Hallo!
Aufgrund einer Neuregulierung der Pflegekassen seit 2015 ist es nun möglich, o.g. Leistungen in Anspruch zu nehmen, wenn man eine Pflegestufe hat und (?) eine eingeschränkte Alltagskompetenz hat.
siehe :
§ 45c SGB XI - Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
Zum 01.01.2015 wurde der der Begriff der "Niedrigschwelligen Entlastungsangebote" neu ins SGB XI eingeführt. Dies sind Angebote für Pflegebedürftige im Sinne von § 45a mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung sowie für Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45a, aber mindestens Pflegestufe I erfüllen. Diese Angebote dienen der Deckung des Bedarfs an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. Sie tragen dazu bei, Angehörige oder andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten.
Die Leistungen beinhalten die Erbringung von Dienstleistungen, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, organisatorische Hilfestellungen, Unterstützungsleistungen für Angehörige und andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur Bewältigung des Pflegealltags oder andere geeignete Maßnahmen.
Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen insbesondere Agenturen für haushaltsnahe Dienst- und Serviceleistungen, Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleite in Betracht.
Die Finanzierung dieser Leistungen erfolgt im Rahmen der Ansprüche nach § 45b SGB XI.
Quelle : http://www.kv-media.de/pflegereform/...eform-2015.php
Ich falle in o.g. Kreis (also PS I und eingeschr. Alltagskompetenz).
Mein Pflegedienst tappt aber nun völlig im Dunkeln, was es die Umsetzung des Gesetzes anbetrifft. icon_frown.gif
Meine gesetz. Betreuerin und ich verstehen es so, dass ab Januar, ZUSÄTZLICH zu den bisherigen Betreuungsstunden, ein Kontingent vorhanden ist, das eben z.B. Hausarbeitsunterstützung ermöglicht, Begleitung u.s.w.
Meine Betreuerin hat bislang bei 5 Pflegekassen angerufen, jede sagte was anderes, aber alle räumten ein, bis jetzt (Ende März!!) noch keine Schulung bez. dieser Neuerung erhalten zu haben und deshalb nix konkretes zu wissen.
Mein Pflegedienst machte jetzt die Aussage, dass die Stunden nur zustehen, wer sein gesamtes Pflegegeld verbraucht hat und wo dennoch Bedarf ist.
Scheint mir nicht logisch und deshalb muss ich jetzt endlich Gewissheit haben!
Könnt ihr mir helfen und Licht ins Dunkeln bringen??
Viele Grüsse,
MurphysLaw
Aufgrund einer Neuregulierung der Pflegekassen seit 2015 ist es nun möglich, o.g. Leistungen in Anspruch zu nehmen, wenn man eine Pflegestufe hat und (?) eine eingeschränkte Alltagskompetenz hat.
siehe :
§ 45c SGB XI - Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
Zum 01.01.2015 wurde der der Begriff der "Niedrigschwelligen Entlastungsangebote" neu ins SGB XI eingeführt. Dies sind Angebote für Pflegebedürftige im Sinne von § 45a mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung sowie für Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45a, aber mindestens Pflegestufe I erfüllen. Diese Angebote dienen der Deckung des Bedarfs an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. Sie tragen dazu bei, Angehörige oder andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten.
Die Leistungen beinhalten die Erbringung von Dienstleistungen, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, organisatorische Hilfestellungen, Unterstützungsleistungen für Angehörige und andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur Bewältigung des Pflegealltags oder andere geeignete Maßnahmen.
Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen insbesondere Agenturen für haushaltsnahe Dienst- und Serviceleistungen, Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleite in Betracht.
Die Finanzierung dieser Leistungen erfolgt im Rahmen der Ansprüche nach § 45b SGB XI.
Quelle : http://www.kv-media.de/pflegereform/...eform-2015.php
Ich falle in o.g. Kreis (also PS I und eingeschr. Alltagskompetenz).
Mein Pflegedienst tappt aber nun völlig im Dunkeln, was es die Umsetzung des Gesetzes anbetrifft. icon_frown.gif
Meine gesetz. Betreuerin und ich verstehen es so, dass ab Januar, ZUSÄTZLICH zu den bisherigen Betreuungsstunden, ein Kontingent vorhanden ist, das eben z.B. Hausarbeitsunterstützung ermöglicht, Begleitung u.s.w.
Meine Betreuerin hat bislang bei 5 Pflegekassen angerufen, jede sagte was anderes, aber alle räumten ein, bis jetzt (Ende März!!) noch keine Schulung bez. dieser Neuerung erhalten zu haben und deshalb nix konkretes zu wissen.
Mein Pflegedienst machte jetzt die Aussage, dass die Stunden nur zustehen, wer sein gesamtes Pflegegeld verbraucht hat und wo dennoch Bedarf ist.
Scheint mir nicht logisch und deshalb muss ich jetzt endlich Gewissheit haben!
Könnt ihr mir helfen und Licht ins Dunkeln bringen??
Viele Grüsse,
MurphysLaw