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Häusliche Intensiv-Krankenpflege im Wohnheim

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    Häusliche Intensiv-Krankenpflege im Wohnheim


    Wichtig für Menschen, die 24 Stunden am Tag auf sog. spezielle Krankenbeoachtung (häusliche Intensiv-Krankenpflege gem. § 37 Abs. 2 SGB V) angewiesen sind.
    Durch das Pflegestärkungsgesetz III wurde folgende Neuregelung in Absatz 2 eingeführt:
    "Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leistungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert."
    Das bedeutet, dass Menschen mit Bedarf an ständiger spezieller Krankenbeobachtung ab sofort die Wahl haben, ob sie in der Häuslichkeit oder in einer vollstattionären Pflegeeinrichtung wohnen möchten, oder ob sie in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe leben möchten. Die Kosten der 24-Stunden-Beobachtung werden durch die Krankenkasse getragen.
    Insbesondere für Eltern behinderter junger Erwachsener mit entsprechend hohem Bedarf dürfte diese neue Möglichkeit von großer Bedeutung sein. Die Alternative zur Häuslichkeit ist nicht länger ausschließlich ein Pflegeheim.
    Betreiber von 43a-Einrichtungen sollten in Anbetracht dieser Neuregelung überdenken, ob sie zukünftig auch Menschen aufnehmen können, denen sie bisher aufgrund des Intensivpflegebedarfs keinen Platz anbieten konnten.
    Quelle: Facebook-Beitrag von Rechtsanwalt Au


    [...] Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leistungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert. [...]
    Zu finden im § 37 Abs. 2 SGB V

    #2
    Hallo,

    das sind ja mal ausgesprochen gute Nachrichten

    Wo ist der Haken?

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