Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Verhinderungspflege - 6 Monate Regel

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Verhinderungspflege - 6 Monate Regel

    Guten Abend zusammen,

    ich habe Anfang August 2018 für meine Tochter ( seit Geburt gehörlos ) Pflegegeld beantragt und vom MDK den Pflegegrad 2 zugesprochen bekommen.

    Der MDK hat in seinen Bericht Pflegegrad 2 ab Mai 2018 hineingeschrieben. Die AOK hat von Januar 2018 - Juli 2018 Pflegegrad 1 genehmigt und ab Antragstellung Pflegegrad 2.

    Nun würde ich gerne Verhinderungspflege beantragen.
    Fakt ist, dass meine Tochter ja ihre Gehörlosigkeit ja bereits seit Geburt hat und die AOK ja auch seit Beginn 2018 einen Pflegegrad zugesprochen hat.

    Nun ist die 6 Monate Wartezeit für die Verhinderungspflege ja ziemlich schwammig.

    Die KK sagte mir nur, 6 Monate nach Zuspruch des Pflegegrades. Dies stimmt aber wohl nicht so ganz.

    meine Tochter wurde im November 2017 geboren und ist somit genau 1 Jahr alt.

    LG, Svenja

    #2
    Guten Abend Svenja,

    zuerst einmal ein ganz herzliches willkommen bei uns im Forum. Ich freue mich sehr, dass du zu uns gefunden hast und wünsche dir ganz viele hilfreiche Infos. Wir halten ja auf unseren Info Seiten auch ganz spezifische Informationen zum Thema bereit. Nebenbei bemerkt, die Verjährungspflicht für Sozialleitungen beträgt 4 Jahre und ist im §45 Abs. 1 SGB 1 geregelt.. Also verloren ist somit noch lange nichts.
    Meines Wissens muss für Leistungen aus der Pflegekassen eine Vorversicherungszeit von 6 Monaten vorliegen. Der Anspruche von UVP gilt dann für ein Jahr, Entlastungsleistungen müssen bis zum 30,06, des folgenden Jahres abgerufen werden.

    LG
    Kirsten

    Kommentar


      #3
      Hallo Svenja,

      herzlich Willkommen hier.


      Erst ab Pflegegrad 2 gibt es Verhinderungspflege.


      Verhinderungspflege vor Ablauf von 6 Monaten nach Bewilligung von Pflegeleistungen
      https://www.pflegerechtsberater.de/u...eistungen.html

      Und hier findest Du noch Infos zum Thema:
      https://www.intakt.info/forum/forum/...3696#post93696


      LG
      Monika

      Kommentar


        #4
        Hallo und Danke für eure bisherigen ANtworten.



        Kommentar


          #5
          § 39 Satz 2 SGB XI besagt, dass...

          Der Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI setze nämlich den tatsächlichen Bezug von Pflegeleistungen nicht voraus. Als pflegebedürftig sei jede Person anzusehen, die wegen Krankheit oder Behinderung für die Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Es genügt also, dass eine Person tatsächlich seit mehr als 6 Monaten pflegebedürftig ist, auch wenn sie noch nicht seit 6 Monaten Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält. Die tatsächlich seit 6 Monaten bestehende Pflegebedürftigkeit muss allerdings vom Anspruchsteller glaubhaft gemacht werden.

          __________________________________________________ _______________

          Den Pflegegrad 2 hat sie ja seit August 2018.


          Ich pflege sie ja so gesehen seit Geburt, denn ihre Behinderung ist ja angeboren.
          Wie also bei der Krankenkasse ( Techniker) glaubhaft machen?

          Kommentar


            #6
            Zitat von AjnevsH Beitrag anzeigen

            Ich pflege sie ja so gesehen seit Geburt, denn ihre Behinderung ist ja angeboren.


            Wie also bei der Krankenkasse ( Techniker) glaubhaft machen?
            Hallo Svenja,

            du hast oben geschrieben:

            ZITAT:
            …"Die AOK hat von Januar 2018 - Juli 2018 Pflegegrad 1 genehmigt"....

            Das würde in der Zeit den Anspruch auf Verhinderungspflege ausschließen, ansonsten hätte man damals doch gegen den
            Bescheid / die Feststellung angehen müssen...

            Die Voraussetzung für Verhinderungspflege (mindestens Pflegegrad 2) ist für den Zeitraum, durch den Bescheid von damals (Pflegegrad 1 von 1/18 - 6/18), nicht gegeben....oder habe ich da einen Denkfehler ?



            LG
            Monika



            Kommentar


              #7
              Denke schon, dass da ein Denkfehler besteht, denn es ist ja klar geregelt, dass...


              Es genügt also, dass eine Person tatsächlich seit mehr als 6 Monaten pflegebedürftig ist, auch wenn sie noch nicht seit 6 Monaten Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält.

              ...

              Kommentar


                #8
                Zitat von AjnevsH Beitrag anzeigen
                Denke schon, dass da ein Denkfehler besteht, denn es ist ja klar geregelt, dass...


                Es genügt also, dass eine Person tatsächlich seit mehr als 6 Monaten pflegebedürftig ist, auch wenn sie noch nicht seit 6 Monaten Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält.

                ...
                Hallo Svenja,

                aber ihr habt doch in der Zeit von Jan. 2018 - Juni 2018 Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen.
                Allerdings nur Leistungen für Pflegegrad 1 .


                LG
                Monika

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von AjnevsH Beitrag anzeigen


                  Es genügt also, dass eine Person tatsächlich seit mehr als 6 Monaten pflegebedürftig ist, auch wenn sie noch nicht seit 6 Monaten Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält.

                  ...
                  Hallo,

                  Leistungen aus der Verhinderungspflege setzen mindestens den Pflegegrad II voraus.

                  siehe § 39 SGB XI: Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

                  LG Michael

                  ,

                  Kommentar

                  Online-Benutzer

                  Einklappen

                  19 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 19.

                  Lädt...
                  X