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Zus. Betreuungsleistungen über Dienst durch Tante?

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    Zus. Betreuungsleistungen über Dienst durch Tante?

    Hallo an alle,

    können die zusätzlichen Betreuungsleistungen über einen Dienst mit der Krankenkasse abgerechnet werden, wenn diese Leistung von der Tante des Kindes erbracht werden.

    Ich weiß, dass es bei der Verhinderungspflege keine Verwandten sein dürfen, aber wie ist es, wenn der Dienst dazwischen geschaltet ist?

    Wo kann man das im Gesetz nachlesen?

    Danke

    #2
    AW: Zus. Betreuungsleistungen über Dienst durch Ta

    Guten Morgen,

    Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI können nur von bestimmten zugelassenen Diensten erbracht werden. Stellt ein solcher Dienst gegenüber einer Krankenversicherung eine Rechnung über Leistungen, die nicht von Mitarbeitern dieses Dienstes im Sinne der Leistungsvereinbarungen mit der Kasse erbracht worden sind, kann dies unter Umständen sogar eine Straftat sein.
    Dass eine Tante also "besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung" (eine andere Form dieser Betreuungsleistungen käme ja ohnehin nicht in Betracht) erbringt, die von der Kasse vergütet werden, ginge wohl nur, wenn die Tante Angestellte eines zugelassenen Pflegedienstes ist.

    Bei der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI gelten Einschränkungen für Personen, die mit dem zu pflegenden Menschen "bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und [...] mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben". Eine Tante wäre als Angehörige dritten Grades hier nicht von den Einschränkungen betroffen.
    Ein wie auch immer geartetes "Dazwischenschalten" eines zugelassenen Pflegedienstes wäre auch hier wohl eher nicht legal - wiederum mit der Ausnahme der Anstellung beim Pflegedienst.

    Die entsprechenden rechtlichen Normen sind verlinkt.
    Weitere Auskünfte findest Du übrigens im Bereich "Informationen & Recht" hier auf der INTAKT-Seite.


    Gruß,

    Daniel
    Zuletzt geändert von Daniel; 13.07.2014, 15:55. Grund: Ein "nicht" zu viel zitiert...

    Kommentar


      #3
      AW: Zus. Betreuungsleistungen über Dienst durch Ta

      Hallo ibsfmk,
      Daniel hat dir schon sehr passend auf die Frage nach dem Gesetz geantwortet.
      Weitere INTAKT-Seiten mit passendem Inhalt über den Gesetzestext hinaus, findest du auch hier rechts (bzw. später dann weiter oben rechts) in den Kästen --->
      wo dir passende Artikel im Informationsbereich von INTAKT angezeigt werden.
      Volker
      Ehemaliger Forumadministrator , INTAKT-Referent

      Kennst du schon die gesetzlichen Leistungen der Pflegeversicherung? Hier findest du einen Überblick und Infos: Leistungen der Pflegeversicherung

      Wir freuen uns über Leute, die bei INTAKT mitmachen möchten. Schreib mir und erfahre mehr.

      Kommentar


        #4
        AW: Zus. Betreuungsleistungen über Dienst durch Ta

        Hallo zusammen,

        bei bestimmten Behinderungen oder Einschränkungen , zum Beispiel Autismus, wo wechselnde oder fremde Personen nur schwer oder garnicht akzeptiert werden oder bei Erkrankungen und Behinderungen,wo es notwendig ist bestimmte Dinge schnell zu erkennen und einzugreifen (z.B. Bei Epilepsie, wo es ja eine Vielzahl von verschiedenen anfallsformen und individuellen Verläufen gibt) lann es sehr sinnvoll sein, dass immer die gleiche und auch schon vertraute Person für die Erbringung der zusätzlichen Betreuungsleistungen eingesetzt wird.

        Vielen FED und FUD fehlen engagierte und kompetente Leute und sie sind froh, wenn man solch geeignete Betreuer *mitbringt*.Wenn die Tante bei einem Dienst als Ehrenamtler eingestellt wird, wird vorher bei einem seriösen Dienst auch die Eignung und das Führungszeugnis überprüft. Ausserdem bieten viele FED/FUD auch Fortbildungen wie zum Beispiel Erste Hilfe Kurse für Kinder an. Die Abrechnung läuft über den Dienst, dieser zahlt im allgemeinenden Betreuern nur eine Aufwandspauschale, die nicht allzu üppig ist und verlangt zusätzlich einen nicht unerheblichen Teil für Verwaltungskosten.

        Wenn die Tante alle Anforderungen erfüllt, sehe ich keine Einschränkungen , das diese nicht auch überall eingesetzt werden könnte. Eine dementsprechende rechtliche Einschränkung oder Verwaltungsvorschrift, die das ausschliesst kenne ich nicht.
        Sollte es eine solche geben dann wäre es unverständlich, warum diese dann restriktiver sein sollte als die Regelung bei der Verhinderungspflege, da gilt- wie Daniel schon richtig anmerkte- ab dritten Grad des Verwandschaftsgrades keinerlei Einschränkung bei der Abrechnung.

        Noch eine Ergänzung: in Hamburg, Sachsen und NRW können die zusätzlichen Betreuungsleistungen auch mit Privatpersonen abgerechnet werden, die die spezifischen landesrechtlichen Regelungen erfüllen (meist Nachweis eines speziellen Pflegekurses und Anerkennung).

        In § 45 b SGB XI heißt es:
        "[...](3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote zu bestimmen.[...]"

        Hier als Beispiel die landesrechtliche Verordnung von NRW:
        https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_...=N&menu=1&sg=0

        in § 2 steht:
        "§ 2 (Fn 5)
        Niedrigschwellige
        Hilfe- und Betreuungsangebote

        (1) Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, in denen Helferinnen und Helfer unter fachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen.

        (2) Als niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote gem. § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI können auf schriftlichen Antrag insbesondere anerkannt werden:

        1. Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,

        2. Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,

        3. Tagesbetreuung in Kleingruppen,

        4. Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer,

        5. familienentlastende und familienunterstützende Dienste,

        6. Agenturen zur Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige und der sie Pflegenden,

        7. andere niedrigschwellige Betreuungsangebote, die Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in der eigenen Häuslichkeit oder in Angeboten betreuten Wohnens ein selbständiges Leben ermöglichen und die pflegenden Angehörigen entlasten,

        8. Einzelfallbetreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unter der Voraussetzung, dass ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert wurde sowie

        9. weitere Gruppen ehrenamtlich tätiger Personen sowie Selbsthilfegruppen gemäß § 45d Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI."

        LG, amai

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