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Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnung

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    Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnung

    Hallo,

    erstmalig reichen wir nun die Verhinderungspflege durch Verwandte ein.

    Wie erfolgt die Abrechnung? Berechnet die Kasse einen Stundensatz für Verwandte, oder gibt es pauschal einmalig den jeweiligen Monatsbetrag der Pflegestufe?
    Muss ich die einzelnen Stunden auflisten, oder reicht eine Datumsangabe mit dem Hinweis aus, dass die stundenweise Verhinderungspflege nie über acht Stunden erbracht wurde?

    Viele Grüße

    Annalisa

    #2
    AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

    Hallo Annalisa,

    hier in der Pflegefibel auf Seite 77 ist ein-
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Beispiel Abrechnung Verhinderungspflege

    http://www.behinderte-kinder.de/pfle...bel%202013.pdf

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Dieses Schreiben kannst Du ja auf Euren Fall anpassen.

    Oder hier-

    http://www.kinderpflegenetzwerk.de/w...ungspflege.pdf





    Stundenlohn kannst Du festlegen.

    Schau mal hier gibt es ein Urteil zu dem Thema-


    http://www.vdk.de/rheinland-pfalz/pa..._bei_krankheit

    http://lexetius.com/2012,5310



    Ab 2015 hat sich die Verhinderungspflege übrigens erhöht-

    Schau mal hier-

    Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit vorübergehend an der Pflege verhindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege.

    Ab dem 01. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen, statt wie bisher 4 Wochen, möglich. Zudem kann bis zu 50% des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege (bis zu 806 €) zusätzlich für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Der Maximalbetrag erhöht sich somit auf bis zu 2.418 € pro Jahr für maximal 6 Kalenderwochen (42 Tage).

    Achtung: Bei einer Ersatzpflege durch Angehörige, mit denen der Pflegebedürftige bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Aufwendungen grundsätzlich nur in Höhe des Betrages der Geldleistung der Pflegestufe. Ab dem 01. Januar 2015 erhöht sich dieser Betrag auf das 1,5-Fache des Pflegegeldes

    http://www.pflegesachverstaendiger-b...egereform-2015

    Liebe Grüße
    Monika
    Zuletzt geändert von werner62; 13.01.2015, 17:53.

    Kommentar


      #3
      AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

      Hallo Monika,

      danke!

      Ich weiß, dass ich normalerweise den Stundensatz selbst festlegen kann, aber diesmal handelt es sich um Verhinderungspflege durch Verwandte.
      Ich weiß nicht, wie ich das abrechnen soll.

      Ich kann ja schlecht Verwandten 2.Grades 10,- Euro pro Stunde bezahlen, oder? Was wird denn Verwandten gezahlt?
      Wie wird das berechnet? Hat die Kasse bei Verwandten feste Sätze?
      Wenn Verwandte z.B. stundenweise - also mal zwei oder drei Stunden am Stück - insgesamt 30 oder 40 Stunden im Jahr die Pflege übernehmen, werden sie ja bei Pflegestufe 2 keine 545,- Euro erhalten, daher muss die Berechnung wohl eine andere sein.

      Verstehst du, was ich meine?

      Viele Grüße

      Annalisa
      Zuletzt geändert von Annalisa; 13.01.2015, 20:59.

      Kommentar


        #4
        AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

        Hallo Annalisa,



        schau mal hier-

        ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

        Hallo Zusammen,

        wie erwartet hat das Bundessozialgericht jetzt auch im Falle der Verhinderungspflege durch nahe Angehörige entschieden, dass eine Deckelung des Betrages pro Tag auf 1/28 des Pflegegeldbetrages rechtswidrig ist.
        Wie schon 2000 im Falle der Ersatzpflege durch "Fremde", wurde als Begründung angeführt, dass dem Gesetz ein Tageshöchstbetrag nicht zu entnehmen sei.

        Allerdings dürfen Pflegebedürftige die bspw. 700 Euro (bei Pflegestufe III) nicht schon für ein oder zwei Tage ausgeben . Dies würde dem in der Kranken- und Pflegeversicherung geltenden Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechen. Eine genaue Grenze setzten die Richter aber nicht fest.

        http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic92750.html
        ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


        Das oben angeführte Urteil hatte ich Dir gestern schon verlinkt.

        Im Urteil steht-
        ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

        Dafür zahlte der Kläger seinen Söhnen, die weder über eine Ausbildung als Pflegekraft verfügen noch außerhalb der Ersatzpflege eine Pflegetätigkeit gegen Entgelt zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts ausüben, insgesamt 240 Euro als Anerkennung für die Pflegetätigkeit (120 Euro für die Zeit vom 27. bis 30. 1. 2009 und je 60 Euro für die Zeit vom 31. 1. bis 1. 2. 2009 sowie vom 6. bis 8. 3. 2009) und weitere 460 Euro als Fahrtkostenersatz (80 Euro für die Fahrt von H. nach D. mit 82 km einfacher Wegstrecke, und je 190 Euro für die beiden Fahrten von B. nach D. mit 309 km einfacher Wegstrecke).

        ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------




        In der Pflegefibel Seite 77 (gestern verlinkt) ist eine Beispielabrechnung für Verhinderungspflege von nahen Verwandten.In dem Beispiel macht die Mutter des Kindes die Verhinderungspflege und der Vater ist die Pflegeperson die verhindert ist.

        ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
        Seite 77-

        ....Während der Zeit vom 01.11. 2007 bis 08.11.2007 habe ich stundenweise pro Tag je 5 Stunden, insgesamt 40 Stunden die häusliche Pflege bei Pflegenuß, Lars geleistet. Als Entgelt wurden pauschal 215,00 € vereinbart. Mehrkosten sind nicht entstanden....

        Ich bin leibliche Mutter des Pflegebedürftigen. Ich lebe mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft

        ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

        Die Kasse hat keine festen Sätze für Verhinderungspflege bei nahen Verwandten


        Also lt.Gerichtsurteil darf das Entgeld für die Verhinderungspflege nicht dem Wirtschaftslichkeitsgebot widersprechen.


        § 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot

        Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein;....

        http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/12.html



        Liebe Grüße
        Monika
        Zuletzt geändert von werner62; 14.01.2015, 09:54.

        Kommentar


          #5
          AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

          Hallo Annalisa,
          Monika hat dir ja schon sehr gut und umfassend geantwortet. Ich möchte jetzt aber eigentlich nur noch einmal schreiben, wer bis zum 2. Grad verwandt ist. Wichtig: man geht dabei immer vom Pflegebedürftigen aus, also deine Schwester wäre zwar mit dir im 2. Grad verwandt, für euer Kind wäre es aber dann schon dritter Grad= Tante.

          Gemeinsames Rundschreiben der Krankenkassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften auf Seite 187:
          [URL="http://www.sindbad-mds.de/infomed/sindbad.nsf/0/b6faf6382466683e00256c72005c0d2c/$FIL/GemRS_Pflege_141219.pdf"[/URL]

          "(3) Verwandte (§ 1589 BGB) des Anspruchsberechtigten
          bis zum zweiten Grade
          sind Eltern, Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und angenommenen Kinder), Großeltern, Enkelkinder und Geschwister.

          Verschwägerte (§ 1590 BGB) des Anspruchsberechtigten bis zum zweiten Grade sind
          Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten), Schwiegereltern,
          Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter), Schwiegerenkel (Ehegatten der En-
          kelkinder), Großeltern der Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager/Schwägerin"

          und hier eine schöne graphische Übersicht zu den Verwandtschaftsverhältnissen:
          http://de.wikipedia.org/wiki/Verwandtschaftsbeziehung

          LG, amai
          Zuletzt geändert von amai; 14.01.2015, 22:06. Grund: edit: Tippfehler

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            #6
            AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

            Hallo,

            @Monika, ich danke dir ganz herzlich für deine langen Antworten. Nun ist der Groschen gefallen. Ich stand auf dem Schlauch und habe zu umständlich gedacht, aber nun ist das Knäuel dank dir entheddert.

            @amai, auch dir lieben Dank für deine Antwort. Dass man beim Grad der Verwandtschaft vom Pflegebedürftigen ausgeht, wusste ich nicht, aber das ist ja eigentlich mehr als logisch.
            Bisher habe ich mich mit der Verhinderungspflege durch Verwandte nicht auseinandergesetzt. Dieser Bereich ist Neuland für mich.

            Ihr habt mir sehr geholfen.

            Viele Grüße

            Annalisa
            Zuletzt geändert von Annalisa; 14.01.2015, 13:50.

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              #7
              AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

              Amai, Du hast Recht! Ich hatte das auch nie so in meinen Gedankengängen, dass meine Geschwister ja für meine Tochter tanten und somit doch nicht 2. sondern 3. Grades sind ... vielen Dank, heute sind wohl einige Lichter aufgegangen

              Und interpretiere ich das richtig, wenn wir Kurzzeitpflege nicht in Anspruch nehmen, so können wir die Hälfte davon mit als Verhinderungspflege abrechnen? Meine Tochter lässt sich nämlich nicht fremd betreuen...

              Seit lieb gegrüßt
              Anke

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                #8
                AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                Hallo Anke,
                ja seit diesem Jahr kann man bis zu 50 % der Mittel noch nicht in Anspruch genommener Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege umwandeln, maximal bis 806,00 Euro.

                Zitat aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Krankenkassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften Seite 179:
                "[...]Für die Ersatzpflege kann die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 1.612,00 EUR (bis 31.12.2014 1.550,00 EUR)
                im Kalenderjahr übernehmen; die Zahlung bezieht sich dabei auf das Kalenderjahr und nicht auf die Pflegeperson(en).

                Ergänzend kann der Leistungsbetrag ab 01.01.2015 um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen
                Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 2.418,00 EUR
                im Kalenderjahr erhöht werden (vgl. Ziffer 2.7). Dies gilt aber nur insoweit, als dass die
                Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die nicht mit dem Anspruchsberechtigten bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Es sei denn, die Ersatzpflege wird von diesem Personenkreis erwerbsmäßig erbracht. "

                Seite 199:
                "[...]
                2.7
                Verwendung des nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrages der Kurzeitpflege
                nach § 42 SGB XI
                Ab 01.01.2015 kann der Leistungsbetrag der Ersatzpflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI
                in Höhe von bis zu 1.612,00 EUR um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch ge-
                nommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt
                2.418,00 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. Dies gilt aber nur insoweit, als dass die Er-
                satzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die nicht mit dem Anspruchsberech-
                tigten bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher
                Gemeinschaft leben. Es sei denn, die Ersatzpflege wird von diesem Personenkreis er-
                werbsmäßig erbracht.
                Unabhängig von der Erhöhung des Leistungsbetrages der Ersatzpflege, verbleibt es bei
                einer Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes für jeweils bis zu vier Wochen je Kalender-
                jahr (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Der Anspruchsberechtigte kann jedoch weiterhin von
                seinem Wahlrecht Gebrauch machen. Werden die Leistungen der Ersatzpflege nach § 39
                SGB XI in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung in Anspruch genommen, können
                nach Ausschöpfung des Leistungsanspruches nach § 39 SGB XI die Leistungen nach § 42
                SGB XI eingesetzt werden. Somit besteht ein Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen
                Pflegegeldes für einen Zeitraum von bis zu 56 Tagen je Kalenderjahr. Nimmt der An-
                spruchsberechtigte jedoch die Möglichkeit in Anspruch, nach Ausschöpfung des Leis-
                tungsanspruchs nach § 39 SGB XI den noch nicht ausgeschöpften Leistungsanspruch
                nach § 42 SGB XI (maximal 806,00 EUR) auf § 39 SGB XI zu übertragen, kann maximal
                bis zu 28 Tagen das hälftige Pflegegeld weitergezahlt werden (vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37
                SGB XI).
                Über das Wahlrecht sollte der Anspruchsberechtigte durch die Pflegekasse ent-
                sprechend beraten werden."

                Leider wird der direkte Link zum gemeinsamen Rundschreiben nicht richtig anklickbar dargestellt, daher hier ein Link zum Link:
                http://www.sindbad-mds.de/infomed/si...C?OpenDocument

                Ich hoffe das hilft dir weiter.
                LG, amai

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                  #9
                  AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                  Zitat von amai Beitrag anzeigen


                  Ergänzend kann der Leistungsbetrag ab 01.01.2015 um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen
                  Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 2.418,00 EUR
                  im Kalenderjahr erhöht werden (vgl. Ziffer 2.7). Dies gilt aber nur insoweit, als dass die
                  Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die nicht mit dem Anspruchsberechtigten bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Es sei denn, die Ersatzpflege wird von diesem Personenkreis erwerbsmäßig erbracht. "

                  Ich hoffe das hilft dir weiter.
                  LG, amai


                  Hallo amai,

                  danke Dir für diese Info.

                  Ich habe zwar schon überall von der Neuregelung gelesen aber das man die Erhöhung (806 Euro) nur mit erwerbsmäßigen Ersatzpflegepersonen abrechnen kann hatte ich bisher nirgends gelesen.

                  Liebe Grüße
                  Monika

                  Kommentar


                    #10
                    AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                    Zitat von werner62 Beitrag anzeigen
                    Hallo amai,

                    danke Dir für diese Info.

                    Ich habe zwar schon überall von der Neuregelung gelesen aber das man die Erhöhung (806 Euro) nur mit erwerbsmäßigen Ersatzpflegepersonen abrechnen kann hatte ich bisher nirgends gelesen.

                    Liebe Grüße
                    Monika
                    Nein nein, nun geht das ganze ja wieder in eine andere Richtung, das verwirrt nun aber. Es steht doch da "Dies gilt aber nur insoweit, als dass die
                    Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die nicht mit dem Anspruchsberechtigten bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Es sei denn, die Ersatzpflege wird von diesem Personenkreis erwerbsmäßig erbracht. "

                    Eigentlich auch nix neues, denn es war bereits bisher schon so, dass Verhinderungspflege dann zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt wurde, wenn die Pflegeperson nicht im 1. und 2. Grad Verwandt war mit der Pflegeperson.

                    Wenn also Bekannte, Freunde, Nachbarn oder selbst Tanten der Pflegeperson die Verhinderungspflege übernehmen, gibt es Verhinderungspflegekosten zusätzlich. Da steht nix davon, dass diese hälftigen Kosten, die man aus der Kurzzeitpflege nicht in Anspruch nimmt und über die Verhinderungspflege zusätzlich abrechnen kann, nur mit erwerbsmäßig ausübenden Ersatzpflegepersonen abgerechnet werden kann.

                    LG
                    Anke

                    Kommentar


                      #11
                      AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                      Hallo Anke und Monika,
                      an Anke: ich muss dich korrigieren, bei stundenweiser Verhinderungspflege, sowie am ersten und am letzten Tag (bei tageweiser Inanspruchnahme in einem oder mehrerern zusammenhängenden Teilzeiträumen) tritt der Fall ein, dass das Pflegegeld nicht gekürztwird und somit immer - auch nach den ersten vier Wochen, wo seit 2012 das Pflegegeld hälftig weitergezahlt wird- Pflegegeld und Verhinderungspflegegeld nebeneinander ausbezahlt werden.

                      Ich zitiere noch einmal hervorgehoben die Regelung, die von den Kassen nun so verbindlich festgelegt wurde:
                      "Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften
                      vom 17.04.2013, Stand 19.12.2014

                      auf Seite 199-

                      2.7 Verwendung des nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrages der Kurzeitpflege nach § 42 SGB XI

                      Ab 01.01.2015 kann der Leistungsbetrag der Ersatzpflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI in Höhe von bis zu 1.612,00 EUR um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 2.418,00 EUR im Kalenderjahr erhöht werden.

                      Dies gilt aber nur insoweit, als dass die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die nicht mit dem Anspruchsberechtigten bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Es sei denn, die Ersatzpflege wird von diesem Personenkreis erwerbsmäßig erbracht."


                      Bedeutet praktisch für die Abrechnung mit Verwandten bis zum 2. Grad stehen bis zu 1612 Euro zur Verfügung (d.h. bis maximal bis zum Pflegegeldbetrag der jeweiligen Stufe als Aufwandsentschädigung, der Rest für nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall), der Rest bis zu den 2418 Euro kann dann für Personen die weiter verwandt sind oder nichtverwandte Personen ausgeschöpft werden.

                      Hoffentlich war das nun verständlicher?

                      LG, amai
                      Zuletzt geändert von amai; 15.01.2015, 14:33. Grund: edit: Tippfehler

                      Kommentar


                        #12
                        AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                        Hallo Amai, vielen Dank für Deine Mühe. Aber mir ist das noch immer nicht ganz klar, bzw. habe ich nun eine weitere Frage zu Deiner Erläuterung:

                        Du schreibst "Bedeutet praktisch für die Abrechnung mit Verwandten bis zum 2. Grad stehen bis zu 1612 Euro zur Verfügung (d.h. bis maximal bis zum Pflegegeldbetrag der jeweiligen Stufe als Aufwandsentschädigung, der Rest für nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall), der Rest bis zu den 2418 Euro kann dann für Personen die weiter verwandt sind oder nichtverwandte Personen ausgeschöpft werden."

                        Weiter zurück wird jedoch geschrieben:

                        "Achtung: Bei einer Ersatzpflege durch Angehörige, mit denen der Pflegebedürftige bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Aufwendungen grundsätzlich nur in Höhe des Betrages der Geldleistung der Pflegestufe. Ab dem 01. Januar 2015 erhöht sich dieser Betrag auf das 1,5-Fache des Pflegegeldes"Und der Annahme war ich bisher auch.

                        Und nun ist gerade die Verunsicherung wieder groß. Ich z.B. lasse nur stundenweise Ersatz-Pflegen, mehr geht nicht. Und immer durch Familien-Freundes und Bekanntenkreis. Meine Tochter muss die Person kennen, sonst lässt sie nichts zu. Und es wäre schon toll, einen größeren finanziellen Spielraum zu haben.

                        Natürlich geht man davon aus, dass Geschwister z.B. aus Selbstverständlichkeit auch mal die Pflege übernehmen. Ud bisher war ich der Meinung, dass ich dann nur über das monatlich zur Verfügung stehende Pflegegeld vergüten darf. Und die Verhinderungspflege nur für die, die nicht 1. und 2. Grades Verwandt sind.

                        Wäre unheimlich wichtig, genau zu wissen, wie das nun gemeint ist. Ich werde nämlich nicht so 100% schlau aus den neuen Vorschriften

                        Schlaft gut und liebe Grüße
                        Anke

                        Kommentar


                          #13
                          AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                          Hallo Anke,

                          schau mal hier-
                          -----------------------------------------------------------------------------------------------------

                          PFLEGE BEI VERHINDERUNG EINER PFLEGEPERSON DURCH PERSONEN, DIE KEINE NAHEN ANGEHÖRIGEN SIND

                          Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.

                          Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich.
                          Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

                          Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 1. Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.



                          http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dat...gsgesetz_1.pdf


                          ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

                          Du rechnest alle Verhinderungspflegepersonen über die Verhinderungspflege ab auch die Geschwister des Pflegebedürftigen und auch alle nahen Verwandten bis zum 2.Grad.

                          Aber nahe Verwandte bis zum 2.Grad können nur den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes erstattet bekommen und zusätzlich ggf. Fahrtkosten bzw. Lohnausfall.



                          Vielleicht kann ich es dir so besser verdeutlichen, also ein Beispiel bei Pflegestufe 1:

                          1.612 Euro Verhinderungspflege insgesamt im Jahr2015

                          - 366 Euro (1,5 fachen Betrag des Pflegegeldes der Pflegestufe1) Verhinderungspflege
                          von einem nahen Verwandten geleistet (wenn der Verwandte keine Fahrtkosten und keinen Lohnausfall hat)

                          1.246 Euro Verhinderungspflege kannst Du nun noch für andere nahe Verwandte bis
                          zum 2.Grad benutzen.

                          Du kannst also auch für "Verwandte bis zum 2.Grad"(auch Geschwister des Pflegebedürftigen) praktisch bis 1612 EUR zahlen und….und natürlich auch für Verwandte ab dem 3.Grad und Freunde, Bekannte.

                          ….die Differenz bis 2418 EUR aber nur für "erwerbsmäßige" Ersatzpflege (anerkannten Dienst, Verwandte ab dem 3.Grad , Freunde, Bekannte) ausgeben.

                          Also die Differenz von 806 Euro kannst Du nicht für nahe Verwandte bis zum 2.Grad einsetzen es sei denn sie würden die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausüben.

                          Übrigens-

                          Tipp: Wenn Sie für weniger als 8 Stunden pro Tag Ersatzpflege in Anspruch nehmen, erfolgt:
                          • keine Anrechnung an die Höchstdauer von Tagen im Kalenderjahr und
                          • das Pflegegeld wird nicht gekürzt!

                          Ich hoffe ich habe alles richtig erklärt.

                          Liebe Grüße
                          Monika
                          Zuletzt geändert von werner62; 16.01.2015, 10:30.

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                            #14
                            AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                            Hallo Anke,
                            normalerweise trat die Leistung der Verhinderungspflege bei tageweiser Inanspruchnahme anstelle des Pflegegeldes.Wenn also bei Verwandten und Verschwägerten sowieso nur eine Leistung erstattet wurde wie in Höhe des Pflegegeldes und das Pflegegeld wegfiel, war es u. Umständen günstiger, keine Verhinderungspflege zu beantragen und das Pflegegeld weiter zu reichen, damit der volle Anspruch der Verhinderungspflege erhalten blieb.
                            Bei stundenweiser Verhinderung (sowie am ersten und letzten Tag bei zusammenhängenden Zeiträumen) wurde aber sowohl das Pflegegeld als auch die Leistung der Verhinderungspflege gezahlt. Seit 2012 wird auch bei tageweiser Inanspruchnahme in den ersten vier Wochen das Pflegegeld hälftig neben der Verhinderungspflege ausbezahlt.

                            Im Gesetz steht, dass bei Verwandten bzw. Verschwägerten bis 2. Grad die Höhe der Leistung für die Verhinderungspflege auf bis zum 1,5 fachen des jeweiligen Pflegegeldes begrenzt ist und das zusätzlich nachgewiesene Fahrt- und Verdienstausfallkosten ersetzt werden, und nicht, dass für Verwandte oder Verschwägerte grundsätzlich keine Leistungen der Verhinderungspflege erstattet werden.

                            http://dejure.org/gesetze/SGB_XI/39.html

                            § 39
                            Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

                            (1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1 510 Euro ab 1. Januar 2010, auf bis zu 1 550 Euro ab 1. Januar 2012 und auf bis zu 1 612 Euro ab 1. Januar 2015 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

                            (2) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 1 und 2 dürfen zusammen den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.[...]"

                            Ich muss meinen Beitrag teilen und poste gleich noch den fehlenden Teil, der meinen Beitrag sonst zu lang für die erlaubte Beitragslänge werden lässt.

                            LG, amai
                            Zuletzt geändert von amai; 16.01.2015, 10:59.

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                              #15
                              AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                              hier die Fortsetzung:
                              Im gemeinsamen Rundschreiben der Krankenkassen steht sogar ausdrücklich ein Rechnungsbeispiel auf der Seite 182, die das belegt:
                              "Seite 5 zu § 39 SGB XI
                              Stand:19.12.2014
                              Beispiel 2
                              Die Pflegeperson eines Pflegebedürftigen der Pflegestufe II ist erstmalig vom 09.06. bis
                              10.06.2015 (2 Kalendertage) in der Zeit von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (8 Stunden)
                              verhindert. Vom 16.06. bis 20.06.2015(5 Kalendertage) ist die Pflegeperson erneut verhindert.
                              Dieses Mal in der Zeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr (6 Stunden). Die Ersatzpflege wird von
                              der nicht mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Tochter jeweils
                              in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr erbracht.
                              Es werden Kosten in Höhe von 114,50 EUR nachgewiesen.

                              Verhinderungszeitraum vom 09.06. bis 10.06.2015 Kostenübernahme für die Ersatzpflege
                              in Höhe des1,5-fachenPflegegeldes der Pflegestufe II
                              687,00 EURx 2 Kalendertage :4 = 32,71EUR

                              Berechnung des Pflegegeldanspruches:vom 09.06. bis 10.06.2015
                              volles Pflegegeld (2/30 von 458,00 EUR)= 30,53 EUR

                              Verhinderungszeitraum vom 16.06. bis 20.06.2015
                              Kostenübernahme für die Ersatzpflege
                              in Höhe des 1,5- fachen Pflegegeldes der Pflegestufe II
                              687,00 EUR x 5 Kalendertage:42=81,79 EUR

                              Berechnung des Pflegegeldanspruches:vom 16.06. bis 20.06.2015
                              volles Pflegegeld (5/30 von 458,00 EUR)=76,33EUR
                              Ergebnis:
                              Da es sich bei der Tochter um eine Verwandte bis zum zweiten Grade
                              handelt, können die nachgewiesenen Kosten in Höhe von 114,50 EUR (32,71 EUR + 81,79 EUR) erstattet
                              werden.
                              Im Kalenderjahr 2015besteht noch ein Restanspruch auf Ersatzpflege in Höhe von 1.497,50 EUR (1.612,00 EUR
                              –32,71 EUR –81,79EUR). Da die Pflegeperson in dem Verhinderungszeitraum vom 09.06.2015 bis 10.06.2015
                              täglich an 8 Stunden verhindert ist, erfolgt eine Anrechnung auf die Höchstdauer von 42 Tagen,so dass noch ein
                              Restanspruch auf 40 Kalendertage besteht.
                              DasPflegegeld wird für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege in voller Höhe gezahlt (Verhinderungszeitraum 09.06.2015 bis 10.06.2015).
                              Eine Anrechnung der Verhinderungstage vom 16.06.2015 bis 20.06.2015 auf die Höchstanspruchsdauer erfolgt nicht, da
                              die Pflegeperson täglich nur 6 Stunden verhindert ist.
                              Aus diesem Grund wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt"

                              Ich hoffe, das war nun verständlicher.

                              LG, amai

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                                #16
                                AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                                Hallo amai,

                                es tut mir leid

                                aber diese verlinkte Berechnung aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Krankenkassen-
                                Kostenübernahme für die Ersatzpflege auf Tagessätze-

                                -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
                                Verhinderungszeitraum vom 09.06. bis 10.06.2015 Kostenübernahme für die Ersatzpflege
                                in Höhe des1,5-fachenPflegegeldes der Pflegestufe II
                                687,00 EURx 2 Kalendertage :4 = 32,71EUR


                                Verhinderungszeitraum vom 16.06. bis 20.06.2015
                                Kostenübernahme für die Ersatzpflege
                                in Höhe des 1,5- fachen Pflegegeldes der Pflegestufe II
                                687,00 EUR x 5 Kalendertage:42=81,79 EUR
                                ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
                                widerspricht doch diesem Gerichtsurteil-....oder....
                                ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

                                Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2012 entschieden, dass die bisherige Berechnung der Pflegekassen unrechtmäßig ist, wenn nahe Angehörige für eine sogenannte Ersatzpflege einspringen (BSG-Urteil, Aktenzeichen: B 3 P 6/11 R). Die Begrenzung auf je nach Pflegestufe höchstens 25 Euro pro Tag ist hiernach unzulässig.


                                Die Pflegekassen haben dies so umgesetzt, dass sie den pro Jahr verfügbaren Höchstbetrag auf die maximal 28 Pflegetage einzeln aufteilen. Für die professionelle Ersatzpflege hat das BSG dies schon im Jahr 2000 für unzulässig erklärt. Für die Ersatzpflege durch nahe Angehörige behielten die Pflegekassen diese Berechnungsmethode aber bei. Entsprechend der 2012 geltenden Jahres-Obergrenze zahlten die Kassen daher in Pflegestufe I höchstens 8,39 Euro pro Tag, in Stufe II 15,17 Euro und in Stufe III höchstens 25 Euro pro Tag.

                                Mit seinem aktuellen Urteil verwarf das BSG diese Berechnung nun auch für die Ersatzpflege durch nahe Angehörige....


                                http://www.vdk.de/rheinland-pfalz/pa..._bei_krankheit


                                http://lexetius.com/2012,5310


                                Ich verstehe es nicht

                                Liebe Grüße
                                Monika
                                Zuletzt geändert von werner62; 16.01.2015, 13:51.

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                                  #17
                                  AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                                  Hallo Monika,

                                  danke für das Urteil, dass mir in der Tat nicht bekannt war. Da es ein höchstrichterliches Urteil ist , müssen sich auch alle danach richten.

                                  Das Konstrukt, dass die Kassen sich da ausgedacht haben, wäre nach diesem Urteil hinfällig, sie sind an Gesetz und Rechtssprechung gebunden.

                                  LG, amai

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                                    #18
                                    AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                                    Liebe Monika, liebe Amai, habt beide lieben Dank für Eure Mühe. Jetzt ist der Groschen gerutscht ...und zwar Centweise!!!

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                                      #19
                                      AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                                      Liebe Monika,

                                      vielen Dank für das Einstellen dieses wichtigen Gerichtsurteiles. Ich habe Deinen Beitrag etwas abgeändert und in die Sammlung Gerichtsurteile zur Pflegeversicherung kopiert.

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                                        #20
                                        AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                                        Zitat von amai Beitrag anzeigen
                                        ....
                                        Ab 01.01.2015 kann der Leistungsbetrag der Ersatzpflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI
                                        in Höhe von bis zu 1.612,00 EUR um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch ge-
                                        nommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt
                                        2.418,00 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. Dies gilt aber nur insoweit, als dass die Er-
                                        satzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die nicht mit dem Anspruchsberech-
                                        tigten bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher
                                        Gemeinschaft leben.
                                        Es sei denn, die Ersatzpflege wird von diesem Personenkreis er-
                                        werbsmäßig erbracht.....
                                        Hallo,

                                        ob sich diese Auffassung in der Verwaltungsvorschrift durchsetzen wird, werden wir "sehen". Dazu sollten die Gerichte angerufen werden.
                                        Ich sehe nämlich gar keinen Grund, den Maximalbetrag bei dem genannten Personenkreis vorzuenthalten.

                                        LG Michael

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                                          #21
                                          AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                                          Hallo!

                                          Zitat von MichaelK Beitrag anzeigen
                                          ob sich diese Auffassung in der Verwaltungsvorschrift durchsetzen wird, werden wir "sehen". Dazu sollten die Gerichte angerufen werden.
                                          Ich sehe nämlich gar keinen Grund, den Maximalbetrag bei dem genannten Personenkreis vorzuenthalten.
                                          Das ist halt leider keine "Verwaltungsvorschrift", sondern Gesetz (§ 39 SGB XI).
                                          Der Grund ist also (wiederum leider) durchaus gegeben.

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                                            #22
                                            AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                                            Zitat von Daniel Beitrag anzeigen
                                            Hallo!


                                            Das ist halt leider keine "Verwaltungsvorschrift", sondern Gesetz (§ 39 SGB XI).
                                            Der Grund ist also (wiederum leider) durchaus gegeben.
                                            Hallo Daniel,

                                            kann sein, aber ich bin im Zweifel. Wo im Gesetz liest du denn "Dies gilt aber nur insoweit, als dass die Er-
                                            satzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die nicht mit dem Anspruchsberechtigten bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben."

                                            LG Michael

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                                              #23
                                              AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                                              Hallo,

                                              In Absatz 1 wird eine Regel zur Höhe der möglichen Ersatzpflegeleistung formuliert, die gem. Satz 3 gilt, "wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben".

                                              Absatz 2 beschreibt Regeln, die gelten, wenn eine Verwandtschaft etc. besteht.

                                              In Absatz 3, wo es dann um die anteilige Mitnahme der Kurzzeitpflegeleistung geht, wird ausdrücklich nur auf Absatz 1 (und nicht auch Absatz 2!) Bezug genommen und formuliert, dass diese Mitnahme nur für eine Ersatzpflege nach dem dort beschriebenen Modell (also nicht durch Angehörige etc.) möglich ist.

                                              Ist ziemlich blöd formuliert im Gesetzestext - im Falle des Absatz 2 gilt ja eben (grob gesagt) eine Deckelung der Kosten für Ersatzpflege auf die Höhe des Pflegegeldes und die bleibt halt auch mit der Gesetzesänderung bestehen.

                                              Aber vielleicht verstehe ich Deinen Einwand auch falsch?

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                                                #24
                                                AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                                                Zitat von Daniel Beitrag anzeigen
                                                Aber vielleicht verstehe ich Deinen Einwand auch falsch?
                                                Hallo Daniel,

                                                salopp formuliert und ohne jetzt die Korrespondenz zwischen den Absätzen schon ergründen zu wollen:

                                                Es gab vor der Gesetzesänderung einem Maximalbetrag und es gibt jetzt danach einen Maximalbetrag.
                                                Vorher war dieser Maximalbetrag bei Ersatzpersonen (..wenn eine Verwandtschaft etc. besteht) ausschöpfbar. Einerseits durch die Vergütung für die Pflegeleistung und andererseits mittels der Aufwendungen (Fahrtkosten und Verdienstausfall)
                                                Nun soll es aber zwei Maximalbeträge geben ? Das erscheint mir nicht begründet.

                                                Beispiel PS III bei Ersatzpflegeperson verwandt etc:

                                                Maximalbetrag vorher: 1550 EUR davon für Pflegeleistung 700 und 850 für Aufwendungen
                                                Maximalbetrag jetzt: 1612 EUR davon für Pflegeleistung 1092 EUR und 520 für Aufwendungen

                                                Hier würde also lediglich eine Verschiebung bei den möglichen Leistungskomponenten stattfinden, während bei anderen Ersatzpersonen eine echte Aufstockung auf 2418 EUR erfolgt. Von der Logik her zur Finanzierung der zwei zusätzlichen Wochen.
                                                Nur fehlt diese Aufstockung bei den verwandten Pflegepersonen für den Ersatz der Aufwendungen, im Gegenteil wird diese Komponente noch gekürzt.

                                                Zitat von Daniel Beitrag anzeigen
                                                In Absatz 3, wo es dann um die anteilige Mitnahme der Kurzzeitpflegeleistung geht, wird ausdrücklich nur auf Absatz 1 (und nicht auch Absatz 2!) Bezug genommen und formuliert, dass diese Mitnahme nur für eine Ersatzpflege nach dem dort beschriebenen Modell (also nicht durch Angehörige etc.) möglich ist.
                                                Das ist die Lesart der Pflegekassen.
                                                Der Absatz 3 korrespondiert klar mit dem Absatz 1. Soweit schon richtig, aber er ergänzt ihn ja um die anteilige Mitnahme der Kurzzeitpflegeleistung. Insofern wird der Betrag in Absatz 1 Satz 3 aufgestockt und Absatz 2 wiederum bezieht sich auf diesen Betrag.

                                                Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 1 und 2 dürfen zusammen den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.
                                                hieß bisher, dass der Maximalbetrag nicht überschritten werden darf, der auch für die erwerbsmäßige Ersatzpflege festgelegt ist. Ich kann nicht erkennen, dass dieser Satz jetzt etwas Anderes bedeuten soll. Möglicherweise wäre ein Verweis auf den Absatz 3 sinnvoll gewesen. Aber für zwingend halte ich das nicht.
                                                Zuletzt geändert von MichaelK; 21.02.2015, 17:20.

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                                                  #25
                                                  AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun

                                                  Guten Abend,

                                                  Mag ja nicht rechthaberisch wirken, aaaaaber....


                                                  Zitat von MichaelK Beitrag anzeigen
                                                  Es gab vor der Gesetzesänderung einem Maximalbetrag und es gibt jetzt danach einen Maximalbetrag.
                                                  Schon in der alten Fassung des § 39 (Vgl. HIER) gab es die Deckelung für die Kosten der Ersatzpflege auf den Betrag des Pflegegeldes, wenn die Ersatzpflege durch nahe Verwandte etc. ausgeführt wird - zuzügl. etwaiger nachgewiesener Aufwendungen, die aber seit jeher speziell zu nehmen sind und nicht als Regelfall.
                                                  Auch gab es bereits den separaten Ersatzpflegebetrag für nicht-verwandte Ersatzpflegepersonen.
                                                  Insofern gab es auch schon in der alten Fassung 2 "reguläre" Maximalbeträge - für verwandte Ersatzpflegepersonen die Höhe des Pflegegeldes und für andere die 1550 EUR.

                                                  Das ist also 2015 alles nicht neu - neu ist in erster Linie, dass eben ein Teil des Betrages für die Kurzzeitpflege mit in die Ersatzpflege genommen werden darf. Und das wurde eben nur für den Fall ermöglicht, dass die Ersatzpflege nicht von nahen Angehörigen etc. durchgeführt wird.


                                                  Beispiel PS III bei Ersatzpflegeperson verwandt etc:

                                                  Maximalbetrag vorher: 1550 EUR davon für Pflegeleistung 700 und 850 für Aufwendungen
                                                  Maximalbetrag jetzt: 1612 EUR davon für Pflegeleistung 1092 EUR und 520 für Aufwendungen
                                                  Hmmm...
                                                  Das Beispiel für die Zeit bis 31.12.14 scheint mir richtig - ab 01.01.15 müssten es maximal 1612 EUR, davon aber jeweils maximal für Pflegeleistung 728 EUR und 884 EUR für nachgewiesene Aufwendungen.
                                                  Im Prinzip passen die Beispiele aber von den Gesamtbeträgen her ja.


                                                  Nur fehlt diese Aufstockung bei den verwandten Pflegepersonen für den Ersatz der Aufwendungen, im Gegenteil wird diese Komponente noch gekürzt.
                                                  Gut, wenn man betrachtet, dass es in der alten Fassung maximal 4 Wochen Ersatzpflege gab, könnte man theoretisch sagen, dass bei vollem Ausschöpfen der nunmehr maximalen 6 Wochen Ersatzpflege pro Woche weniger Geld für nahe verwandte Ersatzpflegepersonen gibt - nämlich von maximal 387,50 EUR (1550 EUR : 4) zu jetzt maximal 268,67 EUR (1612 EUR : 6).
                                                  Aber das ist zu umgehen, wenn die Leute hier halt unverändert bei maximal 4 Wochen Ersatzpflege bleiben, wodurch die generelle Anpassung der Beträge zu Gute kommt, sich sonst aber keinerlei Veränderung für diese Ersatzpflegesituationen durch die Gesetzesänderung ergibt.
                                                  Praktisch ist so eine Runterrechnung auf einzelne Wochen oder Tage ja eh nicht zulässig (siehe Gerichtsurteil weiter oben im Thread).

                                                  Ist alles nicht schön, das ist mir schon klar.


                                                  Der Absatz 3 korrespondiert klar mit dem Absatz 1. Soweit schon richtig, aber er ergänzt ihn ja um die anteilige Mitnahme der Kurzzeitpflegeleistung. Insofern wird der Betrag in Absatz 1 Satz 3 aufgestockt und Absatz 2 wiederum bezieht sich auf diesen Betrag.
                                                  Schon, aber Abs. 3 hat halt keinerlei Bezug zu Abs. 2. Somit bleibt der Betrag aus Abs. 1 Satz 3 für alle Fälle des Abs. 2 unverändert bestehen. Den Abs. 3 darf man da ja nicht so ohne Weiteres einfach dazu interpretieren, deshalb isses ja ein separater Absatz.


                                                  hieß bisher, dass der Maximalbetrag nicht überschritten werden darf, der auch für die erwerbsmäßige Ersatzpflege festgelegt ist.
                                                  Daran hat sich auch nix geändert und der Satz soll wohl auch nix anderes bedeuten.


                                                  Möglicherweise wäre ein Verweis auf den Absatz 3 sinnvoll gewesen. Aber für zwingend halte ich das nicht.
                                                  Naja, wäre eben doch schon zwingend, weil ja der Abs. 3 nur den Link zu Abs. 1 hat und nicht zu Abs. 2, wo es um die nahe verwandten Pflegepersonen geht.

                                                  Hätte der Gesetzgeber diese Trennung nicht gewollt, hätte er gar keine 3 Absätze aus dem § machen müssen, sondern die Möglichkeit der Mitnahme des anteiligen Kurzzeitpflegebetrages einfach in oder nach Satz 3 reingebastelt mit entsprechenden Bezügen weiter unten. Hat er aber nicht, sondern er hat 3 klar getrennte Absätze formuliert, von denen der 3. nur Bezug zum 1. und nicht zum 2. hat.

                                                  Mag sein, dass das eines Tages vom Verfassungsgericht kassiert wird wegen der schlechteren Behandlung von nahen Verwandten - aber mit meinem durchaus nicht lückenlosen Verständnis des Sozialrechts sehe ich das schon so, dass es durchaus stimmig ist, wie's von den Pflegekassen ausgelegt wird und ja eben wörtlich genommen auch im Gesetz steht.

                                                  Sorry, ich kann's wirklich nicht anders interpretieren, so gern ich das auch würde.
                                                  Zuletzt geändert von Daniel; 21.02.2015, 23:38.

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