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zulässiges   Vermögen des beh. Kindes

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    zulässiges   Vermögen des beh. Kindes

    Hallo,
    ich habe ein behinderten Sohn (8 Jahre alt), für den ich für eine stationäre Verhinderungspflege die Finanzierung beim Landeswohlfahrtsverband (seit neuestem Landratsamt) beantragen muß. Auch muß ich dort Eingliederungshilfe für die Förderschule beantragen. Laut anderen Eltern muß das Vermögen des Kindes angeben werden. Vieviel darf mein Sohn auf seinem Sparbuch haben, ohne daß mir Gelder verweigert oder reduziert werden?
    Danke und Gruß

    #2
    Hallo "Dietbach",

    meiner Meinung nach darf das Vermögen des Kindes nicht angerechnet werden bei Eingliederungshilfe.
    Uns hatte der Landschaftsverband Rheinland auch erst die Kostenübernahme für die Kurzzeitpflege abgelehnt, da unser Sohn ein "gewisses Vermögen" aus der Unfallversicherung hat.
    Wir hatten Widerspruch eingelegt, der dann stattgegeben wurde, da im Rahmen der Eingliederungshilfe das Vermögen nicht angerechnet werden darf.

    Liebe Grüße
    Marika

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      #3
      Hallo,

      danke für die schnelle Antwort. Mich würde trotzdem mal interessieren, ob es einen Eigenbehalt für das behinderte Kind gibt, falls das Sozialamt doch mal drauf zugreift. Es macht ja wohl wenig Sinn, kleine Geldgeschenke der Großeltern auf ein Sparbuch einzuzahlen, wenn es dann vom Sozialamt eines Tages wieder runtergeholt wird, ohne daß das behinderte Kind eine explizite Freude davon hat.

      Würde mich über noch ein paar Antworten freuen.
      Gruß
      Dietbach

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        #4
        Hallo dietbach,
        bin keine Fachfrau, kann nur aus unserer Praxis berichten.
        Als es um die Eingliederungshilfe für die Tagesstätte unserer Tochter ging, hat uns kein Mensch nach unserem Einkommen oder evtl. Vermögen unserer Tochter gefragt. Die Pflegesätze werden ohne Mucken vom örtlichen Sozialamt übernommen. (Fällt die Förderschule nicht sowieso unter das Eingliederungsgesetz ?- Bitte berichtigt mich, wenn ich Unsinn rede.)
        Aber Du redest ja von einer stationären Unterbringung. Wenn die längerfristig ist, hat das Heim natürlich Anspruch auf Pflegegeld, Auskunft über Eure Einkünfte (ist das nicht ein schöner Satz?), und Euer Kind hat nur Anrecht auf einen bestimmten Freibetrag.
        Wie hoch der aktuell ist, kann ich nicht sagen, früher lag der irgendwie so um die 3000 DM.
        Bei einer Kurzzeitpflege würde natürlich erstmal das Geld aus der Verhinderungspflege (ca 1400 Euro) verwendet.

        Wie Du siehst, kann ich mit enorm viel Halbwissen aufwarten.
        Bin mir aber auch nicht ganz klar, von was Du redest : Förderschule, Kurzzeitpflege, Heimunterbringung?

        May the force be with you
        Pauline

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          #5
          Hallo Dietbach,

          zu deinen Fragen habe ich leider auch (noch) nicht die passenden fundierten Antworten. Aber eine allgemeine Anmerkung: Wenn man ein behindertes Kind hat, dann sollte man es tunlichst vermeiden, diesem Vermögen aufzubauen (z.B. auf Sparbüchern etc.)! Denn eines ist sicher: Irgendwann wird mal der Zeitpunkt kommen, wo das Kind erwachsen wird und meist ist es dann der Fall, das bevor der Staat leistet erst einmal das Vermögen aufgebraucht werden muß. Dies trifft natürlich (siehe Harz IV) auch auf alle anderen Menschen zu. Nur der Unterschied ist eben, das Behinderte in einem viel höheren Maße staatliche Unterstützungen erhalten und daher ist natürlich auch die Gefahr viel größer, das sie ihr mühsam Erspartes einmal antasten müssen.
          Und dann habt ihr viele Jahre gespart damit es eurem Behinderten Kind später einmal besser geht. Und dann kommt Vater Staat und nimmt einfach alles wech!!

          Schöne Grüsse
          Harald

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            #6
            Hallo Dietbach,
            es gibt einen Selbstbehalt oder eine Vermögensfreigrenze für Kinder oder Personen welche in einer stationären Einrichtung Eingliederungshilfe erhalten in Höhe von 2.301,00 Euro. Es wäre auf jeden Fall ratsam, ein Vermögen eines Kindes unter dieser Grenze zu halten, da die Gefahr dann nicht besteht, dass ein Sozialhilfeträger darauf Zugriff nimmt.

            Gruß
            Ralf

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              #7
              Hallo,

              habe ich das richtig verstanden, daß sich Deine Frage nach der Vermögensanrechnung nur auf die Eingliederungshilfe für die Förderschule bezieht und die stationäre Verhinderungspflege ein seperater Vorgang ist? Wenn ja, schau dir einfach mal § 92 SGB XII an: http://www.sozialgesetzbuch.de/geset...orm_ID=1209200

              Die Eingliederungshilfe für die Förderschule läuft dann meiner Meinung nach unter "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung" gem. § 54 SGB XII und diese ist ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu leisten (laut § 92 SGB XII)

              Gruss Gaby

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