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    Wiederholung mdk zeiten

    Moin ihr lieben!
    Ich stelle mich später noch vor, habe aber gerade ei großes Problem.
    Unser Sohn thilo (7jahre) hat Pflegestufe 1.
    Jetzt steht das WiederholungsGutachten vom mdk an.
    So folgendes: er bekommt 4 mal die Woche ergo, Fahrzeit hin 10 min, zurück 10 min., therapiedauer pro Termin 45 min, ich bleibe die ganze zeit vor Ort. Welche Zeit muss der mdk jetzt genau anerkennen?daaaaanke!

    #2
    AW: Wiederholung mdk zeiten

    Kann mir jemand helfen???

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      #3
      AW: Wiederholung mdk zeiten

      Huhu Kristina,
      Soweit ich weis, wurden bei mir keine Wegezeiten berücksichtigt, ich hatte 2mal wöchentlich 30 min, kann aber sein, das man wie bei so vielen andren Sachen, bestimmte Zeiten erreichen muss, das angerechnet wird.

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        #4
        AW: Wiederholung mdk zeiten

        Hallo Kristina,
        vielleicht hilft Dir das ja weiter:

        Zum Bereich "Mobilität im Sinne des Gesetzes" (§14 SGB XI) gehören alle Wege, die zur Körperpflege oder zur Ernährung nötig sind. Und das spielt sich in der Regel in der Wohnung ab. Ein Sonderfall sind unvermeidliche und regelmäßige Arzt- oder Therapiebesuche, die persönlich erledigt werden müssen, zum Beispiel zur Dialyse. Ist eine Begleitung für Hin- und Rückweg erforderlich, wird diese Zeit voll angerechnet. In der Regel können die Pflegebedürftigen in der Arztpraxis allein zurecht kommen, so dass die Wartezeit dort nur in Ausnahmefällen anerkannt werden kann.
        Müssen Medikamente bestellt, sortiert oder verabreicht werden, kann das für die Einstufung in der Regel genauso wenig berücksichtigt werden, wie krankengymnastische Übungen.
        Die regelmäßige und auf Dauer nötige Begleitung in eine Arzt- oder Physiotherapiepraxis wird angerechnet.

        Nachzulesen hier:
        http://www.pflegestufe.info/pflege/pflegebedarf.html

        Und :
        Im Zusammenhang mit berücksichtigungsfähigen Anlässen des Verlassens und Wiederaufsuchens der Wohnung ist der Hilfebedarf beim Gehen, Stehen und Treppensteigen außerhalb der Wohnung zu bewerten. Dabei ist auch die Verkehrssicherheit zu beachten. Es sind die notwendigen Hilfeleistungen anzurechnen, unabhängig davon, wer diese erbringt bzw. ob die Kosten von einem Sozialleistungsträger getragen werden (z.B. Hilfe beim Treppensteigen, Ein- oder Aussteigen durch den Taxifahrer oder durch das Personal bei Krankenfahrten).
        Fahrzeiten sind dann zu berücksichtigen, wenn während der Fahrt Beaufsichtigungsbedarf besteht und deshalb eine kontinuierliche Begleitung des Pflegebedürftigen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob z. B. ein privater PKW, öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi benutzt werden. Fahrzeiten sind auch zu berücksichtigen, wenn die Anwesenheit der Begleitperson beim Arzt oder bei der Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapien zur Sicherstellung der Behandlung erforderlich ist.
        Zusätzlich zu den ggf. zu berücksichtigenden Wege- und Fahrzeiten sind die zwangsläufig anfallenden Warte- und Begleitzeiten der Begleitperson anzurechnen, wenn sie dadurch zeitlich und örtlich gebunden ist.

        Bei Kindern und Personen mit mindestens erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz kann die Notwendigkeit der Begleitung beim Arzt zur Durchführung therapeutischer Zwecke oder der Begleitung bei Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapien in der Regel vorausgesetzt und einschließlich der Wartezeit als Hilfebedarf berücksichtigt werden. Notwendige Fahr- und Wartezeiten, die nicht täglich anfallen, sind für die Bemessung des zeitlichen Gesamtpflegeaufwandes auf den Tag umzurechnen."

        Nachzulesen her:
        http://www.pflegestufe.info/gesetze/...e/wohnung.html
        Zuletzt geändert von alexa; 21.09.2015, 13:27. Grund: Markierung

        Kommentar


          #5
          AW: Wiederholung mdk zeiten

          Hallo Kristina,
          erst einmal Herzlich Willkommen bei INTAKT.

          Anrechenbar sind ärztlich verordnete Maßnahmen die voraussichtlich mindestens für ein halbes Jahr anfallen und die mindestens wöchentlich anfallen.
          Das bedeutet nicht , dass jede einzelne Maßnahme für sich gesehen wöchentlich anfallen muss.

          Bei euch Kristina ist das ja mit sogar vier Therapiemaßnahmen wohl erfüllt, denn ich denke,die Ergotherapie wird noch länger nötig sein. Es fallen also mindestens 4 mal 20 Minuten= 80 Minuten wöchentlich an, also umgerechnet 11 Minuten täglich (abgerundet). Ob die Wartezeit vom MDK angerechnet wird, hängt von bestimmten Bedingungen ab. In den gutachterlichen Richtlinien steht dazu folgendes auf Seite 75, http://www.mds-ev.de/media/pdf/BRi_Pflege_090608.pdf:
          "[...]m Zusammenhang mit berücksichtigungsfähigen Anlässen des Verlassens und
          Wiederaufsuchens der Wohnung ist der Hilfebedarf beim Gehen, Stehen und
          Treppensteigen außerhalb der Wohnung zu bewerten. Dabei ist auch die Ver-
          kehrssicherheit zu beachten. Es sind die notwendigen Hilfeleistungen anzu-
          rechnen, unabhängig davon, wer diese erbringt bzw. ob die Kosten von einem
          Sozialleistungsträger getragen werden (z.B. Hilfe beim Treppensteigen, Ein-
          oder Aussteigen durch den Taxifahrer oder durch das Personal bei Kranken-
          fahrten).
          Fahrzeiten sind dann zu berücksichtigen, wenn während der Fahrt Beaufsichti-
          gungsbedarf besteht und deshalb eine kontinuierliche Begleitung des Pflege-
          bedürftigen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob z. B. ein privater
          PKW, öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi benutzt werden. Fahrzeiten sind
          auch zu berücksichtigen, wenn die Anwesenheit der Begleitperson beim Arzt
          oder bei der Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapien zur Si-
          cherstellung der Behandlung erforderlich ist.
          Zusätzlich zu den ggf. zu berücksichtigenden Wege- und Fahrzeiten sind die
          zwangsläufig anfallenden Warte- und Begleitzeiten der Begleitperson anzu-
          rechnen, wenn sie dadurch zeitlich und örtlich gebunden ist
          . Bei Kindern und
          Personen mit mindestens erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz kann
          die Notwendigkeit der Begleitung
          beim Arzt zur Durchführung therapeutischer
          Zwecke oder der Begleitung bei Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter
          Therapien in der Regel vorausgesetzt und einschließlich der Wartezeit als Hilfe-
          bedarf berücksichtigt werden
          .
          Notwendige Fahr- und Wartezeiten, die nicht täg-
          lich anfallen, sind für die Bemessung des zeitlichen Gesamtpflegeaufwandes auf
          den Tag umzurechnen"

          Also müssen in eurem Fall auch die Wartezeiten während der Therapie anerkannt werden, wenn du in dieser Zeit nichts anderes sinnvolles erledigen kannst, siehe auch BSG-Urteil vom 06.08.1998, B 3 P 17/97 R lexetius.com/1998,305.
          Ergäbe bei 4 mal 45 Minuten= 180 Minuten durch 7= 26 Minuten täglich noch dazu (aufgerundet)

          LG,amai
          Zuletzt geändert von amai; 21.09.2015, 12:25. Grund: Link korrigiert

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