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Pflegegeld und ALG II

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    Pflegegeld und ALG II

    Hallo,

    Ich bin hier neu und wollte mich informieren.

    Ich bin um die 28 Jahre und wohne mit meinem Bruder und Mutter in einen gemeinsamen Haushalt. Mein Bruder ist 37 Jahre alt und besitzt die Pflegestufe 3, weil er seit seiner Kindheit eine schwere geistige Behinderung hat. Zurzeit pflegt meine Mutter den Bruder. Das Problem ist, dass meine Mutter schon in Rente gegangen ist und irgendwann die Pflege aufgeben muss. Da eine Heimunterbringung in Moment nicht in Frage kommt, haben wir uns vereinbart, wenn meine Mutter irgendwann mit der Pflege überfordert wird, dass ich dann die komplette Pflege übernehme.

    Folgende Leistungen erhält mein Bruder.
    Pflegestufe3 um die 700 € Pflegegeld montl.
    Grundsicherung bei Alter und voller Erwerbsminderung sowie Mehrbedarf vom Sozialamt. um die 470€ montl.
    Kindergeld um die 180€
    Er ist über meiner Mutter krankenversichert.

    So jetzt zur meinen Lebensstatus
    Im bin 28 Jahre alt und zurzeit beziehe ich ALG II.
    409€ für den Lebensunterhalt
    + 112€ für die Kosten der Heizung und Unterkunft.
    ges. 521 € ALG II

    Wenn ich die Pflege komplett von meinem Bruder übernehmen würde, was würde dann passieren? Denn im Netz habe ich keine treffsicheren Antworten bekommen.

    1. Würde ich weiterhin das ALG II bekommen?

    2. Müsste ich weiterhin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und nach Stellen suchen?

    3. Würde die Krankenkasse mir auch die Rentenbeiträge zahlen?

    4. Und durch wenn wäre dann mein Bruder krankenversichert?




    MFG


    gast

    #2
    Hallo Gast 225,
    herzlich Willkommen bei Intakt. Viele Fragen hast du gestellt. Welchen Pflegegrad hat dien Bruder jetzt?

    1. Das Pflegegeld darf nicht angerechnet werden. Kindergeld u. Sozialleistungen werden angerechnet.
    2. Das müsste im Einzelfall geklärt werden. Das kommt auch auf den Pflegebedarf an.
    3. Wenn die Pflegezeit über 10 Std. wöchentlich hinausgeht, hast du Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge.
    4....wieß ich leider nicht genau.

    lg

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      #3
      Mein Bruder hat den Pflegegrad 5 was früher Pflegestufe 3 entsprach. Mein Bruder muss 24 Stunden betreut werden. Was ich in Moment nicht verstehe das Kindergeld und die Grundsicherung SGB IIX ist ja für meinen Bruder? DH das Jobcenter kann diese Leistungen bei mir anrechnen, wenn ich die Pflege übernehme?

      Kommentar


        #4
        Ja leider. Ich weis allerdings nicht in welchem Umfang die Anrechnung erfolgt. Das solltest du im Jobcenter erfragen. Auch wie das mit Bewerbungen u. Arbeitssuche aussieht, wenn dein Bruder rund um die Uhr betreut werden muss.

        Wie war das bisher mit deinen Leistungen geregelt, wenn ihr alle ( Mutter, Bruder und du) in einem Haushalt lebt.

        Kommentar


          #5
          Hallo Gast225,

          Zitat von gast225 Beitrag anzeigen
          Was ich in Moment nicht verstehe das Kindergeld und die Grundsicherung SGB IIX ist ja für meinen Bruder? DH das Jobcenter kann diese Leistungen bei mir anrechnen, wenn ich die Pflege übernehme?
          das Kindergeld ist unabhängig vom Pflegegeld zu sehen. Wem das Kindergeld zusteht und wofür es gedacht ist, findest du im Informationsbereich Kindergeld für volljährige Kinder

          Weitere Informationen findest du hier: Gerichtsurteile zum Thema Abzweigung Kindergeld

          Kommentar


            #6
            Zitat von patiko Beitrag anzeigen

            1. Das Pflegegeld darf nicht angerechnet werden. Kindergeld u. Sozialleistungen werden angerechnet.

            lg
            Hallo zusammen,

            patiko
            Warum sollte das Kindergeld angerechnet werden.?
            Das Kindergeld bekommt doch die Mutter (Kindergeldberechtigte)
            des Pflegebedürftigen weiterhin wie bisher auch.
            Das hat doch nichts mit dem Wechsel der Pflegeperson zu tun?!

            Und die Grundsicherung des Bruders kann doch auch nicht angerechnet werden....wieso auch?


            gast225
            An der Wohnsituation als solches soll sich doch nichts ändern, oder habe ich was falsch verstanden?

            Es soll doch nur die Pflegeperson gewechselt werden, oder ?

            LG
            Monika

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              #7

              Ja die Pflege übernehme ich von meiner Mutter.
              Hab heute mit der Krankenkasse telefoniert: Und dort wurde mir gesagt das die Leistungen die mein Bruder erhält nix mit mir zu tun haben und das JC da nix anrechnen darf. Und das Kindergeld erhält ja meine Mutter.
              Und für das Jobcenter muss ich nur vorlegen dass mein Bruder die Pflegegrad 5 hat und rund um die Uhr betreut wird.

              Kommentar


                #8
                Zitat von werner62 Beitrag anzeigen

                Hallo zusammen,

                patiko
                Warum sollte das Kindergeld angerechnet werden.?
                Das Kindergeld bekommt doch die Mutter (Kindergeldberechtigte)
                des Pflegebedürftigen weiterhin wie bisher auch.
                Das hat doch nichts mit dem Wechsel der Pflegeperson zu tun?!

                Und die Grundsicherung des Bruders kann doch auch nicht angerechnet werden....wieso auch?

                LG
                Monika
                Ok, dann habe ich da was falsch gelesen.

                Wegen der Grundsicherung habe ich die Info, das die vom Jobcenter angerechnet wird, da muss ich mich wohl noch genauer informieren.

                Kommentar


                  #9
                  Guten Abend,

                  Zitat von patiko Beitrag anzeigen
                  Wegen der Grundsicherung habe ich die Info, das die vom Jobcenter angerechnet wird, da muss ich mich wohl noch genauer informieren.
                  Dein Gedanke war im Grunde schon richtig - gilt aber nur für den Fall, dass alle Beteiligten eine gemeinsame BG bilden, was hier alleine schon aufgrund des Alters der Fragestellerin / des Fragestellers (über 25) in der Konstellation mutmaßlich nicht der Fall sein dürfte.
                  Und für das Zusammentreffen von Grusi nach SGB XII wund SGB II gäbe es auch nochmal spezielle Regeln.

                  Durch die Veränderung einer Pflegesituation ändert sich im Regelfall nix an der BG-Situation.

                  Bleibt also die Frage, ob das Pflegegeld als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II auf die ALG II Leistungen anzurechnen ist - und das ist etwas komplexer, als man vielleicht denken mag.

                  Für einen pflegebedürftigen Menschen selbst wäre das Pflegegeld eine zweckgebundene Einnahme zur Sicherstellung der eigenen Pflege und insofern kein berücksichtigungsfähiges Einkommen (§ 11a Abs. 3 SGB II).

                  Für eine Pflegeperson kann dies anders aussehen, denn hier ist das erhaltene Pflegegeld dem Grunde nach zunächst die Ausgleichszahlung für eine erbrachte Leistung. Es kann somit durchaus anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sein. Pflegt jemand im ALG II Bezug z. B. die Nachbarin und erhält dafür das Pflegegeld nach SGB XI, ist dies im Regelfall auf das ALG II anzrechnen.

                  Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ALG II-V i. V. m. §§ 3 Nr. 36, 33 Abs. 2 S. 1 EStG gilt jedoch eine Ausnahme, wenn (unter anderem) Angehörige gepflegt werden. In diesen Fällen ist das eingenomme Pflegegeld für gewöhnlich nicht als zu berücksichtigendes Einkommen der Pflegeperson zu werten.

                  Zur noch offenen Frage 4 aus dem Eingangsbeitrag:
                  Auch der Krankenversicherungsstatus eines pflegebedürftigen Menschen hat nichts damit zu tun, wer die Pflege übernimmt.


                  Gute Nacht!

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                    #10
                    Beim Pflegegeld weis ich sicher, das es nicht angerechnet werden darf.

                    Kommentar


                      #11
                      Ok, in diesem Bereich habe ich alle passenden Antworten erhalten.
                      Noch ein paar andere Fragen stehen mir offen. Die Pflege von meinem Bruder wird ja auf mich übergeben. So wird dann ein komplett neuer Antrag auf Pflegegeld notwendig sein, sprich mit einer neuen Begutachtung und Einschätzung des Pflegegrades? und bin ich verpflichtet einen sog. Pflegekurs teilzunehmen? Weil diese Kenntnisse bekam ich ja auch von meiner Mutter beigebracht.

                      Kommentar


                        #12
                        Hallo Gast225,
                        der Verwaltungsakt zum Pflegegeld- also der Bescheid darüber- ist nicht abhängig von der jeweiligen Pflegeperson. Deshalb ist da auch nichts neu zu beantragen; weil Pflegegrad 5 sowieso die höchste Stufe ist kommt ja auch kein Antrag eurerseits wegen Höherstufung in Frage.

                        Was notwendig ist: der Krankenkasse den Wechsel der Pflegeperson mitzuteilen und evtl. das Formular für Rentenbeiträge anzufordern, sofern mindestens 10 Stunden wöchentlich an mindestens 2 Tagen gepflegt wird und zusätzlich nicht mehr als 30 Stunden einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Das ist die neue Mindestgrenze, die dafür erfüllt sein muss. Bei Pflegegrad 5 bei einem geistig behinderten Menschen wird diese Grenze locker erfüllt, wenn sich die Pflege nicht mehrere Menschen teilen.

                        Zu deiner letzten Frage: nein, die Pflegekurse für Angehörige sind ein kostenloses Angebot der Pflegekassen, eine Teilnahme ist nicht verpflichtend und keine Voraussetzung dafür, als nichterwerbsmässige Pflegeperson tätig zu werden.
                        Sie sind aber oft hilfreich und wertvoll, wenn man zum Beispiel lernen möchte wie man richtig und rückenschonend einen Pflegebedürftigen umlagert, ins oder aus dem Bett in einen Rollstuhl setzt, Grundpflege wie waschen und windeln oder Lakenwechsel bei bettlägrigen Menschen durchführt oder Menschen richtig füttert zum Beispiel. Gerade wenn man vorher noch nie pflegerisch tätig war oder wenn ein Angehöriger plötzlich zum Pflegefall wird z.B. nach einem Schlaganfall sind sie sinnvoll und eine wichtige Unterstützung.
                        Man kann sich aber jederzeit dafür entscheiden solche Kurse zu besuchen , auch wenn man die Pflege schon länger durchführt.

                        LG, amai

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                          #13
                          Hallo Gast,

                          ein paar kleinere Korrekturen deiner Zahlen erlaubst du hoffentlich?

                          Bei Pflegegrad 5 sind es 901€ Pflegegeld pro Monat, WENN KEIN kostenpflichtiger Dienst mit im Pflegeboot ist.
                          Siehe https://www.pflegegeldrechner.com/

                          Dann sind es (noch) 192€ Kindergeld, ab 1.1.2018 dann 194€. Die müssen (offiziell) an deine Mutter ausbezahlt werden, um NICHT vom Amt bei den Leistungen deines Bruder, angerechnet zu werden! Also, wenn das Amt nachhakt (und das tun sie gerne), erhält deine Mum dieses KG und es wird auch nicht an deinen Bruder "ausgekehrt"!
                          Erhält dein Bruder vom Amt keine anteilige Miete? Das fehlt in deiner Auflistung!

                          Mit PG 5 ist dir, neben der Pflege deines Bruder, KEINE (weitere) Arbeitstätigkeit zuzumuten! (siehe http://harald-thome.de/fa/redakteur/...30.03.2017.pdf ab Seite 7). Sobald du also die Pflege voll übernimmst, lässt du dich (mit dem Pflegegutachten) von deinem Jobcenter "befreien".

                          Gruss,
                          MurphysLaw

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                            #14
                            Ok, so weit alles gut verstanden.
                            Nein mein Bruder erhält vom Amt nur die Sicherung zum Lebensunterhalt, keine anteilige Miete.
                            Achso noch ein Beispiel. Meine Mutter würde von heute auf morgen sagen dass sie die Pflege nicht mehr weiterhin machen will und ich soll da einspringen. So man müsste dann schnell zur der Krankenkasse ein Schreiben schicken, dass die Pflegeperson gewechselt sein wird.Und dann müssen sie mir ein Änderungsformular rüberschicken. Und ab wann müsste ich das den Jobcenter mitteilen, dass ich die neue Pflegeperson bin. Denn man muss ja erstmal die Formulare ausfüllen und die Bearbeitung nimmt ja auch etwas in Anspruch. Erst wenn das ganze von der Krankenkasse fertig bearbeitet wurde, soll ich das den JC melden mit Gutachterzeugniss usw. oder kann ich es früher?

                            Kommentar


                              #15
                              Hallo, meines Erachtens nach reicht es zunächst völlig aus, wenn Sie Ihrem Sachbearbeiter mitteilen, dass Sie ab xx.xx.20xx die Pflege Ihres Bruders der Pflegestufe 5 übernehmen. Das ist zunächst mal bindend für den Sachbearbeiter. Alles andere, wie das Melden an die Krankenkasse und das Eintragen als Pflegeperson etc.pp. erfolgt nebenbei und im Hintergrund. Denn Sie erhalten von der KK im Normalfall ja keinen Bescheid, dass Sie nun die Pflegeperson sind.
                              Ich würde dem Sachbearbeiter des Jobcenters noch eine zweite Zeile anfügen, dass Ihre Mutter diese Belastung nicht mehr zuzumuten ist und sie aufgrund ihres Alters dies nicht mehr übernehmen kann. Das muss dem Jobcenter zunächst mal reichen.

                              Kommentar


                                #16
                                Hallo, zusammen

                                gestern bekam ich folgende Formulare von der Krankenkasse. 1. Das Änderungsformular und 2.den Antrag für die Arbeitslosen und Rentenversicherung. So da habe ich folgende Fragen.
                                Muss ich die Formulare sofort ausfüllen und abschicken, oder kann ich diese in ein paar Wochen bzw. Monaten ausfüllen und abschicken? Weil die Übernahme der Pflege voraussichtlich Anfang nächstes Jahres stattfinden wird.
                                Oder kann ich sofort die Formulare ausgefüllt der KK abschicken und nur das Datum für die Übernahme der Pflege ein paar Wochen oder Monate im Voraus eintragen?
                                Denn wir haben von der KK vor einen Monat telefonisch die Formulare angefordert.
                                Da ich zurzeit ALG II beziehe, hätte ich trotzdem Anspruch auf die Arbeitslosenversicherung, sprich wenn ich in ein paar Jahren die Pflege aufgeben würde. Hätte ich dann Anspruch auf ALG 1. ?
                                Sorry für diese komplexen Fragen, weil da bin ich ein Laie.


                                Gruß

                                gast

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                                  #17
                                  Soweit ich das verstehe, müsstes Du jetzt in einem Versicherungspflichtigen Job sein, damit die Krankenkasse die Beiträge bezahlt, wenn Du demnächst die Pflege übernimmst. Da Du Dich bereits im SGB II befindest, vermute ich, dass das nicht der Fall ist? Somit ist auch kein ALG 1 Bezug möglich, wenn Du die Pflege wieder aufgibst.

                                  Durch die Suche bin ich heute erst auf diese Neuerung gestoßen. Da werde ich mal prüfen lassen, ob ich Anspruch auf diese Leistung habe. Was ist nun mit jenen, die schon viele Jahre ihre Kinder pflegen? Da wird es doch auch wieder viele Fälle geben, die durchs Raster fallen und die Zahlung in die Arbeitslosenversicherung abgelehnt wird. Unter welchen Voraussetzungen werden für Pflegende die Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt

                                  Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit Sie von der Pflegekasse vollumfassend in der Arbeitslosenversicherung versichert werden:
                                  • Sie pflegen mindestens regelmäßig 10 Stunden an mindestens 2 Tagen pro Woche.
                                  • Wie bei der Rentenversicherung, können Sie die Pflegezeiten auch bei der Arbeitslosenversicherung für mehrere Personen addieren. Angenommen Sie pflegen Ihre Schwiegermutter und Ihren Vater, dann können Sie die Pflegezeiten zusammenfassen.
                                  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
                                  • Sie haben unmittelbar bevor Sie die Pflege übernommen hatten ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Jobs, bei denen Sie oder Ihr Arbeitgeber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt haben, können somit nicht anerkannt werden.
                                  • Sie haben Ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um die Pflege zu übernehmen. Das bedeutet: Wenn Sie zusätzlich zur Pflege noch z.B. eine Teilzeitbeschäftigung haben für die Arbeitslosenversicherung bezahlt wird, bezahlt die Pflegeversicherung für Sie keine Beiträge mehr zur Arbeitslosenversicherung.

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                                    #18
                                    Hallo, zusammen

                                    Es ist schon bei der KV abgeschlossen, dass ich ab Anfang nächstes Jahres die neue Pflegeperson von meinem Bruder werde. So, ich war letzte Woche beim Jobcenter und jetzt kommt der Hammer. Ich habe den Sachbearbeiter erklärt, dass ich die neue Pflegeperson werde und die zu pflegende Person den höchsten Pflegegrad (5) hat. Einen Pflegedienst zu beauftragen geht aufgrund des Verhaltens meines Bruders nicht und auch eine Eingliederung in eine WFBM für 8 Stunden (wo ich als Pflegeperson dafür wenigstens für Tagsüber den allg. Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde) geht auch nicht, weil mein Bruder insbesondere bei fremden Menschen mit autoagressiven Verhalten reagiert! Das alles habe ich den SB des JC erklärt. Der Sb meinte zu mir, wenn es so ist, werde ich ab Anfang nächstes Jahres vom JC ganz rausgeschmissen. Und ich solle vom Pflegegeld meines Bruders leben. Ich habe ihn dabei gesagt es ist ja gar nicht realistisch, dass ich von 901 € Pflegegeld mich erstens selber krankenversichern muss meinen Lebensunterhalt selber bestreiten muss und von den restlichen Euros noch die Pflege meines Bruders sicherstellen soll. Als Antwort vom SB kam, das interessiert uns nicht! Nach Beendigung des Beratungsgespräches bin ich nach Hause gefahren und habe bei der KV angerufen und mit der stellvertretener SB gesprochen und ihr die Details erzählt. Diese war der Meinung, dass das JC auf dem Rechten wäre und mir nur die Wahl bleiben würde sich von den 901€ Pflegegeld selber krankenzuversichern den Lebensunterhalt zu bestreiten und von der restlichen Summe die Pflege meines Bruders sicherzustellen! Denn das Pflegegeld gehört nicht meinen Bruder, sondern es ist eine Leistung für mich, so die SB der Krankenversicherung.

                                    Also dass was ich in den letzten Tagen gehört habe, reist mir den Boden von den Füßen. Bin mit meinem Latein ab Ende. Denn so wie ich es verstehe ist ja das Pflegegeld dazu gedacht, dass man die Pflege des pflegebedürftigen finanziell sicherstellen kann. Dass das Pflegegeld auf meinem Konto fliest ist ja selbstverständlich, denn mein Bruder ist ja aufgrund einer schweren geistigen Behinderung dazu nicht in der Lage (geschäftsunfähig) selber mit dem Geld umzugehen sogar ein Konto hat er nicht mal.
                                    Also da läuft nach meiner Meinung irgendetwas nicht rechtens!

                                    Was kann man da noch machen? Also mir fehlen die Worte.


                                    LG

                                    gast

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                                      #19
                                      Hallo Gast,

                                      Daniel hatte in seinem Beitrag ja schon Infos dazu geschrieben:
                                      http://www.intakt.info/forum/forum/t...1025#post91025


                                      Schau auch mal hier:
                                      ------------------------------

                                      Grundsicherung für Arbeitssuchende

                                      ...."
                                      2.1.2. Unzumutbarkeit von Arbeit
                                      Arbeit ist unzumutbar, wenn

                                      u.a. die Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann."...

                                      Komplette Infos:
                                      http://www.betanet.de/betanet/sozial...571.html#ue211

                                      ------------------------------

                                      Arbeitslosengeld II > Einkommen und Vermögen

                                      2. Einkommen

                                      Nicht zum Einkommen zählen z.B.
                                      • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz
                                      • Blindengeld
                                      • Pflegegeld sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für die Pflegeperson, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Pflegebedürftigen steht (Pflegegeld Pflegeversicherung)
                                      Komplette Infos:
                                      http://www.betanet.de/betanet/sozial...-gen-1291.html

                                      -------------------------


                                      LG
                                      Monika

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                                        #20
                                        Ok,

                                        Sollte es zur SGB 2 Leistungseinbußen kommen werde ich erstmal Widerspruch einlegen und Notfalls einen Anwalt einschalten, wenn sie darauf einkommen lassen werden.

                                        Vielen Dank für die Infos.


                                        MFG


                                        gast

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                                          #21
                                          Hallo Gast,

                                          wenn der Bescheid kommt, muss die Rechtsgrundlage für die Ablehnung aufgeführt sein. Dann kannst du gezielt Widerspruch einlegen und - falls es nötig wird - auch Klage beim Sozialgericht einreichen.

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                                            #22

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                                            Gut. Habe soweit alles verstanden.

                                            Aber zu diesem Thema wollte ich noch was fragen. (Arbeit ist unzumutbar, wenn
                                            u.a. die Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. „..)
                                            Wird das JC in diesem Falle knallharte Beweise (z.B ärztliche Atteste, Gutachten) die schriftlich denen hinterlegt werden müssen, von mir auffordern, warum die Arbeit mit der Pflege des Angehörigen nicht vereinbar wäre?
                                            Denn wie schon oben beschrieben, lässt mein Bruder fremde Menschen an sich nicht ran.

                                            Oder reicht es, wenn ich mit den Pflegegutachten zu denen hingehe und denen es mündlich sage, dass aufgrund des Verhaltens meines Bruders die Pflege mit der Arbeitssuche nicht mehr vereinbar ist und meine Mutter auf Grund des Alters und Gesundheit ebenfalls nicht in der Lage ist meinen Bruder stellvertr. zu versorgen?

                                            Denn es wäre noch ein großer Aufwand für mich, von meiner Mutter und Bruder noch zusätzliche Atteste zu beantragen bzw. auffordern. für das JC.




                                            Gruß

                                            gast

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                                              #23
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                                              ach das ist schon wieder so ärgerlich, was man den Pflegenden an Informationen vor die Füße klattscht. Man muss jedoch bedenken, dass einige Sachbearbeiter lediglich einen Crashkurs absolviert haben und mit zeitlich befristeten Verträgen im Jobcenter ihr Unwesen treiben. Da kann man nicht immer erwarten, dass der Sachbearbeiter eine rechtlich korrekte Antwort gibt. Zumindest beim Jobcenter. Bei der Krankenkasse hätte ich das zwar nicht erwartet, dass sie diesem Unsinn beipflichten, dass er richtig sei, aber naja....

                                              Fakt ist, der Pflegende erhält sofern kein anderes Einkommen wie ALG I oder Vermögen oberhalb der Schongrenze oder Partner mit Einkommen vorhanden ist, ALG II.

                                              Pfegegeld ist NICHT anrechenbar auf den eigenen Leistungsanspruch.

                                              Antrag stellen (nackisch machen) und abwarten.

                                              Auch musst Du gar nicht erklären, warum die Pflege mit einer Berufstätigkeit nicht vereinbar ist. Die Fachlichen Hinweise sagen, ab Pflegegrad 4 ist eine Arbeitsaufnahme NICHT ZUMUTBAR! Siehe Harald Thome - http://harald-thome.de/fa/redakteur/...30.03.2017.pdf - Seite 11.

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                                                #24
                                                Hallo, Heute ist das Pflegegutachten von meinem Bruder angekommen. So da habe ich noch ein paar wichtige Stichpunkte die ich wissen muss. Das Pflegegutachten ist 10 Seiten lang und ist 11 Jahre alt. Ein neues Gutachten der KK gibt es nicht, weil, das gesamte Bild meines Bruders sich seit 11 Jahre nicht verändert hat. Wäre also Blödsinn wegen des JC ein neues Gutachten zu erstellen. So als erstes Blatt ist nur eine Kurzinformation. Name Geburtsdatum / Ort des Bruders sowie Gutachter und anschließend die Pflegestufe (ist ja auch 11 Jahre alt). Was ich vor habe, ist dem JC nur das erste Blatt des Pflegegutachtens vorzulegen. Denn auf die anderen Seiten stehen detailliert die Familienverhältnisse Diagnosen und das ganze Verhalten meines Bruders. 1. Reicht es aus, wenn ich nur ich die Kurzmitteilung also Blatt1 des Pflegegutachtens den JC vorlege? Denn normalerweise gehen die privaten Sachen sowie die Diagnose den JC nix an. 2. Letzte Frage reicht auch ein 11 Jahre altes Gutachten der KK ebenfalls aus? LG gast

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                                                  #25
                                                  Zitat von Anke Beitrag anzeigen

                                                  Auch musst Du gar nicht erklären, warum die Pflege mit einer Berufstätigkeit nicht vereinbar ist. Die Fachlichen Hinweise sagen, ab Pflegegrad 4 ist eine Arbeitsaufnahme NICHT ZUMUTBAR! Siehe Harald Thome - http://harald-thome.de/fa/redakteur/...30.03.2017.pdf - Seite 11.

                                                  Hallo,

                                                  Dein Bruder muss doch einen Überleitungsbescheid bekommen haben.
                                                  In dem Bescheid steht doch der aktuelle Pflegegrad:

                                                  --------------------------

                                                  Von Pflegestufe zu Pflegegrad
                                                  Was bei der Überleitung zu beachten ist
                                                  • Wie verläuft der Übergang vom alten zum neuen Begutachtungssystem?
                                                    Er erfolgt automatisch. Menschen, die bereits eine Pflegestufe haben, müssen keinen neuen Antrag stellen. Zum Jahresende teilen die Pflegekassen jedem Pflegebedürftigen schriftlich den neuen Pflegegrad mit.....
                                                  https://www.vdk.de/deutschland/pages..._zu_pflegegrad

                                                  ------------------------

                                                  Eigentlich müsste eine Kopie des Überleitungsbescheides doch dann als Nachweis ausreichen.

                                                  LG
                                                  Monika

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