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ab 4j ps 1 warum keine minuten gehen stehen /haus

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    ab 4j ps 1 warum keine minuten gehen stehen /haus

    Hallo

    mein kleiner ist jetzt am montag 4 jahre geworden hat seit dem 12 Monat die PS 1

    werden die nächsten Wochen Dezember Januar wieder begutachtet
    Haben hier schon einen spz bericht liegen wo drin steht PS 1 wird gewährt

    nichts desto trotz habr ich mir eben mal die Tabellen angeschaut und gesehen as gehen stehen und verlassen der Wohnung keine Minuten mehr steht wiso nicht ?

    Wir haben haben zb 3 Monate Augenarzt
    Kinderarzt nach bedarf
    Ohrenarzt alle 3 Monate

    und gehen stehen treppen wickeln Kinderzimmer sind jedesmal 26 stufen 1 tour und allein gehen lasse ich in auch nicht

    lg verena

    #2
    AW: ab 4j ps 1 warum keine minuten gehen stehen /h

    Hallo Verena,
    das SPZ hat gar nicht über die PS zu befinden...allenfalls eine Empfehlung kann man dort geben. Alles Weitere entscheidet dann die Krankenkasse.
    Wie es um eure Angabe steht, weiß ich natürlich nicht, auch dies wird bei jeder KK anders ausgelegt, und es zählt ja der Gesamtaufwand, nicht nur die Wege die zurückgelegt werden.

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      #3
      AW: ab 4j ps 1 warum keine minuten gehen stehen /h

      Danke das weiss ich aber ganz ehrlich wenn das spz Integrationsgruppe kiga uns der Kinderarzt Berichte mir geben.sollen die mir mal das Gegenteil beweisen; )
      Mir geht's um sie Arzt Fahrten da steht oder gehen stehen wie definitiert man das?Treppe haben wir und aufpassen muss ich er will sogar morgens noch runter getragen werden.wickeln 6mal am tag oben usw. Da steht für 4j keine Spalte mehr mit den Minuten ;)
      Lg verena

      Kommentar


        #4
        AW: ab 4j ps 1 warum keine minuten gehen stehen /h

        Hallo Verena,
        ich nehme an, du meinst den Zeitaufwand für Mobilität für Therapien bzw. Arztbesuche, die euch nicht angerechnet werden.

        Wenn nicht mindstens einmal wöchentlich ein solcher Termin anfällt und das regelmässig für mindestens 6 Monate, dann wird da leider auch nichts angerechnet, das steht so in den offiziellen Begutachtungsrichtlinien, nachzulesen hier:
        http://www.mdk.de/media/pdf/BRi_Pflege_090608.pdf
        "15. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
        Es sind nur solche Maßnahmen außerhalb der Wohnung zu berücksichtigen, die
        unmittelbar für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause notwendig
        sind und das persönliche Erscheinen des Antragstellers erfordern. Berücksichti-
        gungsfähige Maßnahmen sind das Aufsuchen von Ärzten zu therapeutischen
        Zwecken oder die Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapien,
        wie z. B. Dialysemaßnahmen, onkologische oder immunsuppressive Maßnah-
        men, Physikalische Therapien, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachthera-
        pie, podologische Therapie. Ein Hilfebedarf beim Verlassen und Wiederaufsuchen
        der Wohnung ist zu berücksichtigen, wenn dieser regelmäßig (mindestens ein-
        mal pro Woche) und auf Dauer (voraussichtlich mindestens 6 Monate) anfällt.
        Es ist nicht erforderlich, dass jede Maßnahme für sich isoliert betrachtet einmal wöchentlich anfällt. Der Hilfebedarf ist somit zu berücksichtigen, wenn in der
        Gesamtbetrachtung einmal wöchentlich für voraussichtlich mindestens 6 Monate
        berücksichtigungsfähige Maßnahmen anfallen.
        Nicht zu berücksichtigen ist das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
        im Zusammenhang mit
        • Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Diese umfassen die physischen,
        psychischen und sozialen Aspekte und gehen von einem ganzheitlichen An-
        satz aus. Sie sind insoweit von einzelnen therapeutischen Maßnahmen ab-
        zugrenzen. Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation zielen darauf ab,
        nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivitäten oder dro-
        hende oder bereits manifeste Beeinträchtigungen in der Teilhabe am schuli-
        schen, beruflichen und gesellschaftlichen Leben als Folge einer Schädigung
        durch frühzeitige Einleitung geeigneter Rehabilitationsleistungen zu vermei-
        den, zu beseitigen bzw. zu vermindern oder eine Verschlimmerung zu ver-
        hüten. Für die Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind die Indivi-
        dualität, Komplexität, Interdisziplinarität (Rehabilita tionsteam) und die Finalität
        charakteristisch. Die medizinische Rehabilitation unterscheidet sich durch
        Komplexität und Interdisziplinarität daher wesentlich von der physikalischen
        Therapie.
        • Leistungen zur primären Prävention. Diese zielen darauf ab, die Neuerkran-
        kungsrate (Inzidenzrate) von Krankheiten zu senken. Primäre Prävention
        dient der Förderung und Erhaltung der Gesundheit durch Maßnahmen, die
        Individuen und Personengruppen betreffen, wie optimale Ernährung, physi-
        sche Aktivität, Impfungen gegen Infektionskrankheiten und Beseitigung von
        Gesundheitsgefahren in der Umwelt (§ 20 SGB V).
        • Maßnahmen der Eingliederungshilfe (einschl. Frühförderung).
        • der Beteiligung an einer klinischen Arzneimittelstudie. Die klinische Prüfung
        von noch nicht zugelassenen Arzneimitteln gilt nicht als Behandlungsmethode
        i.S. des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
        Erhält der Antragsteller während eines Aufenthaltes z. B. in einer Einrichtung der
        Hilfe für behinderte Menschen, Frühförderstellen oder einem sozialpädiatri-
        schen Zentrum u.a. ärztliche Behandlung bzw. therapeutische Maßnahmen, so
        ist das hierzu erforderliche Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung nicht
        als Hilfebedarf zu berücksichtigen, es sei denn, diese Einrichtungen werden aus-
        schließlich zum Zwecke einer ärztlichen Behandlung oder zur Inanspruchnahme
        einer vertragsärztlich verordneten Therapie aufgesucht.
        Das Aufsuchen von Behörden oder anderen Stellen, die das persönliche Er-
        scheinen des Antragstellers notwendig machen, ist zu berücksichtigen. Weitere
        Hilfen – z. B. die Begleitung zur Bushaltestelle auf dem Weg zu Werkstätten für
        behinderte Menschen, Schulen, Kindergärten oder im Zusammenhang mit der
        Erwerbstätigkeit, beim Aufsuchen einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung
        sowie bei Spaziergängen oder Besuchen von kulturellen Veranstaltungen – blei-
        ben unberücksichtigt."

        Ab Seite 72 der Begutachtungsrichtlinien wird ausführlich dargelegt unter welchen Bedingungen das Gehen, Stehen und Treppen steigen für die Pflegestufe relevant sind und angerechnet werden.

        Ich hoffe, das hilft dir weiter. Wenn anrechnungsfähige Zeiten nicht im MDK-Gutachten berücksichtigt wurden dann solltest du das der Pflegekasse ausführlich darlegen und eventuell Widerspruch (wichtig Fristen beachten) einlegen, wenn sich die Pflegestufe durch nicht berücksichtigte Zeiten ändern würde.

        LG, amai

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          #5
          AW: ab 4j ps 1 warum keine minuten gehen stehen /h

          Das is ja mal nett danke ;) ja da fällt der Logopäde rein 1 mal in der woche. Dachte auch der Ohren und augenarzt alle 3 mon spz schade Gehen und stehen gab ich nachgelesen gehen wird angerechnet bei verichtungen mit Treppe haben wir 20 Stufen ca. Oben Bad und Kinderzimmer wickeln waschen alles oben.;)
          Der Logopäde ist aber bald im kiga 1mal die woche das müsste doch aber auch angerechnet werden oder?5km zum kiga und 5km zurück ca.
          Zuletzt geändert von maya291206; 16.11.2015, 21:56.

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            #6
            AW: ab 4j ps 1 warum keine minuten gehen stehen /h

            Zitat von amai Beitrag anzeigen

            "15. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
            Es sind nur solche Maßnahmen außerhalb der Wohnung zu berücksichtigen, die
            unmittelbar für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause notwendig
            sind und das persönliche Erscheinen des Antragstellers erfordern. Berücksichti-
            gungsfähige Maßnahmen sind das Aufsuchen von Ärzten zu therapeutischen
            Zwecken oder die Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapien,
            wie z. B. Dialysemaßnahmen, onkologische oder immunsuppressive Maßnah-
            men, Physikalische Therapien, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachthera-
            pie, podologische Therapie. Ein Hilfebedarf beim Verlassen und Wiederaufsuchen
            der Wohnung ist zu berücksichtigen, wenn dieser regelmäßig (mindestens ein-
            mal pro Woche) und auf Dauer (voraussichtlich mindestens 6 Monate) anfällt.
            Es ist nicht erforderlich, dass jede Maßnahme für sich isoliert betrachtet einmal wöchentlich anfällt. Der Hilfebedarf ist somit zu berücksichtigen, wenn in der
            Gesamtbetrachtung einmal wöchentlich für voraussichtlich mindestens 6 Monate
            berücksichtigungsfähige Maßnahmen anfallen.

            LG, amai


            Hallo Verena,

            zu dem von amai verlinkten Punkt 15. "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung"
            steht in der Pflegegeldfibel noch als Erklärung:
            ------------------------------------------------------------------------------------------------
            Pflegegeldfibel Seite 38:

            ..."Es empfielt sich also zunächst, durch Auflisten aller
            berücksichtigungsfähigen Maßnahmen die Häufigkeit in 6 Monaten festzustellen
            und dann durch 24 Wochen zu teilen.
            Wenn der Wert >1 ist, dann ist der gesamte Bedarf zu berücksichtigen."...

            http://www.behinderte-kinder.de/pfle...bel%202013.pdf

            ------------------------------------------------------------------------------------------------

            Liebe Grüße
            Monika
            Zuletzt geändert von werner62; 17.11.2015, 07:38.

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              #7
              AW: ab 4j ps 1 warum keine minuten gehen stehen /h

              Danke fürs schnelle Antworten. Meine 1 frage zählt das trotzdem weil der Logopäde jetzt bald im kiga ist und ich ja eh in den kiga muss, aber es is ja trotzdem ein weg.
              2 wie meinst du das mit den Teilen? Ich denke das wird eine Langzeit Verordnung sprachlich hängt er hinterher. Lg verena

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