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    verhinderungspflege abrechnen

    wir wollen verhinderungspflege beantragen da meine frau die die pflegeperson ist für 5 wochen in die klinik muss
    ich werde vor ort eine wohnung nehmen weil es eine sehr komplizierte op wird und ich vor ort sein will

    die pflege für unsere 2 kinder beide grad 2 wird eine freundin übernehmen

    nur was kann man da als betrag eintragen an zahlung

    es wären ja 1600 + 800 (hälfte der Kurzzeitpflege) möglich

    kann ich das also eintragen 2 x 2400 € da sie ja beide betreut? hadere da etwas mit mir

    oder würde da die pflegekasse komisch kucken wenn eine privatperson dann über 4000 eu bekommt ??

    #2
    bis 2400 Euro steuerfrei, alles drüber muss denn von eurer Freundin versteuert werden und sie wird, falls sie berufstätig ist, das mit ihrem Arbeitgeber absprechen müssen.
    das Pflegegeld wird dann vermutlich für die Zeit ausgesetzt, da die Pflegeperson in der Klinik ist.

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      #3
      also können wir für beide kids a 2400 ansetzen?
      ohne das die kasse komisch kuckt?

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        #4
        Zitat von marionundc0 Beitrag anzeigen
        bis 2400 Euro steuerfrei, alles drüber muss denn von eurer Freundin versteuert werden .
        Hallo marionundcO,

        bist Du dir da sicher?

        Meinst Du mit den 2400 Euro die Übungsleiterpauschale?
        https://www.finanztip.de/uebungsleiterpauschale/

        Hier rechnet der Anbieter (Behindertenorganisation) auch Betreuer über die Übungsleiterpauschale ab.
        Als Privatperson ist das leider nicht möglich.



        Hier gibt es ein Urteil zu dem Thema:
        --------------------------------------------------

        OFD Frankfurt/M. v. 12.07.2013 - S 2342 A - 75 - St 213
        Zahlungen Pflegebedürftiger an selbst gewählte Pflegepersonen bei
        Erstattung durch Krankenkasse/Pflegekasse bzw. Sozialleistungsträger


        Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG

        https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/472570/

        -------------------------------------------------

        LG
        Monika

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          #5
          Hallo!

          Bitte mit solch konkreten Aussagen sehr, sehr vorsichtig sein - am besten vollständig vermeiden. Denn ob die Einnahmen für die Freundin in der konkreten Situation steuerpflichtig sind oder nicht, kann keiner von uns wissen.

          Die Antwort auf die Frage, ob die Einnahmen aus der Übernahme der Verhinderungspflege für die Freundin der Einkommenssteuer unterliegen oder nicht, kann also von hier aus nur mit "Vielleicht!" beantwortet werden.
          Diese Frage wurde aber gar nicht gestellt...

          Zur Höhe maximaler Tages- oder Stundensätze:
          Mir ist keine Norm im SGB XI bekannt, die einen maximalen Tages- oder Stundensatz für private Verhinderungspflegekräfte vorgibt - hier möchte ich aber vorsichtig sein, vielleicht kenne ich eine entsprechende Ausführungsvorschrift oder eine Weiß-der-Geier-was einfach nicht. Also bitte: Ohne Gewähr!

          Die Pflegekasse wird bei einer extrem hohen Abrechnung sicherlich nachfragen, wie der Betrag zustande kommt und warum er so hoch ausfällt. Womöglich wird eine Auszahlung verweigert - ob berechtigt oder nicht, es zieht auf jeden Fall Mühen und Ärger nach sich. Ich würde es daher nicht darauf ankommen lassen und versuchen, den Betrag auf "seriöse", nachvollziehbare Weise zu basteln.

          4.800 € für 5 Wochen Pflege zweier pflegebedürftiger Kinder durch eine nicht entsprechend ausgebildete Privatperson kann ziemlich viel sein, muss es aber nicht.
          Man kann sich an der Höhe des Pflegegeldes orientieren, das wäre wohl der unkomplizierteste Ansatz.
          Als Vergleichwert kommen wohl auch die Stundensätze von Pflegediensten in Frage - wenn man guckt, dass man da drunter bleibt, dürfte man vermutlich schon mal gar nicht so falsch liegen.
          Dann kann man in den Berechnungen berücksichtigen, dass der Verhinderungspflegeanspruch sich regulär auf maximal 42 Tage bezieht.
          Letztlich kommen noch viele individuelle Details dazu: Ist die Pflege besonders aufwändig? Gibt es besondere Umstände in der Pflege, z. B. pflegebedürftiger Mensch übergibt sich oft, hat Durchfälle, schlägt um sich, muss ständig im Auge behalten werden, etc.?
          Möchte man später im Jahr vielleicht nochmals Ersatz- oder Kurzzeitpflege beziehen? Dann muss natürlich noch etwas übrig bleiben vom Jahresanspruch.
          Und dann komme ich doch wieder auf die Einkommenssteuer und den Umstand, dass die Freundin eventuell durchaus Steuern für die Einnahmen aus der Verhinderungspflege zahlen muss. Da kommen dann noch ganz andere Faktoren ins Spiel, das von Monika zitierte Urteil ist hier offenbar einschlägig - man will der Freundin ja auch keinen böse Steuerüberraschung bescheren.
          Hat die Freundin noch andere Einnahmen? Bei Renten muss man z. B. aufpassen mit den Zuverdienstgrenzen, ist sie Arbeitnehmerin gibt es zusätzlich arbeits- und dienstrechtliche Vorschriften zu beachten.
          Etc. pp. - da kommen schon ein paar zu berücksichtigende Aspekte zusammen.

          Im Zweifelsfall - und das ist vielleicht die beste Aussage, die man in diesem Kontext treffen kann: Einfach mal mit der Pflegekasse telefonieren und nachfragen!
          Vielleicht gibt es ein paar hilfreiche Anregungen und wenn man solche Fragen im Vorfeld direkt abklärt, erspart man sich nachgehenden Ärger und Aufwand. :)


          Gutes Gelingen!

          Daniel

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            #6
            Hallo Monika,

            laut unserer Lebenshilfe muss alles über 2400 Euro Einkommen versteuert werden. bis 2400 Euro ist steuerfrei. wir hatten das mal selbst mit den Betreuungsleistungen, aufgrund der noch nicht abgerufenen Betreuungsleistungen und der Hälfte der Kurzzeitpflege wäre die Betreuungskraft für Sohn in den steuerpflichtigen Bereich gerutscht, da es die 2400 Euro überstieg. zum Glück hat es die zuständige in der FED der Lebenshilfe rechtzeitig gesehen.
            und es wäre ja eine nebenberufliche Tätigkeit, auch da muss ab 2400 Euro versteuert werden.
            Wichtig ist auch, es wird bei so einer Summe zu einer eigenen Sozialversicherungspflicht kommen.
            man müßte auch wissen, ist die Freundin berufstätig, ist sie familienversichert über den Ehemann, bekommt sie Leistungen ala ALG II oder Grundsicherung.
            das hat ja alles Auswirkungen. dass die Pflegekasse da evt. komisch gucken könnte, dürfte da denn das kleinste Problem sein. Und wichtig ist auch, Behörden tauschen sich untereinander aus.

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              #7
              Hallo Daniel,
              das mit der Steuerplicht über 2400 Euro habe ich, wie erwähnt von der Lebenshilfe.
              und stimmt die Frage wurde nicht gestellt, aber so wie es aussieht, ist dem TE was da noch alles an Überraschungen auf ihm oder die Freundin zukommen kann, nicht bewusst. Da ist der Aspekt mit der Steuerpflicht nur ein Teil.

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                #8
                Zitat von marionundc0 Beitrag anzeigen

                laut unserer Lebenshilfe muss alles über 2400 Euro Einkommen versteuert werden. bis 2400 Euro ist steuerfrei. wir hatten das mal selbst mit den Betreuungsleistungen, aufgrund der noch nicht abgerufenen Betreuungsleistungen und der Hälfte der Kurzzeitpflege wäre die Betreuungskraft für Sohn in den steuerpflichtigen Bereich gerutscht, da es die 2400 Euro überstieg. zum Glück hat es die zuständige in der FED der Lebenshilfe rechtzeitig gesehen.
                und es wäre ja eine nebenberufliche Tätigkeit, auch da muss ab 2400 Euro versteuert werden......
                Hallo Marion,

                die Betreuungskraft Deines Sohnes wurde doch sicher über den FUD abgerechnet.

                Seit 2013 beträgt dieser steuerfreie Betrag 2.400 Euro im Jahr, zuvor waren es 2.100 Euro:
                http://www.lebenshilfe-aktiv.de/frei.../10_steuer.php

                Das gilt aber nicht wenn ich als Privatperson die Betreuungsperson privat engagiere.

                LG
                Monika


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                  #9
                  Hallo halloworld007,

                  zum Tageshöchstsatz für private Verhinderungspflegekräfte gibt es ein Urteil.

                  Allerdings geht es da um:
                  Verhinderungspflege durch nahe Angehörige ist nicht an einen Tageshöchstsatz gekoppelt
                  http://www.kinderpflegenetzwerk.de/v...h-angehoerige/

                  ------------------------

                  Hier findest Du das

                  Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
                  vom 13.02.2018
                  https://www.gkv-spitzenverband.de/me...rschriften.pdf

                  Ab Seite 176 findest Du Infos zu:
                  § 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson


                  zB steht auf Seite 177:
                  …"
                  (3) Im Rahmen der Verhinderungspflege ist zwischen einer nicht erwerbsmäßigen und einer erwerbsmäßigen Verhinderungspflege zu unterscheiden. So kann die Verhinderungspflege zum einen durch eine private, nicht erwerbsmäßig pflegende Person (z. B. Angehörige, Le-benspartner, Nachbarn, Bekannte) und zum anderen durch eine zugelassene Pflegeeinrich-tung nach § 72 SGB XI (z. B. ambulante Pflegedienste, Familienentlastende Dienste) sowie andere nicht zugelassene Dienste, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit die Verhinderungs-pflege durchführen (z. B. Dorfhelfer-/innen, Betriebshilfsdienste), erbracht werden."....

                  ...Erfolgt eine stundenweise Leistungserbringung durch eine nicht erwerbsmäßig pflegende Person, sollte eine entsprechende Beratung durch die Pflegekasse erfolgen. In der Regel ist für diesen Personenkreis der Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 3 Satz 1 SGB XI auf die Höhe des Pflegegeldes be-grenzt (vgl. auch Ziffer 2.2), da in diesen Fällen nicht von einer erwerbsmäßigen Pflege aus-zugehen ist."...

                  --------------------

                  Eine Beratung vorab wäre da sicher empfehlenswert.
                  Vielleicht kann ein Pflegestützpunkt auch dazu beraten

                  LG
                  Monika

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                    #10
                    Hallo!

                    Zitat von marionundc0 Beitrag anzeigen
                    das mit der Steuerplicht über 2400 Euro habe ich, wie erwähnt von der Lebenshilfe.
                    Vermutlich geht's da tatsächlich um die "Übungsleiterpauschale" und da ist so, wie Monika es beschreibt.

                    und stimmt die Frage wurde nicht gestellt, aber so wie es aussieht, ist dem TE was da noch alles an Überraschungen auf ihm oder die Freundin zukommen kann, nicht bewusst. Da ist der Aspekt mit der Steuerpflicht nur ein Teil.
                    So ist es wohl. :)


                    Zitat von werner62 Beitrag anzeigen
                    zum Tageshöchstsatz für private Verhinderungspflegekräfte gibt es ein Urteil.
                    Das passt vom Prinzip her schon auch zu unserer Fragestellung, sofern sich das BSg in jüngerer Zeit nicht schon wieder anders entscheiden hat.

                    Letzter Satz des Urteils:
                    "Ob der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn ein Pflegebedürftiger zB für nur einen Tag an Ersatzpflege den gesamten nach § 37 Abs 1 SGB XI zulässigen Betrag auszahlen würde, braucht hier nicht entschieden werden; jedenfalls hier war die Grenze der Angemessenheit mit einem Betrag von jeweils 120 Euro für die mehrtägigen Einsätze der beiden Söhne offenkundig nicht verletzt."
                    Das BSG lässt also die Frage offen, ob es ein "zu viel" geben kann, sagt nur, dass es im verhandelten Fall nicht zu viel war. Ein Grund mehr für sorgfältige Abwägung und ggf. Rücksprache mit der PV. :)

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                      #11
                      wir haben jetzt für 6 wochen verhinderungspflege 1700 eingetragen pro kind
                      das wären wenn wir es auf die tage rechnen udn auf 8 stunden ca 5€ die stunden pro kind
                      denke das sollte ok sein

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                        #12
                        Hallo!

                        Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, ruf doch am Montag einfach schnell bei der Pflegeversicherung an. :)

                        Grüße,

                        Daniel

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