in der Hilfsmittelversorgung ausgerichtet sein. Hier ist jedoch festzustellen, dass für die Festbeträge oft ein geeignetes Hörgerät, dass zum bestmöglichen Behinderungsausgleich führt, überhaupt nicht zu erwerben ist.
Eine Überprüfung der Festbetragsregelungen ist nach diesem Urteil angezeigt. Versicherte sollten gegenüber ihrer Krankenkasse auch die Kosten geltend machen, die bislang aufgrund der geltenden Festbeträge nicht übernommen worden sind. (Az.: B 3 KR 20/08 R)
[Detailinformationen: RA Matthias Herberg, Fachanwalt für Sozialrecht, Tel. (0351) 80 71 8-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de, www.dresdner-fachanwaelte.de
BSG öffnet Versorgung mit Prothesen für den Sport- und Freizeitbereich
Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 25.06.2009 (B 3 KR 2/08 R) die Krankenkasse verurteilt, einem Beinamputierten eine sog. Bad-/oder Schwimmprothese zu gewähren, obwohl dieser bereits mit einer Laufprothese versorgt ist. Die Krankenkassen haben bislang die Auffassung vertreten, dass ein Hilfsmittel ausschließlich nur Grundbedürfnisse des täglichen Lebens bei Behinderten ausgleichen darf. Dazu gehört nach der bisherigen Rechtsprechung das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraumes im Nahbereich der Wohnung.
Das Schwimmen und weitere mögliche sportliche Betätigungen sollten dazu jedoch nicht gehören. Deshalb wurde eine Kostenübernahme bislang für spezielle Prothesen, die sportliche Betätigungen ermöglichen, abgelehnt.
Dieser Praxis der Krankenversicherungen ist das BSG nunmehr entgegengetreten. Maßgeblich kommt es nur noch darauf an, dass die Prothese einem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient und hier einem Beinamputierten das sichere Gehen im Schwimmbad ermöglicht. Es soll gerade nicht darauf ankommen, dass das Schwimmen nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen gehört, sondern dem Freizeitbedürfnis.
Damit ist auch eine spezielle Versorgung für andere Sportarten oder Freizeitaktivitäten möglich. Die Paralympics zeigen, zu welchen Höchstleistungen Athleten mit hochtechnischen Prothesen fähig sind. Eine ganze Industrie wartet hier mit speziellen Produkten für alle Lebensbereiche auf.
Weitere Rechtsstreite sind trotz des Urteils des BSG vorprogrammiert.
[Detailinformationen: RA Matthias Herberg, Fachanwalt für Sozialrecht, Tel. (0351) 80 71 8-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de, www.dresdner-fachanwaelte.de
Liebe Grüße
Yvonne
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Ein Gast antworteteAW: Gerichtsurteile im Bereich Sozialrecht
Danke Inge,
das ist gut zu wissen.
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Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen
München (kobinet) Mit Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09 ließ der Bundesfinanzhof (BFH) Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Ein durch die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert blieb dabei außer Betracht, heißt es in einer kürzlich veröffentlichten Presseinformation des Bundesfinanzhofes. [....]
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