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§ 45c SGB XI - Bitte um Hilfe!

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    § 45c SGB XI - Bitte um Hilfe!

    Hallo!

    Aufgrund einer Neuregulierung der Pflegekassen seit 2015 ist es nun möglich, o.g. Leistungen in Anspruch zu nehmen, wenn man eine Pflegestufe hat und (?) eine eingeschränkte Alltagskompetenz hat.

    siehe :

    § 45c SGB XI - Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen

    Zum 01.01.2015 wurde der der Begriff der "Niedrigschwelligen Entlastungsangebote" neu ins SGB XI eingeführt. Dies sind Angebote für Pflegebedürftige im Sinne von § 45a mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung sowie für Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45a, aber mindestens Pflegestufe I erfüllen. Diese Angebote dienen der Deckung des Bedarfs an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. Sie tragen dazu bei, Angehörige oder andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten.

    Die Leistungen beinhalten die Erbringung von Dienstleistungen, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, organisatorische Hilfestellungen, Unterstützungsleistungen für Angehörige und andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur Bewältigung des Pflegealltags oder andere geeignete Maßnahmen.

    Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen insbesondere Agenturen für haushaltsnahe Dienst- und Serviceleistungen, Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleite in Betracht.

    Die Finanzierung dieser Leistungen erfolgt im Rahmen der Ansprüche nach § 45b SGB XI.

    Quelle : http://www.kv-media.de/pflegereform/...eform-2015.php

    Ich falle in o.g. Kreis (also PS I und eingeschr. Alltagskompetenz).

    Mein Pflegedienst tappt aber nun völlig im Dunkeln, was es die Umsetzung des Gesetzes anbetrifft. icon_frown.gif

    Meine gesetz. Betreuerin und ich verstehen es so, dass ab Januar, ZUSÄTZLICH zu den bisherigen Betreuungsstunden, ein Kontingent vorhanden ist, das eben z.B. Hausarbeitsunterstützung ermöglicht, Begleitung u.s.w.

    Meine Betreuerin hat bislang bei 5 Pflegekassen angerufen, jede sagte was anderes, aber alle räumten ein, bis jetzt (Ende März!!) noch keine Schulung bez. dieser Neuerung erhalten zu haben und deshalb nix konkretes zu wissen.

    Mein Pflegedienst machte jetzt die Aussage, dass die Stunden nur zustehen, wer sein gesamtes Pflegegeld verbraucht hat und wo dennoch Bedarf ist.

    Scheint mir nicht logisch und deshalb muss ich jetzt endlich Gewissheit haben!

    Könnt ihr mir helfen und Licht ins Dunkeln bringen??

    Viele Grüsse,
    MurphysLaw

    #2
    AW: § 45c SGB XI - Bitte um Hilfe!

    Hallo Murphys Law,

    meines Wissens nach ist es eine neue Möglichkeit, die zusätzlichen Betreuungsleistungen einzusetzen, es gibt sie aber nicht noch einmal als Summe auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen oben drauf.
    Neu ist halt, dass auch diese 104 Euro auch Menschen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz zusteht, wenn sie eine Pflegestufe haben.

    Man muss nicht erst sein ganzes Pflegegeld oder die vollständige Sachleistung aufgebraucht haben, bevor man diese Leistung einsetzen kann. Allerdings muss man auch für hauswirtschaftliche Hilfe bisher noch einen zugelassenen Dienst in Anspruch nehmen, die in ihrer Preisgestaltung frei sind, also wohl entsprechend teuer . Mir sind beispielweise Preise um 30 euro pro Stunde genannt worden, wären also etwas drei Stunden im Monat in diesem Fall.

    Du könntet dich in deiner Angelegenheit aber auch einmal an das Bürgertelefon des Bundes wenden, die sind im allgemeinen kompetent und freundlich und beraten ausführlich:
    http://www.bmg.bund.de/service/konta...ertelefon.html

    [...]
    Bürgertelefon zur Pflegeversicherung 030 / 340 60 66 – 02[...]

    Vielleicht könntest du ja auch rückmelden, falls man dir dort andere Auskünfte gibt, danke.

    LG, amai

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      #3
      AW: § 45c SGB XI - Bitte um Hilfe!

      Hallo amai,

      danke für deine Antwort, auch wenn ich nicht viel schlauer dadurch bin.

      Ich habe vorhin, zum Vergnügen oder mehr aus Verzweifelung im Gesetzbuch nachgelesen und glaube nun, die Antwort gefunden zu haben.

      Ob ich es wirklich richtig verstanden habe, weiss ich nicht, drum wollte ich dich und alle anderen bitten, nachzulesen und dann, unter Berücksichtigung meiner vorigen Fragen, zu antworten.

      § 45c SGB XI Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, Verordnungsermächtigung

      (1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 25 Millionen Euro je Kalenderjahr den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige. Ebenso gefördert werden können aus den in Satz 1 genannten Mitteln niedrigschwellige Entlastungsangebote für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe I sowie für Versicherte ohne Pflegestufe, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a erfüllen. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an dieser Förderung mit insgesamt 10 vom Hundert des in Satz 1 genannten Fördervolumens.
      (2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt eine Förderung der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote und der Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe I sowie für Versicherte ohne Pflegestufe, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. Der Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom Land oder von der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird, so dass insgesamt ein Fördervolumen von 50 Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht wird. Soweit Mittel der Arbeitsförderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt.
      (3) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Betreuungsangebote, in denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegestufe I sowie von Versicherten ohne Pflegestufe, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen. Die Förderung dieser niedrigschwelligen Betreuungsangebote erfolgt als Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Betreuungspersonen zu finanzieren, sowie notwendige Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Betreuenden durch Fachkräfte verbunden sind. Dem Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des Betreuungsangebotes beizufügen. Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist. Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Betreuungsangebote kommen insbesondere in Betracht Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe I sowie für Versicherte ohne Pflegestufe, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, sowie Familienentlastende Dienste.

      Fortsetzung folgt....

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        #4
        AW: § 45c SGB XI - Bitte um Hilfe!

        (3a) Niedrigschwellige Entlastungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind Angebote für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe I sowie für Versicherte ohne Pflegestufe, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, die der Deckung des Bedarfs der Anspruchsberechtigten an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen dienen oder die dazu beitragen, Angehörige oder vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten. Niedrigschwellige Entlastungsangebote beinhalten die Erbringung von Dienstleistungen, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, organisatorische Hilfestellungen, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur Bewältigung des Pflegealltags oder andere geeignete Maßnahmen. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen insbesondere in Betracht Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleiter.
        (4) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 sollen insbesondere modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der erforderlichen Hilfen für demenzkranke Pflegebedürftige und die Voraussetzungen des § 45a erfüllende Versicherte ohne Pflegestufe in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen oder die Voraussetzungen des § 45a erfüllenden Versicherten ohne Pflegestufe erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
        (5) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung auf die Länder zu gewährleisten, werden die Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. Mittel, die in einem Land im jeweiligen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden, können in das Folgejahr übertragen werden.
        (6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote und die Modellprojekte. In den Empfehlungen ist unter anderem auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen der neuen Betreuungs- und Entlastungsangebote und Versorgungskonzepte Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen.
        (7) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen werden. Näheres über das Verfahren der Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen regeln das Bundesversicherungsamt, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung.

        Quelle : http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/45c.html


        Viele Grüsse,
        MurphysLaw

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          #5
          AW: § 45c SGB XI - Bitte um Hilfe!

          Hallo Murphys Law,


          in der Tat ist es so, dass einiges noch nicht ganz geklärt ist, wie es umgesetzt wird. In einem anderen thread habe ich auf einen hilfreichen Rechner hingewiesen. Diesen kann man online runterladen, oder auch anwenden.

          Unter www.kv-media.de werden dir die ZBL`s berechnet, die dir noch zustehen. (kostenpflichtige Leistung)

          Auf der Seite des Bundesministeriums kann man den Pflegeleistungshelfer benutzen. Dieser errechnet dann deinen Anspruch. Er soll auch wirklich gut funktionieren.
          Auch sonst hilft einem die Seite vom Bundesgesundheitsministerium weiter.

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            #6
            AW: § 45c SGB XI - Bitte um Hilfe!

            Hallo Murphys Law,
            auch bei den niedrigschwelligen Angeboten (die es seit Einführung der zusätzlichen Betreuungsleistungen gibt) handelt es sich um zugelassene Träger und Angebote, für die Zulassung sind die einzelnen Bundesländer zuständig und sie können auch eigene Zulassungsvoraussetzungen bzw.- bestimmungen erlassen.

            Ich versuche es noch einmal deutlicher auszudrücken: egal ob die Leistung von einem Pflegedienst oder einem Träger eines niedrigschwelligen Angebot erbracht wird, er muss eben zugelassen sein, heisst, man kann sich nicht einen "normalen" Haushaltsdienstleister aussuchen oder eine private Putzhilfe.

            Es ist meines Wissens keine zusätzliche Leistung, sondern muss aus den üblichen zusätzlichen Betreuungsleistungen = einfach 104 Euro, erhöht 208 Euro monatlich erbracht werden. Neu ist lediglich, dass nun auch Menschen mit Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz 104 Euro zur Verfügung haben und für diese haushaltsnahe Leistungen nutzen können, die bekamen vorher ja nichts.

            Betroffene können also nun wählen, ob man zum Bespiel die Leistung für Freizeitgestaltung , Begleitung bei Spaziergängen einsetzt, oder für Hilfe bei der Haushaltsführung z.B. putzen, Einkäufe usw.. Eine Ergänzung der Einsatzmöglichkeiten, keine zusätzliche eigenständige Leistung und somit kein zusätzlicher Topf für die bisherigen Personenkreise mit eingeschränkter Alltagskompetenz.

            Für Menschen mit Pflegestufe I, II und III ohne eingeschränkte Alltagskompetenz hingegen ist es ein neuer Topf.

            Ich habe nun noch einmal im verbindlichen gemeinsamen Rundschreiben der Krankenkassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften nachgelesen und finde mich dort bestätigt. Ab Seite 272 findest du den Gesetzestext und nachfolgend die genauen Vorschriften und Auslegung, beides, Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen stehen im selben Paragraphen, wären es verschiedene Leistungen wären es verschiedene Paragraphen. Du kannst dort noch einmal selber genauer nachlesen :
            http://www.sindbad-mds.de/infomed/sindbad.nsf/0/b6faf6382466683e00256c72005c0d2c/$FIL/GemRS_Pflege_141219.pdf

            "[...]zu § 45b SGB XI
            Stand: 19.12.2014
            3. Leistungsumfang und Zahlung
            (1)
            Ab 01.01.2015 haben
            8.Versicherte, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und
            Betreuung im Sinne des § 45a SGB XI vorliegt(Pflegebedürftige der Pflegestufen
            I bis III als auch Versicherte, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege
            und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht) sowie
            9.
            Pflegebedürftige mit der Pflegestufe I bis III ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
            einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs-und Entlastungsleistungen in Höhe von
            bis zu 104,00 EUR (Grundbetrag) monatlich.

            Versicherte, bei denen ein in erhöhtem Maße erheblicher Bedarf an allgemeiner Be-
            aufsichtigung und Betreuung festgestellt wurde (vgl. Ziffer 2 zu § 45a SGB XI), haben
            einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs-und Entlastungsleistungen in Höhe von
            bis zu 208,00 EUR (erhöhter Betrag) monatlich. [...]"

            Ich hoffe, das war für dich nun verständlicher, bzw. die Erläuterungen und Beispiele im gemeinsamen Rundschreiben bringen dich weiter, die ich hier nicht komplett zitieren kann.

            Liebe Grüße, amai
            Zuletzt geändert von amai; 21.03.2015, 16:50. Grund: edit:Tippfehler

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